Urteil
9 Ca 3922/22 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2022:1116.9CA3922.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen
3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.308, 81 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen 3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.308, 81 Euro festgesetzt. TATBESTAND Die Parteien streiten um die Teilhabe der Klägerin an einem von der Beklagten durchgeführten Stellenbesetzungsverfahren Die Klägerin ist staatlich geprüfte Informatikerin der Fachrichtung Wirtschaft und verfügt über eine Weiterbildung zur SAP Beraterin FI/CO. Sie ist bei der Beklagten seit dem 01.02.2020 als Bürosachbearbeiterin beschäftigt, zuletzt im Team „A4-Anforderungsmanagement“, das aus drei Mitarbeitern und einer Teamleitung besteht. Die Beklagte hat eine Stelle als Teamkoordinatorin/Teamkoordinator für den Bereich „Anforderungsmanagement“ in dem B ausgeschrieben. Die Ausschreibung lautet auszugsweise wie folgt: „ Ihre Aufgaben: • Zu Ihren Aufgaben gehört die Teamkoordination für den Bereich Anforderungsmanagement. Hierbei fungieren Sie als zentrale Ansprechperson für die interne und externe Kommunikation. Sie üben die Fachaufsicht über die Ihnen zugewiesenen Mitarbeitenden aus und sind u.a. für die Steuerung der Arbeitserledigung und der dazugehörigen Qualitätskontrolle zuständig. • Darüber hinaus gehört die fachliche Fortentwicklung von IT-Verfahren und deren Schnittstellen zu Ihren Aufgaben. Sie sind für sämtliche Tätigkeiten von der Aufnahme der gewünschten Anforderungen bis zur begleitenden fachlichen Abnahme von Programmanpassungen zuständig. • Neben den vorgenannten Tätigkeiten wirken Sie bei Grundsatzangelegenheiten wie beispielweise der Haushaltsmittelplanung, Beauftragungen und dem Vertragscontrolling mit. […] Zwingende Anforderungskriterien: • Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes, einschlägiger Bachelor- oder Diplomstudiengang (FH) vorzugsweise mit Bezug zur öffentlichen Verwaltung, abgeschlossene Aus-/Fortbildung zum/zur Verwaltungsfachwirt/in oder nachgewiesene gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen “. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellenausschreibung wird Bezug genommen auf Anlage WTB4, Bl. 21 ff. d.A.. Die Beklagte hat die ausgeschriebene Stelle nach der Entgeltgruppe 11, Teil I des TVEntgO Bund bewertet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stelle wird Bezug genommen auf die Stellenbeschreibung, Bl. 418 ff. d.A.. Die Klägerin, welche nicht über die Voraussetzung für die Laufbahnbefähigung des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes (vgl. Sitzungsprotokoll, Bl. 496 d.A.) verfügt, hat sich mit Schreiben vom 12.04.2022 bei der Beklagten auf die ausgeschriebene Stelle beworben. Neben der Klägerin haben sich vier weitere Personen auf die ausgeschriebene Stelle beworben, darunter die Kandidatin Frau „D“, welche zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung im gehobenen Dienst bei einer anderen Bundesbehörde tätig war und von der Beklagten derzeit zur Besetzung der Stelle vorgesehen ist. Mit Schreiben vom 11.07.2022 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass ihre Bewerbung im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Die Klägerin begehrt die Teilhabe am weiteren Stellenbesetzungsverfahren. Sie meint, sie erfülle die zwingenden Voraussetzungen zur Besetzung der Stelle. Hierzu vertritt sie die Auffassung, die Beklagte habe die Stelle fälschlicherweise dem ersten Teil des TVEntgO zugeordnet. Aufgrund der inhaltlichen Stellenbeschreibung sowie dem mit der Stelle verbundenen tatsächlichen Arbeitsalltag sei die Stelle eindeutig dem Teil III des TVEntgO zuzuordnen (Beschäftigte der Informationstechnik). Zwar verfüge sie auch nicht über die grundsätzlichen Voraussetzungen für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Bereich Informationstechnik. Denn sie verfügt nicht über eine einschlägige abgeschlossenere Hochschulbildung oder über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen. Als staatlich geprüfte Informatikerin der Fachrichtung Wirtschaft mit Weiterbildung zur SAP Beraterin FI/CO erfülle sie aber die Voraussetzungen der Niederschriftserklärung Nr. 9 zum TV EntgO Bund zu den Entgeltgruppen 10 bis 13 des Teils III Abschnitt 24 der Entgeltordnung (Bl. 311 des TV EntgO Bund), weshalb die Beklagte dazu verpflichtet sei, sie im weiteren Auswahlverfahren zu berücksichtigen. Jedenfalls müsse die Beklagte sie aber deshalb am weiteren Verfahren teilhaben lassen, weil ansonsten ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vorliege. Hierzu vertritt sie die Auffassung, die Mitbewerberin „D“, welche von der Beklagten zum Auswahlverfahren zugelassen worden sei, erfülle ebenfalls nicht die zwingenden Anforderungen