Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Frau xxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 3. Tätigkeitsjahr wird ersetzt. 2. Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Frau xxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 2. Tätigkeitsjahr wird ersetzt. 3. Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Frau xxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 3. Tätigkeitsjahr wird ersetzt. 4. Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Herrn xxxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 1. Tätigkeitsjahr wird ersetzt. 5. Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Frau xxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 1. Tätigkeitsjahr wird ersetzt. 6. Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Herrn xxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 3. Tätigkeitsjahr wird ersetzt. 7. Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Frau xxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 3. Tätigkeitsjahr wird ersetzt. 8. Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Herrn xxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 2. Tätigkeitsjahr wird ersetzt. 9. Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Frau xxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 3. Tätigkeitsjahr wird ersetzt. 10. Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Herrn xxxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 3. Tätigkeitsjahr wird ersetzt. 11. Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Herrn xxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 3. Tätigkeitsjahr wird ersetzt. 12. Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Frau xxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 2. Tätigkeitsjahr wird ersetzt. 13. Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Frau xxxxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 3. Tätigkeitsjahr wird ersetzt. 14. Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Frau xxxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 1. Tätigkeitsjahr wird ersetzt. 15. Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Frau xxxxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 2. Tätigkeitsjahr wird ersetzt. 16. Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Herrn xxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 2. Tätigkeitsjahr wird ersetzt. 17. Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Frau xxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 2. Tätigkeitsjahr wird ersetzt. 18. Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Frau xxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 2. Tätigkeitsjahr wird ersetzt. 19. Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Frau xxxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 2. Tätigkeitsjahr wird ersetzt. 20. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmungen zu Eingruppierungen von zuletzt noch 19 Arbeitnehmern. Die Antragstellerin betreibt bundesweit Verkaufsstellen im Einzelhandel mit Textilien, Accessoires und Beisortiment. Der Antragsgegner ist der bei der Antragstellerin in deren Niederlassung Köln gebildete, aus elf Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Zum 01.05.2016 trat ein Anerkennungs- und Übergangstarifvertrag (AÜTV zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Antragstellerin in Kraft, im dem es – soweit hier von Interesse – u.a. heißt: „ § 2 Anwendung der Einzelhandelstarifverträge 1. Im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages finden bei xxxxxx ab dem 01.05.2018 die regionalen Tarifverträge für den Einzelhandel, abgeschlossen zwischen ver.di und den Arbeitgeberverbänden des Einzelhandels, dynamisch in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Maßgeblich sind jeweils die Einzelhandelstarifverträge des regelmäßigen Beschäftigungsortes (Heimatstore) des Arbeitnehmers. 2. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages in Kraft befindlichen Einzelhandelstarifverträge sind in der Anlage A bezeichnet. Der Wortlaut aller als Anlage aufgeführten Tarifverträge lag den Parteien dieses Tarifvertrages vor. … § 11 Gehalts- und Lohnregelung (1) Die Festsetzung der Entgelte erfolgt ab dem 1.05.2016 bis zum 30.04.2017 entsprechend der Anlage B dieses Tarifvertrages. (2) Ab dem 01.05.2017 gelten die regionalen Entgelttarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung dynamisch. (3) Zu beiden Stichtagen sind die Arbeitnehmer unter Beachtung der Mitbestimmung der Betriebsräte in die jeweiligen Entgeltgruppen einzugruppieren. Maßgeblich sind jeweils die vom Arbeitnehmer überwiegend ausgeübten Tätigkeiten sowie die Berücksichtigung seiner bisherigen Berufs-, Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsjahre. (4) Bis 30.04.2017 gelten als - Tätigkeitsjahre die bei xxxxxx zurückgelegten Jahre einer Beschäftigung in der entsprechenden Gehaltsgruppe - Berufsjahre die in einem kaufmännischen Beruf bzw. im Einzelhandel zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Gleichgestellt sind die nach Abschluss einer fachbezogenen gewerblichen Ausbildung zurückgelegten Beschäftigungszeiten, soweit diese dem Tätigkeitsbereich des Beschäftigten bei xxxxxx entsprechen. Im Falle einer abgeschlossenen kaufmännischen oder fachbezogenen gewerblichen Berufsausbildung wird die Ausbildungszeit bis zu einer Dauer von maximal drei Jahren bei der Ermittlung der Berufsjahre berücksichtigt. …“ Mit Schreiben vom 19.04.2017, 21.04.2017, 08.05.2017, 10.05.2017 und 23.06.2017 unterrichtete die Antragstellerin den Antragsgegner über die Eingruppierung ihrer in den Anträgen genannten 19 Mitarbeiter, die im Verkaufsbereich eingesetzt werden und keine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung haben, in die Entgeltgruppe 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: GTV) im ersten, zweiten bzw. dritten Tätigkeitsjahr jeweils mit Wirkung ab dem 01.05.2017, wobei sie allein die Dauer der Betriebszugehörigkeitszeiten dieser Mitarbeiter bei ihr berücksichtigte, und bat den Antragsgegner um Zustimmung zu diesen Eingruppierungen. Mit Schreiben vom 25.04.2017, 26.04.2017, 