Beschluss
1 BVGa 25/22 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2023:0113.1BVGA25.22.00
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Tenor
1. Die Anträge werden zurückgewiesen.
2. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei.
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um den Abbruch einer Wahl der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, die Zurückziehung eines Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten und deren Neuerlass bzw. die Neueinleitung der Wahl der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, hilfsweise u.a. um die Zulassung von eingereichten Vorschlagslisten und die Einräumung der Beseitigungsmöglichkeit von in Vorschlagslisten enthaltenen Mängeln. Bei der Beteiligten zu 7., einer deutschen Fluggesellschaft, finden derzeit die konzernweiten Wahlen der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat auf der Grundlage des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) sowie der dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG) statt. Die Beteiligte zu 8. ist ein Konzernunternehmen der Beteiligten zu 7. mit 12 Betrieben, von denen sich ein Betrieb in xxx mit ca. 1.413 Arbeitnehmern befindet. Die Antragsteller und Beteiligten zu 1. bis 5. sind Arbeitnehmer der Beteiligten zu 8. im Betrieb in xxx mit aktivem und passivem Wahlrecht bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 7. Der Beteiligte zu 4. ist zugleich Mitglied des Beteiligten zu 6., dem Betriebswahlvorstand der Beteiligten zu 8. Mit Wahlausschreiben vom 22.11.2022 machte der Beteiligte zu 6. die Wahl der Delegierten für die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 7. bekannt. Darin heißt es u.a., dass letzter Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen der 06.12.2022, 20.00 Uhr ist. Am 01.12.2022 um 14.04 Uhr wurde dem Beteiligten zu 6. eine Wahlvorschlagsliste mit dem Kennwort „xxx“ durch xxx übergeben. In einem Schreiben des Beteiligten zu 6. an den Beteiligten zu 3. heißt es u.a.: „Der Wahlvorstand hat die von Herrn xxx am 01.12.2022 um 14.04 eingereichte Vorschlagsliste am 5.12.2022 in der 3. ordentlichen Sitzung geprüft. Der Wahlvorstand hat aus untenstehenden Gründen festgestellt, dass die Vorschlagsliste unheilbar ungültig ist: (…)“ Am 06.12.2022 um 19.10 Uhr wurden dem Beteiligten zu 6. von den Beteiligten zu 1. und 2. sowie von einem xxxVertreter eine weitere Vorschlagsliste mit dem Kennwort „xxx“ übergeben. Mit dem Beteiligten zu 3. am 10.12.2022 zugegangenem Schreiben des Beteiligten zu 6. teilte letzterer u.a. mit, dass die am 06.12.2022 um 19.10 Uhr eingereichte Vorschlagsliste am 05.12.2022 ( gemeint war der 09.12.2022 ) in der vierten ordentlichen Sitzung geprüft und festgestellt worden sei, dass auch diese Vorschlagsliste unheilbar ungültig sei. Die Antragsteller halten die Anträge aus den von ihnen in der Antragschrift im Einzelnen genannten Gründen für zulässig und begründet. Der Beteiligte zu 6. sei nach Meinung der Antragsteller nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt, da ein Mitglied dem Betrieb in xxx angehöre. Die Beschlüsse des Beteiligten zu 6. seien damit unwirksam. Das Wahlausschreiben vom 22.11.2022 sei grob fehlerhaft, da es zahlreiche Ausführungen enthalte, die in § 59 3. WOMitbestG nicht vorgesehen seien. Weiterhin sei der Beteiligte zu 6. nicht seiner unverzüglichen Prüfungs- und Unterrichtungspflicht im Hinblick auf die am 01.12.2022 und 06.12.2022 eingereichten Vorschlagslisten „xxx“ nachgekommen. Die Antragsteller sind der Ansicht, die Wahl sei nach alledem nichtig und daher abzubrechen. Jedenfalls seien die fehlerhaften Handlungen des Beteiligten zu 6. nach Maßgabe der Hauptanträge, jedenfalls nach Maßgabe der Hilfsanträge zu korrigieren. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, 1. dem Beteiligten zu 6. aufzugeben, die Wahl der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 7. im Betrieb der Beteiligten zu 8., xxx vom 01.02.2023 bis zum 03.02.2023 abzubrechen, 2. dem Beteiligten zu 6. aufzugeben, die Bekanntmachung nach § 59 3. WOMitbestG vom 22.11.2022 für den Betrieb der Beteiligten zu 8., xxx zurückzuziehen, 3. dem Beteiligten zu 6. aufzugeben, eine neue Wahlbekanntmachung gemäß § 59 3. WOMitbestG, die eine neue Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Delegierten innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des neuen Wahlausschreibens schriftlich beim Beteiligten zu 6. vorsieht, zu erlassen und damit die Wahl der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 7. für den Betrieb der Beteiligten zu 8., xxx neu einzuleiten, 4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1., 2. und 3., dem Beteiligten zu 6. unter Aufhebung seines Beschlusses vom 05.12.2022 aufzugeben, die Vorschlagsliste „xxx“, eingereicht am 01.12.2022 um 14.04 Uhr von dem Vorschlagsvertreter xxx, bestehend aus den Kandidaten 1. xxx, 2. xxx, 3. xxx, 4.xxx, 5.xxx, 6. xxx, 7. xxx, 8. Xxx, 9. xxx, 10. xxx, 11. xxx, 12.xxx, 13.xxx, 14. xxx, 15.xxx, 16. xxx, 17. xxx, 18. xxx, 19.xxx, 20. xxx, 21. xxx, 22.xxx 23. xxx, 24. xxx, 25. xxx, zur Wahl der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 7. vom 01.02.2023 von 08.00 Uhr bis zum 03.02.2023 bis 15.00 Uhr zuzulassen, 5. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1., 2. und 3. sowie mit dem Antrag zu 4., dem Beteiligten zu 6. unter Aufhebung seines Beschlusses vom 05.12.2022 aufzugeben, den Unterstützern der am 01.12.2022 um 14.04 Uhr eingereichten Vorschlagsliste „xxx“ von dem Vorschlagsvertreter xxx, bestehend aus den Kandidaten 1. xxx 2. xxx, 3. xxx, 4. xxx, 5. xxx, 6. xxx, 7. xxx, 8. xxx, 9. xxx, 10. xxx, 11. xxx, 12. xxx, 13. xxx, 14. Frohmut Belthle, 15. xxx, 16. xxx, 17. xxx, 18. xxx, 19. xxx, 20. xxx, 21. xxx, 22. xxx 23. xxx, 24. xxx, 25. xxx, für die Wahl der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 7. vom 01.02.2023 von 08.00 Uhr bis zum 03.02.2023 bis 15.00 Uhr die Möglichkeit einzuräumen, die in der Vorschlagsliste enthaltenen Mängel, nämlich die fehlende Angabe der Arbeit der Beschäftigung der Bewerber Nr. 21 (xxx) und Nr. 22 (xxx), binnen einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen, 6. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1., 2. und 3. sowie mit dem Antrag zu 4., dem Beteiligten zu 6. unter Aufhebung seines Beschlusses vom 05.12.2022 aufzugeben, die Wahlberechtigten, die sowohl die Vorschlagsliste „xxx“, eingereicht am 01.12.2022 um 14.04 Uhr, sowie die Vorschlagsliste „xxx“, eingereicht am 06.12.2022 um 19.10 Uhr, unterzeichnet haben, aufzufordern, innerhalb einer Frist von drei Tagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten, 7. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1., 2., 3. sowie mit dem Antrag zu 4., dem Beteiligten zu 6. unter Aufhebung seines Beschlusses vom 05.12.2022 aufzugeben, die Bewerber, die sowohl auf der Vorschlagsliste „xxx“, eingereicht am 01.12.2022 um 14.04 Uhr, sowie die Vorschlagsliste „xxx“, eingereicht am 06.12.2022 um 19.10 Uhr, unterzeichnet haben, namentlich xxx, xxx. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, aufzufordern, innerhalb einer Frist von drei Tagen zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhalten, 8. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1., 2. und 3., sowie mit den Anträgen zu 4., 5., 6., und 7., dem Beteiligten zu 6. aufzugeben, die Vorschlagliste „xxx“, eingereicht am 06.12.2022 um 19.10 Uhr, mit dem Vorschlagsvertreter xxx, bestehend aus den Kandidaten 1. xxx, 2. xxx, 3xxx, 4. xxx, 5xxx, 6. xxx, 7. xxx, 8.xxx, 9. xxx, 10. xxx, zur Wahl der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 7. vom 01.02.2023 von 08.00 Uhr bis zum 03.02.2023 bis 15.00 Uhr zuzulassen, 9. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1., 2. und 3., sowie mit den Anträgen zu 4., 5., 6., 7. und 8., dem Beteiligten zu 6. aufzugeben, die Wahlberechtigten, die neben der Vorschlagliste „xxx“, eingereicht am 06.12.2022 weitere Wahlvorschläge unterbreitet haben, aufzufordern, innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. Der Beteiligte zu 6. beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er ist der Meinung, für den begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung – gerichtet auf Abbruch der Wahl der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 7. – fehle es am Vorliegen sowohl eines Verfügungsanspruchs, als auch eines Verfügungsgrundes. Gleiches gelte für die Hilfs-anträge. Er habe die Wahlvorschlagslisten vom 01.12. und 06.12.2022 zutreffend für unwirksam erachtet, da sie aus den von ihm in der Antragserwiderung im Einzelnen genannten Gründen unheilbar mangelhaft gewesen seien. Er behauptet, die Wahlvorschlagsliste vom 01.12.2022 sei ohne Heftklammern in Loseblattform seinem Mitglied xxx übergeben worden. Der Beteiligte zu 3. habe Stützunterschriften gesammelt, indem er Arbeitnehmer * innen der Beteiligten zu 8. einzelne Blätter vorgelegt habe, ohne dass erkennbar gewesen sei, für welche Kandidaten Stützunterschriften hätten geleistet werden sollen. Hinsichtlich der Liste vom 06.12.2022 habe der Beteiligte zu 4. am 09.12.2022 bestätigt, dass Kandidaten nachgetragen worden seien, nachdem bereits Stützunterschriften geleistet worden seien. Die Beteiligten zu 7. und 8. haben keine Anträge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Antragschrift vom 16.12.2022, die Antragserwiderung des Beteiligten zu 6. vom 11.01.2023 und den Schriftsatz der Antragsteller vom 12.01.2023 jeweils nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 13.01.2023 verwiesen. II. Die Anträge hatten keinen Erfolg. 1. Dem Beteiligten zu 6. war nicht, wie von den Antragstellern mit dem Antrag zu 1. begehrt, durch einstweilige Verfügung aufzugeben, die Wahl der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 7. im Betrieb der Beteiligten zu 8. vom 01.02.2023 bis zum 03.02.2023 abzubrechen. a) Im Rahmen von Betriebsratswahlen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und mehrerer Landesarbeitsgerichte, die auch von der erkennenden Kammer geteilt wird, eine auf Abbruch einer eingeleiteten Betriebsratswahl gerichtete einstweilige Verfügung regelmäßig nur dann in Betracht, wenn die Betriebsratswahl voraussichtlich nichtig ist. Die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht ( grundlegend BAG, Beschluss vom 27.07.2011 – 7 ABR 61/10, NZA 2012, 345; dem folgend LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2013 – 9 TaBVGa 5/13, ArbRAktuell 2013, 270; LAG Köln, Beschluss vom 08.04.2014 – 7 Ta 101/14, BB 2014, 3059 ). Voraussetzung für die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist ein so eklatanter Verstoß gegen fundamentale Wahlgrundsätze, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der weitreichenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststell-bare Nichtigkeit nur bei besonders gravierenden und krassen Wahlverstößen angenommen werden. