Beschluss
11 BV 266/21 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2022:0310.11BV266.21.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle betreffend die Aufstellung eines Sozialplans für die Cockpitmitarbeiter der Beteiligten zu 2) wegen der Stilllegung des Flugbetriebs vom 14.12.2021 rechtsunwirksam ist.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle betreffend die Aufstellung eines Sozialplans für die Cockpitmitarbeiter der Beteiligten zu 2) wegen der Stilllegung des Flugbetriebs vom 14.12.2021 rechtsunwirksam ist. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs. Die Beteiligte zu 2) ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in J.. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der N. mit Sitz in J.. In der N. werden Beteiligungen der U. verschiedener Geschäftsfelder zusammengefasst. Die Beteiligte zu 2) betrieb einen kommerziellen Flugbetrieb, wobei sie ab dem 01.11.2015 als sog. Wet-Lease Operator für die L. flog. Wegen der Bereichsausnahme des § 117 Abs. 2 BetrVG existiert bei der Beteiligten zu 2) ein Tarifvertrag „Personalvertretung für das Cockpitpersonal“ (nachfolgend TV PV), der in den wesentlichen Grundzügen, insbesondere bei den hier in Rede stehenden §§ 76 ff. BetrVG nachgebildet ist. Der Beteiligte zu 1 ist das in dem Tarifvertrag angesprochene Personalvertretungsorgan, der für das Cockpitpersonal (also Flugkapitäne und Copiloten) zuständig ist (im folgenden Personalvertretung). Infolge der weltweiten Covid-19-Pandemie und den damit einhergehenden Ein- und Ausreisebeschränkungen wurde entschieden, den Flugbetrieb der Beteiligten zu 2) zunächst ab dem 25.3.2020 ruhen zu lassen und diesen nunmehr zum 30.6.2022 endgültig stillzulegen. Die Betriebspartner verhandelten hierzu über Interessenausgleich und Sozialplan. Zu einer Einigung kam es nicht. Aus diesem Grunde einigten sich die Betriebspartner auf die Bildung einer Einigungsstelle, die von A. geleitet wurde. Diese erließ im Rahmen ihrer Sitzung vom 14.12.2021 nach umfangreichen Verhandlungen zum (Teil-) Regelungsgegenstand „Herbeiführung einer Einigung der Beteiligten über einen Sozialplan zur Milderung oder zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile, die dem Cockpit Personal infolge der geplanten Stilllegung des Flugbetriebs der Beteiligten zu 2 entstehen“, den Sozialplan vom 14.12.2021 (Bl. 8 GA). Dieser enthält im wesentlichen folgende Regelung: „II. Finanzielle Ausgleichs-bzw. Abmilderungsleistungen Dieser Sozialplan sieht aufgrund der wirtschaftlichen Situation der O. und der nicht bestehenden Durchgriffsmöglichkeit auf andere Konzerngesellschaften die Zahlung von Abfindungen oder sonstigen wirtschaftlichen Leistungen an Cockpitmitarbeiter zum Ausgleich bzw. zur Abmilderung etwaiger wirtschaftlicher Nachteile der Cockpitmitarbeiter über die ausstehenden Gehälter bis zum jeweiligen individuellen Beendigungszeitpunkt hinaus nicht vor.“ Die Personalvertretung ist der Ansicht, der Spruch der Einigungsstelle sei wegen einer Überschreitung der Grenzen ihres Ermessens unwirksam. Ein „Sozialplan Null“ sei bereits unzulässig. Die Einigungsstelle habe jedenfalls fehlerhaft von einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung auch durch externen Sachverstand zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Arbeitgeberin abgesehen, namentlich von der Bewertung der Flugzeuge und der Verschmutzungsrechte (CO2-Zertifikate). Die Ermessensfehlerhaftigkeit des Spruchs der Einigungsstelle ergebe sich ferner daraus, dass die Einigungsstelle verkannt habe, dass im Wege des Berechnungsdurchgriff finanzielle Mittel der C. bzw. Z. einzusetzen seien. Diese habe als beherrschendes Unternehmen in die Leitungsmacht der Beteiligten zu 2) eingegriffen und dadurch deren Leistungsfähigkeit gegen Null gefahren. Die Personalvertretung beantragt, festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle betreffend die Aufstellung eines Sozialplans für die Cockpitmitarbeiter der Beteiligten zu 2) wegen der Stilllegung des Flugbetriebs vom 14.12.2021 rechtsunwirksam ist. Die Arbeitgeberin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie ist der Ansicht, das Ermessen der Einigungsstelle sei auf 0 reduziert, wenn ein Unternehmen über keine wirtschaftlichen Mittel verfügt und auch kein Durchgriff auf andere Konzerngesellschaften möglich ist. Die Einigungsstelle habe