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Urteil

11 Ca 2262/21 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2021:0916.11CA2262.21.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Streitwert: 4.410,00 EUR

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Streitwert: 4.410,00 EUR Tatbestand Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Klage nach Rücknahme der Kündigung. Der Kläger ist seit dem 01.10.2016 bei der Beklagten als Sicherheitskraft in Teilzeit zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttomonatsgehalt von 1470 € beschäftigt. Wegen der Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Regelungen wird auf die zur Gerichtakte gereichte Kopie des Arbeitsvertrages (Bl. 4 GA) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30.03.2021 – dem Kläger am 01.04.2021 zugegangen - kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.04.2021 (Bl 12 GA). Gegen diese Kündigung erhob der Kläger am 20.04.2021 Kündigungsschutzklage. Nachdem im Gütetermin vom 29.06.2021 zwischen den Parteien keine Einigung zustande kam, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 30.07.2021, dass sie von der Kündigung vom 30.03.2021 Abstand nimmt und hieraus keine Rechte mehr herleitet. Auf das Schreiben von 30.07.2021 reagierte der Kläger mit Schreiben vom 6. August 2021, in dem seine Prozessbevollmächtigte erklärte, dass der Kläger seine Arbeitskraft, sobald diese wiederhergestellt ist, der Beklagten zur Verfügung stellen werde (Bl. 79 GA). Unter dem 02.08.2021 unterbreitete das Gericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag, den der Kläger nicht annahm. Der Kläger ist der Ansicht, vor dem Hintergrund weiterer Streitigkeiten im Arbeitsverhältnis einen Anspruch darauf zu haben, dass die Rechtswidrigkeit der Kündigung durch das Gericht festgestellt wird. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche fristlose Kündigung vom 30.03. 2021 zum 30.03.2021 nicht aufgelöst wurde. 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 30.03.2021 zum 30.04.2021 nicht aufgelöst wurde. 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. 4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Sicherheitskraft zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass für die Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da sich die Parteien auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verständigt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. I. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beendigungsschutzklage entfällt grundsätzlich, wenn die Parteien verabredet haben, die angefochtene Kündigung solle keine Rechtswirkungen entfalten (BAG 28. Juni 1979 - 2 AZR 537/77 -; APS/Künzl 5. Aufl. KSchG § 2 Rn. 337; KR/Kreft 11. Aufl. § 2 KSchG Rn. 259; KR/Friedrich/Klose 11. Aufl. § 4 KSchG Rn. 352). So liegt es hier. Die Parteien haben vorliegend eine Kündigungsrücknahmevereinbarung geschlossen. Die Beklagte hat erklärt, aus der Kündigung keine Rechte mehr herzuleiten und den Kläger zu einem Personalgespräch gebeten. Hierauf hat der Kläger erklärt, seine Arbeitskraft nach seiner Gesundung wieder anzubieten und zudem die Vergütungsansprüche für die Vergangenheit geltend gemacht. Damit hat er das Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angenommen, unabhängig davon, ob er seine Arbeitskraft dann tatsächlich angeboten hat. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger den gerichtlichen Vergleichsvorschlag nicht angenommen hat. Dies erfolgte nach seinem eigenen Vortrag in der Annahme, einen Anspruch darauf zu haben, dass die Rechtswidrigkeit der Kündigung gerichtlich festzustellen sei. Ein solches Feststellungsinteresse für einen vergangenen Zeitraum ist in der Regel zu verneinen. Das Gericht hat keine Untersuchung des Sachverhalts von Amts wegen vorzunehmen oder zu mutmaßen, inwieweit sich aus dem vergangenen Sachverhalt für Gegenwart oder Zukunft möglicherweise noch rechtlich relevante Folgen ergeben könnten (BAG Urteil vom 21. September 1993 - BAGE 74, 201, 203 = AP Nr. 22 zu § 256 ZPO 1977). Fehlt es am hinreichenden Feststellungsinteresse, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen; die Erstellung bloßer Gutachten ist nicht Aufgabe der Gerichte (BAG Urteile vom 21. September 1993 und 20. Juli 1994, jeweils aaO; BAG, Urteil vom 23. April 1997 – 5 AZR 727/95 –, Rn. 14, juris). Durch die "Rücknahme der Kündigung" durch den Arbeitgeber entfällt zwar grundsätzlich nicht das Rechtsschutzinteresse für die anhängige Kündigungsschutzklage. Die "Kündigungsrücknahme" nimmt dem Arbeitnehmer auch nicht das Recht, erst danach gemäß § 9 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beantragen (BAG 19. August 1982 aaO; BAG 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - BAGE 35, 30 = AP Nr. 6 zu § 9 KSchG 1969; Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. Januar 2011 – 5 Sa 165/10 –, Rn. 33, juris). Von dieser Möglichkeit, die Fortsetzung abzulehnen und eine Auflösung zu beantragen, hat der Kläger jedoch gerade keinen Gebrauch gemacht, sondern erklärt, seine Tätigkeit wieder aufzunehmen. Unter diesen Umständen hätte der Kläger, um eine kostenpflichtige Abweisung zu vermeiden, den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt erklären müssen. Dem Kläger wurde keine Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO gewährt, da der Schriftsatz der Beklagten vom 06.09.2021 keinen entscheidungserheblichen streitigen Tatsachenvortrag enthält, zu dem sich die Klägervertreterin im Kammertermin nicht äußern konnte. Zu Vorbringen, das es ohnehin nicht verwerten will, muss das Gericht kein Schriftsatzrecht mehr gewähren (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 283 ZPO, Rn. 2a). II. Es kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzbedürfnis für einen allgemeinen Feststellungsantrag trotz einer Vereinbarung der Parteien, dass die ausdrücklich angefochtene Kündigung keine Wirkungen entfalten solle, bestehen bleibt, solange der Antrag als Schleppnetz in Bezug auf eine Folgekündigung dienen kann. Das wäre vorliegend nicht mehr der Fall, da weitere, ggf. vom Streitgegenstand eines allgemeinen Feststellungsantrags erfasste Änderungs- oder Beendigungstatbestände nicht im Raum stehen. III. Der Antrag, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu beschäftigen, ist ebenfalls unzulässig. Der Kläger hat keine Umstände angeführt, welche die nach § 259 ZPO erforderliche Besorgnis rechtfertigen könnten, die Beklagte werde dies verweigern (BAG, Urteil vom 24. Mai 2018 – 2 AZR 67/18 –, BAGE 163, 24-35, Rn. 41 - 44). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und entspricht dem Quartalsverdienst.