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Urteil

20 Ca 7404/18 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2019:0320.20CA7404.18.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.372,23 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.372,23 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 26.10.2018 sowie hilfsweise um Beschäftigung. Der Kläger ist seit dem 06.09.2004 ununterbrochen für das beklagte Land als Lehrer am … beschäftigt. Bereits zuvor in den Zeiträumen vom 01.02.2001 bis zum 04.07.2001, im Zeitraum vom 09.11.2001 bis zum 30.07.2003 sowie im Zeitraum vom 15.09.2003 bis zum 13.02.2004 war der Kläger für das beklagte Land jeweils als Lehrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder (TV‑L) Anwendung. Der Kläger ist in die Entgeltgruppe EG 13 eingruppiert und wird nach deren Erfahrungsstufe 6 vergütet. Danach erhielt der Kläger zuletzt eine Vergütung in Höhe von 5.457,41 € brutto monatlich. Der Kläger ist am ……. geboren und keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Der Kläger lernte im Rahmen einer Vertretungsstunde im Jahre 2012 die damals 12‑jährige Schülerin ……….. kennen. Der Kläger unterhielt sich während der Vertretungsstunde überwiegend mit …… und erzählte ihr ungefragt Dinge aus dem privaten Bereich, unter anderem von seiner gescheiterten Beziehung zu seiner damaligen Expartnerin. In der Folgezeit kam es immer wieder zu Gesprächen zwischen dem Kläger und der Schülerin …… und auch einer weiteren Schülerin, wobei die Inhalte der Gespräche zwischen den Parteien streitig sind. Im Rahmen eines Französischaustauschs im Jahr 2014 kam es zu einem Austausch der privaten Mobilfunknummern zwischen dem Kläger und ……. Jedenfalls im Zeitraum vom 12.03.2015 bis zum 28.04.2015 kam es zwischen dem Kläger und ……. zu einer umfangreichen Kommunikation mittels des Kurznachrichtendienstes WhatsApp. Die vom Kläger als Anlage K3 für diesen Zeitraum vorgelegte Kommunikation umfasst 56 eng bedruckte DIN A4 Seiten. Der Inhalt und der Verlauf der Kommunikation ist zwischen den Parteien unstreitig. Das beklagte Land trägt auszugsweise insbesondere folgende Nachrichten bzw. Nachrichtenwechsel des Klägers und ……. vor: "Du siehst, ich habe mich - zumindest heute - nicht daran gehalten und schreibe dir trotzdem. Schon wieder. Obwohl ich genau weiß, dass es gefährlich ist und obwohl ich genau weiß, dass ich mich (und wenn Du mitmachst auch Du) immer weiter in den Strudel, in diesen Sog begebe, der in eine ganz bestimmte Richtung führt." "... Übrigens erstaunt es mich immer noch, dass Du mir in vielen Bereichen so nah zu sein scheinst. Obwohl Du noch so jung bist, erscheinst Du mir wesentlich reifer, vernünftiger und erwachsener als Schüler (innen) aus der EF, Q1 und selbst Q2. Das beeindruckt mich einerseits, andererseits macht es mir fast Angst, weil es mir zeigt, dass ich dir und Du mir vielleicht näher sein könntest als wir beide es uns gerade vorstellen können ... Oh ja, da sind die dasin hast Du offenbar dieselbe Ansicht wie ich: Alle reden von Toleranz und was für eine moderne und aufgeklärte Gesellschaft wir doch sind, aber bei gewissen Dingen ist davon plötzlich nichts mehr zu spüren :-(" "Ja, Du sagst es: Selbst wenn es von beiden Seiten aus "freiwillig" geschehe. Da spielt es keine Rolle, ob es beide Seiten glücklich (!) machen würde: Es wäre ein kleiner Skandal. Dabei weiß ich ja aus eigener Erfahrung, dass es sich eigentlich mehr als lohnt, sich über diese spießigen Moralvorstellungen hinwegzusetzen um das persönliche Glück zu finden ..." "Das Einzige, was ich dir jetzt schon sagen kann, ist, dass DU bis jetzt alles richtig gemacht hast. Und dass Du mich so beeindruckst, dass ich merke wie schwer es mir fällt, mich nicht irgendwann mal mit dir treffen zu wollen." "Musstest Du unbedingt dieses neue Profilbild von dir einstellen? Ich sag dir ganz ehrlich (und es ist mir ein bisschen peinlich, das so offen zu sagen): Allein in dieses Foto könnte man sich schon verlieben ... <3" "... Es ist so leicht, hier auf diesem Wege sein Inneres nach außen zu kehren, ja: Zu "gestehen" das und was man fühlt und empfindet. Sieht man sich aber dann wirklich gegenüber, ist es noch mal etwas ganz anderes und Krasseres. Wenn ich dich in der Schule wieder sehe, wird es noch gehen, aber unter vier Augen, und auch körperlich viel unmittelbarer ... da bin ich auch trotz meinem Mehr an Erfahrungen nicht völlig cool" "Hm was heißt denn "wenn es irgendwann nicht ganz glatt läuft, sind meine Eltern im äußersten Notfall echt keine Spießer"? Wenn herauskommt, dass der Knutschfleck von einem wesentlich älteren Mann stammt?" "... Irgendwie ist es im Laufe der kleinen Gespräche auf der Treppe immer stärker geworden. Und das ziemlich un‑ oder unterbewusst. Und vor einigen Wochen habe ich dann gemerkt, dass ich innerlich anders werde, wenn ich dich sehe, oder letztens, als ich dich gegenüber im Bio‑Raum glaub ich, sah, da hast Du gar nicht gelächelt sondern mich ganz ernst aber auch ganz lange angesehen und da merkte ich, dass das kein ganz normaler Blick war ... Das nächste Mal beantworte ich solche intimen Fragen nur noch wenn Du mir gegenüber sitzt ;)" "Übrigens: Ich hoffe, Du verstehst, dass Du mich trotz allem in der Schule besser siezt. Da haben die Wände Ohren und obwohl ich zu gewissen Dingen - sollten sie wirklich passieren - absolut stehen