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Urteil

14 Ca 8841/18 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2019:0905.14CA8841.18.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4250,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 761,47 € seit dem 1.1.2016 sowie aus 721,35 € seit dem 1.1.2017 sowie aus 1132,08 € seit dem 1.1.2018 sowie aus 948,28 € seit dem 1.12.2018 sowie aus 95,58 € brutto seit dem 1.1.2019 sowie aus 107,64 € brutto seit dem 1.2.2019 sowie aus 99,36 € brutto seit dem 1.3.2019 sowie aus 107,64 € brutto seit dem 1.4.2019 sowie aus 99,36 € brutto seit dem 1.5.2019 sowie aus 103,50 € brutto seit dem 1.6.2019 sowie aus 74,52 € brutto seit dem 1.7.2019 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 4250,78 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4250,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 761,47 € seit dem 1.1.2016 sowie aus 721,35 € seit dem 1.1.2017 sowie aus 1132,08 € seit dem 1.1.2018 sowie aus 948,28 € seit dem 1.12.2018 sowie aus 95,58 € brutto seit dem 1.1.2019 sowie aus 107,64 € brutto seit dem 1.2.2019 sowie aus 99,36 € brutto seit dem 1.3.2019 sowie aus 107,64 € brutto seit dem 1.4.2019 sowie aus 99,36 € brutto seit dem 1.5.2019 sowie aus 103,50 € brutto seit dem 1.6.2019 sowie aus 74,52 € brutto seit dem 1.7.2019 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 4250,78 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Nachtzuschläge für die Zeitungszustellung. Die Beklagte ist ein Zustellbetrieb und stellt die Zeitungsartikel des ……………… in ihrem Zustellterritorium an die Abonnenten zu. Sie beschäftigt rund 1050 Zusteller und hat einen Betriebsrat. Die Klägerin ist seit dem 01. März 1998 bei der Beklagten als Zeitungszustellerin beschäftigt, zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 10. Dezember 2005 (Bl. 9, 10 der Akte). Die Klägerin erhält für ihre nächtliche Tätigkeit bis 06:00 Uhr den gesetzlichen Mindestlohn. Darüber hinaus zahlt die Beklagte einen Nachtarbeitszuschlag i.H.v. 20 %. Die Klägerin arbeitet an mindestens 48 Tagen im Jahr mehr als 2 Stunden zur Nachtzeit im Sinne von § 2 Abs. 3 ArbZG. Mit ihrer Klage macht die Klägerin unter Verweis auf die Entscheidung des BAG vom 25.4.2018 – 5 AZR 25/17 sowie § 6 Abs. 5 ArbZG Differenzansprüche für den Zeitraum Januar 2015 bis einschließlich Juni 2019 zwischen den ihr gezahlten Nachtarbeitszuschlägen und einem 30-prozentigen Nachtarbeitszuschlag geltend. Hinsichtlich ihrer von der Beklagten nicht bestrittenen Berechnungen wird auf die Klageschrift vom 20. Dezember 2018, Seiten 2 und 3 (Bl. 2 und 3 der Akte), die Klageerweiterung vom 22. März 2019, Seite 2 (Bl. 22 der Akte) sowie die Klageerweiterung vom 23. Juli 2019, Seite 2 (Bl. 156 der Akte) Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund ihrer Dauernachtarbeit einen Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag i.H.v. 30 % auf den ihr gezahlten gesetzlichen Mindestlohn zu haben. Umstände, die trotz ihrer Dauernachtarbeit einen geringeren Nachtzuschlag als 30 % rechtfertigten, zeige die Beklagte nicht auf. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergäben sich solche Umstände nicht aus der Tätigkeit als Zeitungszustellerin. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belastungen hierbei geringer seien als für andere Nacharbeit leistende Arbeitnehmer. Ob es sich bei Zeitungszustellung um eine „im Grundsatz leichte Arbeit“ handele, sei unerheblich, da § 6 Abs. 5 ArbZG nicht an die Schwere der Tätigkeit, sondern die Belastung durch Nachtarbeit anknüpfe. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass selbst Kinder ab 13 Jahren Zeitungen zustellen dürften, sei uu berücksichtigen, dass Zeitungszustellungen durch Kinder in Nachtarbeit nicht erlaubt seien. Der auf 30 % erhöhte Nachtzuschlag führte zu einer Erhöhung ihrer Vergütung derzeit um 0,92 €/Std, ab dem 1.1.2020 um 0,93 €/Std. Soweit die Beklagte aufgrund dieser Erhöhungen „den Untergang des Abendlandes herannahen“ sehe, sei dies nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.563,18 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 761,47 € seit dem 1.1.2016 sowie aus 721,35 € seit dem 1.1.2017 sowie aus 1132,08 € seit dem 1.1.2018 sowie aus 948,28 € seit dem 1.12.2018 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 302,58 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 95,58 € brutto seit dem 1.1.2019 sowie aus 107,64 € brutto seit dem 1.2.2019 sowie aus 99,36 € brutto seit dem 1.3.2019 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 385,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 107,64 € brutto seit dem 1.4.2019, aus 99,36 € brutto seit dem 1.5.2019, aus 103,50 € brutto seit dem 1.6.2019 sowie aus 74,52 € brutto seit dem 1.7.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der gezahlte Nachtzuschlag i.H.v. 20 % sei (mehr als) angemessen im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG. Zu berücksichtigen seien stets alle Umstände des konkreten Einzelfalls; eine schematische Festlegung eines einheitlichen Nachzuschlags für alle Zeitungszusteller verbiete sich. Bei der Auslegung des Begriffs der Angemessenheit seien die vom Gesetzgeber mit § 6 Abs. 5 ArbZG verfolgten Zwecke, die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers durch den Nachtzuschlag sowie die Wertentscheidung der Grundrechte (hier insbesondere der Pressefreiheit nach Art. 5 Absatz ein S. 2 Grundgesetz) zu berücksichtigen. Bei der Zustellung von Tageszeitungen handele es sich um eine Tätigkeit, die zwingend in der Nacht erfolgen müsse. Viele Leser wollten die Zeitung zum Frühstück lesen oder ab 6:00 Uhr oder 6:30 Uhr mit zu ihrem Arbeitsplatz nehmen. Im Zeitalter der digitalen Medien sei die Informationskultur immer schneller geworden, so dass sich eine Tageszeitung, die ein Abonnent erst nach Rückkehr von seiner Arbeit aus seinem Briefkasten holen könne, durch die zwischenzeitliche Entwicklung des Tages bereits überholt habe und daher fast wertlos sei. Es handele sich bei Tageszeitungen daher „quasi um verderbliche Ware“, deren Zustellung nicht nachgeholt werden könne. Der gesetzgeberische Zweck, im Interesse der Gesundheit der Arbeitnehmer Nachtarbeit zu verteuern und auf diesem Wege einzuschränken, könne daher nicht erzielt werden. Auch der weitere gesetzgeberische Zweck des Nachtarbeitszuschlags, einen Ausgleich der Erschwernis bzw. der erschwerten Teilhabe am sozialen Leben zu gewähren, sei nur zu einem relativ geringen Grade einschlägig. Die Belastung des Arbeitnehmers durch die Nachtarbeit sei sowohl unter qualitativen als auch quantitativen Aspekten als gering einzustufen. Denn die Zustellung von Zeitungen sei eine leichte Tätigkeit. Dies ergäbe sich aus § 5 Abs. 3 JArbSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Kinderarbeitsschutzverordnung, nach welchen auch Kinder über 13 Jahre Zeitungszustellungen vornehmen dürften. Zudem lägen die Wohnadressen der Zusteller in der Regel innerhalb des zuzustellenden Bezirks oder zumindest in der Nähe des zuzustellenden Bezirks. Die Pakete mit den zuzustellenden Zeitungen würden häufig an der Wohnadresse des Zustellers abgelegt oder an einer Abladestelle im bzw. in der Nähe des zuzustellenden Bezirks. Die Zusteller hätten somit in aller Regel entweder gar keinen oder nur einen sehr kurzen Arbeitsweg, weswegen die Tätigkeit wiederum als leicht einzustufen sei. So verhielte es sich auch bei der vorliegenden Klägerin. Die Abladestelle für ihren