die Leistungsfähigkeit der Beteiligten zu 2 im Detail geprüft. Sie verfüge über keine liquiden Mittel für die Finanzierung eines Sozialplans, sondern über einen Liquiditätsbedarf von 181.000.000 EUR. Sie habe die zur Verfügung stehenden Sachmittel insbesondere die Flugzeuge und ETS-Zertifikate ordnungsgemäß verwertet. Eine Durchgriffsmöglichkeit bestehe nicht, insbesondere habe die Q. keinen rechtswidrigen Eingriff in das Vermögen der Beteiligten zu 2) vorgenommen. Die unternehmerische Entscheidung, den Flugbetrieb der Beteiligten zu 2) dauerhaft stillzulegen, basiere ausschließlich auf nachweisbaren, unmittelbaren einleuchtenden externen Faktoren in Form der Auswirkungen der historischen Corona-Pandemie. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Beteiligtenvorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Streiten die Beteiligten des Beschlussverfahrens über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, ist nach Maßgabe des § 256 Abs. 1 ZPO die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs zu beantragen (s. BAG, Beschl. v. 22.1.2013 - 1 ABR 85/11). Damit bestehen gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags keine Bedenken. Die in § 76 Abs. 5 Satz 4 TVPV geregelte Zwei-Wochen-Frist ist eingehalten. Der Einigungsstellenspruch ist der Personalvertretung am 15.12.2021 zugeleitet worden und der Antrag ist bei Gericht am 27.12.2021 eingegangen. 2. Der Antrag ist begründet. Der Einigungsstellenspruch vom 14.12.2021 ist unwirksam. a. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle nach § 76 Abs. 5 Satz 4, § 112 Abs. 5 TVPV ist, ob sich der Spruch der Einigungsstelle als angemessener Ausgleich der Belange des Betriebs und Unternehmens auf der einen und der betroffenen Arbeitnehmer auf der anderen Seite erweist. Maßgeblich ist allein die getroffene Regelung als solche. Eine Überschreitung der Grenzen des Ermessens muss in ihr selbst als Ergebnis des Abwägungsvorgangs liegen. Auf die von der Einigungsstelle angestellten Erwägungen kommt es nicht an. Es geht um die Wirksamkeit einer kollektiven Regelung, die von der Wahrung des der Einigungsstelle eingeräumten Gestaltungsrahmens abhängig ist. Insoweit gilt nichts anderes als für die gerichtliche Kontrolle von Betriebsvereinbarungen (BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 16 mwN, BAGE 137, 203; BAG, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 1 ABR 85/11 –, Rn. 15, juris). b. Im vorliegenden Fall hat die Einigungsstelle ihr Ermessen verkannt, indem sie von einer Milderung der wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer ganz abgesehen hat und damit keinen Sozialplan geregelt hat. aa. Das Bundesarbeitsgericht hat bislang offengelassen, ob die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Sinne des § 112 Abs. 5 Satz 1; Satz 2 Nr. 3 BetrVG zur Zulässigkeit eines "Null-Sozialplans" führen kann (Beschluss v. 26.05.2009 1 ABR 12/08; Rn. 24 juris). bb. Hinsichtlich des Entscheidungsspielraums der Einigungsstelle kann auch hier die Rechtsprechung zu § 112 BetrVG herangezogen werden: Die Einigungsstelle hat nach § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG bei ihrer Entscheidung über einen Sozialplan sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Im Rahmen billigen Ermessens muss sie unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls Leistungen zum Ausgleich oder der Milderung wirtschaftlicher Nachteile vorsehen, dabei die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigen und bei der Bemessung des Gesamtbetrags der Sozialplanleistungen darauf achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach der Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden (§ 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG). Der Ausgleichs- und Milderungsbedarf der Arbeitnehmer bemisst sich nach den ihnen entstehenden Nachteilen. Der wirtschaftlichen Vertretbarkeit kommt dabei eine Korrekturfunktion zu. Die Einigungsstelle hat von dem von ihr vorgesehenen Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile abzusehen, wenn dieser den Fortbestand des Unternehmens gefährden würde. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung stellt damit für sie eine Grenze der Ermessensausübung dar (BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 18, BAGE 137, 203). Ist der für angemessen erachtete Ausgleich von Nachteilen der Arbeitnehmer für das Unternehmen wirtschaftlich nicht vertretbar, ist das Sozialplanvolumen bis zum Erreichen der Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu mindern. Die gebotene Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens kann die Einigungsstelle sogar zum Unterschreiten der aus § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG folgenden Untergrenze des Sozialplans zwingen. Erweist sich auch eine noch substanzielle Milderung der mit der Betriebsänderung verbundenen Nachteile als für das Unternehmen wirtschaftlich unvertretbar, ist es nach § 112 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 BetrVG zulässig und geboten, von einer solchen Milderung abzusehen (BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 c cc der Gründe, BAGE 111, 335; BAG, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 1 ABR 85/11 –, Rn. 16, juris). Die wirtschaftliche Vertretbarkeit iSd. § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG richtet sich grundsätzlich auch dann nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des sozialplanpflichtigen Arbeitgebers, wenn das Unternehmen einem Konzern angehört. Dies zeigt der eindeutige Wortlaut von § 112 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 BetrVG. Nur in Bezug auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten ist nach § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG eine konzernbezogene Betrachtung vorzunehmen. Auch die Gesetzesmaterialien weisen nicht darauf hin, dass anstelle des Unternehmens auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns abzustellen ist (BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 20, BAGE 137, 203; BAG, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 1 ABR 85/11 –, Rn. 17, juris). § 112 Abs. 5 BetrVG bestimmt nicht die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit eines Sozialplans. Maßgeblich sind die Gegebenheiten des Einzelfalls. Der Umstand, dass sich ein Unternehmen bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, entbindet es nach den Wertungen des Betriebsverfassungsgesetzes nicht von der Notwendigkeit, weitere Belastungen durch einen Sozialplan auf sich zu nehmen. Sogar in der Insolvenz sind Betriebsänderungen gemäß § 123 InsO sozialplanpflichtig. Bei der Prüfung, wie sehr der Sozialplan das Unternehmen belastet und ob er möglicherweise dessen Fortbestand gefährdet, ist sowohl das Verhältnis von Aktiva und Passiva als auch die Liquiditätslage zu berücksichtigen. Führt die Erfüllung der Sozialplanverbindlichkeiten zu einer Illiquidität, zur bilanziellen Überschuldung oder zu einer nicht mehr vertretbaren Schmälerung des Eigenkapitals, ist die Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit regelmäßig überschritten (BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 21, BAGE 137, 203; 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - zu B II 2 e cc (3) und (4) der Gründe, BAGE 106, 95). Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seinen einzigen Betrieb stilllegt. Wie § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG zeigt, unterscheidet das Gesetz ausdrücklich zwischen dem Unternehmen und dem Betrieb. Bei einer vollständigen Betriebsstilllegung besteht das Unternehmen - als Rechtsträger des Betriebs - grundsätzlich fort. Allerdings darf in diesem Fall nicht außer Acht bleiben, dass nach Durchführung der Betriebsänderung keine Arbeitsplätze mehr vorhanden sind, die durch den Gesamtbetrag der Sozialplanleistungen gefährdet werden könnten (BAG, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 1 ABR 85/11 –, Rn. 17, juris) cc. Unter Anwendung dieser Grundsätze, denen die Kammer nicht entnehmen kann, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Voraussetzung für die Milderung der Nachteile der Arbeitnehmer ist, folgt die Kammer den Ausführungen des LAG Hamm in der Entscheidung vom 26.10.2021 (7 TaBV 19/21) und macht sich diese zu Eugen: Ein "Sozialplan Null" stellt keinen Sozialplan im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 BetrVG dar und widerspricht daher der gesetzgeberischen Anordnung zur Erzwingbarkeit eines Sozialplans (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 7 TaBV 19/21 –, Rn. 121, juris). Steht die Sozialpflichtigkeit einer Maßnahme wie der hier gegebenen Betriebsschließung fest, so ist aus Rechtsgründen ein „Sozialplan Null“, also eine