1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 198,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag der Rechtskraft des Urteils zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.104,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 92,04 € seit dem 02.07.2015, aus weiteren 92,04 € seit dem 02.08.2015, aus weiteren 92,04 € seit dem 02.09.2015, aus weiteren 92,04 € seit dem 02.10.2015, aus weiteren 92,04 € seit dem 02.11.2015, aus weiteren 92,04 € seit dem 02.12.2015, aus weiteren 92,04 € seit dem 02.01.2016, aus weiteren 92,04 € seit dem 02.02.2016, aus weiteren 92,04 € seit dem 02.03.2016, aus weiteren 92,04 € seit dem 02.04.2016, aus weiteren 92,04 € seit dem 02.05.2016 sowie aus weiteren 92,04 € seit dem 02.06.2016 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 666,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 333,08 € seit dem 02.07.2016 und seit dem 02.08.2016 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend ab dem 01.09.2016 über den Betrag in Höhe von 4.536,25 € brutto hinaus jeweils zum 1. Eines Monats eine Betriebsrente i.H.v. weiteren monatlich 264,91 € brutto zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75%. 7. Der Streitwert beträgt 17.504,44 €. 8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Gebührenstreitwert: 12.805,92 € T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Erhöhung der Betriebsrente des Klägers. Der am ………… geborene Kläger war vom 01.04.1962 bis zum 31.12.2003 bei der ……….. bzw. ……….. der Beklagten – in der ……….………….. beschäftigt. Er bezieht seit dem 01.02.2008 gesetzliche Altersrente und zusätzlich Leistungen der Betrieblichen Altersversorgung. Die Parteien regelten unter dem 26.09.2003 in Ziff. 8 in einer sog. Frühpensionierungsvereinbarung, Bl. 545 d.A.: „ ………………. gewährt ……… […] eine monatliche Rente von 3.501,14 EURO brutto […]. Diese Rente wird nach den Bestimmungen des ……….. angepasst “ Die in Bezug genommenen „ Bestimmungen des ………… “ sind am 01.01.1961 in Kraft getreten und jedenfalls zuletzt als Gesamtbetriebsvereinbarung vereinbart worden, einschließlich der „ Grundbestimmungen “ und der „ Ausführungsbestimmungen “ (nachfolgend „ ABVw “), auf Anlage K 1, Bl. 59 ff. der Akte wird Bezug genommen. Darin heißt es auszugsweise: Grundbestimmungen § 4 Ergänzungen, Änderungen der Bestimmungen 1. Die Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können auf Antrag des Vorstandes der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert werden. Wenn der Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat eine Ergänzung oder Änderung wünscht, beantragt er diese mit schriftlicher Begründung beim Vorstand. Der gemeinsame Beschluss ersetzt die bisherige Grundbestimmung.…. 3. Die Ausführungsbestimmungen zu den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können vom Vorstand ………..nach Zustimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert werden…. Ausführungsbestimmungen § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt… 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 ABVw anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 ABVw vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten. Der Kläger erhält von der Beklagten eine sog. Versorgungskassenrente („im Folgenden „ VK-Rente “) und eine sog. Pensionsergänzung aus dem betrieblichen Versorgungswerk (im Folgenden Vofue - Rente “). Die Beklagte zahlte dem Kläger seit dem 01.02.2008 zunächst eine Vofue-Rente in Höhe von 3.501,14 Euro und eine VK-Rente in Höhe von 665,52 Euro. Seit Juli 2014 bis zum 30.06.2015 erhielt der Kläger Gesamtversorgungsbezüge in Höhe von 4.494,52 Euro brutto monatlich, davon aus der Versorgungskasse 