Zustellerbezirk liege nur rund 1,1 km von ihrer Wohnadresse entfernt. Des Weiteren hätten die Tageszeitungszusteller zwar die Vorgabe, die Zustellung bis um 6:00 Uhr bzw. 6:30 Uhr abgeschlossen zu haben. Sie seien im Übrigen bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit aber weitgehend frei und könnten z.B. frei entscheiden, ob und wann sie Pausen machten. Auch im Hinblick hierauf sei die Tätigkeit als leicht einzustufen. Überdies bewege sich die tägliche Arbeitszeit der Zusteller im unteren einstelligen Bereich und liege im frühmorgendlichen Randbereich der Nachtarbeit. Hier sei die Belastung geringer, als wenn die ganze Nacht hindurch (also z.B. von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr) gearbeitet werden müsse. Auch der Gesetzgeber differenziere danach, wie sich aus § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG ergäbe, wie viele Stunden innerhalb der Nachtzeit gearbeitet würden. Zudem sei die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung von Tageszeitungen in Europa dramatisch. Die Auflagen der Tageszeitungen würden seit Jahren in einem bedrohlichen Ausmaß sinken. Sie, die Beklagte, habe die Umsätze aus dem Lesermarkt trotz des drastischen Auflagenrückgangs nur durch erhebliche Preiserhöhungen weitgehend stabil halten können. Sie erwarte aber, zukünftig die Auflagenverluste nicht mehr durch Preiserhöhungen kompensieren zu können. Die Umsätze aus Anzeigen und Beilagen seien dramatisch gesunken. Aufgrund der Mindestlohngesetzgebung seien die Stundenlöhne im Bereich der Zeitungszustellung seit 2014 erheblich angestiegen. Demzufolge sei in den Jahren 2014-2018 der Anteil der Zustellkosten an den gesamten Betriebskosten von zuvor einem Prozent auf sieben Prozent angestiegen. Eine Erhöhung des Nachzuschlags von bislang 20 % auf 30 % würde eine weitere, dramatische Kostenexplosion auslösen und das Risiko erhöhen, dass die Zustellung von Tageszeitungen, insbesondere in ländlichen Regionen mit einer geringen Abonnentendichte wirtschaftlich nicht mehr darstellbar sei. Die gerichtliche Vorgabe einer bestimmten Höhe eines Nachzuschlags stelle einen Eingriff in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG dar, da hierdurch die Zustellung von Tageszeitungen verteuert und somit erheblich erschwert werde. Die Entscheidung des fünften Senats des BAG vom 25. April 2018,5 AZR 25/17 überzeuge unter keinem Gesichtspunkt. Insbesondere die in der Entscheidung herausgearbeitete Anforderung „überragende Gründe des Gemeinwohls“ entspreche nicht der Rechtsprechung des nach dem Geschäftsverteilungsplan des BAG zuständigen zehnten Senats. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Verhandlungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 6 Abs. 5 ArbZG auf Zahlung eines Nachtzuschlags in Höhe von 30%, sodass sie die geltend gemachte Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten 20% und den beanspruchten 30% verlangen kann. Der Arbeitgeber hat gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. I. Die Klägerin ist Nacharbeitnehmerin. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 5 ArbZG i.V.m. § 2 Abs. 2, 4 und 5 ArbZG. Nachtarbeitnehmer i.S.v. § 2 Abs. 5 ArbZG sind Arbeitnehmer, die 1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder 2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. Nachtarbeit wiederum leistet gemäß § 2 Abs. 3 ArbZG, wer zumindest zwei Stunden während der Nachtzeit, das heißt zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr seine Leistungen erbringt. Die Klägerin liefert an ihren Arbeitstagen mehr als zwei Stunden bis 06:00 Uhr Zeitungen aus. Ihre Arbeitszeit liegt daher mehr als zwei Stunden und deutlich mehr als 48 Tage im Kalenderjahr während der Nachtzeit. II. Tarifvertragliche