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln, so dass ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“ ( so ausdrücklich BAG, Beschluss vom 30.06.2021 – 7 ABR 24/20, NZA 2021, 1561, Orientierungssatz 3 und Rn. 28 m. zahlr. Nachw.; ebenso – zur Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer – BAG, Beschluss vom 15.05.2019 – 7 ABR 35/17, NZA 2019, 1595, Rn. 27 ). b) Diese Erwägungen gelten nach Auffassung des Gerichts wegen der insoweit bestehenden Identität der Interessenlage in gleicher Weise, wenn es – wie hier – um die Wahl der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat geht, zumal § 21 MitbestG ein Wahlanfechtungsverfahren hinsichtlich der Wahl der Delegierten eines Betriebs vorsieht, das mit dem des in § 19 BetrVG geregelten Betriebsratswahlanfechtungsverfahrens inhaltlich übereinstimmt ( so wohl auch ArbG Essen, Beschluss vom 11.02.2011 – 7 BVGa 1/11, zitiert nach juris, dort Rn. 68 ). Ob vorliegend Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren aus den von den Antragstellern im Einzelnen vorgetragenen Gründen gegeben sind, bedurfte – jedenfalls im Rahmen des hiesigen einstweiligen Verfügungsverfahrens – keiner abschließenden Entscheidung. Bei der in einstweiligen Verfügungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung erachtete das Gericht einen Evidenzfall nach Maßgabe der unter a) aufgezeigten Voraussetzungen nicht für gegeben. Die Klärung der Frage, ob gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde, hat nach alledem allein in einem Hauptsacheverfahren zu erfolgen. 2. Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass dem Beteiligten zu 6. auch nicht, wie von den Antragstellern mit dem Antrag zu 2. begehrt, durch einstweilige Verfügung aufzugeben war, die Bekanntmachung nach § 59 3. WOMitbestG vom 22.11.2022 für den Betrieb der Beteiligten zu 8., xxx zurückzuziehen, da dies ebenfalls im Ergebnis faktisch auf einen Abbruch der Wahl der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 7. im Betrieb der Beteiligten zu 8., xxx vom 01.02.2023 bis zum 03.02.2023 hinauslaufen würde. 3. Nichts anderes gilt für den Antrag zu 3., mit dem dem Beteiligten zu 6. durch einstweilige Verfügung aufgegeben werden soll, eine neue Wahlbekanntmachung gemäß § 59 3. WOMitbestG, die eine neue Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Delegierten innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des neuen Wahlausschreibens schriftlich beim Beteiligten zu 6. vorsieht, zu erlassen und damit die Wahl der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 7. für den Betrieb der Beteiligten zu 8., xxx, neu einzuleiten. 4. Hinsichtlich des Antrags zu 4., der hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1., 2. und 3. gestellt wurde und der damit zur Entscheidung angefallen ist, kam der Erlass einer von den Antragstellern begehrten einstweiligen Verfügung – gerichtet darauf, dem Beteiligten zu 6. unter Aufhebung seines Beschlusses vom 05.12.2022 aufzugeben, die Vorschlagsliste „xxx“, eingereicht am 01.12.2022 um 14.04 Uhr von dem Vorschlagsvertreter und Beteiligten zu 3. xxx, zur Wahl der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 7. vom 01.02.2023 von 08.00 Uhr bis zum 03.02.2023 bis 15.00 Uhr zuzulassen – ebenfalls nicht in Betracht. Selbst wenn hier zu Gunsten der Antragsteller angenommen würde, sie hätten die Voraussetzungen für eine Zulassung der am 01.12.2022 eingereichten Vorschlagsliste „xxx“ sowie die zu Unrecht erfolgte Zurückweisung dieser Liste durch Beschluss des Beteiligten zu 6. vom 05.12.2022 schlüssig vorgetragen, und weiterhin zu Gunsten der Antragsteller davon ausgegangen würde, dass mit dem Antrag zu 4. lediglich eine – zulässige – Berichtigung