Urteil
12 Ha 4/22 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2022:0707.12HA4.22.00
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Tenor
1. Die Schiedssprüche des Bezirksschiedsgericht Chemnitz, Registernummer 5/20 vom 30. April 2020 und des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2021, Registernummer 3/21 werden aufgehoben.
2. Die Klage des Aufhebungsbeklagten vom 10. September 2020 in der Fassung der vor dem Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main gestellten Anträge wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Aufhebungsbeklagte.
4. Der Streitwert beträgt 6.063,60 Euro.
Entscheidungsgründe
1. Die Schiedssprüche des Bezirksschiedsgericht Chemnitz, Registernummer 5/20 vom 30. April 2020 und des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2021, Registernummer 3/21 werden aufgehoben. 2. Die Klage des Aufhebungsbeklagten vom 10. September 2020 in der Fassung der vor dem Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main gestellten Anträge wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Aufhebungsbeklagte. 4. Der Streitwert beträgt 6.063,60 Euro. Tatbestand Die Parteien streiten über die Frage, ob der zwischen ihnen vereinbarte Arbeitsvertrag gemäß § 61 Abs. 1 NV Bühne mit Ablauf des befristeten Zeitraums sein Ende gefunden hat oder ob es für die Beendigung des Ausspruchs einer Nichtverlängerungsmitteilung bedurft hätte, die vorliegend nicht erfolgt ist. Der Aufhebungsbeklagte war bei der Aufhebungsklägerin als Dramaturg in der Schauspielsparte am Theater Z beschäftigt. Grundlage hierfür war der zwischen den Parteien am 4. Juli 2019 geschlossene Arbeitsvertrag. Dieser lautet auszugsweise wie folgt: … § 2 Das Arbeitsverhältnis wird für einen Teil der Spielzeit 2019/2020 begründet. Es beginnt am 27.09.2019 und endet am 31.08.2020. … Im Theater in Z gab es u.a. für den Zeitraum 1.9.2019 - 26.9.2019 Theaterferien; erst am 27.9.2029 wurde der „operative Betrieb“ wieder aufgenommen. Weitere Theaterferien gab es im Januar 2020 und wieder im Laufe des August 2020. Mit Schriftsatz vom 10. September 2020 erhob der Aufhebungsbeklagte Klage zum Bühnenschiedsgericht, Bezirksschiedsgericht Chemnitz, und beantragte festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis unbefristet über den 31. August 2020 hinaus fortbestehe, hilfsweise, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 30. August 2020 hinaus fortbestehe. Das Bühnenschiedsgericht Chemnitz, gab der Klage durch Schiedsspruch vom 30. April 2020, Registernummer 5/20, statt. Hiergegen legte die Aufhebungsklägerin mit Schriftsatz vom 26. Mai 2021 Berufung ein. Auf die mit Schriftsatz vom 10. September 2021 ausgeführte Berufung hin wies das Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main die Berufung mit Schiedsspruch vom 8. November 2021, Registernummer 3/21, zurück. Das Bühnenschiedsgericht hat gemeint, mit dem Begriff Spielzeit sei allein die Zeit außerhalb der Konzert- und Theaterferien gemeint; so habe die Aufhebungsklägerin in ihrem Tagesplan den 27.9.2019 als „Spielzeitbeginn“ für das Theater Z ausgewiesen. Damit sei der Aufhebungsbeklagte für eine Spielzeit im Sinne des § 61 NV Bühne beschäftigt gewesen. Nach Auffassung des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main konnte aber dahinstehen, ob unter dem Begriff „Spielzeit“ im Sinne des NV Bühne und speziell des § 61 NV Bühne nur die Dauer des reinen Spielbetriebs zu verstehen ist oder ob die Theaterferien mit einzuschließen sind. Die Aufhebungsklägerin habe jedenfalls den Abschluss eines Arbeitsvertrages für die Dauer einer Spielzeit treuwidrig vereitelt und müsse sich in entsprechender Anwendung des § 162 Abs. 1 BGB so behandeln lassen, als sei ein Arbeitsvertrag über eine gesamte Spielzeit abgeschlossen worden. Die Aufhebungsklägerin weist darauf hin, dass die Betriebsparteien auch in einer Regelungsvereinbarung über die Betriebsordnung der Theater Servicegesellschaft Z GmbH, einer Tochtergesellschaft der Aufhebungsklägerin, übereinstimmend von einem Beginn