Ausgleichsregelungen finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. III. Die Beklagte hat ihr Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich oder einem finanziellen Ausgleich dahingehend ausgeübt, der Klägerin einen finanziellen Ausgleich zu gewähren. Denn sie zahlt der Klägerin einen Nachtzuschlag in Höhe von 20 %. An diese Wahl ist die Beklagte nach § 263 Abs. 2 BGB gebunden (vgl. BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015, - 10 AZR 423/14 -, BAGE 153, 378-396, Rdn. 52 ff.). IV. Die Klägerin hat einen Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag. Dieser ist mit 30 % zu bemessen. 1. Die Höhe des angemessenen Nachtarbeitszuschlags richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist (vgl. BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris, Rdn. 27). Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen (vgl. BAG, Urteil 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris, Rdn. 17; BVerfG, Urteil vom 28.01.1992 – 1 BvR 1025/82 – juris, Rdn. 56). Ausweislich der Gesetzesbegründung dient der nach § 6 Abs. 5 ArbZG zu zahlende Zuschlag (bzw. der zu gewährende Freizeitausgleich) dem Ausgleich der mit der Nachtarbeit verbundenen Beeinträchtigungen (vgl. BT-Drs. 12/5888 S. 26). Mit Blick auf die (abschließende) Zwecksetzung des Arbeitszeitgesetzes (vgl. § 1 ArbZG) bedeutet dies, dass die Höhe des Zuschlags angemessen sein muss, um die durch die Nachtarbeit bedingten nachteiligen gesundheitlichen Folgen zu kompensieren. Die Kompensation erfolgt durch einen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer zu zahlende Arbeitsentgelt. Die arbeitsrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 5 ArbZG gestaltet mithin das Austauschverhältnis von Arbeit und Arbeitsentgelt; die Angemessenheit in diesem Sinne bezieht sich auf den Wert der Nachtarbeit, nicht auf die Geeignetheit zur Verwirklichung des vom Gesetzgeber verfolgten Gesundheitsschutzes oder die Verhältnismäßigkeit des mit der Vergütungspflicht verbundenen Grundrechtseingriffs. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den jeweiligen Brutto(stunden)lohn einen angemessenen Ausgleich darstellt. Ausgangspunkt ist die steuerrechtliche Privilegierung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG, wonach Nachtzuschläge von bis zu 25% steuerfrei bleiben. Mit dieser Privilegierung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er in diesem Umfang den Ausgleich für besondere Belastungen der Nachtarbeit sieht, weshalb insoweit keine Steuern erhoben werden sollen. Dieser Wert kann damit auch als Orientierung für die Bestimmung der Angemessenheit nach § 6 Abs. 5 ArbZG herangezogen werden. Dies ist auch in der Literatur überwiegend ohne Beanstandung geblieben (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 – juris Rdn. 43 f. und Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 16 m.w.N.). Von dieser Zuschlagshöhe kann abgewichen werden, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit unter qualitativen oder quantitativen Aspekten vom Regelfall abweicht (vgl. BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 27 ff.). Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der damit einhergehenden erhöhten gesundheitlichen Belastung regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30% als angemessen anzusehen (vgl. BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 28). Für Faktoren, welche eine Unterschreitung dieses Wertes rechtfertigen, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 34; vgl. auch ArbG Köln, Urteil vom 14.06.2019 – 18 Ca 8583/18 – n.v.). 