675,55 Euro brutto und aus dem betrieblichen Versorgungswerk 3.818,97 Euro brutto. Die Anpassung zum 01.07.2014 erfolgte zum einen aufgrund vertraglicher Rentenpassung entsprechend der gesetzlichen Rente und darüber hinaus hinsichtlich der betriebliche Vofue-Rente gem. § 16 BetrAVG (2. Anpassungsstichtag), vgl. Schreiben den Beklagten Anlage K 16, Bl. 338 der Akte. Eine Anpassung der VK-Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte mangels gutzuschreibender Überschussanteile nicht. Zum 01.07.2015 stieg die gesetzliche Rente des Klägers um 2,1%. Unter dem 15.06.2015 hörte die Beklagte ihren Gesamtbetriebsrat und vorsorglich auch örtliche Betriebsräte mit der Bitte um Stellungnahme an, wonach der Nachvollzug der gesetzlichen Rentenerhöhung „ …im Gesamtkonzern zu einer zusätzlichen Belastung von 0,4 Mio € jährlich führen “ würde und daher „ nicht vertretbar “ sei, Bl. 181 f. der Akte. Sie begründete ihre Absicht, stattdessen eine Erhöhung von 0,5% vorzunehmen u.a. mit dem ökonomischen Umfeld, Regulierungsanforderungen, einer Einsparungsstrategie und mit Gleichbehandlungsaspekten anderer Versorgungsregelungen im Konzern. Der Gesamtbetriebsrat und örtliche Betriebsräte widersprachen der Einschätzung des Vorstandes und sprachen sich insbesondere mit Blick auf die gute Ertragssituation im Konzern unter Verweis auf das Jahresergebnis 2014 von …….. Euro Jahresüberschuss für die Erhöhung um 2,1% aus, Bl. 189 ff. der Akte. Am 09.10.2015 stimmte der Aufsichtsrat der Beklagten im Umlaufverfahren der Vorlage des Vorstandes der Beklagten vom 26.08.2015 zu, „ … die zum 01.07.2015 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge … nicht wie grundsätzlich vorgesehen gemäß der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2,1%, sondern nur in Höhe von 0,5% zu gewähren… “ Unter dem 16.10.2015 unterrichtete die Beklagte den Kläger: „Betriebliches Versorgungswerk Die Vorstände und Aufsichtsräte …. ……….. haben beschlossen, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5% zu erhöhen. Hinsichtlich der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hat …………….. entschieden, dass der Prüfungsstichtag für die Rentenanpassung unternehmenseinheitlich für alle Versorgungszusagen auf den 01.07.2015 festgelegt und damit für manche Versorgungsempfänger vorgezogen wird. Die gesetzliche Anpassungsprüfung wird künftig für alle Versorgungsempfänger alle drei Jahre zum 01.07. durchgeführt. Ab 01.07.2015 beträgt Ihre Versorgungsleistung aus dem Betrieblichen Versorgungswerk …………… monatlich brutto.“ Ab Juli 2015 zahlte die Beklagte an den Kläger eine um 0,5% erhöhte Vofue-Rente. Die VK-Rente wurde nicht angepasst. Die Gesamtversorgung betrug mithin …….. Euro brutto monatlich. Zum 01.07.2016 stieg die gesetzliche Rente des Klägers um 4,25%. Der Kläger erhielt im August 2016 ebenfalls ein Unterrichtungsschreiben wie oben dargestellt (vgl. Bl. 288 d. A.), in dem ihm mitgeteilt wurde, dass eine Anpassung der Vofue-Rente von 0,5% vorgenommen werde. Die VK-Rente wurde um 0,51% angehoben. Die Beklagte zahlte demnach ab Juli 2016 an den Kläger eine Gesamtversorgung von 4.536,25 Euro brutto monatlich Mit seiner Klage macht der Kläger beginnend ab Juli 2014 die Differenzbeträge geltend, die sich zu einen aus einer aus seiner Sicht nicht vollständigen Anpassung nach § 16 BetrAVG ergeben und zum anderen aus der lediglich 0,5%igen Anpassung in den Jahren 2015 und 2016. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihrer gesetzlichen Anpassungsverpflichtung im Jahre 2014 nicht vollständig nachgekommen sei. Insbesondere seien seine Gesamtversorgungsbezüge – also auch die VK-Rente – entsprechend der Teuerungsrate nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG anzupassen. Dies ergebe bei einer 9,55%igen Steigerung des Verbraucherpreisindexes seit Rentenbeginn eine „………….