würde: Man muss bestimmte Gerüchte ja nicht unbedingt provozieren." "... Ich achte wirklich bei jeder Frau (die mich iwie interessiert natürlich) drauf: Aber nur ganz wenige können mit ihren Blicken flirten. Das ist so schade. ... Sei froh: Du kannst es. Definitiv. Jetzt schon. ... Bei diesem Blick sollte ich mir vielleicht noch mal überlegen ob wir uns wirklich treffen sollten - will schließlich nicht meinen Job verlieren :-D Oder wir gehen wirklich besser ins Kino, da haben deine Augen keine Chance :-)“ "Trotzdem interessiert es mich (natürlich nur aus Neugier ;-)): Glaubst Du nicht dass selbst deine toleranten Eltern einen riesen Stress machen würden wenn sie erführen dass ihre Tochter etwas mit einem deutlich älteren Mann hat? Vor allem: Du bist ja erst 14! (Das hab ich so richtig eigentlich erst nach deiner letzten Nachricht realisiert. Du wirkst halt überhaupt nicht so ...)" "Oh jetzt kommt ein sehr interessanter aber auch sehr gefährlicher Bereich in deiner Nachricht. Doch, ich finde es auch höchst spannend sich mal in einen gefährlichen Bereich zu begeben, in dem man versuchen muss, sich zu beherrschen. Genau DAS ist nämlich Leben" Leidenschaft und Grenzerfahrungen. Ohne sie wäre ein Leben langweilig, öde, fad, spießig und kleinkariert. Ohne mich Ich habe nie so gelebt und habe es auch nicht vor." "Na klar, kein Problem dass Du mich erst mal für dich behalten würdest." Mich als einfachen Freund vorstellen!? Hm da wird mir gerade schon ein bisschen heiß ..." "Da sagst Du was. Ich soll diese Zahl nicht so ernst nehmen. Das ist so leicht gesagt. Weiß Du, seit ich mir diese Zahl vergegenwärtigt habe, schwirrt sie mir immer wieder durch meinen Kopf, durch meine Gedanken. Ist dir klar, wie groß die zahlenmäßige Differenz zwischen uns beiden ist?? Allein bei dem Gedanken dich zu küssen hätte ich Angst, Du könntest es komisch, fremd finden und das bloß durch diese verdammte Zahl. Dabei ist es so lächerlich ..." "... Der rosafarbene Pullover ist absolut nicht dazu geeignet, mich cool bleiben zu lassen. War das Absicht oder Zufall dass Du gerade ihn so kurz vor unserem Treffen angezogen hast? Fair ist das nicht ;-) Also: Ich bitte dich, zu unserer Verabredung das unattraktivste was Du an Klamotten überhaupt hast, anzuziehen. Sonst bin ich von vornherein in der schwächeren Position, da ich zugegebenermaßen sehr sensibel auf Details wie diese reagiere!“ "Ich glaube, ich wiederhole mich und es tut mir auch leid wenn ich immer wieder dasselbe sage, aber es fasziniert mich einfach zu sehen, dass es bei dir schon mit 14 (Oh Man, diese grässliche, fast Angst, zumindest aber große Bedenken auslösende Zahl ...!) soweit ist, dass Du entschieden hast, ein solches wagemutiges, gefährliches und in gewisser Weise durchaus riskantes Leben zu führen, führen zu wollen oder wenigstens, es mal zu "probieren", daran zu "schmecken" und zu sehen, was passiert bzw. ob es dir so gefällt dass DU gewisse Opfer, teilweise nicht gerade geringe Opfer dafür zu bringen bereit wärst." "Ja, ich gebe es zu, ich hatte in der Tat Probleme einzuschlafen, weil es, weil DU mich so beschäftigt hast. Ich muss wirklich aufpassen, dass ich mich nicht verliere. Ich kenne mich genau und ich weiß auch genau, welche "Knöpfe" bei und in mir gedrückt werden müssen (bzw. nicht dürfen), damit das und das passiert bzw. gerade nicht passiert. Du wirst wahrscheinlich jetzt sagen "lass es doch einfach geschehen" und das ist verdammt süß und auch sehr reizvoll, aber ich muss trotzdem aufpassen, höllisch aufpassen, denn ich bin noch nicht so weit, dass ich mich wieder in "so etwas" fallen lassen kann." "... Also: Du kannst nicht nur beruhigt sondern auch ein bisschen stolz sein: ……… finde ich beides nicht nur sehr angenehm sondern sogar ziemlich ... sexy." Am 28.03.2015 trafen sich der Kläger und …... Der Kläger holte …… mit dem Auto ab. Sodann fuhren beide in ein Café, um dort etwas zu essen und zu trinken. Hier sprachen der Kläger und …… erneut über private und höchstpersönliche Angelegenheiten von Kollegen und Kolleginnen des Klägers, etwa, dass zwei namentlich benannte Kollegen/‑innen eine Affäre hatten. Anschließend begab sich der Kläger gemeinsam mit …… in ein Kino, wobei der Kläger den Film auswählte, nach dem …… auf Vorschlag des Klägers keine Auswahl getroffen hatte. Im Kinosaal saßen der Kläger und …..nebeneinander. Dabei griff der Kläger zumindest auch die Hand von ……. Die weiteren Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Auch am Folgetag ging die rege Kommunikation zwischen dem Kläger und …….. weiter. Der Kläger schrieb an ……. unter anderem Folgendes: "... Ich hätte dich so gerne geküsst" "... Vielleicht hätte ich dich auch gar nicht so berühren sollen gestern. [...] Du hast nämlich völlig Recht. Ich habe für zwei Stunden vergessen, wie jung und unerfahren Du bist. [...] Ich hoffe, Du verzeihst mir, dass ich dir zwischendurch so nah, zu nah gekommen bin." In der Folgezeit wurde der Kontakt zwischen dem Kläger und …… merklich geringer. Auf den Kinobesuch folgten die Osterferien, während dessen kein Kontakt bestand. Nach den Osterferien absolvierte …… ein Betriebspraktikum in einer Konditorei. Der Kläger hatte sich zuvor als Praktikumsbetreuer für ….. in einen Plan eingetragen, obwohl sich dort zuvor bereits ein Kollege des Klägers als Betreuer eingetragen hatte. An einem Tag rief …… versehentlich den