28.04.2017, 10.05.2017, 16.05.2017 und 29.06.2017 verweigerte der Antragsgegner seine Zustimmung zu diesen Eingruppierungen und begründete dies im Kern damit, dass die Eingruppierungen gegen tarifliche Regelungen i.S. von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, nämlich gegen den GTV, verstießen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die vom Antragsgegner verweigerten Zustimmungen zu den Eingruppierungen gölten bereits als erteilt, weil die Zustimmungsverweigerungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten. Jedenfalls seien die Zustimmungen des Antragsgegners nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da die Eingruppierung ihrer Mitarbeiter in die Entgeltgruppe 3 A GTV im ersten, zweiten bzw. dritten Tätigkeitsjahr aus den von ihr in der Antragsschrift sowie in den Schriftsätzen vom 07.08.2017, 29.09.2017, 12.10.2017 und 26.04.2018 im Einzelnen genannten Gründen zutreffend sei. Insbesondere seien frühere Verkaufstätigkeiten dieser Mitarbeiter bei anderen Arbeitgebern ihrer Meinung nach mangels abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung nicht anrechnungsfähig. Die Antragstellerin beantragt zuletzt, 1. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Frau xxxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 3. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 2. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Frau xxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 2. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 3. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Frau xxxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 3. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 4. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Herrn xxxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 1. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 5. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Frau xxxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 1. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 6. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Herrn xxxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 3. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 7. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Frau xxxxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 3. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 8. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Herrn xxxxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 2. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 9. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Frau xxxxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 3. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 10. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Herrn xxxxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 3. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 11. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Herrn xxxxxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 3. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 12. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Frau xxxxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 2. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 13. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Frau xxxxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 3. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 14. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Frau xxxxxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 1. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 15. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Frau xxxxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 2. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 16. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Herrn xxxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 2. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 17. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Frau xxxxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 2. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 18. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Frau xxxxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 2. Tätigkeitsjahr zu ersetzen, 19. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung von Frau xxxxxxx in die Entgeltgruppe nach § 3 A des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen im 2. Tätigkeitsjahr zu ersetzen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Eingruppierung der in den Anträgen bezeichneten 19 Mitarbeiter in die Entgeltgruppe nach § 3 A GTV im ersten, zweiten bzw. dritten Tätigkeitsjahr sei aus den von ihm in der Antragserwiderung vom 18.08.2017 sowie in den Schriftsätzen vom 10.10.2017 und 28.11.2017 im Einzelnen genannten Gründen unzutreffend. Insbesondere ergebe sich aus § 3 A Abs. 2 GTV, dass unter „Tätigkeitsjahren“ alle Jahre der Tätigkeit „Verkauf“ zu verstehen seien, die einer solchen Tätigkeit bei der Antragstellerin im Verkauf entsprächen. Hierfür sei keine Berufsausbildung erforderlich. Entsprechende Tätigkeitsjahre bei anderen Arbeitgebern seien daher nach Meinung des Antragstellers für diese Mitarbeiter zu berücksichtigen, so dass diese ab dem 01.05.2017 in die Gehaltsgruppe I von § 3 B GTV einzugruppieren seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. II. Die Anträge sind zulässig und begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Antragsgegner verweigerten Zustimmungen zur Eingruppierung der in den Anträgen bezeichneten 19 Arbeitnehmer der Antragstellerin in die Entgeltgruppe nach § 3 A GTV im ersten, zweiten bzw. dritten Tätigkeitsjahr zum 01.05.2017 aus den von der Antragstellerin genannten Gründen bereits als erteilt gelten. Jedenfalls waren die vom Antragsgegner verweigerten Zustimmungen gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, weil die Eingruppierungen der 19 Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe nach § 3 A GTV im ersten, zweiten bzw. dritten Tätigkeitsjahr jeweils mit Wirkung ab dem 01.05.2017 zutreffend sind. 1. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners waren bei der Eingruppierung dieser Mitarbeiter zum 01.05.2017 etwaige Vorbeschäftigungszeiten im Verkaufsbereich bei anderen Arbeitgebern nicht zu berücksichtigen. Denn das Tarifmerkmal des „Tätigkeitsjahres“ i.S. von § 3 A GTV, das die Eingruppierung von Angestellten ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung regelt, um die es sich bei den 19 Mitarbeitern der Antragstellerin unstreitig handelt, ist dahin auszulegen, dass allein auf die Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber abzustellen ist, was auch die Antragstellerin getan hat. a) Zu dieser Problematik hat schon die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln im Urteil vom 14.09.2017 (Aktenzeichen: – xxxxxxx –) u.a. folgendes ausgeführt: „Zwar verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass innerhalb der Beschäftigungsgruppe B, Gehaltsgruppe I – anders als in den nachfolgenden höherwertigen Gehaltsgruppen II bis IV – nicht auf ‚Tätigkeitsjahre‘, die bei demselben Arbeitgeber für die konkrete Tätigkeit verrichtet werden müssen, abgestellt wird, sondern lediglich auf ‚Berufsjahre‘, die auch bei anderen Arbeitgebern absolviert seien können. Sofern die Klägerin mithin originär (!) für ihre Tätigkeit in die Beschäftigungsgruppe B einzugruppieren gewesen wäre, wären die Ausführungen der Klägerin mithin zutreffend gewesen und die Klägerin wäre inzwischen jedenfalls auf Grund ihrer langen einschlägigen Vorbeschäftigungszeit als Verkäuferin und Kassiererin bei … in die Endstufe der Gehaltsgruppe B I einzugruppieren. Entscheidend ist jedoch insofern für die Klageabweisung, dass die Klägerin gerade nicht originär auf Grund vorhandener abgeschlossener kaufmännischer Berufsausbildung in die Beschäftigungsgruppe B einzugruppieren war, sondern – da sie gerade nicht über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung verfügt – sie originär lediglich in die Beschäftigungsgruppe A einzugruppieren war und lediglich auf Grund der Überleitungsvorschrift des § 3 A Abs. 2 Satz 1 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW 2013 ab dem 4. Tätigkeitsjahr in die Gehaltsgruppe B I übergeleitet wurde und auf Grund dortiger ausdrücklicher tarifvertraglicher Anordnung lediglich eine Einstufung in das 3. Berufsjahr zu erfolgen hatte. Die tarifliche Eingruppierung im Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW differenziert klar zwischen Angestellten ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung und Angestellten mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung. Erstgenannte sind grundsätzlich in die Beschäftigungsgruppen A einzugruppieren, wo hingegen Letztgenannte grundsätzlich in die Beschäftigungsgruppen B einzugruppieren sind. Der Tarifvertrag sieht in § 2 Abs. 3 auch umfangreiche Möglichkeiten vor, dass andere Tätigkeiten bzw. andere Ausbildungen einer abgeschlossenen kaufmännischen Berufsausbildung gleichgesetzt werden können. Die Klägerin verfügt jedoch unstreitig weder über eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung, noch erfüllt sie ein Gleichstellungsmerkmal bzw. Gleichsetzungsmerkmal nach § 2 Abs. 3 des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel NRW 2013. § 2 Abs. 3 b) des Tarifvertrages sieht – relativ weitgehend – bereits bei jeder abgeschlossenen dreijährigen Berufsausbildung, auch im nicht kaufmännischen Bereich, eine Gleichsetzung vor. Derartige Tatbestände, welche eine Gleichsetzung ermöglichen würden, liegen jedoch im Einzelfall der Klägerin unstreitig nicht vor. Insofern gehört die Klägerin zu denjenigen Beschäftigten, die – ohne jegliche Berufsausbildung – originär bei Beschäftigungsbeginn zunächst in die Beschäftigungsgruppe A einzugruppieren waren. Da die Beschäftigungsgruppe A wiederum auf Tätigkeitsjahre und nicht auf Berufsjahre abstellt, war insofern auch auf den Beschäftigungsbeginn im konkreten Arbeitsverhältnis für den Beginn des ersten Tätigkeitsjahres abzustellen. Auch die inhaltlich identische Tätigkeit über das Zeitarbeitsunternehmen im gleichen …Markt in Köln… fand mithin nach der Beschäftigungsgruppe A des § 3 des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel NRW keine Berücksichtigung, das es sich nicht um eine Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber, sondern bei einem anderen Arbeitgeber handelte.“ b) Die erkennende Kammer schließt sich diesen zutreffenden und in jeder Hinsicht überzeugenden Erwägungen – auch aus Gründen der Rechtssicherheit und im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung – vollinhaltlich an. Das Vorbringen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren ist nicht geeignet, eine von diesen Grundsätzen, die hier in gleicher Weise zum Tragen kommen, zu rechtfertigen. 2. Lediglich ergänzend und aus Gründen der Vollständigkeit sei abschließend erwähnt, dass die von den Tarifvertragsparteien in § 3 A und B GTV vorgenommene Differenzierung zwischen Angestellten ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung und mit abgeschlossener Ausbildung keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer insoweit ebenfalls vollinhaltlich anschließt, ist es den Tarifvertragsparteien grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche Zeiten welcher Tätigkeiten sie in tariflich welcher Form berücksichtigen wollen, auch wenn eine andere Regelung unter nachvollziehbaren Gesichtspunkten durchaus als gleichwertig erscheinen könnte. Diese Entscheidung haben die Gerichte hinzunehmen (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 24.08.2016 – 4 AZR 494/15, NZA-RR 2017, 207, Rdn. 17 m. zahlr. Nachw. der früheren Rechtspr.). III. Dieser Beschluss erging gemäß § 2 Abs. 2 GKG kostenfrei. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Gegen diesen Beschluss kann von dem Antragsgegner B e s c h w e r d e eingelegt werden. Für die Antragstellerin ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zuzulassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung oder Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ein Beteiligter, der als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.