“ von 4.574,80 Euro brutto monatlich. Auf dieser Basis hätten sodann die weiteren jährlichen Erhöhungen entsprechend der betrieblichen Versorgungsbestimmungen zu erfolgen. Im Übrigen sei § 6 Abs. 3 der ABVw unwirksam und es daher unzulässig, die Rente des Klägers um lediglich 0,5% zu erhöhen. Eine Anpassung habe entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung zu erfolgen und zwar bezogen auf die Gesamtversorgungsbezüge, mithin die VK- und die Vofue-Rente. Die Beschränkung der Erhöhung lediglich auf die Vofue-Rente sei ebenfalls nicht möglich und der Frühpensionierungsvereinbarung so auch nicht zu entnehmen. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 01.09.2016 über den Betrag von 4.536,25 € brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von 333,08 € zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 666,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 333,08 € brutto seit dem 02.07.2016 sowie dem 02.08.2016 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.885,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 157,13 € seit dem 02.07.2015, seit dem 2.08.2015, seit dem 02.09.2015, seit dem 02.10.2015, seit dem 02.11.2015, 02.12.2015, seit dem 02.01.2016, seit dem 02.02.2016, seit dem 02.03.2016, seit dem 02.04.2016, seit dem 02.05.2016 sowie seit dem 02.06.2016 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 963,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 80,28 € seit dem 02.07.2014, seit dem 2.08.2014, seit dem 02.09.2014, seit dem 02.10.2014, seit dem 02.11.2014, 02.12.2014, seit dem 02.01.2015, seit dem 02.02.2015, seit dem 02.03.2015, seit dem 02.04.2015, seit dem 02.05.2015 sowie seit dem 02.06.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich zur Verteidigung ihrer Erhöhungsentscheidung insbesondere auf die auch den Betriebsräten mitgeteilten Gründe, also auf das schwierige ökonomische Umfeld, die steigenden Regulierungs- und Kundenanforderungen, die Neustrukturierungs- und Personaleinsparstrategie „….“, die maßvollen Steigerungen anderer Betriebsrentner im Konzern und zusätzlich auf die Kostensenkungen bei Mitbewerbern sowie den Verbraucherpreisindex. Die Beklagte ist der Auffassung, § 6 Ziff. 3 ABVw sei ein Leistungsbestimmungsrecht, welches sie gemäß der Anforderungen des § 315 BGB ausgeübt habe. Die Norm sei auch unter Mitbestimmungsgesichtspunkten wirksam, da kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Höhe der Betriebsrente bestehe. Im Übrigen würden die Rechte der Arbeitnehmer durch § 16 BetrAVG abgesichert. § 6 Ziff. 3 ABVw ließe im Übrigen auch eine rückwirkende Erhöhungsregelung zu. Die 0,5%ige Erhöhung sei zudem nur für die Vofue-Rente des Klägers vorzunehmen, da die zwischen den Parteien geschlossenen Frühpensionierungsvereinbarung in Ziffer 8 vorsehe, dass „diese“ dort geregelte Rente nach den Bestimmungen des Versorgungswerks zu erhöhe sei. Die VK-Rente sei hier nicht erwähnt, so dass sich die Anpassungsverpflichtung der Beklagten aus den Versorgungsbestimmungen auch nicht hierauf beziehe. Die Beklagte sei im Übrigen ihrer Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG nachgekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den weiteren Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie der Protokolle der mündlichen Kammerverhandlung vom 11.10.2016 und 14.03.2017. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den auf künftige Leistungen gerichteten Klageantrag. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird ( vgl. BAG 17.06.2014 - 3 AZR 529/12 - Rn. 21; zul. BAG 14.07.2015 – 3 AZR 594/13 –, Rn. 12 – beide zitiert nach Juris ). II. Die Klage ist auch überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Betriebsrente in Höhe von derzeit insgesamt 4.801,16 aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, § 1 Abs. 3 des Versorgungswerkes und § 6 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Versorgungswerk sowie § 16 BetrAVG. Der Kläger hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente über die bereits gezahlten Beträge hinaus von monatlich 16,53 Euro brutto ab Juli 2014 bis Juni 2015 (Tenor zu 1.) und von 92,04 Euro brutto ab Juli 2015 bis Juni 2016 (Tenor zu 2.). Ab Juli 2016 beträgt die monatliche Betriebsrente insgesamt 4.801,16 Euro brutto. Die Differenz zur tatsächlich gezahlten Rente beträgt seit Juli 2016 264,91 Euro brutto, die der Kläger als rückständige Zahlung verlangen kann (Tenor zu 3.). Die o.g. Gesamtrente steht dem Kläger seit September 2016 fortlaufend zu (Tenor zu 4.). Die Beklagte war nicht berechtigt war, unter Berufung auf § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zum Versorgungswerk die Anpassung der Rente zu beschränken. Die Beklagte war zudem verpflichtet, zumindest die sog. Vofue-Rente zum 01.07.2014 gemäß § 16 BetrAVG vollständig anzupassen war. 1. Der Kläger hat Anspruch auf eine – weitere – Anpassung seiner Betriebsrente gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG seit Juli 2014. a.) Die Beklagte hatte im Juli 2014 die dem Kläger seit Februar 2008 gewährte Vofue-Rente einer (weiten) Anpassungsprüfung gem. § 16 BetrAVG zu unterziehen und hat dies auch getan. Die Beklagte zahlte an den Kläger ab Juli 2014 eine Gesamtrente in Höhe von 4.494,52 Euro brutto. Diese setzte sich zusammen aus der Vofue-Rente in Höhe von 3.818,97 Euro und der VK-Rente in Höhe von 675,55 Euro. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom August 2014 (Anlage K 16, Bl. 338 d. A.) erfolgte zu Juli 2014 keine Anpassung der sog. VK-Rente, da keine Überschussanteile gutzuschreiben waren. Die Anpassung der sog. Vofue-Rente erfolgte nach den Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks entsprechend der gesetzlichen Rentenanpassung von 1,67 % sowie einer weiteren Anpassung aufgrund der Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG. Insgesamt erfolgte eine Anpassung in Höhe von 1,83 %. b.) Der Kläger begehrt zurecht eine weitere Anpassung der Vofue-Rente nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Das Zahlenwert der Beklagten ist hinsichtlich gesetzlich vorgesehen Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG völlig unklar geblieben. Die sog. Vofue-Rente des Klägers betrug zu Rentenbeginn im Februar 2008 3.501,14 Euro brutto. Im Jahre 2014, mithin nach vertraglicher Anpassung und Anpassung nach § 16 BetrAVG zum zweiten Anpassungsstichtag betrug diese Rente 3.818,97 Euro. Zuzüglich zu der sog. VK-Rente wurden dem Kläger ab Juli 2014 insgesamt 4.494,52 Euro brutto gezahlt. c.) Die Anpassung zum Anpassungsstichtag Juli 2014 erfolgte nach Auffassung der Kammer indes fehlerhaft. Ausweislich des Verbraucherpreisindex für die maßgeblichen Monate Januar 2008 (VPI 97,4) und Juni 2014 (106,7) betrug die Teuerungsrate zu diesem Zeitpunkt 9,55%. Richtigerweise hätte die Vofue-Rente des Klägers demnach ab Juli 2014 3.835,50 Euro betragen müssen. Ihm hätten einschließlich der VK-Rente mithin 4.511,05 Euro brutto an monatlicher Betriebsrente zugestanden. Gezahlt hat die Beklagte indes 4.494,52 Euro, so dass sich ein Differenzbetrag in Höhe von 16,53 Euro für die Monate Juli 2014 bis einschließlich Juni 2015 ergibt. d.) Der Kläger war nicht wegen eines fehlenden