Urteil
1 Ca 1766/18 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2019:0222.1CA1766.18.00
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 13.682,52 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 13.682,52 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten hinsichtlich der Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA über die richtige Stufenzuordnung. Die am xxxx 1969 geborene Klägerin ist Volljuristin und im xxxx xxxx als Hauptsachbearbeiterin in der Leistungsabteilung tätig. Erstmals wurde sie dort im Juni 2012 auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags mit der Bundesagentur für Arbeit eingesetzt. Nach Ablauf der Befristung wechselte die Klägerin zum xxx 2014 zur xxxx, mit der sie ebenfalls einen zunächst befristeten Arbeitsvertrag schloss. Mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2015 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin entfristet. Die Klägerin war eingruppiert in der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD. Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TVöD VKA zum xxx 2017 wurde die Klägerin im Wege der Tarifautomatik unter Beibehaltung der Erfahrungsstufe und der Stufenlaufzeit von der Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet. Das Aufgabengebiet der Klägerin ist seit dem 1. Januar 2017 auf Grund der Entgeltordnung nach Entgeltgruppe 9c TVöD bewertet. Auf Antrag der Klägerin wurde diese rückwirkend zum 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 9c Stufe 2 eingruppiert. Mit ihrer am xxxx 2018 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom xxxx 2018 begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die xxxxx verpflichtet ist, sie seit dem 1. Januar 2018 nach der Entgeltgruppe 9c, Erfahrungsstufe III des TVöD zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem ersten Tag nach der Fälligkeit der monatlichen Vergütung mit fünf Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Klägerin ist der Auffassung, die xxxx sei verpflichtet, sie seit dem 1. Januar 2018 nach der Entgeltgruppe 9c, Erfahrungsstufe III des TVöD zu vergüten. Da sie – unstreitig – ihre Tätigkeit seit dem 1. Juli 2012 unverändert aus-übe, handele es sich nicht um eine Höhergruppierung im eigentlichen Sinne, die ein Neudurchlaufen der Erfahrungsstufen rechtfertige, sondern nur um die Zuweisung einer neuen Entgeltgruppe im Zuge der tariflichen Neujustierung. Eine andere Rechtsauffassung verstoße nach Meinung der Klägerin gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie ohne Rechtsgrund schlechter gestellt werde, als Hauptsachbearbeiter, die in derselben Behörde nach ihr eingestellt würden. Diese erhielten für dieselbe Tätigkeit eine höhere Vergütung, obwohl sie kürzer beschäftigt seien. Insoweit weise der Tarifvertrag eine Lücke auf, die von den Tarifparteien nicht bedacht worden sei. § 17 Abs. 4 TVöD, der auf § 29a TVÜ verweise, müsse in Fällen, wie in dem vorliegenden, entsprechend teleologisch reduziert bzw. verfassungskonform ausgelegt werden. Da sie sich die Erfahrungsstufe drei und den entsprechenden Besitzstand erdient habe, wäre es wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 GG verfassungswidrig, wenn ihr diese Erfahrungsstufe rückwirkend genommen und ihr nur die Erfahrungsstufe zwei gewährt werde. Die Klägerin beantragt sinngemäß, festzustellen, dass die xxxx verpflichtet ist, sie seit dem xxxx x 2017 nach der Entgeltgruppe 9c, Erfahrungsstufe III TVöD zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem ersten Tag nach der Fälligkeit der monatlichen Vergütung mit fünf Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die xxxxx beantragt, die Klage abzuweisen. Die xxxx ist der Ansicht, die Klägerin habe aus den von ihr in der Klageerwiderung vom 13.11.2018 im Einzelnen genannten Gründen keinen Anspruch auf Zuordnung zur Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe 9c seit dem xxxx 2017. Insbesondere sei die Stufenzuordnung tarifvertragskonform und fehlerfrei entsprechend § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA erfolgt. Aus § 29c Abs. 6 TVÜ-VKA ergebe sich, dass es sich bei der Einstufung der Klägerin von der Entgeltgruppe 9b in die Entgeltgruppe 9c um eine Höhergruppierung handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist – deren Zulässigkeit hier zu Gunsten der Klägerin unterstellt – unbegründet. Die xxx ist nicht verpflichtet, die Klägerin bereits seit dem xxx 2017 nach der Entgeltgruppe 9c Stufe 3 der Entgeltordnung VKA zum TVöD zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem ersten Tag nach der Fälligkeit der monatlichen Vergütung mit fünf Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 1. Zu der hier streitgegenständlichen Problematik hat bereits das Landesarbeitsgericht Hamm in einem – den Parteien bekannten – Urteil vom 1. August 2018 (Az.: – 6 Sa 336/18 –, juris ) u.a. – soweit hier von Interesse – folgendes vorgetragen: „ b) 33 Für die Eingruppierung der Klägerin zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, welches zugleich nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien der Zeitpunkt der Übertragung der aktuellen Tätigkeit ist, waren nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung maßgeblich. Die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) wurden