2. Bei der Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich ein angemessener Zuschlag in Höhe von 30%. Die Klägerin ist als Dauernachtarbeiterin anzusehen. Es bestehen keine durchgreifenden Gründe, eine Abweichung nach unten vorzunehmen. a. Die Klägerin arbeitet dauerhaft in Nachtarbeit. Denn sie ist werktäglich mehr als zwei Stunden bis 06:00 Uhr tätig. b. Es bestehen keine Gründe, trotz der Dauernachtarbeit einen geringeren Zuschlag als 30 % zu gewähren. aa) Die Beklagte sieht solche Gründe in der Art der - leichten - Tätigkeit und in den Ausführungsbedingungen. Sie ist der Auffassung, im Hinblick auf diese Gesichtspunkte gebiete der Zweck von Nachtzuschlägen, einen Ausgleich für Erschwernisse bzw. der erschwerten Teilhabe am sozialen Leben zu gewähren, keinen Zuschlag oberhalb der geleisteten 20 %. Dies überzeugt nach der Ansicht der Kammer nicht. (1) Die Beklagte führt an, es handele sich bei der Zeitungszustellung um eine leichte Tätigkeit, weil diese auch Kinder über 13 Jahren vornehmen dürften. Diese Argumentation verfängt nach der Ansicht der Kammer bereits nicht. Denn die Beklagte weist zutreffend auch darauf hin, dass Nachtarbeit von Jugendlichen und damit auch von Kindern ausgeschlossen ist. Die von der Klägerin verrichtete Tätigkeit der Zeitungszustellung zur Nachtzeit dürfen Kinder über 13 Jahren daher nicht ausüben. Gerade die Zeitungszustellung zur Nachtzeit ist aber mit nicht unerheblichen Erschwernissen verbunden. So findet die Tätigkeit mit Ausnahme von wenigen Wochen im Sommer in der Dunkelheit statt. In der Dunkelheit ist die Sicht deutlich eingeschränkt, was bei Regen und insbesondere Eis- und Schnee erhöhte Gefahren birgt. Auch ist es in der Dunkelheit deutlich kälter, was gerade im Winter erschwerend wirkt (vgl. ArbG Köln, Urteil vom 03.07.2019 – 20 Ca 8905/18, n.v.). Zudem sind zur Nachtzeit etwaige öffentliche Einrichtungen, Lokale oder dergleichen in der Regel geschlossen, sodass es schwierig ist, eine sanitäre Einrichtung aufzusuchen. Zudem kann es keinen Unterschied machen, ob die Tätigkeit, die nachts erbracht wird, als körperlich leicht bewertet wird. Die Schwierigkeit einer Tätigkeit drückt sich vor allem in der geleisteten Vergütung als Gegenleistung der Arbeit aus. Die Beklagte zahlt ihren Zustellern lediglich den Gesetzlichen Mindestlohn. Auch wenn durch dessen Einführung erhebliche Vergütungssteigerungen für die Zusteller erfolgten, zahlt die Beklagte gleichwohl nur den niedrigsten nach der Rechtsordnung zulässigen Lohn. Der Nachtzuschlag berechnet sich verhältnismäßig zu dieser Vergütung, sodass sich der Ausdruck der Schwierigkeit der Tätigkeit auch im Nachtzuschlag fortsetzt (vgl. ArbG Köln, Urteil vom 03.07.2019 – 20 Ca 8905/18, n.v.). Abgesehen davon stellt der Nachtzuschlag eine Gegenleistung für die Erschwernisse der Nachtarbeit dar, die unabhängig von der Einordnung einer Tätigkeit als leicht oder schwer ist. Auch die leichte Tätigkeit ist in der Nacht mit besonderen Belastungen verbunden (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 – juris Rdn. 54). (2) Die Beklagte verweist ferner darauf, die Wohnadressen der Zusteller lägen in der Regel innerhalb des zuzustellenden Bezirks oder zumindest in dessen Nähe. Die Zusteller hätten somit in aller Regel keinen oder nur einen sehr kurzen Arbeitsweg. Auch die vorliegende Klägerin wohne nur rund 1,1 Km von ihrem Zustellbezirk entfernt. Auch dieser Umstand ist nach der Ansicht der Kammer nicht zuschlagsmindernd zu berücksichtigen. Es handelt sich um einen mit der Tätigkeit der Klägerin verbundenen Umstand, der für das Verhältnis von Vergütungshöhe und Anfahrtskosten relevant ist. Für die mit der Nachtarbeit – innerhalb des Zustellungsbezirks und während der Arbeitszeit – verbundene Erschwernis ist dieser Umstand jedoch nicht erheblich (vgl. ArbG Köln, Urteil vom 14.06.2019 – 18 Ca 8583/18 – n.v.). (3) Soweit