Widerspruches daran gehindert, seine Anpassungsansprüche geltend zu machen. Ein Widerspruch ist nämlich nur dann möglich und notwendig, wenn der Rentner von der Arbeitgeberin ausreichend über die Gründe einer Nichtanpassung informiert worden ist. Das ist hier im Jahre 2014 nicht geschehen. Die Beklagte hat die Rentenansprüche des Klägers vielmehr angepasst – auch nach § 16 BetrAVG über den vertraglichen Anspruch hinaus. Allerdings ist das der Anpassung zugrunde liegende Zahlungswerk offensichtlich unrichtig. In einem solchen Fall ist nach Auffassung der Kammer schon kein Widerspruch notwendig, um die korrekt berechneten Rentenansprüche zu wahren. Im Übrigen ist die Frist von drei Jahren berechnet ab dem 01.08.2014 bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. e.) Eine darüber hinaus gehender Anspruch des Klägers auf eine Anpassung nach § 16 BetrAVG besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Dem Kläger ist nicht in seiner Argumentation zu folgen, dass die Gesamtversorgungsbezüge – also einschließlich der VK-Rente – entsprechend der Teuerungsrate anzupassen gewesen wären. Für die Versorgungskassenrente sieht § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG eine gesonderte Regelung vor, nach der die Überschussanteile zur Steigerung der Renten verwendet werden. Dies hat die Beklagte nach insoweit unstreitigem Vortrag auch getan, sofern solche Überschussanteile vorhanden waren. Der vertraglichen Regelungen in den Versorgungsbestimmungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Bezeichnung der Betriebsrentenbausteine als „Gesamtversorgung“ die gesetzlich vorgesehene Anpassungsverpflichtung abändern bzw. erweitern würde. Vielmehr handelt es sich um eine vertragliche Regelung, die den Betriebsrentnern eine Steigerung der Renten entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhungen zusagt. Dieser vertragliche Anspruch bezieht sich nach den Versorgungsbestimmungen auf die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gewährten „Gesamtversorgungsbezüge“. Der gesetzliche Anpassungsanspruch wird dadurch nicht ausgeschlossen, sondern besteht zusätzlich. Allerdings besteht der Anspruch auf die gesetzliche Anpassung nur soweit er durch die vertragliche Regelung nicht bereits erfüllt wurde. Bei der gesetzlichen Anpassung jeweils zu einem Stichtag alle drei Jahre hat der Arbeitgeber eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Nach § 16 Abs. 2 Nr.1 BetrVG gilt diese Verpflichtung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland. Das bedeutet, dass eine Anpassung der Betriebsrente, die dem Anstieg des Verbraucherpreisindexes entspricht oder diesen übersteigt, eine (weitere) Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG entfallen lässt. Insofern hat die Beklagte nach der vertraglichen Anpassung zu prüfen, ob sich durch den Anstieg des Verbraucherpreisindex ein darüber hinausgehender Anpassungsbedarf ergibt. f.) Der Anspruch auf die Differenzzahlung für den Zeitraum Juli 2014 bis Juni 2015 folgt aus § 16 BetrAVG und ist demnach erst ab Rechtskraft des Urteils zu verzinsen. Die Fälligkeit der Anpassungsforderungen des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteils ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen ( vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 49; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09; BAG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 3 AZR 595/12 –, alle zitiert nach juris ) 2. Der Kläger hat für die Jahre 2015 und 2016 jeweils ab Juli Anspruch auf Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung gem. § 6 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Versorgungswerk. Demnach