Kläger an, ohne dass dieser abnahm. Daraufhin schrieb der Kläger Folgendes: " Hey ……. Will dich gar nicht stören (und soll auch echt keine dumme Anmache sein), aber Du hast eben versucht mich anzurufen? Oder hast Du dich vertippt? :)" "Ja ... aber dass Du ausgerechnet mich fast angerufen hättest, ist auch echt pikant. Yep, mir geht's super. Hab mich davon, dass mir ein interessantes Mädchen einen Korb gegeben hat, erstaunlich gut erholt :-D" Auf die Bemerkung von ……., der Kläger solle sich andere Frauen suchen, schrieb der Kläger Folgendes: "OK, ich hör schon auf. Tut mir leid aber ganz ohne flirten geht's bei mir nie :-D" "... Oh, in der Patisserie bist Du. Passt ja, inmitten all der anderen süßen Teilchen :-D" Anschließend besuchte der Kläger …… bei deren Betriebspraktikum, was er ihr einen Tag im Voraus mit folgender Nachricht ankündigte: "Hey …… Hoffe, es geht dir gut und das Praktikum macht immer noch Spaß. Ich komme Morgen mal vorbei. (Vielleicht sind Überraschungen ja nicht so dein Ding, deshalb warne ich dich lieber vor ;-)" Die Schulleiterin des ……, erhielt erstmals Kenntnis von den Vorgängen am 01.10.2018 durch die Lehrkraft ……. Dieser hatte sich …… zuvor anvertraut. Hiermit hatte ….. gewartet, bis sie die Schule abgeschlossen hatte. Am 02.10.2018 führte der schulfachliche Dezernent der Bezirksregierung des beklagten Landes, ….., auf die Information der Schulleitung mit dem Kläger ein Dienstgespräch. Am 09.10.2018 kam es zu einem weiteren Dienstgespräch in der Bezirksregierung. Das beklagte Land kündigte zu diesem Zeitpunkt einen Eintrag in die Personalakte an. Am 10.10.2018 sprach der Kläger mit der Schulleitung. Innerhalb dieses Gespräches bekundete die Schulleiterin, dass der Kläger keine weiteren dienstlichen Konsequenzen zu befürchten habe. Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung führte der bei der Bezirksregierung des beklagten Landes beschäftigte ….. gemeinsam mit …… und …… am 11.10.2018 ein Gespräch. Dabei wurde …… von ….. begleitet. Auf Bitten von ….. schickte …… diesem mit E‑Mail vom 13.10.2018 den Verlauf der Nachrichtenkommunikation zwischen dem Kläger und ……. Nach Auswertung der Protokolle hörte das beklagte Land den zuständigen Personalrat mit Schreiben vom 22.10.2018, am 23.10.2018 übergeben, zu einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers an. Am 26.10.2018 stimmte der Personalrat sowohl der außerordentlichen als auch der ordentlichen Kündigung zu. Mit Vermerk vom 23.10.2018 verzichtete die zuständige Gleichstellungsbeauftragte auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 26.10.2018 kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Mit seiner am 31.10.2018 eingegangenen Klage wehrt sich der Kläger gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung. Der Kläger räumt ein, dass er durch die mangelnde Distanz zu einer Schülerin eine rechtlich relevante Grenze überschritten habe. Dies tue ihm sehr leid. Er habe sich jedoch in der Folge einer eindeutigen und nachhaltigen Selbstkorrektur unterzogen, weshalb es auch nach dem Jahr 2015 zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen sei. Der Kläger habe nach dem gemeinsamen Kinobesuch erkannt, dass er und …. sich in eine für beide Seiten nicht zu tolerierendes Näheverhältnis gebracht hätten, worauf auf Grund eines gemeinsamen Entschlusses man den Kontakt abgebrochen habe. Der Kläger behauptet, während des Kinobesuchs habe er lediglich die Hand von …… unbewusst für wenige Sekunden angefasst. ….. habe den weiteren Kinobesuch in einer gelösten Stimmung verlebt. Der Kläger ist der Auffassung, dass er nur noch außerordentlich kündbar sei, da zu seinen Gunsten § 34 Abs. 2 TV‑L Geltung habe. Er ist außerdem der Auffassung, dass eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht verhältnismäßig sei. Hierzu gibt er zu bedenken, dass das Arbeitsverhältnis im Übrigen beanstandungsfrei verlaufen sei und es sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt habe. Der Kläger verweist außerdem darauf, dass er – insoweit unstreitig – …… nie als Klassenlehrer unterrichtet habe. Der Kläger rügt schließlich die Einhaltung der Frist aus § 626 Abs. 2 BGB. Der Kläger beantragt nach teilweiser Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche und fristlose Kündigungserklärung der Beklagten vom 26.10.2018 aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigungserklärung der Beklagten vom 26.10.2018 mit Ablauf des 30.06.2019 aufgelöst werden wird; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1. und zu 2. als Lehrer am ……. weiterzubeschäftigen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Auffassung, dass die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. Aus den vorgelegten Chat‑Protokollen gehe eindeutig hervor, dass der Kläger und die seinerzeit minderjährige Schülerin …… eine Privatbeziehung zueinander pflegten. Der Kläger habe teilweise sexuell anzügliche Nachrichten mit einer Schutzbefohlenen ausgetauscht und damit seine Stellung und das in ihn gesetzte Vertrauen als Lehrkraft in eklatanter Weise missbraucht. Das beklagte Land behauptet, dass bereits ab dem Jahre 2012 es während ganzer Unterrichtspausen zu Unterhaltungen zwischen ….., einer ihrer Schulfreundinnen und dem Kläger gekommen sei und der Kläger dabei sich auch dahin geäußert habe, welche Frauen er interessant finde. Er habe ….. und der Freundin auch von