Urteil
21 Ca 5919/20 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2021:0528.21CA5919.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 39.760,26 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 39.760,26 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von ordentlichen betriebsbedingten Kündigungen. Der Kläger, geb. am .1965, ist verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Er war ab dem 03.01.1996 bei der A (Insolvenzschuldnerin) als Flugzeugführer beschäftigt. Sein Einsatzort war zuletzt die Station der Insolvenzschuldnerin in K. Das Gehalt betrug 13.253,42 Euro brutto. Die Insolvenzschuldnerin war eine Fluggesellschaft und bediente mit mehr als 6.000 Beschäftigten im Linienflugverkehr inner- und außereuropäische Ziele. Hierfür unterhielt sie ua. Stationen an den Flughäfen B, D und K. In B war der Leiter des Flugbetriebs („Head of Flight Operations“) ansässig. Diesem oblag die Leitung und Führung des Cockpitpersonals im operativen Geschäft. Die Umlauf- und Dienstplanung erfolgte für den gesamten Flugbetrieb zentral von B aus. Für das Cockpitpersonal waren vier Area Manager tätig, die jeweils für mehrere Stationen zuständig und dem Flottenmanagement unterstellt waren. Das Kabinenpersonal wurde ua. durch zwei Regional Manager betreut. Gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG war durch Abschluss des „Tarifvertrags Personalvertretung (TVPV) für das Cockpitpersonal der A“ eine Personalvertretung (PV Cockpit) gebildet. Für das Kabinenpersonal wurde durch den „Tarifvertrag Personalvertretung (TVPV) die Personalvertretung Kabine (PV Kabine) errichtet. Beide Gremien hatten ihren Sitz in B. Das Bodenpersonal vertraten die regional zuständigen Betriebsräte (Boden Nord, West und Süd) und der Gesamtbetriebsrat. Im August 2017 beschäftigte die Insolvenzschuldnerin im Bereich Cockpit insgesamt 1318 Arbeitnehmer. Am 15.08.2017 beantragte sie beim zuständigen Insolvenzgericht (Amtsgericht Charlottenburg) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen in Eigenverwaltung. Das Insolvenzgericht ordnete zunächst die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte den Beklagten am 16.08.2017 zum vorläufigen Sachwalter. Danach leitete die Schuldnerin eine Investorensuche ein, die eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im Rahmen einer übertragenden Sanierung ermöglichen sollte. Nach Ablauf der Angebotsfrist am 15.09.2017 lag kein annahmefähiges Angebot vor. Am 12.10.2017 unterzeichneten der Executive Director der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin, der Generalbevollmächtigte der Schuldnerin und der Beklagte für die Schuldnerin eine Erklärung, wonach beabsichtigt wurde, den Betrieb bis spätestens 31.01.2018 stillzulegen. Mit Beschluss vom 01.11.2017 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Es ordnete Eigenverwaltung an und bestellte den Beklagten zum Sachwalter. Dieser zeigte noch am gleichen Tage gegenüber dem Insolvenzgericht eine drohende Masseunzulänglichkeit an. Die Insolvenzschuldnerin kündigte im November 2017 und in der Folgezeit - nach Zustimmung der zuständigen Behörde bei bestehendem Sonderkündigungsschutz - 1265 Mitarbeitern des Cockpitpersonals. Die entsprechende Massenentlassungsanzeige bezüglich des Cockpitpersonals wurde am 24.11.2017 abgegeben. Mit Schreiben vom 28.11.2017 kündigte die Insolvenzschuldnerin mit Zustimmung des Beklagten auch gegenüber dem Kläger das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2018. Der Kläger war seither von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt. Durch Urteil des BAG vom 27.02.2020 (8 AZR 215/19) wurde rechtskräftig die Unwirksamkeit der Kündigung vom 28.11.2017 insbesondere wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige festgestellt. Mit Beschluss vom 16.01.2018 hob das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung auf und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 17.04.2020 leitete der Beklagte gegenüber der PV Cockpit, der PV Kabine und dem Betriebsrat Nord das erneute Konsultationsverfahren ein. Eine Ergänzung erfolgte mit Schreiben vom 20.05.2020, weil versehentlich 66 Arbeitsverhältnisse nicht erfasst worden waren. Nach Beantwortung verschiedener Rückfragen fand am 04.07.2020 in H ein gemeinsamer Tagungstermin statt; es wurden ein Insolvenzsozialplan gem. § 123 InsO sowie eine Vereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung des Konsultationsverfahrens gem. § 17 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 Nr. 1 - 6 KSchG abgeschlossen. Mit Schreiben vom 07.08.2020 wurden der PV Cockpit Anhörungen zu den geplanten Entlassungen übermittelt. Auf den Widerspruch der Personalvertretung vom 13.08.2020 hin übersandte der Beklagte am 17.08.2020 eine Erläuterung. Die PV Cockpit wiederholte am 21.08.2020 den Widerspruch und verwies auf einen aus ihrer Sicht erfolgten Teil-Betriebsübergang. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut B 2 verwiesen. Eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit in K erfolgte nicht. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger erneut mit Schreiben vom 27.08.2020 zum Ablauf des 30.11.2020. Hiergegen richtet sich die streitgegenständliche Klage vom 08.09.2020. Zum Stichtag 01.12.2020 waren in der Station K noch insgesamt fünf Arbeitsverhältnisse nicht rechtswirksam beendet. Der Beklagte beteiligte erneut die Mitarbeitervertretungen. Er schloss mit der PV Cockpit am 08.01.2021 einen Insolvenzsozialplan gem. § 123 InsO sowie eine Vereinbarung zum Konsultationsverfahren ab. Am 19.01.2021 wurde das Anhörungsverfahren eingeleitet. Die PV Cockpit widersprach den beabsichtigten Kündigungen am 22.01.2021 u.a. wegen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten an einem anderen Arbeitsplatz im Flugbetrieb und nicht ausreichender Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut B 13 verwiesen. Es wurde gegenüber der Agentur für Arbeit K keine Massenentlassungsanzeige erhoben. Die Klageerweiterung vom 10.02.2021 richtet sich gegen die weitere Kündigung des Beklagten vom 28.01.2021, zugegangen am 29.01.2021, zum Ablauf des 30.04.2021. Der Kläger ist der Auffassung, auch die jetzt streitgegenständlichen Kündigungen seien unwirksam. Einen erneuten Stilllegungsbeschluss des Beklagten bestreitet er. Die PV Cockpit sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Massenentlassungsanzeige hätte erhoben werden müssen, denn nach Einstellung des Flugbetriebs im Jahr 2018 sei nicht mehr auf die jeweilige Heimatbasis als Betrieb iSd. Massenentlassungsrichtlinie abzustellen, da eine Organisationsstruktur nicht mehr vorhanden sei. Für die Schwellenwerte sei daher der einheitliche Betrieb maßgeblich, so dass eine Massenentlassungsanzeige auch bezüglich der Arbeitsverhältnisse der Station K hätte erfolgen müssen. Er verweist insoweit auf die Entscheidung des BAG vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19. So hätten die Arbeitnehmer der ersten Kündigungswelle für die Schwellenwerte mitberücksichtigt werden müssen, da es bei einer Betriebsstilllegung in mehreren Entlassungswellen auf den Zeitpunkt des Stilllegungsbeschlusses ankomme. Damit sei auch die Anhörung der PV Cockpit fehlerhaft, der irreführend mitgeteilt worden sei, dass eine Massenentlassungsanzeige nicht zu erstatten und damit auch die Verpflichtung eines Konsultationsverfahrens für die Mitarbeiter der Station K nicht notwendig sei. Ferner sei das Konsultationsverfahren zum Zeitpunkt der Massenentlassungsanzeigen an die Agenturen für Arbeit der anderen Stationen aus Sicht der PV Kabine noch nicht abgeschlossen gewesen. Der Kläger beantragt unter Rücknahme der allgemeinen Feststellungsanträge zuletzt, 1. festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und dem Beklagten bzw. der A. bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 27.08.2020, zugegangen am 28.08.2020 nicht aufgelöst wurde; 2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1:festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und dem Beklagten bzw. der A bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 28.01.2021, zugegangen am 29.01.2020 nicht aufgelöst wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Ansicht, die Kündigung sei wegen der beabsichtigten und tatsächlich erfolgten vollständigen Stilllegung des Flugbetriebs spätestens zum 31.12.2017 sozial gerechtfertigt. Der Beklagte habe sich zudem entschlossen, den Betrieb nicht wieder zu eröffnen, die Kündigung der insgesamt 837 noch nicht rechtskräftig beendeten Arbeitsverhältnisse zu wiederholen bzw. höchst vorsorglich erneut zu kündigen. Die Personalvertretung sei