der Spielzeit am Theater Z (bereits) am 1. September 2019 und einem Ende am 31. August 2020 ausgingen. Es sei im schiedsgerichtlichen Verfahren unstreitig geblieben, dass der Arbeitgeber berechtigt sei, die Dauer der Spielzeit festzusetzen. Wenn demnach die Spielzeit für den Zeitraum vom 1. September bis 31. August festgesetzt worden sei, habe der hier streitgegenständliche Vertrag nicht für die gesamte Dauer der Spielzeit 2019/2020 bestanden. Die Auslegung des NV Bühne durch das Bühnenschiedsgericht sei insofern rechtsfehlerhaft, denn es berücksichtige nicht Sinn und Zweck des Tarifvertrages und dessen Gesamtzusammenhang, wonach insbesondere auch an anderer Stelle, zB. in § 57 NV Bühne, die Theaterferien als Teil der Spielzeit genannt seien. Die Ausführungen des Bühnenoberschiedsgerichts zu einem treuwidrigen Verhalten überzeugten weder in der Herleitung noch in der daraus folgenden Konsequenz. Die Aufhebungsklägerin hat beantragt, 1. Die Schiedssprüche des Bühnenschiedsgerichts, Bezirksschiedsgericht Chemnitz, Registernummer 5/20 vom 30. April 2020 und des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2021, Registernummer 3/21, zugestellt am 16. März 2022, werden aufgehoben; 2. die Klage des Aufhebungsbeklagten vom 10. September 2020 in der Fassung der vor dem Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main gestellten Anträge wird abgewiesen. Der Aufhebungsbeklagte hat beantragt, die Klage wird abgewiesen. Er verteidigt die Entscheidungen der Schiedsgerichte und weist u.a. darauf hin, dass er bei einer Vereinbarung mit 339 Tagen (93 % eines Kalenderjahres) davon habe ausgehen müssen, dass er für eine volle Spielzeit engagiert worden sei. Eine abweichende Spielzeit – bereits - ab 1.9.2029 sei ihm nie mitgeteilt worden. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Aufhebungsklage ist statthaft und zulässig. 1. Nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG kann auf Aufhebung eines Schiedsspruchs geklagt werden, wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Klage ist nach § 110 Abs. 3 Satz 1 ArbGG binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs zu erheben. 2. Vorliegend rügt die Aufhebungsklägerin, die Bühnenschiedsgerichte hätten § 61 Abs. 3 NV Bühne fehlerhaft ausgelegt und den Rechtsgedanken des § 162 Abs.1 BGB fehlerhaft angewandt. Damit macht sie geltend, der Schiedsspruch beruhe iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG auf der Verletzung einer Rechtsnorm. Die zweiwöchige Klagefrist ist gewahrt. II. Die Aufhebungsklage ist begründet. 1. Das Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG ist in allen Instanzen der staatlichen Gerichtsbarkeit ein revisionsähnliches Verfahren, in dem der Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Verfahrensfehler können, soweit sie nicht auch in einem Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten wären, entsprechend § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur Berücksichtigung finden, wenn sie in der durch § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO gebotenen Form vorgetragen werden (vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 487/09 - Rn. 14 mwN, juris). Materielle Rechtsfehler fallen unter § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG und sind in entsprechender Anwendung des § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. 2. Der Schiedsspruch beruht auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung des § 61 Abs. 1 NV Bühne sowie auf einer fehlerhaften Anwendung des § 162 Abs. 1 BGB analog. a. Nach § 61 Abs. 1 NV Bühne endet das Arbeitsverhältnis mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt. Ein für mindestens ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich gemäß § 61 Abs. 2 NV Bühne um ein weiteres Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei spricht eine Nichtverlängerungsmitteilung aus. b. Eine ausdrückliche Regelung, wie die Tarifvertragsparteien den Begriff Spielzeit verstehen enthält der NV Bühne nicht. Die Protokollnotiz zu § 61 Abs. 2 NV Bühne lautet wie folgt: „Soweit bei Angabe von Zeiträumen die Bezeichnung „Jahr“ („Spielzeit“) oder die Bezeichnung „Jahre“ („Spielzeiten“) verwendet werden, ist es unerheblich, ob die Spielzeit bzw. die Anzahl der Spielzeiten in Kalendertagen kürzer oder länger ist als ein Jahr bzw. die entsprechende Anzahl von Jahren sind.