einer Beziehung zu einer ehemaligen Schülerin erzählt und sich diesen gegenüber geäußert, dass diese die einzigen seien, die ihn verstünden. Er habe …. und der Freundin Filme empfohlen, deren Inhalt stets war, dass sehr junge Frauen (insbesondere Schülerinnen) Beziehungen zu wesentlich älteren Männern haben. Der Kläger habe auch über Kollegen negativ und über private, höchst persönliche Details, etwa das Outing eines Kollegen über dessen sexuelle Orientierung, berichtet. Im Jahr 2014 habe der Kläger wiederholt den Kleidungsstil von ….. dieser gegenüber anzüglich kommentiert. Aus dem Nachrichtenverlauf gehe zudem hervor, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits ähnliche Beziehungen zu Schülerinnen unterhalten habe. Während des Kinobesuchs habe der Kläger ….. nicht nur unbewusst an der Hand berührt. Vielmehr habe er die Hand fest ergriffen und diese zunächst nicht wieder losgelassen. Während des gesamten Films sei es zu fortgesetzten Berührungen seitens des Klägers gegenüber …… an Arm, Gesicht und im Dekolletee gekommen. Frau ….sei daraufhin "erstarrt" und habe die ihr unangenehmen Berührungen widerwillig geschehen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren, sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 26.10.2018 hat das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist beendet. 1. Der zulässige Antrag zu 1. ist unbegründet. Die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 26.10.2018 kann sich auf hinreichende wichtige Gründe stützen und der Personalrat wurde ordnungsgemäß beteiligt. a) Die Kündigung gilt zunächst nicht gemäß §§ 7, 4 Satz 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat seine der Beklagten am 09.11.2018 demnächst im Sinne von § 167 ZPO zugestellte Klage am 31.10.2018 rechtzeitig innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung am 26.10.2018 erhoben. b) Das beklagte Land kann sich auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB berufen. Das beklagte Land konnte eine erhebliche Pflichtverletzung des Klägers geltend machen. Eine im Einzelfall durchzuführende Interessenabwägung geht zu Lasten des Klägers aus und es bedurfte nicht einer vorherigen Abmahnung. Das beklagte Land hat auch die Frist aus § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. aa) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich" und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht(BAG, Urteil vom 17.03.2016 - 2 AZR 110/15 - Juris Rdn 17 m.w.N.). bb) Das beklagte Land kann sich auf einen Kündigungsgrund an sich berufen. Das beklagte Land trägt unwidersprochen vor, dass der Kläger als angestellter Lehrer eine private Beziehung zu einer 14‑jährigen Schülerin einging. (1) Unabhängig davon, wie intensiv und insbesondere intim diese Beziehung wurde, stellt das Eingehen einer Liebesbeziehung eines Lehrers mit einer deutlich minderjährigen Schülerin eine eklatante Grenzüberschreitung des erforderlichen professionellen Distanzverhältnisses zwischen einem Lehrer und den Schülern dar. Ein derartiges Distanzverhältnis ist für das beklagte Land in mehrerlei Hinsicht von entscheidender Bedeutung, um dem ihm obliegenden Bildungsauftrag für Kinder und Jugendliche in hinreichendem Maß nachkommen zu können: So ist es zum einen von grundsätzlicher Bedeutung, dass die bei dem beklagten Land beschäftigten Lehrer, denen auch die Bewertung der Schüler obliegt, in jeder Hinsicht neutral und ohne Ansehung der Person den Schülern gegenübertreten können. Das Eingehen einer privaten Beziehung, erst recht einer Liebesbeziehung, führt zu einem emotionalen Abhängigkeitsverhältnis, so dass eine neutrale Sicht über den betreffenden Schüler nicht mehr gewährleistet ist. Dabei kommt es für die Kammer bei der Frage, ob ein Kündigungsgrund an sich vorliegt, auch nicht darauf an, ob der betreffende Lehrer, hier der Kläger, die Schülerin als Klassenlehrer unterrichtete oder nicht. Denn dabei muss berücksichtigt werden, dass, wenn der Schüler oder die Schülerin nicht gerade in der Abiturklasse ist, durch einen Lehrerwechsel auch Bewertungen des betreffenden Schülers oder der Schülerin übernehmen kann und muss. Daneben ist zu beachten, dass eine distanzlose private Beziehung zu einem Schüler oder einer Schülerin die Integrität der Institution Schule in Frage stellen kann. Denn selbst wenn nur einzelne Lehrer die erforderliche professionelle Distanz vermissen lassen, kann dies Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen in das Schulsystem oder die konkrete Einrichtung nach sich ziehen. Vor diesem Hintergrund hat das beklagte Land ein besonderes Interesse daran, dass die von ihm beschäftigten Lehrer sich loyal verhalten und das professionelle Distanzverhältnis zu den Schülerinnen und Schülern gerade nicht beseitigen. Zum anderen obliegt dem beklagten Land auf Grund des ihm durch Art. 7 Abs. 1 GG anvertrauten Bildungs‑ und Erziehungsauftrag aufgrund der daraus abgeleiteten Schuldpflicht als Kehrseite gleichzeitig der Schutz der Schülerinnen und Schüler. Insbesondere bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern hat das beklagte Land dafür Sorge zu tragen, dass die schutzbefohlenen Schülerinnen und Schüler durch die vom beklagten Land beschäftigten Lehrer nicht in unangemessener Weise belästigt werden. Dazu gehören nach Auffassung der Kammer nicht nur die unter Strafe stehenden sexuellen und körperlichen