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Urteil

1 Ca 6872/21 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2022:0527.1CA6872.21.00
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Tenor

1.              Die Klage wird abgewiesen.

2.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.              Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

4.              Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die für den Kläger geführten Zeitkonten ohne dessen Zustimmung miteinander zu verrechnen. Der am xxxx1967 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1993 bei der Beklagten im Bereich der xxxxx beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für das xxxxx des xxxxx GmbH vom 01.03.2012 ( im Folgenden: Tarifvertrag ) Anwendung, in dem es – soweit hier von Interesse – u.a. heißt: „§ 2 Arbeitszeit mit Opt-Out 1) Die dienstliche Beanspruchung beträgt 240 Stunden im Monatsdurchschnitt. Der Alarm- und Einsatzdienst wird im 24-Stunden-Dienst geleistet. … 2) Nach einer Dienstschicht von 24 Stunden ist jeweils eine ununterbrochene Freizeit von 24 Stunden zu gewähren. Die planmäßige 24-Stunden-Schicht wird auf 8 Stunden Arbeit, 8 Stunden Arbeitsbereitschaft und 8 Stunden Ruhezeit an der Arbeitsstelle aufgeteilt. … Protokollerklärung zu Absatz 1 und 2: Die oberhalb der Arbeitszeit nach Absatz 1 liegenden Mehrschichten sind mit der Überstundenvergütung abzugelten. Die Überstundenvergütung beinhaltet das Tabellenentgelt und die Zulage nach § 8 Abs. 1 dieses Tarifvertrages. Eine Schicht entspricht 16 zu vergütenden Stunden.“ Im Betrieb der Beklagten gilt weiterhin eine „Betriebsvereinbarung 01/2013 über die Arbeitszeitgestaltung für xxxxx der xxxxx GmbH“ ( im Folgenden: BV Arbeitszeit ). Diese enthält u.a. folgende Regelungen: „§ 4 Berechnung der Jahresarbeitszeit Die Jahresarbeitszeit richtet sich nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag (derzeit 120 Schichten abzgl. Wochenfeiertage, Vorfesttage, Rosenmontag und W-Tage). Jede geleistete Schicht schmälert das Jahressoll, das in einem Zeitkonto abgebildet ist. … Bei Ausscheiden eines Beschäftigten sind die Zeitkonten auszugleichen. Verbliebene Salden werden ausgezahlt, negative Salden werden vom Entgelt einbehalten. Die Salden der Zeitkonten werden zum 31.12. automatisch ins Folgejahr übertragen (beim Gleitzeitkonto gelten hierzu die Regelungen der Betriebsvereinbarung 01/2005). Für den Urlaub gelten die gesetzlichen und tariflichen Regelungen. Zusätzlich zu den Schichten geleistete Stunden werden auf einem separaten Konto, dem sogenannten Stundenkonto gutgeschrieben. Werden auf diesem Stundenkonto 16 Stunden angesammelt, können diese als eine Schicht vom Sollkonto abgezogen werden oder in das Lebensarbeitszeitkonto eingebracht werden.“ In Anlage 1 zur BV Arbeitszeit heißt es u.a.: „§ 1 Rahmenbedingungen Folgende Punkte sind bei der Dienstplanplanung durch den Dienstplaner zu beachten/zu berücksichtigen: Die Stundenkonten sollen möglichst ausgeglichen sein (SOLL = HABEN).“ Zum Ende der Jahre 2020 und 2021 buchte die Beklagte Stunden aus dem Stundenkonto und – im Jahre 2021 – aus dem Feiertagsstundenkonto des Klägers auf dessen Sollkonto aus dem jeweiligen Jahr um. Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte sei zu diesen Umbuchungen nicht einseitig ohne seine Zustimmung berechtigt gewesen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Beschäftigten die Arbeitszeit von 120 Soll-Schichten im 24-Stunden-Dienst tatsächlich zu ermöglichen und sie dementsprechend in den Dienstplänen einzuteilen, was sie nicht vollumfänglich getan habe. Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß, 1. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, eine Umbuchung aus dem Zeitguthaben der verschiedenen Zeitkonten ohne seine Zustimmung vorzunehmen, 2. festzustellen, dass sein Guthaben auf seinem Stunden-konto per 31.12.2020 insgesamt 250,14 Stunden aufweist, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm über die Korrektur des Stundenkontos per 31.12.2022 eine korrigierte Abrechnung zu erteilen, 4. festzustellen, dass sein Guthaben auf seinem Stundenkonto per 31.12.2021 insgesamt 96,34 Stunden beträgt, 5. es wird festgestellt, dass sein Guthaben auf seinem Feiertagsstundenkonto per 31.12.2021 insgesamt 144 Stunden beträgt, 6. die Beklagte zu verurteilen, ihm über die Korrektur des Stundenkontos und des Feiertagsstundenkontos per 31.12.2021 eine korrigierte Abrechnung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, eine Verrechnung von Zeitguthaben des Stundenkontos und des Feiertagsstundenkontos mit Zeiten des Sollkontos sei auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Klägers möglich. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.02.2022 mit dem Aktenzeichen – 14 Ca 5006/21 – wurde zu Informationszwecken hinzugezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen – deren Zulässigkeit hier zu Gunsten des Klägers unterstellt – unbegründet. Die Beklagte war berechtigt, zu den Stichtagen 31.12.2020 und 31.12.2021 eine Verrechnung von Zeitguthaben des Stundenkontos und des Feiertagsstundenkontos des Klägers mit Zeiten von dessen Sollkonto ohne ausdrückliche Zustimmung des Klägers vorzunehmen, so dass der Kläger von der Beklagten auch weder Korrekturen der erstgenannten Stundenkonten noch die Erteilung von korrigierten Abrechnungen über solche Korrekturen verlangen konnte. 1. Zu der hier streitgegenständlichen Problematik hat bereits die 14. Kammer des Arbeitsgerichts Köln im Urteil vom 03.02.2022 (Az: – 14 Ca 5006/21 –) eines ebenfalls bei der xxxxxxx der Beklagten beschäftigten Mitarbeiters unter A. der Entscheidungsgründe folgendes ausgeführt: „I. § 4 Abs. 5 Satz 2 BV Arbeitszeit gestattet der Beklagten die Verrechnung von Zeitguthaben des Stundenkontos mit Zeiten des Zeitkontos/Sollkontos. Dies folgt aus der Auslegung der Regelung. 1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung (vgl. zB BAG 22.10.2019 – 1 ABR 17/18 ‑ Rn. 25) . Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 15.05.2018 – 1 AZR 37/17 – Rn. 15 mwN) . 2. Der Wortlaut der Regelung ist insoweit nicht eindeutig. Nach ihm ‚können‘ auf dem Stundenkonto angesammelte Stunden ‚vom Soll-konto abgezogen werden‘. Wer über das Vorgehen bestimmt, ist nicht explizit geregelt. 3. Systematik und Sinn und Zweck sprechen hingegen für eine Verrechnungsbefugnis der Beklagten. a) Eine vom Willen des Arbeitnehmers abhängige Kontenverrechnung haben die Betriebsparteien nur im Hinblick auf das Lebens-arbeitszeitkonto (§§ 4 Abs. 5, 8 BV Arbeitszeit iVm. § 4 Abs. 1 Satz 1 BV Lebensarbeitszeit) sowie im Hinblick auf Tagesdienste (§ 7.3 BV Arbeitszeit) geregelt. Der Umkehrschluss dahingehend, dass eine Verrechnung des Stundenkontos mit dem Sollkonto auch ohne den Willen des Arbeitnehmers möglich ist, liegt daher nahe. b) Darüber hinaus regelt § 1 der Anlage zur BV Arbeitszeit, dass die Stundenkonten möglichst ausgeglichen sein sollen. Eine Berechtigung des Arbeitnehmers, den von dieser Regelung angestrebten Ausgleich der Konten durch die Nichterteilung seiner Zustimmung zur Verrechnung zu verhindern, liefe diesem Regelungsziel zuwider. c) Das Stundenkonto dient des Weiteren nicht ausschließlich der Abbildung überobligatorischer Arbeitsleistungen, was ggf. für eine Zustimmungspflichtigkeit der Verrechnung sprechen würde. Zu den ins Stundenkonto einzustellenden Zeiten zählen nämlich auch Lehrgänge nach § 7.3 BV Arbeitszeit, die zum Teil für die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen zwingend erforderlich sind. d) Dass nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BV Arbeitszeit die Zeitkonten bei Ausscheiden eines Beschäftigten auszugleichen sind, spricht nicht gegen eine Verrechnungsbefugnis schon zu einem früheren Zeitpunkt. Die Regelung sieht nicht vor, dass ein Ausgleich ‚erst‘ bei Ausscheiden und nicht schon vorher erfolgen darf. Im Übrigen befasst sich die Regelung nicht ausdrücklich mit der Verrechnung verschiedener Konten, sondern nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BV Arbeitszeit mit der Auszahlung im Hinblick auf verbliebene Salden bzw. mit dem Einbehalt von Entgelt im Hinblick auf negative Salden. e) Auch aus § 4 Abs. 4 Satz 1 BV Arbeitszeit, wonach die Salden der Zeitkonten zum 31.12. automatisch ins Folgejahr übertragen werden, folgt kein Verrechnungsverbot zu Lasten der Beklagten. Die Regelung soll lediglich eine Ausgleichspflicht, nicht aber eine Verrechnungsmöglichkeit hinsichtlich der Arbeitszeitkonten zum Jahresende ausschließen. 