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Beschluss

11 BV 123/19 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2019:0926.11BV123.19.00
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Tenor

Die Anträge und Gegenanträge werden abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Anträge und Gegenanträge werden abgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Anwendung eines Interessenausgleichs sowie eines Sozialplans. Die Antragstellerin ist die Personalvertretung für das Kabinenpersonal bei der Beteiligten zu 2), einer Fluggesellschaft mit Sitz in Köln. Im Dezember 2014 entschied die ………………, Konzernmutter der Beteiligten zu 2), ihren low-cost-Bereich, zu dem u.a. die Beteiligte zu 2) gehört, umzustrukturieren. Wegen der Einzelheiten der Maßnahmen wird auf Bl. 3 f. d.A. verwiesen. Die Betriebsparteien einigten sich auf einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan und datierten das ausformulierte Ergebnis auf den 19.15.2015. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Kopien verwiesen (Bl. 54 ff. GA). In § 2 des „Interessenausgleichs zum Flottenabbau bei der …………..“ ist der Gegenstand des Interessenausgleichs geregelt. Hier heißt es u.a. wörtlich: a. Im Rahmen der Neuausrichtung der Vermarktung des GWI-Flugprodukts sowie weiterer Flugbetriebe der …………gemeinsam unter der Marke …….. wird es zu einer Stillegung von Flugzeugen (A/C) im Flugbetrieb der GWI in bislang noch nicht abschließend feststehendem Umfang kommen. Nicht auszuschließen ist auch die Verlagerung von Flugzeugen von einer Station der GWI an eine andere Station. So ist für das Jahr 2016 geplant, die Flugzeug-Flotte in der Größenordnung von 4-7 operativen (d.h. bereederten) Flugzeugen abzubauen. … Im Rahmen der operativen Konzernplanung (OKP) für die Jahre 2017 und 2018 ist derzeit vorgesehen, dass weitere operative A/C aus der Flotte der GWI herausgenommen werden. Da es sich bei der OKP Planung lediglich um eine strategische und langfristig ausgelegte Planung handelt, lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Rückschlüsse auf die konkreten Folgen für das Kabinenpersonal der GWI ziehen. Insbesondere sind heute weder Standort noch genauer Zeitpunkt des möglichen weiteren Flottenabbaus bekannt. Sofern es zur tatsächlichen Umsetzung dieser OKP kommt, können auch Stationsschließungen nicht ausgeschlossen werden. Ob und inwieweit in den Jahren 2019 ff. ein weiterer Flottenabbau erfolgen wird, ist derzeit vor diesem Hintergrund erst recht noch nicht absehbar, er ist aber nicht ausgeschlossen. Der hieraus bedingte Flottenabbau bzw. die Verlagerung von A/C sowie die damit ggfls. einhergehende Stationsschließungen werden in den Jahren 2017 ff. zum Abbau von Arbeitsplätzen für das Kabinenpersonal der GWI führen. Zu welchem Zeitpunkt und an welchen Standorten dies genau eintritt, ist neben der Frage, wann und wo der Flottenabbau erfolgt, auch von der Entwicklung des Personalbestands des Kabinenpersonals der GWI abhängig. Die Personalvertretung nimmt diese Planungen zur Kenntnis.“ Der am gleichen Tag geschlossene Sozialplan verweist auf diesen Interessenausgleich. Als Teil der aktuellen Umstrukturierungsmaßnahmen soll der Flugbetrieb der Beteiligten zu 2) von der Station Düsseldorf aus eingestellt werden. In diesem Zusammenhang forderte die Beteiligte zu 2) die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.05.2019 zu Interessenausgleichsverhandlungen für die Schließung der Station Düsseldorf auf. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der zwischen den Betriebsparteien abgeschlossene Interessenausgleich sowie der Sozialplan zum Flottenabbau bei der …………, jeweils vom 19.12.2015, in Bezug auf das Kabinenpersonal der Beteiligten zu 2) auch auf die bevorstehende, geplante Schließung der Station Düsseldorf anwendbar sei. Die Antragstellerin beantragt, 1. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, auf die geplante Schließung der Station Düsseldorf für das Kabinenpersonal der Beteiligten zu 2) den Interessenausgleich sowie den Sozialplan zum Flottenabbau bei der ……………., jeweils vom 19.12.2015, anzuwenden; hilfsweise 2. festzustellen, dass der Interessenausgleich zum Flottenabbau bei der ………………vom 19.12.2015 auf die von der Beteiligten zu 2) geplante Schließung der Station Düsseldorf Anwendung findet. Die Beteiligte zu 2) beantragt, 1. die Anträge abzuweisen; 2. festzustellen, dass der Interessenausgleich sowie der betriebliche Sozialplan zum Flottenabbau bei der …………….., jeweils vom 19.12.2015, durch Abschluss der Betriebsänderung geendet haben; hilfsweise 3. festzustellen, dass der Interessenausgleich vom 19.12.2015 nicht auf eine etwaige zukünftige Verlagerung von Flugzeugen vom Stationierungsort Düsseldorf an andere Orte Anwendung findet. Die Antragstellerin beantragt, die Gegenanträge abzuweisen. Die Beteiligte zu 2) ist der Ansicht, dass die Anträge der Antragstellerin bereits unzulässig seien, da bislang noch kein Datum für eine Schließung des Stationierungsortes Düsseldorf feststehe. Weiter behauptet sie, dass jedenfalls seit Anfang 2018 der Flottenabbau bei ihr beendet sei. Sie ist diesbezüglich der Ansicht, dass die Betriebsänderung und somit auch der Interessenausgleich abgeschlossen seien. An dieser Feststellung habe sie ein rechtliches Interesse. Ferner sei es nicht zulässig, zukünftige, noch nicht feststehende Betriebsänderungen durch einen Interessenausgleich zu regeln. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Beteiligtenvorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen. II. Die Anträge und die Gegenanträge sind zulässig, aber unbegründet. 1. Der Hauptantrag der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. a. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) ist der Hauptantrag zulässig. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 259 ZPO kann ein Antrag auch auf eine künftige Leistung gerichtet werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Da die Beteiligte zu 2) die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.05.2019 zu Interessenausgleichsverhandlungen für die Schließung der Station Düsseldorf aufforderte, besteht die Besorgnis, dass die Beteiligte zu 2) den Interessenausgleich sowie den Sozialplan zum Flottenabbau bei der …………….., jeweils vom 19.12.2015, nicht für die geplante Schließung der Station Düsseldorf anwendet. b. Der Haupantrag ist indessen unbegründet. Der Interessenausgleich vom 19.12.2015 ist unwirksam und kann deshalb auf eine beabsichtigte Standortschließung keine Anwendung finden. Da der Sozialplan nur für in diesem Interessenausgleich geregelte Betriebsänderungen Anwendung findet, kann er keine Anwendung finden. Ein „Rahmeninteressenausgleich“, also eine abstrakt-generelle Regelung für alle im Betrieb in nächster Zeit möglicherweise vorkommenden interessenausgleichspflichtigen Maßnahmen, ist unzulässig (Bauer/Haußmann/Krieger in: Bauer/Haußmann/Krieger, Umstrukturierung, 3. Aufl. 2015, B. Interessenausgleich und Sozialplan, Rn. 34). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 112 BetrVG knüpft an die jeweilige konkrete Betriebsänderung an (BAG, Beschluss vom 26. August 1997 – 1 ABR 12/97 –, BAGE 86, 228-239, Rn. 31). Zwar ist die Möglichkeit eines Rahmensozialplans für zukünftige Betriebsänderungen anerkannt. Dies gilt jedoch nicht für den Interessenausgleich: Der Interessenausgleich ist seiner Natur nach auf den Einzelfall bezogen, denn durch ihn soll der Betriebsrat Einfluß auf die Gestaltung der konkreten Betriebsänderung nehmen können. Dies schließt vorweggenommene Regelungen für künftige, in ihren Einzelheiten noch nicht absehbare Maßnahmen aus. In der vorweggenommenen Regelung läge in Wirklichkeit ein Verzicht auf die Mitgestaltung der künftigen Betriebsänderung (BAG, Beschluss vom 26. August 1997 – 1 ABR 12/97 –, BAGE 86, 228-239, Rn. 41). Im Unterschied dazu geht es bei Sozialplänen um die Festlegung von Ansprüchen der Arbeitnehmer für den Fall, daß sie infolge einer Betriebsänderung bestimmte Nachteile erleiden, z.B. entlassen werden. Dieser Gegenstand ist einer abstrakt-generell auf künftige Fälle bezogenen Regelung zugänglich, die von den besonderen Umständen der einzelnen Betriebsänderung unabhängig ist (BAG, Beschluss vom 26. August 1997 – 1 ABR 12/97 –, BAGE 86, 228-239, Rn. 42). Vorliegend fehlte es bei Abschluss des Interessenausgleichs an einer konkreten Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG. Der