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Urteil

15 Ca 9358/16 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2017:0713.15CA9358.16.00
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Tenor

1.               Die Klage wird abgewiesen.

2.               Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.               Der Streitwert beträgt 7.302,96 EUR.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert beträgt 7.302,96 EUR. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Insolvenzsicherung einer Anwartschaft. Der Kläger wurde am 22.10.1953 geboren. Aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 25.04.1986 (Bl. 50 d.A.) trat der Kläger mit Wirkung zum 14.05.1986 in die Dienste der ……………………..als Betriebs-Ingenieur ein. In § 21 der Arbeitsvertragsurkunde heißt es wörtlich: Sie erhalten eine Altersversorgungszusage nach den Richtlinien unseres Hauses“. Mit Vertrag vom 15.07.1987 (Bl. 53 d.A.) wurde sodann zwischen den damaligen Vertragsparteien die Versorgungszusage noch einmal bestätigt. Unter Nr. 1.8.3 heißt es wörtlich: „Der Berechnung von betrieblichen Renten aus dieser Zusage wird das Datum 14.05.1986 als Beginn Ihrer Betriebszugehörigkeit zugrunde gelegt“. Mit Wirkung zum 01.01.1995 (Vertrag vom 02.03.1995, Bl. 59 d.A.) wechselte der Kläger zur ……………………., einer Tochter der …………….und der ……………….. In § 12 des dortigen Vertrages wird dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung versprochen, deren genaue Ausgestaltung noch folgen solle. Wörtlich heißt es dort: „Sie haben Anspruch auf firmenseitige Versorgungsleistungen, deren Bedingungen wir Ihnen noch mitteilen werden.“ Am 15.03.1995 schloss der Kläger mit dieser neuen Arbeitgeberin, der Firma …….eine Ergänzungsvereinbarung (Bl. 65 d.A.). Dort heißt es auszugsweise: „Sie erhalten eine Zusage für betriebliche Versorgungsleistungen nach den Richtlinien der ………………….. Zu Ihrer Betriebszugehörigkeit werden die Zeiten angerechnet, die Sie in einem verbundenen Unternehmen der Gesellschaft bis zum Eintrittsdatum bei der …..tätig waren […] Sonstige Nachteile aus der Umstellung der Arbeitsverträge von ………………gleichen wir aus.“ Am 16.02.1996 erhielt der Kläger eine Bestätigung der Versorgungszusage (Bl. 66 d.A.) mit der Ergänzung, dass diese nun auf Grund der Stellung als Prokurist auf 25 % des pensionsfähigen Einkommens angestiegen sei. Am 05.03.1996 wurde ein dreiseitiger Vertrag zwischen dem Kläger, der alten Arbeitgeberin ………….und der neuen Arbeitgeberin ……….geschlossen (Bl. 67 d.A.). Dort heißt es unter anderem: „……………übernimmt gemäß §§ 414, 415 BGB und § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung die versorgungsrechtlichen Verpflichtungen von ……………..mit der Maßgabe, dass Anlege- und Zusagedatum von ………………hinsichtlich des Bestehens und der Höhe der betrieblichen Altersversorgung als solche von ………..gelten.“ Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 07.03.1997 schied der Kläger zum 31.12.1997 aus den Diensten der Firma ………….aus. Im Vergleich ist mit Blick auf die Altersversorgung die Rede vom Zusagedatum für die Betriebszugehörigkeit auf den 14.05.1986. Am 03.11.1997 erhielt der Kläger sodann von der Firma ……einen Berechnungsbogen zur Bestimmung der unverfallbaren Anwartschaft im AT-Bereich. Dort heißt es wörtlich: „Im Übrigen gelten die Bestimmungen Ihrer Versorgungszusage vom 15.07.1987 nebst Änderung bzw. Ergänzungen vom 16.02.1996 und 05.03.1996“. Am 01.03.2012 wurde über das Vermögen der Rechtsnachfolgerin der Firma …., nämlich über das Vermögen der …………………….das Insolvenzverfahren eröffnet. Danach beantragte der Kläger beim Beklagten die Feststellung einer unverfallbaren Anwartschaft und die Auszahlung der Betriebsrente mit Vollendung seines 60. Lebensjahres, also ab dem Monat November 2013. Der Beklagte lehnte eine Zahlung ab mit der Begründung, der Vertrag vom 05.03.1996 sei eine neue Zusage auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung. Bei der Firma ………..habe der Kläger aber nicht mehr als 10 Jahre gearbeitet. Grob vereinfachend zusammengefasst stellt sich der Sachverhalt