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Beschluss

14 BV 208/20 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2023:0110.14BV208.20.00
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Tenor

1. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem Beschluss vom 04.11.2021 (Aktenzeichen – 14 BV 208/20 –), nämlich dem Antragssteller einen funktionsfähigen Laptop mit den Leistungsmerkmalen Betriebssystem Windows 10 Pro 64-Bit-Version-deutsch, integriertes Kamera-sowie Audiosystem, Tastatur Layout Deutsch, Multitouchpad, Akku mit Laufzeit mindestens fünf Stunden, LAN-Funktion, mindestens zwei USB-Schnittstellen, Eingang Wechselstrom 120/230V (50/60 HZ) mit Stromladekabel, Software Microsoft Office Paket mit Microsoft Word, Excel, Power Point, Outlook, nicht webbasiertes Programm für Videokonferenzen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro (in Worten: fünftausend Euro) verhängt.

2. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 1.250,00 Euro (in Worten: eintausendzweihundertfünfzig Euro) ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an den   .

Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin der Verpflichtung nachkommt. Die Vollstreckung des Zwangsgeldes erfolgt nur zugunsten der Staatskasse.

Entscheidungsgründe
1. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem Beschluss vom 04.11.2021 (Aktenzeichen – 14 BV 208/20 –) , nämlich dem Antragssteller einen funktionsfähigen Laptop mit den Leistungsmerkmalen Betriebssystem Windows 10 Pro 64-Bit-Version-deutsch, integriertes Kamera-sowie Audiosystem, Tastatur Layout Deutsch, Multitouchpad, Akku mit Laufzeit mindestens fünf Stunden, LAN-Funktion, mindestens zwei USB-Schnittstellen, Eingang Wechselstrom 120/230V (50/60 HZ) mit Stromladekabel, Software Microsoft Office Paket mit Microsoft Word, Excel, Power Point, Outlook, nicht webbasiertes Programm für Videokonferenzen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro (in Worten: fünftausend Euro) verhängt. 2. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 1.250,00 Euro (in Worten: eintausendzweihundertfünfzig Euro) ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an den . Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin der Verpflichtung nachkommt. Die Vollstreckung des Zwangsgeldes erfolgt nur zugunsten der Staatskasse.