ist die seit gem. Ziffer II.1. für das Jahr 2014 ermittelte Betriebsrente ab Juli 2015 um 2.0972% und ab Juli 2016 um weitere 4,2451% anzuheben. Die Regelung des § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zum Versorgungswerk ist unwirksam und die Rente war zum Stichtag 31.07.2015 und zum 31.07.2016 anzupassen. Der Kläger war mangels hinreichender Information durch die Beklagte nicht verpflichtet war, der Nichtanpassung zu widersprechen. Die erkennende Kammer schließt sich dabei den zutreffenden Erwägungen der 7. Kammer in der Entscheidung vom 07.09.2016 - 7 Ca 2664/16 – an, die im Folgenden teilweise wörtlich zitiert wird. a.) Die Regelung in § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen zum Versorgungswerk ist unwirksam, weil der Gesamtbetriebsrat mit dieser Norm vollständig auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verzichtet hat, das Mitbestimmungsrecht in seiner Substanz aufgegeben hat und ein solcher vollständiger Verzicht unzulässig ist. Bei der Verteilung der Betriebsrentenanpassung besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats der Beklagten gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Hat sich - wie hier - der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dabei ist allerdings zu unterscheiden zwischen den mitbestimmungsfreien unternehmerischen Grundentscheidungen und der konkreten Ausgestaltung der Leistungsordnung, die ihrerseits mitbestimmungspflichtig ist. Zwar ist die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt und welcher Personenkreis bedacht werden soll, mitbestimmungsfrei. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat allerdings bei allen Regeln beteiligen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden. Fehler im Mitbestimmungsverfahren führen nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung dazu, dass die getroffene Regelung grundsätzlich unwirksam ist ( BAG, Urteil vom 19.08.2008 – 3 AZR 194/07 – ). Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG darf ein Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nicht in der Weise ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet ( BAG, Urteil vom 05.05.2015 – 1 AZR 435/13 –; BAG Urteil vom 26.04.2005 – 1 AZR 76/04 – ). Zwar dürfen dem Arbeitgeber durch Betriebsvereinbarung gewisse Entscheidungsspielräume in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten eingeräumt werden. Der Betriebsrat kann aber über sein Mitbestimmungsrecht im Interesse der Arbeitnehmer nicht in der Weise verfügen, dass er in der Substanz auf die ihm gesetzlich obliegende Mitbestimmung verzichtet. b.) Durch § 6 Ziff. 3 ABVw hat sich der Gesamtbetriebsrat seines nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestehenden Mitbestimmungsrechts, das die Verteilungsgrundsätze der Betriebsrentenanpassung betrifft, im Kern begeben und allein der Beklagten den Letztentscheid eröffnet. Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG reduziert § 6 Ziff. 3 ABVw damit im Kernbereich des Mitbestimmungstatbestands auf ein Anhörungsrecht. Das ist nach den dargestellten Grundsätzen unwirksam. Die Verletzung des Kernbereichs des Mitbestimmungsrechts au § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ergibt sich aus der Auslegung der Betriebsvereinbarung. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt ( BAG 08.12.2015 – 3 AZR 267/14 – Rn. 22 ). Nach diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung von § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zum Versorgungswerk, dass die Regelung nicht gesetzeskonform dahingehend auszulegen ist, dass sie sich lediglich auf die nicht mitbestimmte Höhe der Betriebsrentenleistungen beschränkt Die Kammer geht jedoch davon aus, dass die Regelung auch die Leistungsverteilung betrifft: Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn: § 6 der Ausführungsbestimmungen zum Versorgungswerk ist überschrieben mit „Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“, enthält also gerade keine wörtliche Beschränkung auf die Höhe der Anpassung. Im Gegenteil kommt eine Beschränkung der Anpassung auf deren Höhe erst in § 6 Ziff. 4 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen zum Versorgungswerk im Wort „Erhöhung“ zum Ausdruck, während in den anderen Absätzen von § 6 ausdrücklich lediglich von „angepasst“ (Ziff. 1), „Anpassung“/“verändert“ (Ziff. 2), „Veränderung“/ “was…geschehen soll“ (Ziff. 3) und „Veränderungen“ (Ziff. 4 Satz 2) die Rede ist. Demnach beschränkt sich der Wortsinn außer im hier nicht vorliegenden Sonderfall des § 6 Ziff. 4 Satz 1 eben nicht auf die Höhe oder Erhöhung, sondern ist umfassender gewählt. Dieses Wort(sinn)verständnis wird gestützt durch die ausdrücklich allumfassende Formulierung im streitgegenständlichen § 6 Ziff. 3 der Norm: „…so schlägt [der Vorstand] nach Anhören der Betriebsräte… vor…, was nach seiner Auffassung geschehen soll.“ Diese semantisch unbegrenzte Regelungsaufforderung an die Leitung der Beklagten hätte ohne Schwierigkeiten gefasst werden können: „...in welchem Maß die Gesamtversorgungsbezüge erhöht werden.“ Stattdessen haben die Betriebspartner eine möglichst weite Formulierung gewählt, die eben dem Wortsinne nach nicht auf eine andere Mittelhöhe begrenzt ist, sondern durch die Formulierung „…was geschehen soll…“ dem Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten jedweden Spielraum bezüglich der Verteilung etwaig zur Verfügung gestellter Mittel lässt. Der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck finden in diesem Wortlaut insoweit Berücksichtigung, als dass der Leitungsebene der Beklagten durch die verstärkenden Worte „nach seiner Auffassung“ offenbar eine eigene abschließende Regelungskompetenz hinsichtlich der Anpassungsentscheidung übertragen werden sollte. Das Wort „Auffassung“ betont gerade die subjektive Seite der Entscheidung, nach der eben unabhängig von objektiven Gegebenheiten die Entscheidung der Beklagten ermöglicht werden sollte. Denn dass bei anderen Entscheidungen über das Betriebliche Versorgungswerk die Mitbestimmungsrechte gewahrt werden sollten, zeigt § 4 der Grundbestimmungen, der ausdrücklich in Abs. 1 und Abs. 3 die Zustimmungen des Gesamtbetriebsrats/Betriebsrats für die Ergänzung oder Änderung von Bestimmungen verlangt. Auch der Gesamtzusammenhang und die Systematik von § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen zum Versorgungswerk lassen nicht erkennen, dass die Regelung sich lediglich auf die Höhe einer Anpassungsentscheidungen beschränken wollte: mit der Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge hat die (Rechtsvorgängerin der) Beklagte(n) versprochen, unter Einbeziehung unterschiedlichster Leistungen gem. § 5 der Ausführungsbestimmungen zum Versorgungswerk den Betriebsrentnern eine Alterssicherung zu bieten und deren wirtschaftliche Anpassung über § 16 BetrAVG hinaus mittels kollektiver Regelung vorzunehmen. Wegen dieser im Vergleich wohl komfortablen Rentenregelungen lag es im Interesse der Beklagten insgesamt, die Anpassung mit einem Regulativ zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund soll die größtmögliche Regelungsweite von § 6 Ziff. 3 ABVw mit den Worten „…was geschehen soll…“ der Beklagten die Möglichkeit geben, die Rentenzusage passgenau mit ihrer jeweils aktuellen Lage zu verzahnen. Zu dem, „…was geschehen soll…“ gehört dann aber eben