in einer tabellarische Darstellung wie folgt dar: 14.05.1986 15.07.1987 01.01.1995 15.03.1995 16.02.1996 05.03.1996 31.12.1996 Zusage Altersversorgung nach RiLi Versorgungszusage mit konkretem Eintrittsdatum 14.05.1986 Arbeitsvertrag v. 2.3. mit zunächst unspezifischer AV-Zusage Ergänzungsvereinbarung Zusage 25 % Dreiseitiger Vertrag: Übertragung der Zusage auf Kläger scheidet aus 8 Jahre und 7 ½ Monate 2 Jahre Mit der seit dem 30.12.2016 anhängigen Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung von Betriebsrente zunächst für die Zeit von November 2013 bis Dezember 2014. Der Kläger trägt vor, er beziehe eine Knappschafts-Rente und dürfe deshalb schon mit Vollendung des 60.Lebensjahres in Rente gehen. Daher begehre er bereits ab dem Jahre 2013 die Zahlung der Betriebsrente. Er verstehe den dreiseitigen Vertrag vom 05.03.1996 so, dass er so gestellt werde, als sei er schon immer, nämlich ab dem 14.05.1986 bei der Firma …….begleitet von einer Versorgungszusage beschäftigt gewesen. Wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass er mit einem Arbeitgeberwechsel seine Altersversorgung verliere, dann hätte er dem Wechsel nicht zugestimmt. Ihm sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum „Heranreichen“ der Versorgungszusage bekannt und er vertrete hierzu die Auffassung, dass das Bundesarbeitsgericht sich nicht ohne Grund zu einer in der Literatur genannten dritten Voraussetzung, nämlich der Vereinbarung der Anerkennung der Vordienstzeit vor Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses, nicht geäußert habe. Diese dritte Voraussetzung sei nämlich abzulehnen. Für den Fall, dass das Gericht hier diese dritte Voraussetzung annehme, dass also die Vereinbarung über die Unverfallbarkeit vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses getroffen sein müsse, weise er noch einmal auf die Vereinbarung vom 15.03.1995 hin und dort auf den neunten Absatz mit dem Wortlaut „sonstige Nachteile aus der Umstellung der Arbeitsverträge von …………………H gleichen wir aus“. Nach seiner Auffassung sei es so, dass dieser Passus auf ein Versprechen hindeute, die Unverfallbarkeit des Betriebsrentenanspruches zu vereinbaren. In dieser Erklärung sei diese Absicht der Parteien nur niedergeschrieben worden und in Wirklichkeit sei es von vornherein klar gewesen, dass die Betriebszugehörigkeit bei ………………im Hinblick auf die Unverfallbarkeit angerechnet werden solle. Das sei ihm auch schon vor dem Arbeitgeberwechsel mündlich zugesagt worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.302,96 EUR brutto als Betriebsrente für den Zeitraum 01.11.2013 bis 31.12.2014, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für einen Teilbetrag in Höhe von 521,64 EUR brutto seit dem 01.12.2013 sowie für einen jeweiligen weiteren Teilbetrag in Höhe von 521,64 brutto zum jeweils nächsten Monatsersten bis zum 01.01.2015 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, es sei weder von der Übertragung einer Anwartschaft auszugehen noch von einer die Insolvenzsicherung bindender Anrechnung von Vordienstzeiten. Eine Übertragung der Anwartschaft nach § 4 BetrAVG komme nur für Anwartschaften in Betracht, die gesetzlich unverfallbar seien. Das sei hier aber nicht der Fall, da die Betriebszugehörigkeit des Klägers bei ……………….nur 8 Jahre und 7 ½ Monate gedauert habe. Eine Anrechnung der Vordienstzeiten, die die Insolvenzsicherung binden könne, komme nicht in Betracht, weil die notwendigen Voraussetzungen für eine solche Anrechnung nicht erfüllt seien: (1.) Die Vereinbarung müsse sich nicht nur auf die Dienstzeit als Berechnungsgrundlage beziehen, sondern auf die Unverfallbarkeit; (2.) die bisherige anzurechnende Betriebszugehörigkeit müsse nahtlos an die folgende Betriebszugehörigkeit heranreichen; (3.) die verfallbare Anwartschaft dürfe noch nicht erloschen sein. Die Anrechnung der verfallbaren Anwartschaft müsse also vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sein. Der Kläger sei am 31.12.1994 bei ………………ausgeschieden, die von ihm geltend gemachte „Anrechnungsvereinbarung“ sei aber erst am 05.03.1996 