OffeneUrteileSuche
Urteil

6 Ca 8536/19 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2020:0901.6CA8536.19.00
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.817,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2019 zu zahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.817,53 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.817,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2019 zu zahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.817,53 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. TATBESTAND Die Parteien streiten um die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Nachtzuschläge für die Zeitungszustellung. Die Beklagte gehört zum Verlagskonzern … und stellt verschiedene Tages- und Wochenzeitungen und Zeitschriften wie den Kölner Stadtanzeiger, den Express, aber auch die Zeit, Duda oder den Kicker an die Privatadressen von Zeitungsabonnenten zu. Die Zustellung muss nach den Vorgaben der Beklagten bis spätestens 06:00 Uhr morgens erfolgen. Dazu beschäftigt die Beklagte ca. 1.050 Arbeitnehmer, die als Zusteller jeweils in von der Beklagten vorgegebenen Zustellbezirken tätig werden. Die zu verteilenden Zeitungen werden regelmäßig bis um 03:00 Uhr an einer festen Ablegestelle deponiert und von den Zustellern aufgenommen. Es besteht ein Betriebsrat. Die Klägerin ist seit 17.08.2010 für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin als Zustellerin tätig. Seit dem 01.01.2017 wird die Klägerin nach dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet. Hintergrund dieses Systemwechsels bietet eine Betriebsvereinbarung zur „innerbetrieblichen Lohngestaltung“ vom 23.12.2016. Darin ist unter I. 3. Folgendes geregelt: „Lohnbestandteil: angemessener Nachtzuschlag. Dieser beträgt für bis zum 31.12.2016 eingestellte Arbeitnehmer mindestens 20 Prozent und für ab dem 01.01.2017 eingestellte Arbeitnehmer mindestens 10 Prozent.“ Die Beklagte zahlte der Klägerin in der Vergangenheit einen Nachtzuschlag in Höhe von 20%. Mit Schreiben vom 09.12.2019 machte die Klägerin rückwirkend ab Januar 2019 Nachtzuschläge in Höhe von 30% geltend. Mit ihrer Klage vom 23.12.2019 machte sie sodann die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten 20% und den verlangten 30% beträgt für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.10.2019 geltend. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, insbesondere auf das Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17, ist sie der Auffassung, dass für sie als Dauernachtarbeiterin ein erhöhter Nachtzuschlag von 30% als angemessener Zuschlag im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG angesehen werden müssen. Sie legt zudem eine Betriebsvereinbarung vom 29.03.2016 vor, nach der die Beklagte im Hinblick auf noch nicht verfallene Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Nachtzuschlags auf die Wahrung von Ausschlussfristen verzichtet, vgl. Anlage 7, Bl. 191 der Akte. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.817,53 Euro nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, mit der Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 20% ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht überzeugend und im Übrigen verbiete sich bei der Bestimmung eines angemessenen Nachtzuschlages eine schematische Lösung. Die Zeitungszustellung müsse zunächst zwingend bis 06:00 Uhr ausgetragen werden, da die meisten ihrer Leser die Zeitungen zum Frühstück lesen wollten und die Informationskultur aufgrund der digitalen Medien ohnehin immer schneller geworden sei, sodass eine Zeitung, die später zugestellt würde, für die Leser als uninteressant und nicht mehr lesenswert empfunden werde. Zeitungen seien insoweit eine Art „verderbliche Ware“ Die Zeitungszustellung sei eine leichte Tätigkeit, was sich daran zeige, dass sie auch von Kindern über 13 Jahren ausgeübt werden dürfe. Auch seien die Arbeitswege kurz, da die Zeitungen stets in der Nähe des Zustellbezirks abgeladen würden. Die Zusteller hätten bei der Gestaltung ihrer Arbeit und ihrer Arbeitszeit auch weitreichende