Misshandlungen von Schutzbefohlenen. Das Schutzbedürfnis geht darüber hinaus und erfasst auch private Näheverhältnisse, die noch kein strafbewehrtes Maß erreichen. Auch der Strafgesetzgeber erkennt einen Unterschied bei Beziehungen zwischen Personen unter 16 Jahren mit einer anderen Person, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist und zu sonstigen Personen. So steht nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB etwa jede sexuelle Handlung an einer Person unter 16 Jahren unter Strafe, wenn diese an einer Person, die dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, vorgenommen wird. Derartige sexuelle Handlungen stehen im Übrigen nach § 176 Abs. 1 StGB nur dann unter Strafe, wenn sie mit einem Kind, also einer unter 14‑jährigen Person vorgenommen werden. Daraus folgt, dass es gerade einen Unterschied macht, ob die Beziehung – sei sie sexueller Art oder auch nicht – zwischen Personen besteht, die zusätzlich in einem Schutzbefohlenenverhältnis stehen oder nicht. (2) Die Kammer geht zugunsten des Klägers davon aus, dass es zwischen ihm und ….. nicht zu sexuellen Handlungen im Sinne von § 164 Abs. 1 Nr. 1 StGB gekommen ist. Der Kläger hat bestritten, dass er ….. bei dem Kinobesuch fortwährend unter anderem auch im Bereich des Dekolletees angefasst habe. Gleichwohl stellt das Verhalten des Klägers einen Kündigungsgrund an sich dar. Die zu diesem Zeitpunkt erst 14‑jährige ….. war Schülerin an der Schule, an welcher auch der Kläger unterrichtete. Zwischen diesen beiden hat es einen massiven persönlichen und privaten Kontakt gegeben. Dieser Kontakt war, was der Kläger auch nicht bestreitet, auf die Eingehung einer Liebesbeziehung gerichtet. Es kam dem Kläger gerade darauf an, nicht nur eine dem Erziehungsauftrag geschuldete Beziehung zwischen Schülern und Lehrern oder aber auch nur eine freundschaftliche Beziehung zu …… aufzubauen und zu führen. Vielmehr ging es dem Kläger gerade darum, eine darüberhinausgehende Beziehung zu führen und einzugehen. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass der Kläger einen Kinobesuch mit …… anstrebte, zu dem es letztlich auch kam und während dieses Besuches die Hand von …… ergriff. Auch die nur auszugsweise vom beklagten Land dargelegten Textnachrichten des Klägers lassen keine Zweifel daran, dass es dem Kläger um mehr ging als einen schulischen oder freundschaftlichen Austausch. Die Nachrichten des Klägers wie "allein in dieses Foto könnte man sich schon verlieben ... <3“ oder "wenn herauskommt, dass der Knutschfleck von einem wesentlich älteren Mann stammt?" lassen keinen Raum für Interpretationsmöglichkeiten. Das beklagte Land muss ein solches Fehlverhalten eines Lehrers an sich nicht dulden. cc) Auch die Interessenabwägung im Einzelfall geht zugunsten des beklagten Landes aus. Im Rahmen der Interessenabwägung ist das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung des Arbeitsplatzes bis zu dem Zeitpunkt, in dem es ohne Ausspruch der Kündigung enden würde, dem Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüberzustellen. Zu ermitteln ist, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zugemutet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 20.08.2009 - 2 AZR 499/08 - Juris Rdn 35 m.w.N.). Bei der Abwägung sind insbesondere die Art, die Schwere und Häufigkeit der vorgeworfenen Pflichtverletzungen, einschließlich des Grades des Verschuldens sowie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, insbesondere die Dauer des ungestörten Verlaufs zu berücksichtigen. Zudem sind auch mit der Pflichtverletzung eventuell verbundene betriebliche Ablaufstörungen oder sonstige Störungen einzubeziehen. (1) Zugunsten des Klägers ist vor allem seine langjährige Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Der Kläger steht seit dem 06.09.2004 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum beklagten Land. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers bestanden zuvor zudem mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit zwischenzeitlichen Unterbrechungen. Diese wurden indes durch die Bezirksregierung des beklagten Landes als Dienstzeit des Klägers anerkannt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bislang noch nicht abgemahnt wurde. Insoweit ist von einem störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses im Übrigen auszugehen. Wenn das beklagte Land andeutet, der Kläger habe bereits zuvor Beziehungen zu Schülerinnen geführt, so hat der Kläger dies bestritten. Das insoweit darlegungsbelastete Land konnte seinen Vortrag insoweit nicht substantiieren, so dass die Kammer davon auszugehen hatte, dass abgesehen von der Beziehung zu ….. es nicht zu weiteren Beziehungen zu Schülerinnen gekommen ist. Dabei helfen dem beklagten Land die vom Kläger selbst in seinen Nachrichten getätigten Äußerungen nicht weiter. Denn diese sind nicht eindeutig und lassen sich nicht weiter zuordnen. Dies gilt insbesondere für die Nachricht des Klägers an ……., er müsse "höllisch aufpassen", denn er sei noch nicht so weit, dass er sich "wieder" in so etwas fallen lassen könne. Denn, was der Kläger damit genau meint, führt er nicht aus. Insbesondere ob er hier eine weitere Beziehung zu einer (minderjährigen) Schülerin anspricht. Des Weiteren hat die Kammer zu berücksichtigen, welche Folgen eine außerordentliche Kündigung für den Kläger nach sich ziehen würde. Der Kläger