vor Ausspruch der Kündigung gem. § 74 TVPV angehört worden. Das Konsultationsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt. In der Station K seien die Schwellenwerte des § 17 KSchG nicht – mehr - erreicht, da zwar im August 2017 dort noch insgesamt 153 Arbeitnehmer beschäftigt worden seien, seit 2020 aber nur noch neun der Station K zuzuordnende nicht rechtskräftig beendete Arbeitsverhältnisse zur Kündigung angestanden hätten. Das BAG habe bereits am 13.02.2020 – 6 AZR 146/19 – entschieden, dass die Stationen Betriebe im Sinne der Massenentlassungsanzeige gewesen seien. Außerdem bestünden seit Stilllegung überhaupt keine Organisationsstrukturen mehr, auf die abweichend zurückgegriffen werden könne. Er verweist auf Sinn und Zweck der Massenentlassungsrichtlinie. Er habe aber gleichwohl vor Einleitung eines neuen vorsorglichen Konsultationsverfahrens die bisherigen Mitglieder der aufgrund des TV betriebsverfassungsrechtlich für das Cockpitpersonal in allen Betrieben zuständige Personalvertretung Cockpit (PV Cockpit) angeschrieben und um Mitteilung gebeten, ob durch diese das Restmandat ausgeübt werde. Mit Schreiben vom 17.04.2020 sei gegenüber der PV Cockpit das erneute Konsultationsverfahren eingeleitet worden (Anlagen B 2). Mit Schreiben vom 07.08.2020 sei dann das Anhörungsverfahren gem. § 74 TV PV ordnungsgemäß eingeleitet worden. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen und damit auf die Gerichtsakte Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet, so dass sie abzuweisen ist. I. Die Kündigung des Beklagten vom 27.08.2020 ist sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 1 iVm. Abs. 2 KSchG und hat das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 30.11.2020 beendet. Auf die Wirksamkeit der weiteren Kündigung vom 28.01.2021 kam es daher nicht mehr an. 1. Die Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, bedingt. a. Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19 - juris; BAG, Urteil vom 27.02.2020 – 8 AZR 215/19 – juris; BAG, Urteil vom 21.05.2015 – 8 AZR 409/13 - juris). Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG, Urteil vom 27.02.2020 – 8 AZR 215/19 – juris). b. Der Betrieb der Insolvenzschuldnerin wurde spätestens mit dem 31.12.2017 stillgelegt. Arbeitsvolumen für fliegendes Personal besteht nicht. Soweit der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, dass der Beklagte sich dazu entschlossen habe, den Betrieb nicht wieder zu eröffnen, die Kündigungen der noch nicht rechtskräftig beendeten Arbeitsverhältnisse der Schuldnerin zu wiederholen bzw. höchst vorsorglich nochmals zu kündigen, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser wieder aufgenommen werden soll. 2. Die Kündigung ist nicht wegen einer fehlerhaften sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG unwirksam. Sämtlichen Arbeitnehmern wurde gekündigt. Piloten werden für die Insolvenzschuldnerin mehr tätig. 3. Die Kündigung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 TV Pakt unwirksam. TV Pakt erfasst den Fall der vollständigen Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht. Dies ergibt seine Auslegung (siehe hierzu BAG, Urteil vom 21.01.2020 – 1 AZR 149/19 - juris). Die Kammer schließt sich dieser zutreffenden Auslegung des BAG an. Selbst wenn man sich ihr nicht anschließen wollte, würden die bereits zuvor zitierten Maßgaben auch hier gelten. Die Kündigung ist unter Bezugnahme auf8 § 113 Satz 1 lnsO erklärt worden. Dieses Kündigungsrecht kann tarifvertraglich nicht ausgeschlossen werden. Würde § 2 Abs. 2 TV Pakt daher so zu verstehen sein, dass die tarifliche Regelung eine ordentliche insolvenzbedingte Kündigung verhindern soll, wäre die Norm insoweit nach Maßgabe der dargestellten Rechtsprechung nicht anwendbar. 4. Die Kündigung ist nicht gemäß § 17 Abs. 1 bzw. Abs. 3 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam. Der Beklagte war mangels Erreichens der Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG an der ehemaligen Station K nicht verpflichtet, für diese Station eine Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit in K abzugeben. a. Nach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie, im folgenden MERL) hat der Arbeitgeber der „zuständigen“ Behörde alle beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich anzuzeigen. Bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist das die für den Betriebssitz örtlich zuständige Agentur für Arbeit (BAG, Urteil vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, juris; BAG, Urteil vom 13.02.2020 – 6 AZR 146/19, juris). Der vom EuGH weit verstandene Begriff des „Betriebs“ iSd. MERL bezeichnet nach Maßgabe der Umstände die Einheit, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören. Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt. Nicht erforderlich ist, dass die Einheit rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie aufweist. Der Betrieb iSd. MERL muss auch keine Leitung haben, die selbstständig Massenentlassungen vornehmen kann. Vielmehr reicht es aus, wenn eine Leitung besteht, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung technischer Probleme im Sinne einer Aufgabenkoordinierung sicherstellt. An die erforderliche Leitungsstruktur sind damit keine hohen organisatorischen Anforderungen zu stellen. Der unionsrechtliche Begriff der „Leitungsmacht“ ist insoweit deutlich weiter als nach nationalem betriebsverfassungsrechtlichen Verständnis (BAG, Urteil vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19 – juris; BAG 13.02.2020 – 6 AZR 146/19, juris). Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu mit Urteil vom 13.02.2020 (6 AZR 270/19) bezogen auf den hiesigen Kläger im Zusammenhang mit der Kündigung vom 28.11.2017 unter Bezugnahme auf die Begründung des Urteils vom 13.02.2020 – 6 AZR 146/19 eines Parallelverfahrens ausgeführt, dass die Heimatstation der für die dort beschäftigten Piloten der maßgebliche Betrieb iSd. MERL gewesen sei. Hiernach stellt für den Kläger die Heimatstation K den Betrieb iSd. MERL und damit auch den Betrieb iSd. § 17 KSchG dar. b. Diese Beurteilung gilt nach wie vor und hat sich infolge weiterer Ereignisse nach Ausspruch der Kündigung vom 28.11.2017 nicht geändert unabhängig davon, auf welchen Zeitpunkt man abstellt, um den maßgeblichen Betrieb iSd. MERL zu bestimmen. So war im Zeitpunkt der ersten Massenentlassungsanzeige (bzgl. des Cockpitpersonals der Beklagten) am 24.11.2017 die Betriebsstruktur der Insolvenzschuldnerin noch vorhanden. Allerdings wurde der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin unstreitig spätestens zum 31.12.2017 stillgelegt und nach diesem Zeitpunkt wurden keine Flüge, auch nicht mehr im Wet Lease, durchgeführt. Somit zeichnete sich im Zeitpunkt der Erstattung der Massenentlassungsanzeige am 24.11.2017 bereits die Einstellung des Geschäftsbetriebs ab, zumal drohende Massenunzulänglichkeit angezeigt und das gesamte Personals zuvor freigestellt worden war, so dass bereits am 24.11.2017 die Betriebsstruktur faktisch aufgelöst war. Gleichwohl blieb nach der Rechtsprechung des 6. und des 8. Senats des BAG die jeweilige Heimatstation – hier die Station K - für die dort beschäftigten Arbeitnehmer der maßgebliche Betrieb iSd. MERL. Weder der Ausspruch der damaligen Kündigung vom 28.11.2017 noch der erneute Ausspruch der im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Kündigungen haben an den tatsächlichen Verhältnissen, die nach wie vor denjenigen zum Zeitpunkt der Erstattung der Massenentlassungsanzeige vom 24.11.2017 entsprechen, etwas geändert. c. Die Verpflichtung zur Erstattung der Massenentlassungsanzeige für die in den jeweiligen Stationen beschäftigten Arbeitnehmern bei der jeweilig örtlich zuständigen Agentur für Arbeit entspricht Sinn und Zweck der durch die MERL und § 17 Abs. 1 KSchG konstituierten Anzeigepflicht. Dieser liegt darin, die sozioökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen dort zu mildern, wo sie typischerweise auftreten (BAG, Urteil vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, juris; BAG 13.02.2020 – 6 AZR 146/19, juris). Durch das Anzeigeverfahren soll die örtlich zuständige Agentur für Arbeit rechtzeitig über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet werden, um sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können. Wäre der Beklagte verpflichtet, die Massenentlassungsanzeige am Sitz des - vermeintlich einzig noch vorhandenen -Betriebs der Schuldnerin in B zu erstatten, wäre die dortige Agentur für Arbeit nicht in der Lage, für die der Station K zugehörigen Arbeitnehmer Maßnahmen vorzubereiten, um die