Interessenausgleich vom 19.12.2015 hat keine konkrete Betriebsänderung zum Gegenstand, die ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung ausgelöst hat. Die in den Blick genommenen Maßnahmen in den Jahren 2016 bis 2019 sollen zwar zu Personalabbau und Standortverlagerungen führen, es wird jedoch ausdrücklich festgehalten, dass es, da es sich um strategische und langfristig ausgelegte Planungen handelt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Rückschlüsse auf die konkreten Folgen für das Kabinenpersonal der GWI ziehen lassen. Damit wird gerade festgehalten, dass sich weder die konkrete Maßnahme noch die Zahl der betroffenen Mitarbeiter festhalten lässt. Selbst die zeitlich nächste Maßnahme in 2016 wird lediglich mit dem Abbau von 4-7 operativen Einheiten angegeben, ohne das die Zahl der betroffenen Mitarbeiter benannt werden könnte. Es fehlt damit an einer das Mitbestimmungsrecht auslösenden Betriebsänderung, so dass der Interessenausgleich unwirksam ist. Dessen Schicksal teilt der Sozialplan, der gerade nicht als Rahmensozialplan unabhängig von einer konkreten Betriebsänderung vereinbart wurde, sondern auf den unwirksamen Interessenausgleich Bezug nimmt. 2. Ferner ist auch der Hilfsantrag der Antragstellerin zulässig, aber unbegründet. a. Der Feststellungsantrag ist entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Anwendung eines Interessenausgleichs auf eine von der Arbeitgeberseite geplante Maßnahme kann grundsätzlich ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO und Gegenstand eines Feststellungsantrags darstellen. Inwieweit der Antragstellerin ein Feststellungsinteresse zusteht, kann dahinstehen. Das Feststellungsinteresse ist lediglich bei einem begründeten Antrag echte Prozessvoraussetzung und jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn auch der Leistungsantrag abzuweisen ist (BAG vom 12.2.2003 – 10 AZR 299/02, Rn. 47 f. nach juris). Aufgrund der Abweisung des Leistungs- sowie des Feststellungsantrages ist das Feststellungsinteresse vorliegend keine echte Prozessvoraussetzung. b. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Interessenausgleich zum Flottenabbau bei der ……….vom 19.12.2015 auf die von der Beteiligten zu 2) geplante Schließung der Station Düsseldorf Anwendung findet. Für die Begründung kann auf die Ausführungen zum Hauptantrag hinsichtlich der Unwirksamkeit des § 1 des Interessenausgleichs verwiesen werden. 3. Der Gegenantrag der Beteiligten zu 2) ist unzulässig. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 23; 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 16; 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 12, BAG, Beschluss vom 24. August 2016 – 7 ABR 2/15 –, Rn. 16, juris). Bei der Frage der Beendigung der Betriebsänderung handelt es sich um eine Vorfrage eines Rechtsverhältnisses, dass zwischen den Beteiligten nicht einmal streitig ist, da allenfalls die Anwendung des Interessenausgleichs/Sozialplans auf eine konkrete beabsichtigte Betriebsänderung geltend gemacht wird. Im übrigen ist der Antrag auch unbegründet, da der Interessenausgleich wie ausgeführt unwirksam ist, weil ihm gerade keine Betriebsänderung zugrunde liegt, weshalb diese auch nicht abgeschlossen sein kann. 4. Schließlich ist der Hilfsantrag der Beteiligten zu 2) bereits unzulässig. Aufgrund des unbegründeten Haupt- und Hilfsantrages der Antragstellerin besteht für den negativen Feststellungsantrag der Beteiligten zu 2) kein Feststellungsinteresse. Wegen der Subsidiarität der negativen Feststellungsklage entfällt dessen Feststellungsinteresse, sobald hinsichtlich desselben Streitgegenstandes eine positive Leistungs- oder Feststellungsklage erhoben wird (BGH vom 21.12.2005 – X ZR 17/03, Rn. 12 nach juris). So liegt der Fall hier. Der von der Beteiligten zu 2) erhobene Feststellungsantrag betrifft denselben Streitgegenstand wie die Anträge der Antragstellerin, da er auf die bloße Negation des Haupt- und Hilfsantrages der Antragstellerin gerichtet ist. Beide Beteiligte erstreben eine Entscheidung über die Anwendung bzw. die Feststellung der (Nicht-)Anwendung des Interessenausgleichs sowie des Sozialplans auf die Schließung der Station Düsseldorf.