der zu besetzenden Stelle. Schließlich trägt die Klägerin vor, dass es nicht hinnehmbar und offensichtlich willkürlich sei, dass dem Bu eine einschlägige Weiterbildung für den Zugang zum gehobenen Dienst ausreiche und es Bewerbern eine entsprechende Chance gebe, das B jedoch nicht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Bewerbung der Klägerin bei der Auswahlentscheidung für die Stelle als Teamkoordinatorin / Teamkoordinator (m/w/d) „Anforderungsmanagement“ zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt ihre Entscheidung, die Klägerin im streitgegenständlichen Auswahlverfahren nicht weiter zu berücksichtigen. Denn die Klägerin erfülle – anders als die Kandidatin „D“ – nicht die zwingenden Anforderungskriterien, die in der streitgegenständlichen Stellenausschreibung niedergelegt seien. Bei der Festlegung der zwingenden Anforderungskriterien der Stellenausschreibung sei das Organisationsermessen der Beklagten, nach dem sie bestimmen könne, welche Eignungsvoraussetzungen Bewerberinnen und Bewerber erfüllen müssen und welchen Eignungsmerkmalen sie bei ihrer Auswahlentscheidung besonderes Gewicht beimesse, fehlerfrei ausgeübt worden. Insbesondere sei die Bewertung der streitgegenständlichen Stelle nach Teil I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst) der Anlage 1 zum TV EntgO Bund zutreffend, weil es bei den auf der ausgeschriebenen Stelle wahrzunehmenden Aufgaben um die fachliche (nicht die informationstechnische) Fortentwicklung der IT-Verfahren gehe und die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber allein die fachlichen Anforderungen an die eingesetzte Software zu koordinieren habe. Die informationstechnische Umsetzung erfolge demgegenüber im IT-Fachreferat. Selbst wenn die streitgegenständliche Stelle dem Teil III, Abschnitt 24 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund zuzuordnen wäre, so hätte die Klägerin jedenfalls auch nicht dargelegt, dass sie deren zwingende Anforderungen erfülle. Hinsichtlich der Mitbewerberin „D“ sei schließlich zu berücksichtigen, dass diese im Unterschied zur Klägerin bereits im gehobenen Dienst des Bundes tätig ist, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Anders als im Falle der Klägerin ging es in Bezug auf die Mitbewerberin „D“ deshalb nicht um die Feststellung der Zugangsvoraussetzungen in den gehobenen Dienst. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der Verhandlungen Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Teilhabe am weiteren Verfahren zur Besetzung der Stelle als Teamkoordinatorin / Teamkoordinator (m/w/d) „ Anforderungsmanagement “ im Bun für G. 1. Der Anspruch folgt nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden (BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 - Rn. 16 mwN, BAGE 136, 36). Die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Das dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (vgl. BVerfG 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - Rn. 12). Öffentliche Ämter iSv. Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 23, BAGE 126, 26; 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 - Rn. 19, BAGE 124, 80). Verfassungsrechtlich ist ebenso der Zugang zu Beförderungsämtern geschützt (BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 - aaO). Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst steht nach Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes ein Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG Urt. v. 6.5.2014 – 9 AZR 724/12, BeckRS 2014, 71102 Rn. 10, beck-online). Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest (BVerwG 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Rn. 17). Die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien müssen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen (vgl. BVerwG 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - Rn. 19, BVerwGE 141, 361). Durch das Anforderungsprofil sollen ungeeignete Bewerber aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden (BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 32 mwN, BAGE 119, 262). Mit dem Anforderungsprofil wird somit die Zusammensetzung des Bewerberfelds gesteuert und eingeengt (BVerwG 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - Rn. 27, BVerwGE 147, 20). Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - Rn. 15 mwN; BVerwG 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - aaO). Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn bei der Festlegung des Anforderungsprofils und der Eignungsmerkmale ergeben sich daraus, dass das Prinzip der „Bestenauslese" für die zu besetzende Stelle gewährleistet werden soll. Die Festlegung des Anforderungsprofils muss deshalb im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein (BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 33 mwN, BAGE 119, 262), dh. es dürfen keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen (vgl. BVerwG 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Rn. 54, BVerwGE 132, 110). Insoweit unterliegt das Anforderungsprofil auch trotz eines dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes von Verfassungs wegen gewährten Beurteilungsspielraums einer gerichtlichen Kontrolle (BAG Urt. v. 6.5.2014 – 9 AZR 724/12, BeckRS 2014, 71102 Rn. 13, 14, beck-online). Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte die Klägerin zurecht nicht am weiteren Auswahlverfahren beteiligt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin das von der Beklagten aufgestellte Anforderungsprofil nicht erfüllt. Denn die Klägerin verfügt nicht über die zwingende Anforderung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Mit ihrer Entscheidung, die Stelle nach den Vorschriften für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst auszuschreiben und nicht nach Teil III, Abschnitt 24 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund, hat die Beklagte den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Denn die Beklagte hat ihrer Entscheidung keine sachfremden Erwägungen zugrunde gelegt. Die Beklagte hat vorgetragen, dass auf der Stelle der Teamkoordination für den Bereich Anforderungsmanagement zu etwa 60 % Führungsaufgaben, zu etwa 30 % Aufgaben der fachlichen Fortentwicklung der IT-Verfahren und zu etwa 10 % Aufgaben der Mitwirkung bei Grundsatzangelegenheiten zu bewältigen seien. Im Einzelnen beinhalte die Teamkoordination die Anleitung und Führung der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich Anforderungsmanagement. Hierzu zählten insbesondere die Fachaufsicht über die zugewiesenen Mitarbeiter, die Steuerung der Arbeitserledigung, die Qualitätssicherung, der Aufbau und die Optimierung des Anforderungsprozesses, das Erstellen von Berichten und Dienstanweisungen für das Anforderungsmanagement, die Durchführung von Dienstbesprechungen, die Qualitätssicherung im Hinblick auf Schulungsunterlagen, die Mitarbeit in Gremien usw. Die Mitwirkung an Grundsatzangelegenheiten beinhalte u.a. die Haushaltsmittelplanung, die Vergabe von Aufträgen und das Vertragscontrolling. Sämtliche dieser Tätigkeiten sind von den Parteien und dem Gericht im Rahmen der Sitzung am 16.11.2022 intensiv erörtert worden. Dass diese von der Beklagten angeführten Tätigkeiten auch tatsächlich auf der betreffenden Stelle anfallen, hat die Klägerin im Rahmen der Sitzung selbst bestätigt. Aus ihrer Sicht treffe es allerdings nicht zu, dass die Aufgaben der Teamkoordinatorin für den Bereich Anforderungsmanagement „ überwiegend “ anfallen würden. Danach konnte die Kammer indessen keine sachfremden Erwägungen der Beklagten erkennen. Ganz im Gegenteil hielt die erkennende Kammer es für gut nachvollziehbar und auch sachgerecht, dass die Beklagte die Stelle nach den Vorschriften für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst ausgeschrieben hat. Denn nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien erhält die streitgegenständliche Stelle ihr Gepräge durch die an den Stelleninhaber bzw. die Stelleninhaberin gestellten Führungsaufgaben. Dies folgt zum einen aus dem Gegenstand der in den Bereichen Teamkoordination und Grundsatzangelegenheiten zu erfüllenden Aufgaben. Diese machen schon mengenmäßig den Schwerpunkt der insgesamt anfallenden Aufgaben aus. Zum anderen folgt dies aber auch aus der Bedeutung der Aufgaben im Verhältnis zueinander. Denn die für die Teamkoordination anfallenden Führungsaufgaben heben sich auch in ihrer Bedeutung von den zu erbringenden fachlichen Aufgaben ab. Diese Wertung wird auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin in der Kammer selbst angegeben hat, dass der bedeutendste Unterschied zwischen Sachbearbeitung und Teamkoordination darin liege, dass es die Teamkoordinatorin ist, die den Mitarbeitern oder auch den Fachreferaten die „Hausaufgaben“ aufgibt. 2. Der Anspruch folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus folgt das an den Staat gerichtete Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Staat nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfGE 158, 282 Rn. 110 mwN = NVwZ 2021, 1445 – Vollverzinsung; stRspr, zuletzt: BVerfG Beschl. v. 22.3.2022 – 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16). Die Klägerin meint, die Beklagte habe die Bewerberin „D“ zu Unrecht am Bewerbungsverfahren teilhaben lassen, weil diese in fachlicher Hinsicht ebenfalls nicht die zwingenden Voraussetzungen des Anforderungsprofils erfülle. Denn auch die Bewerberin „D“ verfüge nicht über die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Hieraus folge eine Verpflichtung der Beklagten dazu, nunmehr auch die Klägerin unabhängig von deren Eignung am Verfahren teilhaben zu lassen. Diese Auffassung teilt die erkennende Kammer nicht. a) Die Beklagte hat die Bewerberin „D“ zurecht am Bewerbungsprozess teilhaben lassen. Denn anders als die Klägerin erfüllt sie die zwingenden Voraussetzungen des Anforderungsprofils. Es liegt bereits dem Grunde nach keine „Ungleichbehandlung“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Denn die Beklagte hat in zutreffender Weise verschiedene Sachgruppen gebildet. Maßgeblich für die Beurteilung eines Sachverhalts am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes ist zunächst die korrekte Sachgruppenbildung. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nur „wesentlich gleiches“ gleich zu behandeln. Würde der Staat wesentlich ungleiche Sachverhalte dennoch gleich behandeln, so läge hierin seinerseits ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die danach vorgenommene Differenzierung der Beklagten begegnet keinen Bedenken durch die Kammer. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei der Kandidatin „D“ um eine Versetzungsbewerberin handelt, die bereits ein Amt in der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Bundesverwaltung bekleidet. Hingegen handelt es sich bei der Klägerin um eine sog. Beförderungsbewerberin. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Dienstherr eine Beförderungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen mit einem Versetzungsbewerber besetzen darf, ohne einem Beförderungsbewerber gegenüber dazu verpflichtet zu sein, die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, und dass es grundsätzlich gleichgültig ist, ob die Stelle zuvor ausgeschrieben worden war oder nicht (Johlen/Oerder, MAH Verwaltungsrecht, Teil C. Das Besondere Verwaltungsrecht in der anwaltlichen Praxis § 5 Das Mandat im Beamtenrecht Rn. 102 m.w.N., beck-online). Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Laufbahnbefähigung der Kandidatin „D“ nicht einer erneuten Prüfung unterzieht, sondern diese aufgrund der bloß erforderlichen Umsetzung als grundsätzlich geeignet i.S.d. Anforderungsprofils betrachtet. b) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unterstellt, so würde hieraus dennoch kein Anspruch auf Teilhabe am Bewerbungsverfahren folgen. Es gilt der Grundsatz „Keine Gleichheit im Unrecht “. Die Kammer hat vorliegend zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Beklagte gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstößt, indem sie die Bewerberin „D“ am Verfahren teilhaben lässt. Dennoch ist ein Anspruch der Klägerin auf Teilhabe am Stellenbesetzungsverfahren aus Art. 3 Abs. 1 GG aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Wie in der Kammersitzung am 16.11.2022 erörtert, folgt hieraus nämlich kein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin auf Teilhabe am Bewerbungsverfahren. Denn die Verpflichtung der Beklagten zur Berücksichtigung der Klägerin durch das Gericht würde seinerseits einen Gesetzesverstoß zeitigen. Würde nämlich die erkennende Kammer nunmehr aufgrund des Gleichheitssatzes die Beklagte dazu verpflichten, auch die Klägerin am Verfahren teilhaben zu lassen, so läge hierin ein erneuter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet indessen die Verwaltung, sich bei jedem Verwaltungshandeln an Recht und Gesetz zu halten. Das Gericht kann die Beklagte dementsprechend nicht dazu verpflichten, einen Gesetzesverstoß zu begehen. Der Gleichheitssatz vermag sich deshalb nicht gegen die Gesetzesbindung der Verwaltung durchzusetzen (BeckOK GG/Kischel, 53. Ed. 15.11.2022, GG Art. 3 Rn. 115). c) Schließlich kommt es auch nicht darauf an, dass andere Behörden des Bundes die Qualifikation der Klägerin abweichend beurteilen. Auch aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung kann die Klägerin keinen Anspruch für sich herleiten. Die sog. „Selbstbindung der Verwaltung“ ist eine spezielle Ausprägung des Gleichheitsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG, der eine Behörde durch eine gleichmäßige Verwaltungspraxis in der Vergangenheit im Rahmen von künftigen Ermessensentscheidungen nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, bei gleich gelagerten Fällen in gleicher Weise wie bisher zu verfahren. Der Gleichheitsanspruch besteht indessen nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt (BVerfG, Beschluß vom 21. 12. 1966 - 1 BvR 33/64 = NJW 1967, 545, beck-online). Dies ist die jeweils handelnde Behörde, die ihre eigene Entscheidungspraxis beizubehalten hat (SchochKoVwGO/Geis, 2. EL April 2022, VwVfG § 40 m.w.N.). II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorlagen. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 3 ff. ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes entsprich einer Bruttomonatsvergütung der Klägerin.