ist als angestellter Lehrer beim beklagten Land beschäftigt und das beklagte Land beschäftigt im Land Nordrhein‑Westfalen die mit Abstand meisten Lehrer. Im Übrigen werden Lehrer lediglich an den nicht besonders zahlreichen freien und privaten Schulen beschäftigt. Insoweit ist die Prognose auf dem Arbeitsmarkt für den Kläger jedenfalls in seinem Beruf als Lehrer und zumindest regional betrachtet als schlecht einzustufen. Die Kammer vermochte jedoch nicht zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Beziehung zu ……. im Jahr 2015 erst drei Jahre später zur Kündigung führten. Wenn das beklagte Land auch für die Zwischenzeit keine weiteren Pflichtverletzungen des Klägers darlegen konnte, wiegen die Vorwürfe aus dem Jahr 2015 nicht allein deshalb weniger, dass sie drei Jahre zurücklagen. Dass die Vorwürfe erst im Jahr 2018 auftauchten, ist dem beklagten Land nicht vorzuwerfen. …… vertraute sich erst nach Abschluss ihrer Schullaufbahn einer Lehrerin an, so dass das beklagte Land auch erst in diesem Zeitpunkt hiervon Kenntnis erlangte und erlangen konnte. Denn von der Beziehung hatten außer …… nur der Kläger selbst Kenntnis. Dieser hat seine Beziehung zu …….. seinerseits dem beklagten Land nicht zur Kenntnis gebracht. Weiterhin konnte die Kammer nicht zugunsten des Klägers berücksichtigen, dass er – wie er selbst behauptet – nach dem gemeinsamen Kinobesuch mit …… einsichtig wurde und weiteren Kontakt unterließ. Denn der Kläger vermochte den Darlegungen des beklagten Land insoweit nicht substantiiert entgegenzutreten. Der Kläger erkannte gerade nicht bereits nach dem Kinobesuch, dass er eine Grenze (deutlich) überschritten hatte. Vielmehr schrieb der Kläger noch nach dem Kinobesuch mit ……, dass er diese am liebsten geküsst hätte. Dies zeugt nicht von Einsicht, sondern davon, dass der Kläger die Beziehung am liebsten intensivieren und von einem von Textnachrichten geprägten Austausch von Gedanken und Gefühlen auf eine körperliche Ebene bringen wollte. Auch der vom Kläger vorgelegte vollständige Chat‑Verlauf vermag keinen anderen Eindruck zu vermitteln. Denn offensichtlich enthalten die vorgelegten Protokolle vom 28.03.2015 und 29.03.2015 an wichtiger Stelle Auslassungen. So antwortete der Kläger in mehreren Fällen auf Nachrichten von ……, die das Chat‑Protokoll nicht enthält. Es wäre am Kläger gewesen, darzulegen, dass er den Kontakt mit ……. einvernehmlich beendet hat und dies aus der Einsicht, einen Fehler begangen zu haben, resultierte. Für die Kammer verblieb vielmehr der begründete Eindruck, dass der Kläger auch nach dem Kinobesuch weiterhin den Kontakt zu …….. suchte. So schreibt der Kläger mehrfach davon, wie froh er sei, dass es zu dem Kinobesuch gekommen sei und wie schön und richtig es sich anfühle. Er wolle dies auch "gerne wiederholen". Selbst nachdem der Kläger selbst davon ausging, dass ihm ………… „einen Korb gegeben“ hatte, versuchte er wiederholt, den Kontakt wieder aufzugreifen und besuchte sie hierzu sogar während des Betriebspraktikums. Der Kläger war sich dabei im Klaren, dass er versuchte, die Beziehung wieder herzustellen, wenn er davon schreibt, dass es bei ihm „nicht ohne flirten“ gehe. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer die Behauptungen des Klägers, er habe sich einer nachhaltigen und eindeutigen "Selbstkorrektur" unterzogen, nicht folgen. Der Kläger führt nämlich nicht dazu aus, in welcher Hinsicht diese "Selbstkorrektur" erfolgte. Denn offenbar stand er nicht zu seinem Fehler, wozu eine Offenlegung dieses Fehlers gegenüber seinem Arbeitgeber gehört hätte. Allein die Tatsache, dass das beklagte Land dem Kläger eine weitere Pflichtverletzung in der Folgezeit nicht darlegen konnte, vermag allenfalls ein Indiz einer "Selbstkorrektur" darzustellen. Sie ersetzt jedoch nicht eine genaue Darlegung dieser Korrektur, etwa durch Inanspruchnahme professioneller Hilfe. (2) Wenn die Kammer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für unzumutbar hält, so sprechen hierfür vor allem die Intensität der Kommunikation zwischen dem Kläger und ……., deren Zielrichtung und das bewusste und gewollte Überschreiten von Grenzen durch den Kläger. Das beklagte Land hat nicht den vollständigen Verlauf der Kommunikation dargelegt. Der Kläger hat jedoch selbst zumindest große Teile der Kommunikation vorgelegt. Bereits die vorgelegte Kommunikation umfasst 56 engbedruckte DIN A4 Seiten und entstammt im ganz Wesentlichen gerade einmal einem Zeitraum vom 12.03.2015 bis zum 31.03.2015. Der Inhalt der Kommunikation ist eindeutig und geht vom Umfang und vom Inhalt her weit über einen professionellen schulischen Austausch und auch über einen freundschaftlichen Austausch hinaus. Nachrichten wie "musstest Du unbedingt dieses neue Profilbild von dir einstellen? Ich sag dir ganz ehrlich (und es ist mir ein bisschen peinlich, das so offen zu sagen): Allein in dieses Foto könnte man sich schon verlieben ..." oder "Ich achte wirklich bei jeder Frau (die mich iwie interessiert natürlich) drauf: Aber nur ganz wenige können mit ihren Blicken flirten. Das ist so schade ... sei froh: Du kannst es. Definitiv. Jetzt schon." lassen nur die Interpretation zu, dass es dem Kläger gerade darum ging, mit ……. eine Liebesbeziehung zu führen. Dabei ist es für die Kammer ganz wesentlich, dass …… in diesem Zeitpunkt erst 14 Jahre alt gewesen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Alter