dabei den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet (§ 17 Abs. 7 TVÜ-VKA a.F. iVm. Anlage 3). Nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien war die Klägerin insoweit korrekt in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1b BAT mit Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe IV Fallgruppe 1b BAT eingruppiert und damit nach der bis zum 31.12.2016 geltenden Anlage 3 zum TVÜ-VKA der nicht stufenbegrenzten Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA zugeordnet. Mangels Sachvortrag der Parteien zur Tätigkeit der Klägerin war dies für die Kammer zwar nicht überprüfbar, von der Richtigkeit der Angaben kann allerdings zugunsten der Klägerin im Folgenden ausgegangen werden. c) 34 An der Anwendbarkeit dieser tariflichen Regelungen hat sich durch das Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags Nr. 11 zum TVÜ-VKA vom 29.04.2016 und der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA mit Wirkung zum 01.01.2017 zunächst grundsätzlich nichts geändert. Gem. § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten für Eingruppierungen der in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten nunmehr § 12 und § 13 TVöD-VKA in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung zum TVöD-VKA. § 12 TVöD-VKA entspricht inhaltlich § 22 BAT. Gem. § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA gilt die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder Anlage 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung als Eingruppierung im Sinne dieser Bestimmung (vgl. BAG 17.05.2017 – 4 AZR 798/14 – Rn. 13). 35 Hinsichtlich der mit der Einführung der Entgeltordnung zum TVöD-VKA neu eingeführten Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c, die an die Stelle der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD getreten sind, enthält § 29c TVÜ-VKA gesonderte Überleitungsregelungen. Nach § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 TVöD, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung zum TVöD-VKA übergeleitet. § 29c Abs. 3 TVÜ-VKA sieht für die übrigen Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 eine Überleitung in Entgeltgruppe 9a der Entgeltordnung zum TVöD-VKA vor. Auch für die bis zur Einführung der Entgeltordnung in Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppierten Beschäftigten ist daher mit Inkrafttreten der Entgeltordnung keine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung, sondern eine Überleitung nach festgelegten Kriterien entweder in die Entgeltgruppe 9a oder 9b der Entgeltordnung zum TVöD-VKA vorgesehen. 36 Die Klägerin, die vor Inkrafttreten der Entgeltordnung in der sog. ‚stufenlosen‘ Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert war, war daher unabhängig davon, ob ihre Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale auch der Entgeltgruppe 9c der Entgeltordnung zum TVöD-VKA erfüllt, in die Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung zum TVöD-VKA überzuleiten. Eine Überleitung in die Entgeltgruppe 9c zur Entgeltordnung zum TVöD-VKA ist in den Überleitungsvorschriften nicht vorgesehen. d) 37 Eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9c der Entgeltordnung zum TVöD-VKA ist für die Klägerin daher entgegen ihrer Auffassung nur auf Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA möglich. Denn § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA regelt gerade den Fall, dass sich nach Inkrafttreten der Entgeltordnung bei unveränderter Tätigkeit nach § 12 TV-L eine höhere Eingruppierung ergibt (vgl. zum TVÜ-L BAG 21.12.2017 - 6 AZR 790/16 – Rn. 16). Einen solchen Antrag hat die Klägerin zwar gestellt, aufgrund dessen ist sie aber nicht ab dem 01.09.2017 in Entgeltgruppe 9c Stufe 5 der Entgeltordnung zum TVöD-VKA eingruppiert, sondern lediglich in Entgeltgruppe 9c Stufe 4 der Entgeltordnung zum TVöD-VKA. aa) 38 Das Schreiben der Klägerin vom 03.01.2017 konnte der Beklagte nach dem für die Auslegung maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nur als Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA verstehen. Denn die Klägerin beantragt damit die Anwendung der neuen Entgeltordnung und eine rückwirkende Eingruppierung in Entgeltgruppe 9c der Entgeltordnung zum TVöD-VKA zum 01.01.2017. Hierbei handelt es sich um die Rechtsfolge, die sich aus einem Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA ergeben kann. Der Antrag wahrt die Frist des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA. bb) 39 Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass ihre Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9c der Entgeltordnung zum TVöD-VKA entspricht. Mit rückwirkender Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c der Entgeltordnung zum TVöD-VKA sowie der – grundsätzlich durch die Klägerin nicht in Frage gestellten – Stufenzuordnung in Stufe 4 begann die Stufenlaufzeit in dieser Stufe zum 01.01.2017 (§ 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung). Damit kann die Klägerin die von ihr begehrte Stufe 5 erst nach vier Jahren in Stufe 4 und damit am 01.01.2021 erreichen (§ 16 Abs. 4 TVöD-VKA). (1) 40 Die rückwirkende Eingruppierung in Entgeltgruppe 9c der Entgeltordnung zum TVöD-VKA ist eine Höhergruppierung iSd. § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA, bei der sich die Stufenzuordnung nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung) richtet. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung werden die Beschäftigten bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt am Tag der Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung). 41 Aufgrund der ausdrücklichen Geltungsanordnung des § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA ist unerheblich, ob sich die Tätigkeit des Beschäftigten geändert hat. § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA stellt den Fall der Eingruppierung nach der neuen Entgeltordnung ohne Veränderung der Tätigkeit dem Fall der Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD-VKA gleich (vgl. BAG 21.12.2017 – 6 AZR 790/16 – Rn. 17). 42 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9c der Entgeltordnung zum TVöD-VKA gegenüber der früheren Eingruppierung in die stufenlose Entgeltgruppe 9 eine Höhergruppierung iSd. § 29b TVÜ-VKA. Dies ergibt sich bereits aus § 29c Abs. 6 TVÜ-VKA, nach dessen Satz 2 ‚Höhergruppierungen‘ in die Entgeltgruppe 9c erfolgen, während nach Satz 3 Überleitungen in die Entgeltgruppen 9a oder 9b nicht als Höhergruppierungen gelten. Darüber hinaus sind die frühere Entgeltgruppe 9 TVöD und die nunmehr bestehenden Entgeltgruppen 9b und 9c der Entgeltordnung zum TVöD-VKA rechtlich nicht gleichgestellt. Nach § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA erfolgt vielmehr eine Überleitung von der nicht stufenbegrenzten Entgeltgruppe 9 TVöD in die Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung zum TVöD-VKA. Eine ‚Gleichstellung‘ ist daher allenfalls hinsichtlich dieser beiden Entgeltgruppen erfolgt. (2) 43 Die Stufenzuordnung der neu eingestellten Arbeitnehmer ist für die Stufenzuordnung der Klägerin unbeachtlich. Nach der tariflichen Systematik weist die Stufenzuordnung der unter § 29 ff. TVÜ-VKA fallenden Beschäftigten keinen Bezug zu der Stufenzuordnung auf, welche nach § 16 Abs. 2 TVöD-VKA für ab dem 01.01.2017 eingestellte Beschäftigte gilt. Die aus der Regelung folgende Ungleichbehandlung lässt nicht darauf schließen, dass das Regelungssystem der Stufenzuordnung im Rahmen der Überleitung nach § 29 ff. TVöD-VKA lückenhaft wäre. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr die Stufenzuordnung der in die Entgeltordnung zum TVöD überzuleitenden Beschäftigten anders ausgestaltet als die der neu eingestellten Beschäftigten (vgl. zu den im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen in § 29a TVÜ-L BAG 21.12.2017 – 6 AZR 790/16 – Rn. 21). 44 In dieser Ungleichbehandlung der neu eingestellten Beschäftigten gegenüber den bereits am 31.12.2016 Beschäftigten liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der zur Unwirksamkeit der tariflichen Normen führen könnte. Die vor dem 01.01.2017 bereits Beschäftigten befanden sich bezogen auf das Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TVöD-VKA unabhängig von der konkreten Tätigkeit in einer anderen Situation als die später eingestellten Beschäftigten. Die Tarifvertragsparteien haben diesem Umstand mit eigenständigen Regelungen Rechnung getragen und die bisherige Berufserfahrung auf unterschiedliche Weise gewürdigt. Sie durften die Situation der Gewinnung neuen Personals in den Blick nehmen und dessen Vergütung abweichend von der Vergütung bereits vorhandenen Personals regeln (vgl. zu den im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen in § 29a TVÜ-L BAG 21.12.2017 – 6 Sa 790/16 – Rn. 28). (3) 45 Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, für ihren Fall müssten ‚besondere Stufenregelungen‘ gelten, sind solche besonderen Regelungen im TVÜ-VKA gerade nicht enthalten. Die Tarifparteien haben – wie sich an § 29c Abs. 6 TVÜ-VKA zeigt – bewusst davon abgesehen, hinsichtlich der neuen Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c der Entgeltordnung zum TVöD- VKA gesonderte Stufenregelungen zu vereinbaren. (4) 46 Aus den tariflichen Überleitungsregelungen ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin für sie keine Schlechterstellung gegenüber der Eingruppierung am 31.12.2016. Die Klägerin erhält zwar derzeit eine geringere Vergütung, als dies ohne die Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c der Entgeltordnung zum TVöD-VKA der Fall gewesen wäre, dies beruht aber nicht auf der Überleitung nach § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA, sondern darauf, dass die Klägerin sich entschlossen hat, einen Antrag nach § 29b Abs. 2 TVÜ-VKA zu stellen. Ursächlich ist daher allein die Antragstellung der Klägerin.“ 2. Die erkennende Kammer schließt sich diesen Erwägungen des Landesarbeitsgerichts Hamm aus Gründen der Rechtssicherheit und im Interesse der einheitlichen Rechtsprechung an. Das Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit ist nicht geeignet, eine hiervon abweichende Bewertung zu rechtfertigen. 3. Die Klage konnte daher nach alledem keinen Erfolg haben. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. IV. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 a Satz 1 ArbGG im Tenor des Urteils auszusprechen (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2017 – 4 AZR 519/15, AP Nr. 51 zu § 64 ArbGG 1979, zu II. 2. c) bb) (2) (b) der Gründe m.w. Nachw.).