die Beklagte anführt, die Zeitungszusteller hätten „weitreichende Freiheiten“ bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit, so bleibe es ihnen vorbehalten, ob und wann sie Pausen einlegten, bleibt ihr Vortrag bis zuletzt unsubstantiiert. Die Zeitungen sind, worauf die Beklagte wesentlich abstellt, bis 06:00 Uhr morgens zuzustellen, damit die Kunden diese vor dem Frühstück und/oder der Abfahrt zur Arbeit erhalten. Inwieweit der Klägerin im Hinblick hierauf „Freiheiten“ verbleiben, zeigt die Beklagte nicht auf. (4) Die Beklagte vermag eine leichte Tätigkeit und damit die Angemessenheit eines geringeren Nachtzuschlags auch nicht damit zu begründen, dass sich die tägliche Arbeitszeit der Zusteller im unteren einstelligen Bereich bewege und in den frühmorgendlichen Randstunden des Nachtarbeitszeitraums i.S.v. § 2 Abs. 3 ArbZG liege. Nacharbeit ist gemäß § 2 Abs. 4 ArbZG jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit i.S.v. § 2 Abs.3 ArbZG umfasst. Es ist nicht anzunehmen, dass eine Absenkung der Regelzuschlagshöhe bei Dauernachtarbeit bereits dann gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitszeitraum nicht den gesamten Nachtzeitraum des § 2 Abs. 3 ArbZG umfasst (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 – juris Rdn. 55; ArbG Köln, Urteil vom 14.06.2019 – 18 Ca 8583/18 – n.v.; ArbG Köln, Urteil vom 03.07.2019 – 20 Ca 8905/18 – n.v.). Es ist seitens der Beklagten nicht dargetan und für die Kammer nicht ersichtlich, dass und in welchem Ausmaß die aufgrund der Inanspruchnahme durch Dauernachtarbeit zu erwartenden gesundheitlichen Nachteile bei einer Tätigkeit nur in einzelnen Stunden und in den frühmorgendlichen Randstunden des Nachtzeitraums i.S.v. § 2 Abs. 3 ArbZG geringer als bei einer Tätigkeit im gesamten Nachtzeitraum i.S.v. § 2 Abs. 3 ArbZG sind. Hinsichtlich der – aus Sicht der Beklagten nur in geringem Maße beeinträchtigten – Teilhabe am sozialen Leben gilt sinngemäß das Gleiche, so dass dahingestellt bleiben kann, ob dies – als mittelbar für die Gesundheit relevanter Aspekt – berücksichtigungsfähig wäre (vgl. insoweit BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 18; ArbG Köln, Urteil vom 14.06.2019 – 18 Ca 8583/18 – n.v.). bb) Die Beklagte sieht trotz der Dauernachtarbeit einen geringeren Nachtzuschlag als angemessen an, da die Zeitungszustellung zwingend in der Nacht erfolgen müsse, damit die Zeitungen bis 06:00 Uhr zugestellt seien. Sie bewertet ihre Tageszeitungen „quasi als verderbliche Ware“, deren Zustellung nicht nachgeholt werden könne. Der gesetzgeberische Zweck, im Interesse der Gesundheit der Arbeitnehmer Nachtarbeit zu verteuern und auf diesem Wege einzuschränken, könne daher nicht eingreifen. (1) Die Beklagte macht mit dieser Argumentation geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Minderung des Zuschlags in Betracht kommt, wenn die Nachtarbeit aus zwingenden technischen bzw. mit der Art der Tätigkeit verbundenen Gründen (so etwa BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 29) oder aus überragenden Gründen des Gemeinwohls (so BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 – juris Rdn. 56) zwingend erforderlich ist. Hintergrund dieser Überlegung des Bundesarbeitsgerichts ist, dass neben dem gesundheitlichen Aspekt, der finanziell ausgeglichen werden soll, auch aus rechtspolitischer Sicht Nachtarbeit verteuert werden soll. Ist jedoch Nachtarbeit aus bestimmten Gründen zwingend zu leisten, kann der Aspekt der Verteuerung der Nachtarbeit keine Berücksichtigung finden. Rein wirtschaftliche Interessen können nicht zuschlagsmindernd berücksichtigt werden. Denn dies würde die gesetzliche Regelung, wonach ein angemessener Zuschlag zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer Nachtarbeit zu leisten hat, ad absurdum führen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rdn. 30; Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 – juris Rdn. 48). (2) Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob dieser Argumentation des Bundesarbeitsgerichts zu folgen ist. Gegen diese wird erwogen, dass es an hinreichenden Anhaltspunkten in den Gesetzmaterialien mangele, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des Nachtzuschlags tatsächlich die Nachtarbeit generalpräventiv verteuern wollte (vgl. hierzu ArbG Köln, Urteil vom 14.06.2019 – 18 Ca 8583/18 – n.v.). (3) Die Kammer kann auch dahinstehen lassen, ob – wie von der Beklagten angenommen – mit der Entscheidung des fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 – juris Rnd. 48 und dem in dieser angeführten Kriterium der überragenden Gründe des Gemeinwohls von der bisherigen Rechtsprechung des zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts, in welcher auf zwingende technische bzw. mit der Art der Tätigkeit verbundene Gründe abgestellt wurde – so u. a. in der Entscheidung vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 – juris Rnd. 30 – abgewichen und ohne nähere Begründung ein weitergehendes Kriterium aufgestellt worden ist. (4) Denn es sind nach der Ansicht der Kammer weder zwingende technische noch mit der Art der Tätigkeit verbundene Gründe anzunehmen. Zwar erkennt die Kammer, dass die Beklagte gerade in Zeiten digitalisierter Medien ein gesteigertes Interesse daran hat, ihre Zeitungen möglichst „druckfrisch“ an die Kunden auszuliefern. Hierin ist jedoch nur ein wirtschaftliches Interesse zu sehen, das nicht ausreichend ist, um zuschlagsmindernd zu wirken. Es ist der Beklagten technisch ohne weiteres möglich, die Zeitungen auch zu einem späteren Zeitpunkt zuzustellen. Bei Zeitungen handelt es sich nicht um „verderbliche Ware“. Die Inhalte der Zeitungen werden nicht schlecht(er) oder nicht mehr lesbar, wenn sie später zum Kunden gelangen. Sie mögen an Aktualität einbüßen und insbesondere von digitaler Berichterstattung überholt werden. Dies stellt jedoch eine typische Wettbewerbssituation und damit einen rein wirtschaftlichen Aspekt dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die digitalen Medien, soweit sie aktuelle Nachrichten in den Morgenstunden präsentieren wollen, ihre Arbeitnehmer zu nächtlicher und damit zuschlagpflichtiger Zeit einsetzen müssen. Insoweit besteht die gleiche Ausgangssituation in der digitalen und der analogen Nachrichtenwelt. Einen zwingenden technischen Grund vermag die Beklagte daher nicht darzulegen. Auch die Eigenart der Zustellertätigkeit, ebenfalls der Zustellung von Tageszeitungen, bedingt keine Nachtarbeit. Die Beklagte hat eine solche Eigenart, die etwa bei Personal des Rettungsdienstes oder dem medizinischen Personal in Krankenhäusern besteht, nicht dargelegt. Eine solche Eigenart kann nur dann angenommen werden, wenn es die konkrete Tätigkeit mit sich bringt, dass Nachtarbeit unvermeidbar ist. Die Zustellung von Zeitungen muss aber nicht zwingend nachts erfolgen. Nachtarbeit wäre – wenn auch mit wirtschaftlichen Einbußen – für die Beklagte vermeidbar. cc) Die Kammer vermag bei einer Festsetzung des Nachtzuschlages auf 30% – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in grundgesetzlich geschützte Freiheiten, insbesondere in die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu erkennen. Zugunsten der Beklagten unterstellt, dass sie Grundrechtsträgerin und der Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eröffnet ist, ist nach der Ansicht der Kammer jedenfalls ein unzulässiger Eingriff in die Pressefreiheit nicht erkennbar. Ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts liegt zwar nicht (mehr) nur dann vor, wenn staatliches Handeln final den Schutzbereich des Grundrechts tangiert, sondern bereits dann, wenn staatliches Handeln dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, erheblich erschwert oder unmöglich macht (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 – 1 BvR 670/91 – juris). Von einer erheblichen Erschwerung der Ausübung der Pressefreiheit durch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines um 10% erhöhten Nachtzuschlags für den Bereich der Zeitungszustellung kann nach dem Vortrag der Beklagten jedoch nicht ausgegangen werden. Der Vortrag der Beklagten, dass sie in einem wirtschaftlich extrem schwierigen Umfeld operiere, die Auflagen der Tageszeitungen zurückgingen, die Anzeigenerlöse dramatisch fielen, während die Zustellkosten stiegen, und bei einer Erhöhung der zu zahlenden Nachtzuschläge ein hohes Risiko bestehe, dass die Zustellung von Tageszeitungen insbesondere in ländlichen Regionen mit geringer Abonnentendichte wirtschaftlich nicht mehr darstellbar sei, ist zu pauschal, um eine Überprüfung der tatsächlichen Auswirkungen der erfolgten gerichtlichen Festsetzung des Zuschlags auf die Ausübung der Pressefreiheit zu ermöglichen. Die Beklagte legt nicht im Einzelnen dar, welche wirtschaftlichen Auswirkungen eine Verteuerung der Zustellkosten durch die Erhöhung des Nachtzuschlages haben würde. Sie zeigt nicht auf, inwieweit die Erhöhung des Nachtzuschlags auf 30% eine Erhöhung der Abonnementpreise erforderlich machte, sodass gerade diese Erhöhung ihre pressefreiheitliche Arbeit (erheblich) erschwerte. Wie die Beklagte selbst aufzeigt, ist die wirtschaftlich schlechte Situation nicht allein auf die Zahlung der Nachtzuschläge im Zustellbereich zurückzuführen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Probleme vielfältig. Auch hat sich die Erhöhung des Mindestlohns belastend ausgewirkt. Bei dem Zuschlagssatz von 30 % für Dauernachtarbeit handelt es sich um einen für alle Arbeitgeber branchenübergreifend und damit auch für die mit der Beklagten in Wettbewerb stehenden Presseunternehmen geltenden Regelsatz. Es ist nicht ersichtlich, dass durch diese allgemein geltenden Arbeitsbedingungen und die damit einhergehenden Personalkosten die Ausübung der Pressefreiheit durch die Beklagte beeinträchtigt wäre. V. Die Klägerin kann von der Beklagten 4.250,78 brutto verlangen. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin der Höhe nach nicht in Abrede gestellt. VI. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verfallen. Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist in § 9 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 10. Dezember 2005, nach der Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der letzten Lohnabrechnung geltend gemacht werden müssen; anderenfalls sie verwirkt sind, ist unwirksam. Eine Frist für die schriftliche Geltendmachung von weniger als drei Monaten im Rahmen einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) (vgl. BAG, Urteil vom 18. Mai 2017 – 8 AZR 74/16; BAG, Urteil vom 28. September 2005 – 5 AZR 52/05 – juris Rdn. 34). Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 28. November 2007 – 5 AZR 992/06 – juris Rdnr. 25 ff). VII. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2, 288 Abs. 1 BGB. B. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO aufgrund ihres Unterliegens. Die Streitwertfestsetzung im Urteil beruht auf §§ 61, 46 Abs. 2 ArbGG, § 42 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO und erfolgt in Höhe der Zahlungsforderungen. Die Berufung wird im Hinblick auf die Entscheidung des LAG Köln vom 25. Oktober 2017, 3 Sa 254/17 gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 3 ArbGG gesondert zugelassen.