der Kläger zu diesem Zeitpunkt war. Nicht der Altersunterschied zwischen …… und dem Kläger macht die Pflichtverletzung des Klägers schwerwiegender, sondern die Tatsache, dass …….. mit 14 Jahren noch deutlich minderjährig war und der Kläger als Lehrer beschäftigt war. Denn der Schutz von Minderjährigen – auch aber nicht nur – im Zusammenhang mit deren sexueller Selbstbestimmung, rührt gerade daher, dass Jugendliche in diesem Alter noch einem Reifeprozess unterliegen und noch nicht voll selbstbestimmt handeln können. Sie stehen Reizen und Annährungsversuche anders gegenüber und vermögen es noch nicht umfassend einschätzen zu können, von welcher Intention solche Kontaktversuche geprägt sind. Auch die Abwehr solcher Kontaktversuche, gerade von deutlich reiferen Personen vermag Minderjährigen und Jugendlichen oftmals schwerer zu fallen als nach Durchlaufen des Reifeprozesses. Es fehlt diesen Personen an Erfahrung und entsprechenden Fähigkeiten. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Kläger diese Unerfahrenheit von ….. ausgenutzt hat oder ob …… dem Kläger durchaus den Eindruck vermittelte, für ihr Alter verhältnismäßig reif zu sein. Entscheidend ist, dass der Kläger die Beziehung von sich aus immer weiter vorantrieb bis hin zu einem gemeinsamen Kinobesuch, bei dem der Kläger zumindest die Hand von …… ergriff. Dem Kläger hätte dabei zumindest klar sein müssen, dass er …… in eine Überforderungssituation bringt. Was die Pflichtverletzung des Klägers erheblich erschwert und deutlich für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses spricht, ist dass sich der Kläger während der gesamten Kommunikation vollkommen bewusst war, dass er eine erhebliche Grenzüberschreitung begeht. Anders lassen sich die Nachrichten des Klägers nicht verstehen. Es war vielfach Thema zwischen …… und dem Kläger, dass zwischen ihnen ein großer Altersunterschied besteht. Es war auch Thema zwischen dem Kläger und ….., dass sich der Kläger gerade weil er Lehrer ist, in einen besonders brisanten Bereich begibt. Der Kläger schreibt hierzu etwa "Übrigens: Ich hoffe, Du verstehst, dass Du mich trotz allem in der Schule besser siezt. Da haben die Wände Ohren und obwohl ich zu gewissen Dingen – sollten sie wirklich passieren – absolut stehen würde: Man muss bestimmte Gerüchte ja nicht unbedingt provozieren" oder "allein bei dem Gedanken dich zu küssen, hätte ich Angst, Du könntest es komisch, fremd finden und das bloß durch diese verdammte Zahl [Altersunterschied]. Dabei ist es so lächerlich ..." oder "Ich glaube, ich wiederhole mich und es tut mir auch leid, wenn ich immer wieder dasselbe sage, aber es fasziniert mich einfach zu sehen, dass es bei dir schon mit 14 (Oh man, diese grässliche, fast Angst, zumindest aber große Bedenken auslösende Zahl ...!) soweit ist, dass Du entschieden hast, ein solches wagemutiges, gefährliches und in gewisser Weise durchaus riskantes Leben zu führen, führen zu wollen oder wenigstens, es mal zu "probieren", daran zu "schmecken" um zu sehen, was passiert bzw. ob es dir so gefällt, dass DU gewisse Opfer, teilweise nicht gerade geringe Opfer dafür zu bringen bereit wärst." oder "Ja, Du sagst es: Selbst wenn es von beiden Seiten aus "freiwillig" geschehe. Da spielt es keine Rolle, ob es beide Seiten glücklich (!) machen würde: Es wäre ein kleiner Skandal. Dabei weiß ich ja aus eigener Erfahrung, dass es sich eigentlich mehr als lohnt, sich über diese spießigen Moralvorstellungen hinwegzusetzen, um das persönliche Glück zu finden ..." lassen für die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Kläger im völligen Bewusstsein handelte, dass er sich gerade pflichtwidrig verhält. Der Kläger verstärkt diese Pflichtverletzung sogar noch damit, dass er die aus seiner Sicht "spießigen Moralvorstellungen" zum Thema macht und diese herunterspielt. Der Kläger verkennt, dass es dabei nicht um spießige Moralvorstellungen und tradierte gesellschaftliche Ansichten geht. Es geht für das beklagte Land schlichtweg um den Schutz der dem Land anvertrauten Schülerinnen und Schüler. Der Kläger ist nicht ein gewöhnlicher Beschäftigter des beklagten Landes. Er ist als Lehrer im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Schülerinnen und Schüler dem beklagten Land gegenüber zu besonderer Loyalität verpflichtet und gleichzeitig als unmittelbarer Repräsentant für die Integrität der Institution Schule entscheidend mitverantwortlich. dd) Die außerordentliche Kündigung durch das beklagte Land war auch verhältnismäßig, insbesondere bedurfte es keiner vorherigen Abmahnung. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und außerordentliche Kündigungen wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 23.10.2014- 2 AZR 865/13 - Juris Rdn 47; Urteil vom 25.10.2012 - 2 AZR 495/11 - Juris Rdn 16). Das beklagte Land kann sich auf eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung stützen, deren auch erstmalige Hinnahme unzumutbar ist. Wie bereits im Einzelnen ausgeführt, handelt es sich bei der vom Kläger angestrebten und eingegangenen Liebesbeziehung zu der damals 14‑jährigen ….. um eine besonders eklatante Verletzung der dem Kläger gegenüber dem beklagten Land bestehenden Pflichten als Lehrer. Der Kläger hat in besonderer Weise gezeigt, dass ihm die vom beklagten Land eingeforderten Pflichten, ein professionelles Distanzverhältnis zu Schülern zu behalten, egal sind. Er hat im völligen Bewusstsein, dass er diese Grenzen überschreitet, gleichwohl die Beziehung weiter vorangetrieben und intensiviert. Für das beklagte Land ist es von besonderer Bedeutung, dass die bei ihm beschäftigten Lehrer in besonderem Maße loyal im Hinblick auf das Verhältnis Lehrer - Schüler sind. Nur dieses Loyalitätsverhältnis stellt es sicher, dass einerseits das Vertrauen in die Institution Schule aufrechterhalten bleibt und andererseits der Schutz der dem beklagten Land obliegenden Schülern, der aus dem Verfassungsauftrag folgt, gewährleistet werden kann. Wenn es vom Kläger auch nicht zu steuern gewesen sein mag, sich in …… zu verlieben, so war es sehr wohl steuerbares Verhalten, eine solche Beziehung auch tatsächlich einzugehen. Dies macht der Kläger selbst in seinen Nachrichten an ….. mehr als deutlich. Es musste dem Kläger als hochgebildetem Lehrer klar sein, dass das beklagte Land ein solches Verhalten gegenüber einer 14‑jährigen Schülerin nicht tolerieren wird und kann. Eine Abmahnung bedurfte es aus diesem Grunde nicht. ee) Das beklagte Land hat auch die Frist aus § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangte. Kenntnis von den maßgebenden Tatsachen meint dabei volle Kenntnis der zur Kündigung führenden Tatsachengrundlage. Hat der Arbeitgeber Ermittlungen anzustellen und führt er diese zügig fort, liegt eine solche Kenntnis erst nach Abschluss der Ermittlungstätigkeiten vor. Für das beklagte Land ist nicht die Schulleitung des Dreikönigsgymnasiums Köln kündigungsberechtigt. Dies folgt aus den §§ 20 ff. der allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18.06.2012). Danach steht dem Schulleiter zwar gegenüber den Lehrern ein Weisungsrecht zu. Dies führt jedoch nicht auch zu einer Kündigungsberechtigung. Dem Schulleiter obliegen nach der allgemeinen Dienstordnung nur Melde‑ bzw. Unterrichtungspflichten. Wer aber nur solche Meldepflichten hat, ist nicht mit einer ähnlich selbstständigen Funktion ausgestattet wie ein Kündigungsberechtigter (vgl. BAG, Urteil vom 23.10.2008 - 2 AZR 388/07 - Juris). Insoweit ist auf die Tatsachenkenntnis des zuständigen Dezernenten in der Bezirksregierung abzustellen. Dort wurde nach den zügigen Ermittlungstätigkeiten des beklagten Landes am 11.10.2018 ein Gespräch mit …… geführt. Am 13.10.2018 erhielt der zuständige Dezernent von …… die Chat‑Protokolle, die ganz wesentlicher Gegenstand des Kündigungsvorwurfs sind. Frühestens in diesem Zeitpunkt ist von einer vollständigen Tatsachenkenntnis auszugehen, wobei dem beklagten Land noch eine gewisse Zeit für die Auswertung der umfangreichen Protokolle zuzugestehen wäre. Das beklagte Land sprach die Kündigung unter dem 26.10.2018, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen und damit innerhalb der 2‑Wochenfrist von § 626 Abs. 2 BGB, aus. c) Die Kündigung ist auch nicht nach § 74 Abs. 3 LPVG NRW unwirksam. Danach ist eine ohne Beteiligung des Personalrates ausgesprochene Kündigung unwirksam. Das beklagte Land hat den zuständigen Personalrat ordnungsgemäß beteiligt. Mit Schreiben vom 22.10.2018, dem zuständigen Personalrat am 23.10.2018 übergeben, wurde der zuständige Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung Köln zur außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung angehört. Der Personalrat stimmte am 26.10.2018 sowohl der außerordentlichen als auch der ordentlichen Kündigung zu. Am gleichen Tag sprach das beklagte Land dem Kläger gegenüber die Kündigung aus. 2. Auch der Klageantrag zu 2., mit welchem der Kläger die Feststellung begehrt, dass auch die ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 26.10.2018 das Arbeitsverhältnis nicht auflösen konnte, ist unbegründet. Wie im Einzelnen erörtert, beendete bereits die außerordentliche Kündigung das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ohne Frist mit Zugang der Kündigung am 26.10.2018. Daher bestand zwischen den Parteien nach Zugang der Kündigung kein Arbeitsverhältnis, deren Bestehen Gegenstand eines weiteren Feststellungsantrages sein könnte. Mangels Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien kam es daher nicht mehr darauf an, ob die ordentliche Kündigung des beklagten Landes sozial gerechtfertigt war bzw. ob eine ordentliche Kündigung auf Grund der zwischen den Parteien vereinbarten Geltung des TV‑L ausgeschlossen war. 3. Der vom Kläger ebenfalls gestellte Antrag zu 4., mit dem er hilfsweise eine Beschäftigung geltend macht, fiel nicht zur Entscheidung an. Der Kläger hat diesen Antrag ausdrücklich nur für den Fall gestellt, dass er mit den Feststellungsanträgen zu 1. und zu 2. obsiege. Das Gericht hat sowohl den Feststellungsantrag zu 1. als auch den Feststellungsantrag zu 2. abgewiesen, so dass über den Beschäftigungsantrag nicht mehr zu entscheiden war. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495 Satz 1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war die Berufung nicht gesondert zuzulassen. Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes hat die Kammer auf 16.372,23 € festgesetzt. Grundlage hierfür bieten § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495 Satz 1, 3 ff. ZPO. Die Kammer hat für den Streit um die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung eine Quartalsvergütung zu Grunde gelegt. Die Bruttomonatsvergütung des Klägers betrug unstreitig 5.457,51 €.