sozioökonomischen Auswirkungen der Massenentlassung aufzufangen. d. Folgt man Sinn und Zweck der Massenentlassungsanzeige, muss man auch im Hinblick auf die Schwellwerte für § 17 KSchG und damit die Frage, ob überhaupt eine Massenentlassungsanzeige zu erheben ist, auf die Anzahl der in der jeweiligen Heimatstation noch aktuell zur Entlassung anstehenden Arbeitnehmer zurückgreifen. Es standen bezogen auf den hier abzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2020 nur noch neun nicht rechtskräftig beendete Arbeitsverhältnisse, die der Station K zuzuordnen waren, zur Kündigung an. Der durch das Anzeigeverfahren beabsichtigten Information der Agentur für Arbeit über eine bevorstehende Massenentlassung, um sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können, bedurfte es bereits deswegen nicht, weil bereits der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht erreicht war. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass im August 2017 an der Station K noch insgesamt 153 Arbeitnehmer beschäftigt waren, erreicht man über § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG ebenfalls nicht auf den für das Erfordernis der Erhebung einer Massenentlassungsanzeige vorausgesetzten Schwellenwert. e. Unerheblich ist demgegenüber, ob der Beklagte Massenentlassungsanzeigen bei anderen Agenturen für Arbeit hätte erstatten müssen, da der Kläger dem Betrieb K angehört. Wurde an einem anderen Betriebssitz eine fehlerhafte oder trotz Erreichens des Schwellenwerts keine Massenentlassungsanzeige erstattet, hat dies hier keine Auswirkungen, da der Kläger hierdurch nicht betroffen ist. 6. Die die PV Kabine ist nach § 74 TV PV Kabine vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß informiert worden. a. Die Informationspflicht nach § 74 TV PV Kabine ist derjenigen nach § 102 Abs. 1 BetrVG nachgebildet. Die für die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG geltenden Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn eine durch Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildete Arbeitnehmervertretung vor Ausspruch der Kündigung anzuhören ist (BAG, Urteil vom 26.04.2007 – 8 AZR 695/05, juris). Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Nach Satz 3 der Norm ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Eine Kündigung ist dabei nicht nur unwirksam, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat überhaupt nicht beteiligt, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, vor allem seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausführlich genug nachgekommen ist (BAG, Urteil vom 06.10.2005 – 2 AZR 316/04, juris). b. Unwirksamkeitsgesichtspunkte innerhalb der Anhörung waren nicht ersichtlich. Im Rahmen des für die Betriebsratsanhörung geltenden Grundsatzes der subjektiven Determination (BAG, Urteil vom 23.10.2014 – 2 AZR 736/13 – juris) hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmervertretung nur diejenigen Umstände mitzuteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben. Dem kommt der Arbeitgeber dann nicht nach, wenn er einen schon aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt unterbreitet (zu § 102 BetrVG: BAG, Urteil vom 23.10.2014 – 2 AZR 736/13 – juris; BAG 21.11.2013 – 2 AZR 797/11 - juris). Schildert er bewusst einen unrichtigen oder unvollständigen – und damit irreführenden – Kündigungssachverhalt, der sich bei der Würdigung durch die Arbeitnehmervertretung zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung unwirksam. Derartige Mängel sind nicht dargelegt. II. Der Hilfsantrag bezogen auf die weitere Kündigung vom 28.01.2021 wurde nur für den Fall des Obsiegens mit dem unter I abgewiesenen Kündigungsschutzantrag gestellt und fiel nicht mehr zur Entscheidung an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. IV. Die Festsetzung des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 3 ff. ZPO. Die Kündigung wurde mit drei Bruttogehältern des Klägers bewertet. V. Die Entscheidung über die gesonderte Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 2 lit. a), Abs. 3a ArbGG. Ein besonderer Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3 ArbGG liegt für den Kläger nicht vor. Die Statthaftigkeit der Berufung nach § 64 Abs. 2 lit. b. und lit. c ArbGG bleibt hiervon unberührt. VII. Es folgt eine Rechtsmittelbelehrung.