Freiheiten, solange die Zeitungen bis um 06:00 Uhr ausgeliefert seien. Die Beklagte macht weiterhin geltend, dass die wirtschaftliche Situation der Unternehmensgruppe „…“ und damit auch ihre … und … habe im ersten Quartal 2010 noch bei 537.740 Exemplaren pro Erscheinungstag gelegen. Im dritten Quartal 2018 habe die Gesamtauflage hingegen lediglich noch bei 323.716 je Erscheinungstag gelegen. Der Auflagenrückgang habe nur durch erhebliche Preiserhöhungen abgefangen werden können. Ab 2018/2019 sei davon auszugehen, dass eine Kompensation durch eine weitere Preiserhöhung mangels Bereitschaft der Kunden nicht erfolgen könne. Auch seien die Anzeigeumsätze der drei Zeitungstitel stark rückläufig. In 2018 würden die Umsätze voraussichtlich lediglich noch 48% der Umsätze aus dem Jahr 2010 betragen, obwohl dabei bereits die leicht steigenden Umsätze aus dem Digitalbereich berücksichtigt seien. Bei Stellenanzeigen mit 61%, bei Immobilienanzeigen mit 71% und im Reisemarkt mit 59% im Vergleich zu 2010 sei der Rückgang besonders verheerend. Auch hätten sich die Zustellkosten bereits durch die Einführung des Gesetzlichen Mindestlohns ab dem 01.01.2015 erheblich erhöht. Aufgrund der Einführung des Mindestlohns seien die Stundenlöhne im Bereich der Zustellung bereits erheblich gestiegen. Gerade im ländlichen Raum sei bei einer weiteren Erhöhung der Zustellkosten die Zustellung von Tageszeitungen wirtschaftlich nicht mehr darstellbar. So wäre bereits der … der … wegen zu hoher Zustellkosten eingestellt worden (58) Schließlich müsse bei der Auslegung von § 6 Abs. 5 ArbZG als unbestimmter Rechtsbegriff die Ausstrahlungswirkung der Pressefreiheit hinreichende Berücksichtigung finden. Dies führe dazu, dass zwingend eine Abweichung von dem grundsätzlich als angemessen angesehenen Nachtzuschlag in Höhe von 25% nach unten erfolgen müsse. Mit der Pressefreiheit sei jedenfalls ein Nachtzuschlag wie von der Klägerin verlangt unvereinbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung wurden sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf einen Nachtzuschlag in Höhe von 30%, sodass sie für den streitgegenständlichen und nichtverjährten Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.10.2019 die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten 20% und den beanspruchten 30% verlangen kann. Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 6 Abs. 5 ArbZG. Danach hat der Arbeitgeber, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Die Klägerin ist Nacharbeitnehmerin, die Beklagte hat sich statt eines Freizeitausgleichs für einen finanziellen Ausgleich entscheiden und die Kammer sieht einen Zuschlag in Höhe von 30% als angemessen an. Die Klägerin kann daher für den streitgegenständlichen Zeitraum den eingeklagten Betrag verlangen. Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verfallen. 1. Die Klägerin ist Nachtarbeitnehmerin. Dies ergibt sich aus § 2 ArbZG. Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die 1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder 2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. Nachtarbeit wiederum leistet, wer zumindest zwei Stunden während der Nachtzeit, das heißt zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr seine Leistungen erbringt. Die Klägerin hat die Zeitungen spätestens um 06:00 Uhr auszuliefern, sodass ihre Arbeitszeit vollständig in der Nachtzeit liegt und zwar an deutlich mehr als 48 Tagen im Jahr. 2. Tarifvertragliche Regelungen finden auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung, sodass auf die gesetzliche Regelung zurückzugreifen ist. 3. Die Beklagte hat ihr Wahlrecht, der Klägerin als Nachtarbeitnehmerin Freizeitausgleich oder einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, unstreitig dahin ausgeübt, der Klägerin einen finanziellen Ausgleich zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin in der Vergangenheit einen 20%igen Nachtzuschlag gewährt. An ihre Wahl ist sie nach § 263 Abs. 2 BGB gebunden. 