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Urteil

15 Ca 9356/16 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2017:0619.15CA9356.16.00
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Tenor

1.               Die Klage wird abgewiesen

2.               Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen

3.              Der Streitwert beträgt 105.619,00 EUR

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen 3. Der Streitwert beträgt 105.619,00 EUR T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Insolvenzsicherung einer Betriebsrente. Der Kläger ist am 17.12.1945 geboren. Am 01.04.1983 trat er bei der ………………..ein. Das Arbeitsverhältnis war begleitet von einer Zusage zu einer arbeitgeberfinanzierten Unterstützungskasse. Am 26./27.10.1993, noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses mit der ………………, schloss der Kläger mit der ………………einen Vertrag. In diesem Vertrag heißt es „die Firma übernimmt die Altersversorgungszusage der Firma ……entsprechend der derzeit gültigen …..–Versorgungsordnung“ (Anlage K2, Bl. 12 d.A.). Am 01.03.1994 wechselte der Kläger zur Firma ………………... Hier erhielt er am 11.04.1994 eine neue Versorgungszusage mit eigener Berechnungsformel. Wörtlich heißt es nun unter anderem (Bl. 13 d.A.): „Der laut Bescheinigung … zustehende unverfallbare Anspruch in Höhe von DM 249,00 wird angerechnet.“ Am 30.06.1996 schied der Kläger aus den Diensten der Firma ……………….aus. Sowohl über das Vermögen der Firma ………….als auch über das Vermögen der Firma ………………….wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte zahlt an den Kläger seit dem 01.01.2011 eine Betriebsrente für den Zeitraum der Beschäftigung des Klägers bei der Firma …………….nach der seinerzeit geltenden Berechnungsformel, nicht aber für die Zeit der Beschäftigung des Klägers bei der Firma ………………und erst recht nicht nach der mit dieser Firma vereinbarten Berechnungsformel, mit der Begründung, die beiden Beschäftigungszeiten seien nicht zusammenzurechnen und die Beschäftigungszeit bei der Firma ……………….habe keine unverfallbare Anwartschaft begründen können. Grob vereinfacht stellt sich die Chronologie wie folgt dar: 17.12.1945 01.04.1983 26./27.10.1993 01.03.1994 11.04.1994 30.06.1996 01.07.1996 01.04.2005 01.01.2011 Geburt … … Arbeits-vertrag Beginn ArbVerh Vers-Zus. Ende ArbVerh. Insolvenz .. („“) Insolvenz Sozvers-Rente ArbGebfin. Unterstützungskassen- Zusage Vers.Zusage mit Bezug a. .. Neue Vers.-Zusage o. Bezug .. Vers-Zus. PSV- Rente für .. 10 Jahre 11 Monate streitiger Zeitraum 2 Jahre 4 Monate ↑________________________________________________________________________↓ Mit der seit dem 31.12.2016 anhängigen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er aus der Zusage der Firma ………………..eine unverfallbare Anwartschaft erworben hat und für diesen Fall die Neuberechnung der insolvenzgeschützten Betriebsrente. Nach seiner Berechnung geht es in der Zeit bis zum 31.05.2017 um einen Differenzbetrag in Höhe von insgesamt 64.673,00 EUR und für die Zeit ab dem 01.06.2017 um einen monatlichen Differenzbetrag in Höhe von 974,91 (gemäß § 9 ZPO mit 42 multipliziert = 40.946,00). Der Kläger trägt vor, dass der Text der Vereinbarung mit der Firma ………………..vom 26./27.10.1993 nach seinem Dafürhalten eindeutig sei. Wenn es dort heiße, „die Firma übernimmt die Altersversorgungszusage der Firma ……entsprechend der derzeit gültigen ……………..Versorgungsordnung“, so heiße das nichts anderes als „Vordienstzeiten werden angerechnet“ und „Unverfallbarkeit der sich so zu berechnenden Anwartschaft.“ Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der Kläger aus der Altersversorgungszusage und Versorgung bei Invalidität vom 27.10.1993 gegenüber der Firma …………., bei Eintritt deren Insolvenz unverfallbare Anwartschaften erworben hat; 2. den Beklagten zu verurteilen, die von ihm an den Kläger aufgrund der Versorgungszusagen der Firma ………….und ……………..zustehenden Leistungen unter Zugrundelegung einer Betriebszugehörigkeit vom 01.04.1983 bis zum 30.06.1996 neu zu berechnen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger beginnend ab dem 01.01.2011 und künftig ab jedem Monatsletzten den sich gemäß Z. 2 der Klage neu zu berechnenden Rentenbetrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem ersten des Folgemonats, beginnend ab dem 01.02.2011, zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dem Kläger stehe für seine Zeit bei der Firma …keine unverfallbare Anwartschaft zu, denn zum Zeitpunkt seines Ausscheidens habe er hier lediglich eine Betriebszugehörigkeit von zwei Jahren und vier Monaten zurückgelegt. Das reiche nach § 1 b Abs. 1 i.V.m. § 30 f Abs. 1 BetrAVG nicht aus. Durch die ursprünglich mit Vertrag vom 26./27.10.1993 vereinbarte „Übertragung“ der Rente aus der Zeit des Klägers bei der Firma …………..werde die Rente aus der Zusage der Firma ………….nicht unverfallbar. Mit diesem Vertrag seien die Voraussetzungen für eine Übertragung nach § 4 BetrAVG nicht erfüllt. Denn für eine solche Übertragung bedürfte es eines dreiseitigen Vertrages. Auch der Wortlaut des Vertrages zwischen dem Kläger und der Firma ………………vom 26./27.10.1993 spreche gegen eine Übertragung, wenn es dort heiße: „Der bisher bei …erworbene unverfallbare Anspruch auf Altersversorgung wird angerechnet“. Außerdem habe eine vertragliche Unverfallbarkeitsvereinbarung keine Auswirkungen auf den Insolvenzschutz. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Der Kläger hat bei der Firma ……………..keine nach § 7 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unverfallbare und insolvenzgeschützte Versorgungsanwartschaft erlangt, aus der er Zahlungsansprüche gegen den Beklagten herleiten könnte. 1. Die Betriebszugehörigkeit bei der Firma ……………allein kann keine gemäß § 1 b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unverfallbare Anwartschaft begründen. Dies ergibt sich aus § 30 f Abs. 1 BetrAVG dort heißt es: Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt 1. mindestens zehn Jahre oder 2. bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bei einer Betriebszugehörigkeit von zwei Jahren und vier Monaten ersichtlich nicht erfüllt. Alle Alternativen erfordern eine Betriebszugehörigkeit von mindestens drei Jahren. 2. Die Vordienstzeiten bei der Firma ………………können im Rahmen der Insolvenzsicherung nicht angerechnet werden. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass sich eine solche Anrechnung aus dem Vertrag vom 26./27.10.1993 ergibt, auch wenn einer solchen Auslegung der Wortlaut der Vereinbarung entgegensteht (dort ist von Anrechnung des unverfallbaren Anspruchs aber nicht von Anrechnung der Dienstzeit die Rede). Vertragliche Zusagen des Arbeitgebers können den Insolvenzschutz nicht begründen. § 7 BetrAVG legt den Umfang des Insolvenzschutzes abschließend fest (vgl. hierzu und im Folgenden: BAG, Urteil vom 28.03. 1995 – 3 AZR 496/94 -). Bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist Voraussetzung für das Eingreifen des Insolvenzschutzes eine kraft Gesetzes unverfallbare Versorgungsanwartschaft gemäß § 1 BetrAVG, und eben nicht eine Anwartschaft kraft Vereinbarung . Es kommt auch nicht darauf an, ob die Firma ……………bei ihrem Versorgungsversprechen die von einer Versorgungszusage begleiteten Vordienstzeiten des Klägers bei der Firma ……………anerkennen wollte. Wegen dieser Vordienstzeiten hatte der Kläger bereits bei der Firma ……………..eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben, aus der er jetzt eine Teilrente bezieht. Deshalb konnte er aufgrund einer von der ……………….vertraglich zugesagten Anrechnung dieser Vordienstzeiten aus deren Versorgungszusage keine weitere insolvenzgeschützte Versorgungsanwartschaft mehr erwerben. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar mehrfach entschieden, dass sich der gesetzliche Insolvenzschutz ausnahmsweise auch auf solche Versorgungsanwartschaften erstrecken kann, deren Unverfallbarkeit auf der Anrechnung von Vordienstzeiten beruht. Voraussetzung dafür ist, dass die angerechnete Betriebszugehörigkeit von einer Versorgungszusage begleitet war und an das Arbeitsverhältnis heranreicht, das eine neue Versorgungsanwartschaft begründet. Tragender Grund dieser Entscheidungen war aber die Überlegung, dass das Betriebsrentengesetz die Risiken des ………………begrenzen, die Erhaltung von Versorgungsbesitzständen aber nicht schlechthin unmöglich machen und vom Insolvenzschutz ausnehmen wollte. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten kann mit diesen Erwägungen aber nur dann zu einer insolvenzgeschützten Versorgungsanwartschaft führen, wenn dadurch ein mit der Vordienstzeit erreichter Versorgungsbesitzstand erhalten bleibt, der ohne die Anrechnungszusage verloren gegangen wäre. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer - wie im hier zu entscheidenden Fall - aufgrund der Vordienstzeiten bereits eine kraft Gesetzes unverfallbare Versorgungsanwartschaft erlangt hat. Hier würde die Ausdehnung des Insolvenzschutzes auf die Versorgungsanwartschaft im Folgearbeitsverhältnis nicht nur zu einer Erhaltung der im Vorarbeitsverhältnis erreichten Versorgungsrechte führen. Ein solcher Arbeitnehmer würde ohne Grund dadurch begünstigt, dass die beim ersten Arbeitgeber zurückgelegte Betriebszugehörigkeit zweimal bei der Berechnung der Unverfallbarkeitsfristen berücksichtigt würde. Dies könnte der Arbeitgeber des Folgearbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer zwar zusagen. Für eine Einstandspflicht des ……………….im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers fehlt aber eine gesetzliche Grundlage (BAG, Urteil vom 28.03. 1995 – 3 AZR 496/94 ). 3. Auch eine Übertragung der unverfallbaren Anwartschaft aus der Zeit der Tätigkeit des Klägers bei der Firma ………………auf die Firma …………………kommt nicht in Betracht. Die bloße vertragliche Vereinbarung „die Firma übernimmt die Altersversorgungszusage der Firma ………“ erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 4 BetrAVG. Diese Vorschrift hat den folgenden Wortlaut (Unterstreichungen nur hier): § 4 Übertragung (1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden. (2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer 1.die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder 2.der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. [...] (6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers. Der Vertrag vom 26./27.10.1993 ist vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Firma ……………..abgeschlossen worden und nicht nach dessen Beendigung, der Vertrag ist nur zweiseitig und nicht dreiseitig und er entspricht nicht den Anforderungen des Abs. 6, denn die Anrechnung des Anspruchs gegen die Firma …………..ist ausdrücklich vorgesehen, die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers erlischt also nicht. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Eines Hinweises auf die Rechtslage, einer Vertagung der mündlichen Verhandlung und einer erneuten Schriftsatzfrist für den Kläger bedurfte es trotz seines Antrages im Kammertermin nicht. Die Rechtslage ist für ihn nicht überraschend. Der Beklagte hat mehrfach auf die beiden problematischen Punkte dieses Rechtsstreits hingewiesen: (1.) Eine Anrechnung der Vordienstzeiten kommt nur in Betracht, wenn sich aus der Vordienstzeit selbst nicht bereits eine unverfallbare Anwartschaft ergibt und (2.) für eine Übertragung ist ein drei seitiger Vertrag nötig, der hier nicht vorliegt. Der Kläger hatte ausreichend Gelegenheit sich auf diese beiden Punkte einzulassen. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 91, 3 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 im Urteil festzusetzen und entspricht dem Wert der vom Kläger errechneten Renten-Differenzen aus der Vergangenheit zuzüglich dem 42fachen Wert gemäß § 9 ZPO für die Zukunft.