Beschluss
3 Ca 4777/18 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2019:0118.3CA4777.18.00
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Tenor
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist zulässig. Gründe: I. Die Parteien streiten um Aktien, die der verstorbene Vater der Klägerin von der Beklagten als seiner seinerzeitigen Arbeitgeberin erworben hatte. II. Das Gericht hatte auf Rechtswegrüge der Beklagten gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17 a Abs. 3 S.2 GVG vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden. Die Arbeitsgerichte sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG zuständig. Es handelt sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG können Partei des Rechtsstreits auch Hinterbliebene des ehemaligen Arbeitnehmers sein (vgl. Germelmann u.a. Arbeitsgerichtsgesetz, § 2 Rdnr. 84). Damit reicht es aus, dass der Verstorbene ehemaliger Arbeitnehmer des Arbeitgebers war. Die Klägerin ist gemäß Erbschein vom 15.06.2018 Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters und damit Hinterbliebene. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, wenn der Anspruch auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruht oder wirtschaftliche Folge desselben Tatbestandes ist. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammen gehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen (BAG vom 24.09.2004 - 5 AZB 46/04 - NZA-RR 2005, 49). Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn eine nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Leistung im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erbracht wird oder beansprucht werden kann. Dabei kommt der Zusammenhang besonders deutlich zum Ausdruck, wenn die Leistung auch eine Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb bezweckt (vgl. BAG a.a.O., Germelmann ua. – Arbeitsgerichtsgesetz, § 2, Rdnr. 85). So liegt der Fall hier. Entgegen der Auffassung der Beklagten, die meint, ein Zusammenhang sei nicht gegeben, da der Vater der Klägerin keine Aktien als Prämie direkt bekam, sondern ihm freistand, ob er Aktien erwerben wollte oder nicht und jeder andere Aktien zum gleichen Preis erwerben konnte, ergibt sich der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang aus den Statuten zum Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, aufgrund deren der Vater der Klägerin Aktien der Beklagten erworben hatte. Dort werden die Bedingungen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramm geregelt, vgl. Ziffer 1.2. In Ziffer 1.1 wird als Sinn und Ziel des Programms genannt, die Betriebstreue der Mitarbeiter zu honorieren und einen Anreiz für die weitere Zusammenarbeit zu schaffen. Daraus ergibt sich der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang deutlich.