4. Als angemessener Zuschlag ist ein solcher in Höhe von 30% anzusehen. a) Die Höhe des angemessenen Nachtarbeitszuschlags richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 27). Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen (BAG, Urteil 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – jurid Rdn. 17; BVerfG, Urteil vom 28.01.1992 – 1 BvR 1025/82 – juris Rdn. 56). Ausweislich der Gesetzesbegründung dient der nach § 6 Abs. 5 ArbZG zu zahlende Zuschlag (bzw. der zu gewährende Freizeitausgleich) dem Ausgleich der mit der Nachtarbeit verbundenen Beeinträchtigungen (vgl. BT-Drs. 12/5888 S. 26). Mit Blick auf die (abschließende) Zwecksetzung des Arbeitszeitgesetzes (vgl. § 1 ArbZG) bedeutet dies, dass die Höhe des Zuschlags angemessen sein muss, um die durch die Nachtarbeit bedingten nachteiligen gesundheitlichen Folgen zu kompensieren. Die Kompensation erfolgt durch einen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer zu zahlende Arbeitsentgelt. Die arbeitsrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 5 ArbZG gestaltet mithin das Austauschverhältnis von Arbeit und Arbeitsentgelt; die Angemessenheit in diesem Sinne bezieht sich auf den Wert der Nachtarbeit, nicht auf die Geeignetheit zur Verwirklichung des vom Gesetzgeber verfolgten Gesundheitsschutzes oder die Verhältnismäßigkeit des mit der Vergütungspflicht verbundenen Grundrechtseingriffs. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den jeweiligen Brutto(stunden)lohn einen angemessenen Ausgleich darstellt. Ausgangspunkt ist die steuerrechtliche Privilegierung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG, wonach Nachtzuschläge von bis zu 25% steuerfrei bleiben. Mit dieser Privilegierung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er in diesem Umfang den Ausgleich für besondere Belastungen der Nachtarbeit sieht, weshalb insoweit keine Steuern erhoben werden sollen. Dieser Wert kann damit auch als Orientierung für die Bestimmung der Angemessenheit nach § 6 Abs. 5 ArbZG herangezogen werden. Dies ist auch in der Literatur überwiegend ohne Beanstandung geblieben (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 – juris Rdn. 43 f. und Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 16 m.w.N.). Von dieser Zuschlagshöhe kann abgewichen werden, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit unter qualitativen oder quantitativen Aspekten vom Regelfall abweicht (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 27 ff.). Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der damit einhergehenden erhöhten gesundheitlichen Belastung regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30% als angemessen anzusehen (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 28). Für Faktoren, welche eine Unterschreitung dieses Wertes rechtfertigen, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 34; vgl. auch ArbG Köln, Urteil vom 14.06.2019 – 18 Ca 8583/18 – n.v.). Bei der Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich ein angemessener Zuschlag in Höhe von 30%. Die Klägerin ist als Dauernachtarbeiter anzusehen und es bestehen keine durchgreifenden Gründe, eine Abweichung nach unten vorzunehmen. b) Die Beklagte macht geltend, bei der Zeitungszustellung handele es sich um eine leichte Tätigkeit, weshalb auch die Nachtarbeit weniger belastend sei. Dieses Argument verfängt nicht. Die Kammer stellt bereits in Frage, ob es sich bei der Zeitungszustellung zur Nachtzeit tatsächlich um eine leichte Tätigkeit handeln soll. Die Beklagte weist zwar rechtlich zutreffend darauf hin, dass nach der der Verordnung über den Kinderarbeitsschutz ausnahmsweise auch Kinder über 13 Jahren Zeitungen austragen dürfen. Die Beklagte weist jedoch ebenfalls zutreffend darauf hin, dass Nachtarbeit von Jugendlichen und damit auch von Kindern ausgeschlossen ist. Gerade die Zeitungszustellung zur Nachtzeit ist mit nicht unerheblichen Erschwernissen verbunden. So findet die Tätigkeit mit Ausnahme von wenigen Wochen im Sommer in der Dunkelheit statt. Hiermit sind erhebliche Erschwernisse verbunden. So ist es etwa bei Dunkelheit deutlich kälter, wobei die Tätigkeit ausschließlich außerhalb geschlossener Räume erbracht wird und die Sicht ist deutlich eingeschränkt, was gerade im Winter bei niedrigen Temperaturen mit weitergehenden Gefahren wie Schnee- und Eisglätte verbunden ist, zumal Räumdienste und Privathaushalte zu den Arbeitszeiten oftmals noch nicht sämtliche Straßen und Wege geräumt bzw. gestreut haben werden. Hierauf kommt es für die Kammer im Ergebnis jedoch nicht an. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob die Tätigkeit, die nachts erbracht wird als kognitiv oder körperlich leicht zu bewerten ist. Die Schwierigkeit einer Tätigkeit drückt sich vor allem in der geleisteten Vergütung als Gegenleistung der Arbeit aus. Die Beklagte zahlt ihren Zustellern lediglich den gesetzlichen Mindestlohn. Auch wenn durch dessen Einführung merkliche Vergütungssteigerungen für die Zusteller erfolgten, zahlt die Beklagte gleichwohl nur den niedrigsten nach der Rechtsordnung zulässigen Lohn. Der Nachtzuschlag berechnet sich verhältnismäßig zu dieser Vergütung, sodass sich der Ausdruck der Schwierigkeit der Tätigkeit auch im Nachtzuschlag fortsetzt. Abgesehen von davon stellt der Nachtzuschlag eine Gegenleistung für die Erschwernisse der Nachtarbeit dar, die unabhängig von der Einordnung einer Tätigkeit als leicht oder schwer ist. Auch die leichte Tätigkeit ist in der Nacht mit besonderen Belastungen verbunden (so auch BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 – juris Rdn. 54). In wieweit kurze Arbeitswege zu einer Veränderung der Höhe der Nachtzuschläge führen soll, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Ein Zusammenhang zwischen der Länge des Arbeitsweges und dem Ausgleich für die Nachtarbeit vermag die Kammer nicht zu erkennen. Dies gilt vorliegend erst recht, da die Beklagte nicht konkret dargelegt hat, welche Arbeitswege die Klägerin zurückzulegen hat und weshalb diese kurz sein sollen. Die von der Beklagten angeführten „weitreichenden Freiheiten“ bei der Verrichtung der Tätigkeit vermag die Kammer nicht zu erkennen, sie sind auch nicht konkret für die Klägerin vorgetragen. Vielmehr blieb unwidersprochen, dass bis 06:00 Uhr die Zeitungen zuzustellen sind. Inwieweit bei diesem Ablauf überhaupt noch Freiheiten für die Kläger verbleiben, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Dass die Beklagte keine genauen Zustellrouten vorgibt, kann nicht dazu führen, dass sich der Nachtzuschlag mindern könnte. Schließlich ergibt sich ein die Minderung des Regelzuschlagsatzes für Dauer-nachtarbeit rechtfertigender Aspekt nach Auffassung der Kammer auch nicht dar-aus, dass der Einsatz der Klägerin jeweils nur in den morgendlichen Randstunden des Nachtarbeitszeitraums nach § 2 Abs. 3 ArbZG erfolgte und nur wenige Stunden andauerte (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 – juris Rdn. 55). Denn Nachtarbeit ist gemäß § 2 Abs. 4 ArbZG jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit im Sinne von § 2 Abs. 3 ArbZG umfasst. Diese Vorgabe ist bei der Klägerin erfüllt. Soweit ein Nachtarbeitnehmer in einem besonders hohen stundenmäßigen Umfang Nachtarbeit leistet, mag das ein zur Erhöhung des Zuschlags führender Aspekt sein. Soweit eine solche Maximalbelastung nicht gegeben ist, rechtfertigt das aber nicht an sich schon eine Absenkung der Regelzuschlagshöhe. Es ist nicht ersichtlich, dass und in welchem Ausmaß die aufgrund ihrer Inanspruchnahme zu erwartenden gesundheitlichen Belastungen der Klägerin hinter den bei regelmäßiger Nachtarbeit zu erwartenden gesundheitlichen Nachteile zurück geblieben sind. Hinsichtlich der – aus Sicht der Beklagten nur in geringem Maße beeinträchtigte – Teilhabe am sozialen Leben gilt sinngemäß das Gleiche, so dass dahingestellt bleiben kann, ob dies – als mittelbar für die Gesundheit relevanter Aspekt – berücksichtigungsfähig wäre (vgl. insoweit BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 18; ArbG Köln, Urteil vom 14.06.2019 – 18 Ca 8583/18 – n.v.). Soweit sich die Beklagte darauf stützt, zuschlagsmindernd müsse berücksichtigt werden, dass sie ihre Zeitungen