“ Hieraus ergibt sich – insoweit eindeutig -, dass eine Spielzeit auch kürzer als ein Kalenderjahr sein kann. Die Norm verhält sich aber nicht dazu, ob der Begriff Spielzeit auch die sogenannten Theaterferien einschließt. Wie aber das Bühnenoberschiedsgericht richtig ausführt, hat das BAG erkannt dass eine am Tarifwortlaut orientierte Auslegung ergibt, dass Spielzeit der Zeitabschnitt innerhalb eines Jahres ist, während dessen in einem Theater Aufführungen stattfinden (BAG 22.9.2005 – 6 AZR 579/04 – juris). c. Wie das Bühnenoberschiedsgericht sodann ebenfalls richtig feststellt, kommen Zweifel auf, ob mit dem Begriff Spielzeit allein die Zeit außerhalb der Theaterferien gemeint ist. Hierzu hat es u.a. auf den Wortlaut von § 57 NV Bühne abgestellt und geschlussfolgert, dass die Theaterferien Bestandteil der Spielzeit seien. § 57 Abs. 1 NV Bühne lautet: „Das Solomitglied hat unbeschadet der an allen Tagen einer Spielzeit bestehenden Mitwirkungspflicht, ausgenommen an den Tagen der in die Spielzeit fallenden Theaterferien, Anspruch auf einen freien Tag wöchentlich und einen halben freien Tag je Woche.“ Und in § 57 Abs. 5 NV Bühne heißt es: „In jeder Spielzeit sind acht Sonntage außerhalb der Theaterferien beschäftigungsfrei zu lassen.“ Am Ende hat das Bühnenoberschiedsgericht die Frage dahinstehen lassen, da es mit anderem unzutreffenden Ergebnis zu einer Verlängerung des Arbeitsvertrages gekommen ist. d. Der Begriff der Spielzeit umfasst nach dem gesamten Tarifkontext aus Sicht der erkennenden Kammer auch die Theaterferien. aa. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG 24. August 2011 - 4 ABR 122/09 - juris). Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. zB BAG 4. April 2001 - 4 AZR 180/00 - juris). bb. Danach schließt der Begriff der Spielzeit, der in dem Tarifvertrag nicht definiert ist, die sogenannten Theaterferien mit ein. Dies ergibt sich aus einer Betrachtung anderer Normen wie beispielsweise § 57 NV Bühne, der die Theaterferien als ein Teil der Spielzeit begreift. Soweit § 57 Abs. 5 NV darauf hinweist, dass acht Sonntage außerhalb der Theaterferien beschäftigungsfrei sein sollen, so ergibt sich hieraus, dass es sich nicht nur um – kurze – Theaterferien innerhalb des Beginns und Endes einer Spielzeit handelt, sondern auch um die Theaterferien, die vor Beginn oder nach Ende des sogenannten „operativen Betriebs“ angeordnet werden. Damit spricht der tarifliche Gesamtzusammenhang für das Verständnis, dass der Begriff der Spielzeit, wie er von den Parteien in § 61 NV genutzt wird, identisch ist mit dem Begriff der Spielzeit, wie ihn die Parteien für § 57 NV unter Einbeziehung der Theaterferien gewählt haben. Warum die Tarifvertragsparteien denselben Begriff verwenden, wenn sie ihm unterschiedlichen Inhalt (einmal mit und einmal ohne Theaterferien) beimessen, erschließt sich nicht. Ferner entspricht diese Auslegung auch Sinn und Zweck der Regelung. Würde man die Theaterferien aus dem Begriff der Spielzeit herausnehmen, dem Arbeitnehmer über § 61 NV eine Verlängerung um ein weiteres Jahr (Spielzeit) gewähren, so würde die Verlängerung konsequenterweise auch erst mit Beginn der nächsten Spielzeit, also nach dem Ende der Theaterferien eintreten, es entstünde mithin ein Zeitfenster im Umfang der Theaterferien, in dem zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestünde. Das diese Konsequenz von den Tarifvertragsparteien gewollt sein könnte, vermochte die Kammer nicht nachzuvollziehen. Da die Kammer nach den in einer Aufhebungsklage vorgegebenen Prüfungsregeln davon ausgehen musste, dass die Aufhebungsklägerin für das Theater in Z die Spielzeit mit den Kalenderdaten 1.9.2019 bis 31.8.2020 vorgeben hatte, handelt es sich