4. Auch die ständige praktische Übung im Betrieb spricht für die hier gefundene Auslegung (vgl. zur Relevanz dieses Kriteriums Fitting BetrVG 30. Aufl. § 77 Rn. 15; ErfK/Kania 22. Aufl. § 77 BetrVG Rn. 30. Siehe auch BAG 22.01.2002 – 3 AZR 554/00 – zu II 3 a der Gründe) . Seit der Einführung der BV Arbeitszeit wurde stets zum Ende des Jahres eine entsprechende Verrechnung durchgeführt, ohne dass der Betriebsrat dies je moniert hätte. Darüber hinaus haben die Betriebspartner mit den unter dem 18./23.07.2013 vereinbarten sog. Bereinigten Schichten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Verrechnungsmöglichkeit allein durch die Arbeitgeberin möglich sein soll. 5. Die gegen diese Auslegung erhobenen Einwände des Klägers (...) verfangen nicht. a) Eine einseitige Verrechnung durch die Arbeitgeberin muss nicht deswegen ausgeschlossen sein, weil im Stundenkonto auch freiwillig geleistete Dienste und Zeitgutschriften für Freiwilligen- und Verfügerdienste sowie die Zeitguthaben aus der Tätigkeit des Leitstellendisponenten (§ 4 des Tarifvertrags) erfasst werden. Wie dargestellt, erschöpft sich die Aufgabe des Stundenkontos nämlich nicht in der Aufzeichnung überobligatorischer Dienste. Der Umstand, dass das Stundenkonto auch freiwillig geleistete Dienste enthält, führt vielmehr erst zu der Frage, ob es eine Verrechnungsbefugnis der Arbeitgeberin gibt; er beantwortet sie aber nicht. b) Es spricht auch nicht gegen die Verrechnungsmöglichkeit, dass sich die Beschäftigten Guthaben aus dem Stundenkonto mit Überstundenzuschlägen auszahlen lassen können und bei einer Umbuchung durch die Beklagte diese Zuschläge verloren gehen würden. Der Kläger hat es zum einen in der Hand, eine Auszahlung des Stundenguthabens das ganze Jahr über vor der Verrechnung zum Jahresende herbeizuführen, wenn er dies denn will. Ein Verlust von Überstundenzuschlägen ist mit der Verrechnung zum anderen nicht verbunden, denn nach der Protokollnotiz zu § 2 des Tarifvertrags sind erst die oberhalb der Arbeitszeit nach Absatz 1 liegenden Mehrschichten, dh. die Schichten, die über durchschnittlichen zehn Schichten im Monat hinausgehen, mit der Überstundenvergütung abzugelten; erfolgen diese Mehrschichten in Form von Freiwilligendiensten nach § 5 BV Arbeitszeit, erhält der Mitarbeiter eine zusätzliche Zeitgutschrift von zwei Stunden je Schicht. c) Im Hinblick auf das Lebensarbeitszeitkonto gilt Entsprechendes. Auch hier hat es der Kläger in der Hand, eine Übertragung vor einer ‚drohenden‘ Verrechnung am Jahresende zu verlangen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BV Lebensarbeitszeit: ‚jederzeit‘) , und diese damit zu verhindern. d) Soweit der Kläger schließlich einwendet, dass die Beklagte verpflichtet sei, die vereinbarte Jahresarbeitszeit anzubieten, also die Beschäftigten durch ihre Dienstplaner auch zur Ableistung von 120 Schichten einzuplanen, ohne eine mögliche künftige Verrechnungsmöglichkeit ‚einzupreisen‘, ist dies nach Auffassung der Kammer aufgrund der oben dargelegten Gründe nicht zutreffend. Dagegen spricht insbesondere, dass auf dem Stundenkonto auch Zeiten zwingend erforderlicher Lehrgänge verbucht werden.“ 2. Die erkennende Kammer schließt sich diesen Erwägungen, die im Streitfall wegen praktisch völliger Identität der Sachlage – auch im Hinblick auf die Verrechnung von Zeitguthaben des Freizeitstundenkontos des Klägers mit Zeiten von dessen Sollkonto ohne ausdrückliche Zustimmung des Klägers sowie im Hinblick auf den Stichtag 31.12.2021 – in gleicher Weise maßgebend sind, aus Gründen der Rechtssicherheit und im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung vollinhaltlich an. Das bisherige Vorbringen des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit ist nicht geeignet, eine von diesen in jeder Hinsicht zutreffenden und überzeugenden Erwägungen abweichende Bewertung zu rechtfertigen. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, wobei der Streitwert in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit 5.000,00 € bemessen wurde ( ebenso ArbG Köln, Urteil vom 03.02.2022 – 14 Ca 5006/21, zu C. der Gründe ). IV. Die Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. a), Abs. 3 ArbGG zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG) und die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ArbGG nicht gegeben waren. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung war gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG im Tenor des Urteils auszu-sprechen ( vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2017 – 4 AZR 519/15, AP Nr. 51 zu § 64 ArbGG 1979, zu II. 2. c) bb) (2) (b) der Gründe m.w. Nachw. ).