zwingend bis um 06:00 Uhr zustellen müsse, folgt dem die Kammer nicht. Die Beklagte macht damit geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes eine Minderung des Zuschlags in Betracht kommt, wenn die Nachtarbeit aus zwingenden technischen bzw. mit der Art der Tätigkeit verbundenen Gründen (so etwa BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 29) oder aus überragenden Gründen des Gemeinwohls (so BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 – juris Rdn. 56) zwingend erforderlich war. Hintergrund dieser Überlegung des Bundesarbeitsgerichtes ist, dass neben dem gesundheitlichen Aspekt, der finanziell ausgeglichen werden soll, auch aus rechtspolitischer Sicht Nachtarbeit verteuert werden soll. Ist jedoch Nachtarbeit aus bestimmten Gründen zwingend zu leisten, kann der Aspekt der Verteuerung der Nachtarbeit keine Berücksichtigung finden. Rein wirtschaftliche Interessen können nicht zuschlagsmindernd berücksichtigt werden. Denn dies würde die gesetzliche Regelung, wonach ein angemessener Zuschlag zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer Nachtarbeit zu leisten hat, ad absurdum führen. (hierzu auch BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 30; Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 – juris Rdn. 48). Unabhängig von der Frage, ob diese Argumentation des Bundesarbeitsgerichtes überzeugt, da es an hinreichenden Anhaltspunkten in den Gesetzmaterialien mangelt, dass der Gesetzgeber bei der Einführung tatsächlich die Nachtarbeit generalpräventiv verteuern wollte (hierzu ArbG Köln, Urteil vom 14.06.2019 – 18 Ca 8583/18 – n.v.), kann die Kammer keinen zwingenden technischen bzw. mit der Art der Tätigkeit verbundenen Grund für die Nachtarbeit erkennen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Beklagte gerade in Zeit digitalisierter Medien ein gesteigertes Interesse daran hat, ihre Zeitungen möglichst „druckfrisch“ an die Kunden auszuliefern. Hierin kann jedoch letztlich nur ein rein wirtschaftliches Interesse erblickt werden. Es ist der Beklagten technisch ohne weiteres möglich, die Zeitungen auch zu einem späteren Zeitpunkt zuzustellen. Bei Zeitungen handelt es sich gerade nicht – wie die Beklagte meint – um „verderbliche“ Ware. Die Inhalte der Zeitungen werden nicht schlecht(er) oder nicht mehr lesbar, wenn sie später zum Kunden gelangen. Sie mögen an Aktualität einbüßen und insbesondere von digitaler Berichterstattung überholt werden. Dies stellt jedoch eine typische Wettbewerbssituation und damit einen rein wirtschaftlichen Aspekt dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die digitalen Medien, soweit sie aktuelle Nachrichten in den Morgenstunden präsentieren wollen, ihre Arbeitnehmer zu nächtlicher und damit zuschlagpflichtiger Zeit einsetzen müssen. Insoweit besteht die gleiche Ausgangssituation in der digitalen und der analogen Nachrichtenwelt. Einen zwingenden technischen Grund vermochte die Beklagte nicht darzulegen. Auch die Eigenart der Zustellertätigkeit, auch von Zustellern von Tageszeitungen, bedingt keine Nachtarbeit. Die Beklagte konnte eine solche Eigenart, die etwa bei Personal des Rettungsdienstes oder dem medizinischen Personal in Krankenhäusern besteht, nicht darlegen. Eine solche Eigenart kann nur dann angenommen werden, wenn es die konkrete Tätigkeit mit sich bringt, dass Nachtarbeit unvermeidbar ist. Die Zustellung von Zeitungen muss gerade nicht nachts erfolgen. Nachtarbeit wäre – wenn auch mit wirtschaftlichen Einbußen – für die Beklagte vermeidbar. c) Die Kammer vermag bei einer Festsetzung des Nachtzuschlages auf 30% auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in grundgesetzlich geschützte Freiheiten, insbesondere in die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG erkennen. Dabei hat die Kammer bereits Bedenken, ob der Schutzbereich der Pressefreiheit überhaupt bei der Festlegung eines angemessenen Nachtzuschlags betroffen ist. Die Klägerin wendet etwa nicht unzutreffend ein, dass die Beklagte zwar Presseerzeugnisse des DuMont Medienhauses zustellt und insoweit ihr Grundrecht von den anderen Konzernunternehmen ableiten könnte, jedoch gleichzeitig als Dienstleister für andere Medienhäuser auftritt, mit denen sie nicht in einem Konzernabhängigkeitsverhältnis steht. Letztlich kann jedoch zugunsten der Beklagten angenommen werden, dass diese Grundrechtsträgerin ist. Denn die Kammer geht davon aus, dass es jedenfalls an einem Eingriff in den Schutzbereich der Pressefreiheit fehlt. Ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts liegt zwar nicht (mehr) nur dann vor, wenn staatliches Handeln final den Schutzbereich des Grundrechts tangiert, sondern bereits dann, wenn staatliches Handeln dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, erheblich erschwert oder unmöglich macht (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 – 1 BvR 670/91 – juris). Von einer erheblichen Erschwerung der Ausübung der Pressefreiheit durch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines um 10% erhöhten Nachtzuschlags für den Bereich der Zeitungszustellung kann nach dem Vortrag der Beklagten nicht ausgegangen werden. Der Vortrag der Beklagten, dass sie in einem wirtschaftlich extrem schwierigen Umfeld operiere, die Anzeigenerlöse dramatisch zurückgingen, während die Zustellkosten stiegen, und bei einer Erhöhung der zu zahlenden Nachtzuschläge ein hohes Risiko bestehe, dass die Zustellung von Tageszeitungen insbesondere in ländlichen Regionen mit geringer Abonnentendichte wirtschaftlich nicht mehr darstellbar sei, ist letztlich zu pauschal, um eine Überprüfung der tatsächlichen Auswirkungen der erfolgten gerichtlichen Festsetzung des Zuschlags auf die Ausübung der Pressefreiheit zu ermöglichen. Die Beklagte konnte nicht im Einzelnen darlegen, welche wirtschaftlichen Auswirkungen eine Verteuerung der Zustellkosten durch die Erhöhung des Nachtzuschlages haben wird. Wie die Beklagte selbst aufzeigt, ist die wirtschaftlich schlechte Situation, die vom Kläger in Abrede gestellt wird, nicht allein auf die Zahlung der Nachtzuschläge im Zustellbereich zurückzuführen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Probleme des Konzerns, dem die Beklagte angehört, vielfältig. Bei dem Zuschlagssatz von 30 % für Dauernachtarbeit handelt es sich um einen für alle Arbeitgeber branchenübergreifend – und damit auch für die mit der Beklagten in Wettbewerb stehenden Presseunternehmen geltenden Regelsatz. Es ist nicht ersichtlich, dass durch diese allgemein geltenden Arbeitsbedingungen und die damit einhergehenden Personalkosten die Ausübung der Pressefreiheit durch die Beklagte beeinträchtigt wäre, zumal andere Unternehmen des Konzern unwidersprochen in der Lage sind, deutliche höhere Nachtzuschläge und dies bei höheren Gehältern zu zahlen. Die Beklagte hat weder aufgezeigt, welchen Anteil die Zustellkosten an den Gesamtkosten ausmachen, noch inwieweit die Erhöhung des Nachtzuschlags auf 30% eine Erhöhung der Abonnementpreise erforderlich macht, sodass gerade diese Erhöhung ihre pressefreiheitliche Arbeit (erheblich) erschwert wird. 5. Die Klägerin kann insgesamt 3.817,53 € verlangen. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin der Höhe nach unstreitig gestellt. 6. Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verfallen. Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ausschlussfristen verzichtet, vgl. Anlage 7, Bl. 191 d. Akte. 7. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495 S. 1, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Berufung war mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht gesondert zuzulassen. Vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes durch das Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 – juris musste die Berufung insbesondere nicht nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zugelassen werden. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Wert des Streitgegenstandes war auf 2.800,21 Euro festzusetzen. Grundlage hierfür bildet § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 3 ff. ZPO. Dabei hat die Kammer den bezifferten Zahlungsantrag zugrunde gelegt.