eines Wahlfehlers durch Zulassung einer Vorschlagsliste begeht werde ( vgl. ArbG Essen, Beschluss vom 11.02.2011 – 7 BVGa 1/11, a.a.O. ), ergäbe sich demgegenüber aus dem Vorbringen des Beteiligten zu 6. in der Antragserwiderung, dass von diesem die Vorschlagsliste vom 01.12.2022 berechtigterweise für unheilbar ungültig erachtet wurde. Dieses Vorbringen hat der Beteiligte zu 6. auch durch Einreichung der Anlagen AG 1 und AG 2 zur Antragserwiderung glaubhaft gemacht: In der als Anlage AG 1 zur Antragserwiderung eingereichten Eidesstattlichen Erklärung vom 06.01.2023 hat der stellvertretende Vorsitzende des Beteiligten zu 6. bekundet, ihm sei am 01.12.2022 um 14.04 Uhr von Lucas Roosen eine Wahlvorschlagsliste mit dem Kennwort „xxx“ übergeben worden, wobei es sich um vier Blätter gehandelt habe, die definitiv ( Hervorhebung durch das Gericht ) nicht mit einer Heftklammer oder in anderer Form verbunden gewesen seien; die vier Blätter seien ihm lose übergeben worden. In der als Anlage AG 2 zur Antragserwiderung eingereichten Eidesstattlichen Erklärung von xxx vom 06.01.2023 heißt es u.a. wörtlich: xxx Ein etwaiger schlüssiger Vortrag der Antragsteller hinsichtlich einer unberechtigten Nichtzulassung der am 01.12.2022 eingereichten Wahlvorschlagsliste „xxx“ wegen unheilbarer Ungültigkeit wurde damit durch einen erheblichen – und auch glaubhaft gemachten – (Gegen-)Vortrag des Beteiligten zu 6. erschüttert. Ohne weitere umfassende – von Amts wegen vorzunehmende (vgl. § 83 Abs. 1 ArbGG) – Sachverhaltsaufklärung und ggf. umfangreiche Beweisaufnahme, wofür im einstweiligen Verfügungsverfahren angesichts der dort nur summarisch vorzunehmenden Prüfung kein Raum bleibt, steht nicht fest, dass der Beteiligte zu 6. die am 01.12.2022 eingereichte Wahlvorschlagsliste „xxx“ unberechtigterweise nicht zugelassen hat, so dass auch hier die Antragsteller auf ein mögliches Anfechtungsverfahren in der Hauptsache zu verweisen sind. 5. Angesichts dessen konnten auch die Hilfsanträge zu 5., 6. und 7., die jeweils zur Entscheidung angefallen sind und davon abhängen, ob der Beteiligte zu 6. die am 01.12.2022 eingereichte Wahlvorschlagsliste „xxx“ unberechtigterweise nicht zugelassen hat, wovon nach dem Vorstehenden – jedenfalls im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren – nicht ausgegangen werden konnte, keinen Erfolg haben. 6. Soweit die Antragsteller mit dem Antrag zu 8., der hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1., 2. und 3. sowie mit den Anträgen zu 4., 5., 6. und 7. gestellt wurde und damit ebenfalls zur Entscheidung angefallen ist, wurde auch hier ein etwaiger schlüssiger Vortrag hinsichtlich der unberechtigten Zurückweisung der am 06.12.2022 um 19.10 Uhr eingereichten Vorschlagsliste „xxx“ durch einen erheblichen (Gegen-)Vortrag des Beteiligten zu 6. in der Antragserwiderung erschüttert, so dass es auch hier zur Klärung der Frage, ob diese Vorschlagsliste zur Wahl der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 7. weiterer umfassender – von Amts wegen vorzunehmender (vgl. § 83 Abs. 1 ArbGG) – Sachverhaltsaufklärung und ggf. umfang-reicher Beweisaufnahme bedarf, was ausschließlich im Rahmen eines möglichen Anfechtungsverfahrens in der Hauptsache zu erfolgen hat. 7. Aus den vorherigen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen wird, ergibt sich zugleich, dass auch dem Antrag zu 9., der hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1., 2. und 3. sowie mit den Anträgen zu 4., 5., 6., 7. und 8. gestellt wurde und damit zur Entscheidung angefallen ist, nicht entsprochen werden konnte. III. Dieser Beschluss erging gemäß § 2 Abs. 2 GKG kostenfrei.