abgeschlossen worden, also zu spät. Außerdem finde sich weder im Arbeitsvertrag vom 02.03.1995, noch in der Ergänzungsvereinbarung vom 15.03.1995, noch in der Zusage vom 16.02.1996, noch im dreiseitigen Vertrag vom 05.03.1996 das Wort „Anrechnung“. Im Übrigen gehe er davon aus, dass der Kläger nach der Versorgungsordnung von ……………….die feste Altersgrenze noch nicht erreicht habe. Diese sei nach ihrem Dafürhalten die Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Vollendung des 60. Lebensjahres komme nur in Betracht bei einer knappschaftlichen Versicherung des Klägers. Diese bestreite sie aber mit Nichtwissen. Der Kläger erreiche erst im Jahre 2018 sein 65. Lebensjahr. Eine Zahlung komme schon aus diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Sicherung seiner Anwartschaft und damit keinen Anspruch auf Zahlung von Betriebsrente gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag vom 25.04.1986, den weiteren Verträgen vom 15.07.1987, 02.03.1995, 15.03.1995, 16.02.1996 und 05.03.1996 sowie aus § 7 Abs. 2 BetrAVG, § 1 b BetrAVG und § 4 BetrAVG. 1. Aus der Betriebszugehörigkeit bei der Firma …….alleine, also aus der Betriebszugehörigkeit in der Zeit vom 01.01.1095 bis zum 31.12.1996, kann der Kläger keine gemäß § 1 b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unverfallbare Anwartschaft begründen. Dies ergibt sich aus § 30 f Abs. 1 BetrAVG dort heißt es: „Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt 1. mindestens zehn Jahre oder 2. bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bei einer Betriebszugehörigkeit von zwei Jahren ersichtlich nicht erfüllt. Alle Alternativen erfordern ein Bestehen der Zusage und damit eine Betriebszugehörigkeit von mindestens drei Jahren. 2. Die Vordienstzeiten bei der ………………….können im Rahmen der Insolvenzsicherung nicht angerechnet werden. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass sich eine solche Anrechnung aus dem dreiseitigen Vertrag vom 05.03.1996 ergibt. a. Die bloß vertragliche Zusage im dreiseitigen Vertrag vom 05.03.1996 begründet die Insolvenzsicherung nicht. Die Regelung in § 7 Abs. 2 BetrAVG legt den Umfang des Insolvenzschutzes abschließend fest (BAG, Urteil vom 28.03. 1995 - 3 AZR 496/94 -). Bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist Voraussetzung für das Eingreifen des Insolvenzschutzes eine kraft Gesetzes unverfallbare Versorgungsanwartschaft gemäß § 1 BetrAVG, und eben nicht eine Anwartschaft kraft Vereinbarung. Die vom Kläger geäußerte Tatsache, er hätte nie einem Arbeitgeberwechsel zugestimmt, wenn er dadurch seine Altersversorgung verliere, ist nachvollziehbar, ändert aber nichts am Ergebnis. Denn ohne Insolvenz hätte er seinen Anspruch auf Altersversorgung tatsächlich nicht verloren. Es ist auch nicht von einer Ausnahme auszugehen, in der eine vertraglich zugesagte Anrechnung von Vordienstzeiten eine gesetzliche Unverfallbarkeit begründen kann. Eine solche ausnahmsweise anzuerkennende Anrechnungsvereinbarung muss bereits vor Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses abgeschlossen worden sein, damit die Vereinbarung nicht nur zu einer vertraglichen Unverfallbarkeit führt, sondern zu einer gesetzlichen. Das Bundesarbeitsgericht hat bisher nicht ausdrücklich entschieden, dass dies eine notwendige Voraussetzung für die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten ist. Das war in allen bisher zu entscheidenden Fällen auch nicht notwendig, denn es entspricht der gängigen Praxis, dass der Arbeitnehmer zunächst den Arbeitsvertrag mit dem neuen Arbeitgeber einschließlich der Versorgungsvereinbarung abschließt, bevor das Vorarbeitsverhältnis endet. Die Voraussetzung der im Zeitpunkt der Anrechnungsvereinbarung noch bestehenden Anwartschaft ergibt sich aber zwingend aus den Grundsätzen der ausschließlichen Berücksichtigung von gesetzlich begründeten Anwartschaften: Wenn schon ausnahmsweise eine bestehende und noch nicht unverfallbare Anwartschaft (systemwidrig) durch Vereinbarung zu einer gesetzlichen werden kann und diese bestehende Anwartschaft eine zwingende Voraussetzung für eine