Urteil
11 Ca 3216/21 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2021:1209.11CA3216.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Streitwert: 901,00 EUR
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Streitwert: 901,00 EUR Tatbestand Die Parteien streiten über die Feststellung von Annahmeverzugslohnansprüchen zur Insolvenztabelle. Die Klägerin ist bei der Beklagten zu 1. – einem Einzelhandelsunternehmen – seit dem 09.11.2002 in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Ihr monatliches Bruttoarbeitsentgelt beläuft sich auf 1.121,25 € zuzüglich 10,63 € vermögenswirksame Leistungen. Daneben werden Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie mit dem Novemberentgelt ein Weihnachtsgeld gezahlt. Der Schwerpunkt der geschäftlichen Aktivitäten der Beklagten zu 1. lag auf dem Betrieb von insgesamt 10 Einzelhandelsgeschäften in verschiedenen Bereichen (öffentlicher + Sicherheitsbereich) beider Terminals am Flughafen P.. Die Beklagte zu 1. hat gegenüber der Klägerin seit März 2020 bis einschließlich April 2021 das monatliche Entgelt nicht wie vereinbart abgerechnet, sondern nur die in den ursprünglichen Klageanträgen ausgewiesenen Nettobeträge als Kurzarbeitergeld ausgezahlt. Die Klägerin bestreitet eine wirksame Kurzarbeitsvereinbarung. Die Klägerin hat mit Klage vom 06.06.2021 ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1. 1.226,76 € brutto abzüglich 610,94 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.04.2020, 2. 1.138,35 € brutto abzüglich 422,54 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentral-bank seit dem 01.05.2020 , 3. 1.432,78 € brutto abzüglich 597,65 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentral-bank seit dem 01.06.2020, 4. 1.131,88 € brutto abzüglich 469,74 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.07.2020, 5. 1.139,07 € brutto abzüglich 585,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.08.2020, 6. 1.146,97 € brutto abzüglich 622,60 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.09.2020, 7. 1.136,19 € brutto abzüglich 608,01 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentral-bank seit dem 01.10.2020, 8. 1.215,21 € brutto abzüglich 521,64 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentral-bank seit dem 01.11.2020, 9. 1.972,13 € brutto abzüglich 1.286,22 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.12.2020, 10. 1.146,97 € brutto abzüglich 630,67 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2021, 11. 1.144,82 € brutto abzüglich 630,14 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.02.2021, 12. 1.136,19 € brutto abzüglich 559,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.03.2021, 13. 1.131,88 € brutto abzüglich 264,14 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.04.2021, 14. 1.163,73 € brutto abzüglich 438,40 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.05.2021 zu zahlen. Bereits am 01.06.2021 wurde über das Vermögen der Beklagten zu 1. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2. zum Insolvenzverwalter bestellt (AG G. Unter dem 07.07.2021 hat die Klägerin die oben genannten Beträge zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Beklagte zu 2. hat die Forderungen bestritten. Mit Schriftsatz vom 27.08.2021 hat die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 1. zurückgenommen und beantragt nunmehr, festzustellen, dass der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z., eine Insolvenzforderung in folgender Höhe zusteht: 1. 1.226,76 € brutto abzüglich 610,94 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.04.2020. 2. 1.138,35 € brutto abzüglich 422,54 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentral-bank seit dem 01.05.2020. 3. 1.432,78 € brutto abzüglich 597,65 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentral-bank seit dem 01.06.2020. 4. 1.131,88 € brutto abzüglich 469,74 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.07.2020. 5. 1.139,07 € brutto abzüglich 585,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.08.2020. 6. 1.146,97 € brutto abzüglich 622,60 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.09.2020. 7. 1.136,19 € brutto abzüglich 608,01 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentral-bank seit dem 01.10.2020. 8. 1.215,21 € brutto abzüglich 521,64 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentral-bank seit dem 01.11.2020. 9. 1.972,13 € brutto abzüglich 1.286,22 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.12.2020 . 10. 1.146,97 € brutto abzüglich 630,67 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2021. 11. 1.144,82 € brutto abzüglich 630,14 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.02.2021. 12. 1.136,19 € brutto abzüglich 559,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.03.2021. 13. 1.131,88 € brutto abzüglich 264,14 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.04.2021. 14. 1.163,73 € brutto abzüglich 438,40 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.05.2021. Der Beklagte zu 2. beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Klägerin habe das Angebot auf Vertragsänderung angenommen. Alle Mitarbeiter seien per Mail und/oder persönlich über die Einführung der Kurzarbeit informiert worden und hätten in der Folge beanstandungsfrei Kurzarbeit geleistet. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 179 Abs. 1 InsO zulässig. II. Der Klägerin stehen die erhobenen Insolvenzforderungen nicht zu. Die Klägerin trägt nicht vor, im streitgegenständlichen Zeitraum ihre Arbeitsleistung erbracht zu haben, so dass allenfalls Annahmeverzugslohnansprüche in Betracht kamen. Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs (§ 615 Satz 1 BGB) sind im Zeitraum März 2020 bis April 2021 jedoch nicht entstanden. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Parteien wirksam eine Kurzarbeitsvereinbarung getroffen haben. Die Klägerin hat jedenfalls ihre Arbeitskraft nicht angeboten. 1. Der Arbeitgeber kommt gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB) genügt, wenn der Arbeitgeber ihm erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder er sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen. Lediglich für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, ein Angebot der Arbeitsleistung sei regelmäßig nach § 296 BGB entbehrlich. Zudem kann ein Angebot der Arbeitsleistung ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Arbeitgeber auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, beharrt, insbesondere er durch einseitige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit auf das Angebot der Arbeitsleistung verzichtet hat (vgl. BAG 18. November 2015 - 5 AZR 814/14 - Rn. 50 mwN; (BAG, Urteil vom 18. November 2015 – 5 AZR 491/14 –, BAGE 153, 256-260, Rn. 19). Die Klägerin hat aber ihre Arbeitsleistung im streitgegenständlichen weder tatsächlich noch wörtlich angeboten, sondern ist der Arbeit widerspruchslos ferngeblieben. Sie hätte zumindest gegen die Anordnung der Kurzarbeit protestieren und damit ihre Arbeitsleistung wörtlich anbieten müssen (vgl. BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 42; 18. November 2015 - 5 AZR 814/14 - Rn. 51; BAG, Urteil vom 18. November 2015 – 5 AZR 491/14 –, BAGE 153, 256-260, Rn. 23). 2. Insoweit kann auch dahinstehen, ob im streitgegenständlichen Zeitraum darüber hinaus die Arbeitsleistung auch aufgrund einer behördlich angeordneten Schließung nicht erbracht werden konnte, was einen Annahmeverzugslohnanspruch ebenfalls ausschließen würde. Denn die im Rahmen eines allgemeinen "Lockdowns" zur Bekämpfung der Corona-Pandemie staatlich verfügte vorübergehende Betriebsschließung ist kein Fall des vom Arbeitgeber nach § 615 Satz 3 BGB zu tragenden Betriebsrisikos (BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 5 AZR 211/21 –, juris). II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Klägerin waren die Kosten aufzuerlegen, soweit sie die Klage zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO analog). Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und entspricht der voraussichtlichen Insolvenzquote der angemeldeten Forderungen (§ 182 InsO).