auch nicht nur die Entscheidung, ob die Betriebsrente um 0%, 2,1% oder 0,5% erhöht werden soll, sondern auch die Verteilungsgrundsätze, ob etwa bestimmte Gruppen von Betriebsrentnern bei einer Erhöhung besondere Berücksichtigung finden, z.B. nicht der Kläger, sondern finanziell weniger gut ausgestattete Arbeitnehmer. Würde in einem solchen Fall der Betriebsrat eine andere oder eine gleichmäßige Verteilung der Gelder fordern, würde ihm ggf. § 6 Ziff. 3 ABVw und die dort geregelte Begrenzung auf eine bloße Anhörungsverpflichtung entgegen gehalten werden. 3. Da die Beklagte nicht berechtigt war, die in § 6 Abs. 1 ABVs zugesagte Rentenanpassung an die gesetzliche Rente zu unterlassen, ergibt sich für den Kläger folgender Anpassungsbedarf: Die ab Juli 2014 zu zahlenden Gesamtversorgung (VK- und Vofue-Rente) beträgt nach den Feststellungen der Kammer 4.511,05 Euro brutto monatlich (Ziffer II.1). Aufgrund der Erhöhung der gesetzlichen Renten um 2,0972% im Juli 2015, war die Gesamtversorgung des Klägers entsprechen zu erhöhen. Er hat demnach ab Juli 2015 einen Anspruch auf eine Gesamtversorgung in Höhe von 4.605,65 Euro brutto monatlich. Zu der tatsächlich gezahlten Gesamtversorgung von monatlich 4.513,61 Euro brutto ergibt sich demnach ein Differenzbetrag in Höhe von 92,04 Euro monatlich. Die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers waren aufgrund der gesetzlichen Rentenanpassung ab Juli 2016 um weitere 4,2451% zu erhöhen. Dem Kläger steht demnach ab Juli 2016 eine Gesamtversorgung von 4.801,16 Euro brutto monatlich zu, die die Beklagte fortlaufend zu zahlen hat. Der Differenzbetrag zur tatsächlich gezahlten Gesamtrente von 4.536,25 Euro brutto monatlich beträgt 264,91 Euro, die er Kläger rückständig verlangen kann. Im Tenor zu 3.) wurden hier aufgrund eines Übertragungsfehlers für zwei rückständige Monate jeweils 333,08 Euro ausgeurteilt. 4. Die Anpassungsverpflichtung der Beklagten gem. § 6 Abs. 1 ABVw betrifft auch entgegen der von ihr vertretenen Auffassung nicht nur die Vofue-Rente. Richtig ist zwar, dass die Frühpensionierungsvereinbarung eine Anpassung entsprechend „ Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks “ für diese dort geregelte Vofue-Rente vorsieht. Regelungen zur VK-Rente wurden nicht getroffen. Die betrieblichen Regelungen allerdings definieren in § 5 der Ausführungsbestimmungen die Zusammensetzung der Gesamtversorgungsbezüge. Unter Ziffer 1.6 sind hier Leistungen aus Versorgungskassen genannt, so dass sich der Anspruch des Klägers auf Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung bereits aus den betrieblichen Regelungen selber ergibt. Denn die Rentenanpassung erfolgt gem. § 6 Abs. 1 bezogen auf die in § 5 definierten „Gesamtversorgungsbezüge“, mithin unter Einbeziehung der VK-Rente. Die Frühpensionierungsvereinbarung beschränkt die betrieblichen Regelungen ersichtlich nicht. 5. Der Anspruch auf Verzinsung der titulierten Ansprüche ab Juli 2015 (Tenor zu 2. und zu 3.) ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Der Grundsatz, nach dem eine Verzinsung dann nicht in Betracht kommt, wenn erst die Rechtskraft einer Entscheidung die der Billigkeit entsprechende Ermessensausübung der Arbeitgeberin ersetzt ( BAG 3 AZR 859/09 ), gilt vorliegend nicht. Es erfolgte hinsichtlich der ausgeurteilten Differenzbeträge keine gerichtliche Anpassungsentscheidung. Im Zusammenhang mit der Anpassung der Rente nach § 6 ABVw stand lediglich die Einhaltung der betrieblichen Vereinbarung in Streit. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3, 9 ZPO mit dem 42-fachen monatlichen Unterschiedsbetrag festzusetzen, wobei fällige Beträge dem Streitwert hinzuzurechnen sind.