Anrechnung von Vordienstzeiten darstellt (BAG Urteil vom 21.01.2003 - 3 AZR 121/02 -), muss sie im Zeitpunkt der Vereinbarung noch bestehen und darf nicht schon erloschen sein. Eine nicht unverfallbare Anwartschaft verfällt aber am Ende des Arbeitsverhältnisses. Das ist vorliegend am 31.12.1994 geschehen. Bei Abschluss des dreiseitigen Vertrages am 05.03.1996 gab es also aus der Zeit vor dem 01.01.1995 keine Anwartschaft mehr - keine unverfallbare und keine verfallbare sondern gar keine. Was für den dreiseitigen Vertrag vom 05.03.1996 gilt, gilt erst recht für den zweiseitigen Vertrag vom 15.03.1995. Selbst wenn in der Formulierung „sonstige Nachteile aus der Umstellung der Arbeitsverträge von ………………….mbH gleichen wir aus“ eine vertragliche Zusage einer Unverfallbarkeit gesehen werden könnte, wäre diese Zusage im oben genannten Sinne zu spät erfolgt, nämlich zu einem Zeitpunkt, als die verfallbare Anwartschaft bereits verfallen war (am 31.12.1994 um 24:00 Uhr). Wenn bei Ende des Arbeitsverhältnisses die verfallbare Anwartschaft verfallen ist, kann nichts mehr durch irgendeine Anerkennung von Dienstzeiten unverfallbar werden. b. Es kann auch nicht von einer vorab erfolgten mündlichen Zusage einer Anrechnung ausgegangen werden. Die Darlegungen des Klägers zu einer solchen vorab erfolgten mündlichen Zusage einer Anrechnung sind unkonkret und nicht einlassungsfähig. Er trägt hierzu vor (Bl. 106), dass die verfallbare Anwartschaft aus der Zeit bei ………………….am 31.12.1994, also mit dem Übertritt zur Firma ………nicht verfallen sei, weil schon vorher abgesprochen worden sei, dass die Anwartschaftszeit (also nicht nur die Dienstzeit zur Berechnung der Höhe oder zur Berechnung der m/n-tel-Methode) angerechnet werden solle. Das sollen die Zeugen ……………………………bestätigen können. Dieser Vortrag ist unschlüssig und nicht einlassungsfähig, denn er lässt entscheidende Fragen unbeantwortet: (1.) Wer hat was besprochen und wer hat sodann was mit welchem Inhalt zugesagt? (2.) Wenn schon vor Eintritt des Klägers bei der Firma …………….die „Anrechnung“ zugesagt worden sein soll, stellt sich die Frage, warum über das am 01.01.1995 beginnende Arbeitsverhältnis erst am 02.03.1995 ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist und warum in der Vertragsurkunde nicht die Rede von einer „Anrechnung“ war, sondern sich dort nur der Text findet „Sie haben Anspruch auf firmenseitige Versorgungsleistungen, deren Bedingungen wir Ihnen noch mitteilen werden.“ (3.) Es stellt sich dann auch die Frage, wieso nicht einmal in der Ergänzungsvereinbarung vom 15.03.1995 die Rede von „Anrechnung“ ist, sondern sich nur der Text findet „Sie erhalten eine Zusage für betriebliche Altersversorgungsleistungen nach den Richtlinien der …………………GmbH“. Die vom Kläger geltend gemachte Annahme einer ausdrücklichen mündlichen Zusage vor Beginn des zweiten Arbeitsverhältnisses am 01.01.1995 ist im Übrigen schwer vereinbar mit der erstaunlichen Genese der vertraglichen Zusage der Anrechnung (Beginn der Tätigkeit für ……….am 01.01.1995 - Vertrag hierzu erst am 02.03.1995 - Ergänzungsvereinbarung am 15.03.1995 - Zusatzvereinbarung am 16.02.1996 – Dreiseitiger Vertrag am 05.03.1996). 3. Auch eine Übertragung der Anwartschaft aus der Zeit der Tätigkeit des Klägers bei der Firma ……………auf die Firma ………….kommt nicht in Betracht. Die vertragliche Vereinbarung vom 05.03.1996 erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 4 BetrAVG. Diese Vorschrift hat den folgenden Wortlaut: § 4 Übertragung (1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden. (2) […] Der Kläger hatte keine unverfallbare Anwartschaft aus der Zeit bei ………………oder gar laufende Leistungen, die hätten übertragen werden können. Wie gezeigt hat es am 05.03.1996 aus dieser Zeit gar keine Anwartschaft mehr gegeben, weil die einmal entstandene verfallbare Anwartschaft bereits verfallen war. Nach alledem war die Klage abzuweisen. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 91, 3 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 im Urteil festzusetzen und entspricht dem Wert des Leistungsantrages.