Regelung, die mangels Dotierung keinerlei Leistungen für die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer vorsieht, ausgeschlossen (grundlegend zunächst: Kania in ErfK zum Arbeitsrecht, 21. Aufl., §§ 112, 112a BetrVG Rz. 38; Eisemann, NZA 2019, 81; ähnlich: HWK, 9. Aufl., § 112 BetrVG Rz. 76; Fitting/Schmidt, 30. Aufl., §§ 112, § 112a BetrVG Rz. 256c; a.A.: LAG Düsseldorf v. 26.11.2007 - 17 TaBV 86/07, aufgehoben vom BAG, Beschl. v. 26.5.2009 - 1 ABR 12/08, wobei die Zulässigkeit eines „Sozialplans Null“ dort vom 1. Senat ausdrücklich offengelassen wurde; LAG Hessen, Beschl. v. 14.10.2008 - 4 TaBV 68/08; LAG München, Beschl. v. 13.4.2007 - 11 TaBV 91/06). Der Begriff des Sozialplans erfährt in § 112 Abs. 1 Satz 2 TVPV eine Legaldefinition, die der Regelung im BetrVG entspricht und für die die Argumente zu § 112 BetrVG genau so gelten ( zum BetrVG: Fitting/Schmidt, 30. Aufl., §§ 112, 112a BetrVG Rz. 96) Der Sozialplan ist die „Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile“, die durch eine Betriebsänderung entstehen. D.h., ein Sozialplan liegt begrifflich nur vor, wenn er die tatsächlichen Voraussetzungen der Legaldefinition beinhaltet. Sonst fehlt es bereits an einem Sozialplan i.S.d. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (i.E. so auch: Eisemann, NZA 2019, 81, 86). Bei dem Anspruch auf kollektivrechtlichen Ausgleich der ihnen durch eine Betriebsänderung entstehenden Nachteile handelt es sich um eine den Arbeitnehmern vom Gesetzgeber übertragene kollektiven Rechtsposition (Eisemann NZA 2019, 81, beck-online; Fitting 30. Auflage , BetrVG, § 112 Rn. 256 c). Es handelt sich nicht um eine von der Leistungsfähigkeit abhängige Chance, sondern um eine Rechtsposition der betroffenen Belegschaft (Fitting BetrVG § 112 Rn. 256 c ) Der Gesetzgeber wollte, dass Arbeitnehmer bei einer Betriebsänderung nicht ohne sozialen Ausgleich bleiben. Die §§ 112 I 2 und 112 V 1 BetrVG bilden die Grundnorm für die notwendige Interessenabwägung bei der Dotierung von Sozialplänen. Sie sehen nach ihrem Wortlaut den „Ausgleich und die Milderung“ der den Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung entstehenden Nachteile vor, nicht deren Wegfall. Sie stellen die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer und die wirtschaftliche Vertretbarkeit für den Arbeitgeber nebeneinander (Eisemann NZA 2019, 81, beck-online). Es entspricht aber nicht einem „angemessenen Ausgleich“ der widerstreitenden Interessen, wenn bei einer Notlage des Unternehmens im Ergebnis allein die wirtschaftliche Vertretbarkeit für die Dotierung eines Sozialplans ausschlaggebend sein soll. Auch in diesem Fall kann die Untergrenze für die Dotierung eines Sozialplans daher nicht darin liegen, dass der soziale Ausgleich völlig unterbleibt (Eisemann aaO). Je schlechter es einem Unternehmen wirtschaftlich geht, desto mehr ist zusätzlich § 123 InsO in die Betrachtung einzubeziehen, um eklatante Wertungswidersprüche zwischen Sozialplänen in insolventen und insolvenznahen Unternehmen zu verhindern; umgekehrt steht die Wertung des § 123 InsO aber auch in Insolvenznähe einem „Null-Sozialplan“ entgegen (ErfK/Kania, 22. Aufl. 2022, BetrVG § 112a Rn. 38). Insbesondere kann das Ermessen der Einigungsstelle deshalb nicht auf O reduziert sein. Sonst hätte der Gesetzgeber nicht in § 112 BetrVG eine Normierung der abzuwägenden Belange vorgenommen, sondern den Sozialplan unter den Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestellt. Auch die Regelung des § 112 Abs. 5 BetrVG spricht gegen die Möglichkeit eines „Sozialplans Null“ und insbesondere gegen eine Ermessensreduzierung der Entscheidung der Einigungsstelle. Die Einigungsstelle hat vielmehr die Belange der Arbeitnehmer zu berücksichtigen und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit zu achten. Hätte der Gesetzgeber einen vollständigen Ausschluss von Sozialplanleistungen als Folge der Ermessenausübung der Einigungsstelle in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG regeln wollen, so hätte nichts nähergelegen, als für diese Fälle eine dem § 112a Abs. 2 BetrVG vergleichbare Formulierung zu wählen (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 7 TaBV 19/21 –, Rn. 112, juris; a.A.: WHSS Umstrukturierung, C. Beteiligungsrechte der Organe der Betriebsverfassung bei der Unternehmensumstrukturierung Rn. 323a, beck-online).