bei dem Vertrag des Aufhebungsbeklagten damit nicht um einen die gesamte Spielzeit umfassenden Vertrag, dessen Nichtverlängerung einer Nichtverlängerungsanzeige bedurft hätte. e) Entgegen der Auffassung des Bühnenoberschiedsgerichts ist nicht ausreichend festgestellt, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 BGB analog vorliegen. Die Aufhebungsklägerin hat weder den Abschluss eines Arbeitsvertrages für eine Spielzeit treuwidrig vereitelt, noch ergibt sich die klagezusprechende Konsequenz. aa) Dem Bühnenoberschiedsgericht ist zwar insoweit zuzustimmen, als dass mit einem erst nach Beginn der Theaterferien beginnenden Vertrag das tarifvertragliche Anhörungsverfahren ausgehebelt werden kann (so auch Bolwin/Sponer, § 61 NV Bühne Rz. 15 unter dem Gesichtspunkt „Umgehung des Sozialschutzes). Allerdings ist das nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht nur Konsequenz der tarifrechtlichen Vorgabe. Die Annahme, der Arbeitgeber müsse sich gleichwohl so behandeln lassen, als hätte er den Vertrag für die gesamte Spielzeit geschlossen, widerspricht nicht nur dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, welcher grundgesetzlich durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt wird, führt zudem auch zu erheblichen Rechtsunsicherheiten, denn welche Konsequenz würde sich ergeben, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertragsbeginn beispielsweise auf den 1.10.2019 oder am 1.11.2019, also nach Beginn des „operativen Geschäfts“ vereinbart hätte? Wo soll die zeitliche Grenze -nach Boldwin/Sponer § 61 NV Bühne Rz. 15 „nur wenige Tage nach dem Anfang der Spielzeit“ - erfolgen, bei der nicht mehr von einem treuwidrigen Handeln ausgegangen werden soll? Sind 27 Tage noch „wenige Tage“? bb) Zudem ist die vom Bühnenoberschiedsgericht der Aufhebungsklägerin unterstellte Treuwidrigkeit nicht allein aufgrund des gewählten Vertragsbeginns anzunehmen. Der sachliche Grund für einen späteren Vertragsbeginn ist nachvollziehbar. Wäre die Aufhebungsklägerin verpflichtet, einen Vertrag mit Vergütungspflicht bereits dann abzuschließen, wenn sie die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers – wie hier wegen der den gesamten September bis zum 26.9.2019 andauernde Theaterferien – noch nicht benötigt, wäre sie zunächst für fast vier Wochen ohne Gegenleistung u.a. zur Vergütung verpflichtet. Zu einer Treuwidrigkeit kann aus Sicht der erkennenden Kammer ein solches Vorgehen erst bspw. für den Fall etwaiger Folgeverträge führen, wenn nämlich die Theaterferien bewusst aus den jeweiligen befristeten Vertragslaufzeiten mit Arbeitnehmern außen vorgelassen werden, um hierdurch etwaige tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers zu vereiteln. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall dem Aufhebungsbeklagten bei Abschluss des Vertrages bereits aus der Vertragsformulierung in § 2, wonach der Vertrag „nur“ für einen Teil der Spielzeit 2019/2020 abgeschlossen wurde, unabhängig von der Kenntnis des Beginns der Spielzeit klar gewesen sein muss, dass eine Nichtverlängerungsmitteilung zum Ausschluss der Fortsetzungsfiktion nicht notwendig ist. cc) Schließlich überzeugt auch nicht die vom Bühnenoberschiedsgericht gefundene Konsequenz, wonach mangels Nichtverlängerungsmitteilung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. § 61 Abs. 1 NV Bühne ist insoweit eindeutig und sieht als Konsequenz die Verlängerung um ein weiteres Jahr (Spielzeit) vor (vgl. auch Bolwin/Sponer, § 61 NV Bühne Rz. 9). Da die die Theaterferien einschließende Spielzeit festgelegt ist mit dem Zeitraum 1.9.2019 bis 31.8.2020 – das Enddatum 31.8.2020 entspricht insoweit dem Enddatum 31.8.2020 im Arbeitsvertrag – folgt hieraus die tarifvertraglich gewollte nur befristete Verlängerung, ohne dass es – wie üblich im Fall unterlassener Nichtverlängerungsmitteilung – eines neuen Vertrags mit der Angabe konkreter Zeiten bedürfte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Streitwert gem. 61 Abs. 1 ArbGG iVm. § 42 Abs. 2 GKG im Urteil festzusetzen.