Urteil
11 Ca 4681/16 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2017:0302.11CA4681.16.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin rückwirkend ab dem 01.01.2014 in die Entgeltgruppe 13 TV EntgO Bund eingruppiert ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Streitwert: 20160,00 EUR
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin rückwirkend ab dem 01.01.2014 in die Entgeltgruppe 13 TV EntgO Bund eingruppiert ist. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Streitwert: 20160,00 EUR Tatbestand Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin. Die am ……. geborene Klägerin ist seit dem 02.01.2002 als Übersetzerin für die französische Sprache beim …….. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst TVöD (Bund) Anwendung. Sie erhält derzeit eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TVöD. Ursprünglich war die Klägerin entsprechend einer Tätigkeitsdarstellung vom 20.05.2005 in die Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe 3 eingruppiert. Wegen der Einzelheiten dieser Tätigkeitsdarstellung wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 17 d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 05.01.2015 stellte die Klägerin einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ‑Bund als vollbeschäftigte Angestellte in die Entgeltgruppe 13 gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ‑Bund rückwirkend ab dem 01.01.2014. Der TVÜ‑Bund lautet auszugsweise wie folgt: "§ 24 Grundsatz Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) sowie für die zwischen dem in Kraft treten des TVöD und dem 31.12.2013 beim Bund neu eingestellten Beschäftigten (§ 1 Abs. 2), deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31.12.2013 hinaus fortbesteht und die am 01.01.2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, gelten ab dem 01.01.2014 für die Eingruppierungen § 12 (Bund) und § 13 (Bund) TVöD in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). Diese Beschäftigten sind zum 01.01.2014 gemäß den Regelungen dieses Abschnitts in den TV EntgO Bund übergeleitet. ... § 26 Abs. 1 Ergibt sich nach dem TV EntgO Bund eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (Bund) TVöD ergibt. Der Antrag kann nur bis zum 30.06.2015 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 01.01.2014 zurück. ..." Im TVöD Bund ist unter anderem bestimmt: "§ 12 (Bund) Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vor Beginn auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht dem Tätigkeitsmerkmal einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. ..." In dem zum 01.01.2014 in Kraft getretenen TV EntgO Bund sind die hier vorliegend relevanten Entgeltgruppen 11 und 13 wie folgt geregelt: "Entgeltgruppe 11 ... Ziffer 2 Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die a) schwierige Texte in mindestens zwei Sprachen übersetzen und b) dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet des Ressorts oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich technischen Fachgebiet zur Geltung bringen. ... Entgeltgruppe 13 ... Ziffer 3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die schwierige Texte in mindestens zwei Sprachrichtungen qualifiziert übersetzen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4 und 5). Die Protokollerklärung Nr. 4 lautet wie folgt: Beschäftigte übersetzen qualifiziert, wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen entspricht, weil sie in druckreife Form zu bringen ist oder keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt. Die Definition der druckreifen Form befindet sich in Nr. 2 der Protokollerklärung, die lautet: Eine Übersetzung ist dann in druckreife Form zu bringen, wenn sie unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes stilistisch ausgefeilt werden und den für die Abfassung von Gesetzen, Verträgen, Vorschriften, anderen amtlichen Veröffentlichungen oder wissenschaftlichen Arbeiten geltenden Grundsätzen der sprachlichen Gestaltung vollständig entsprechen und höchsten Anforderungen genügen müssen. Ob die druckreife Form erforderlich ist, ergibt sich aus dem Verwendungszweck der Übersetzung oder aus einer ausdrücklichen Anordnung im Einzelfall. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin über die für die in der Entgeltgruppe 13 erforderliche Qualifikation verfügt und zudem schwierige Texte in mindestens zwei Sprachrichtungen übersetzt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei ihrer Tätigkeit um eine qualifizierte Übersetzung im Sinne der Tarifvorschrift handelt. Der Verwendungszweck des überwiegenden Teils der von ihr zu fertigenden Übersetzungen sei die Veröffentlichung durch das ……. Dabei handele es sich um eine militärwissenschaftliche Spezialbibliothek, die direkt bei dem ……….. angesiedelt ist. Ihre Aufgabe bestehe darin von von Dokumentaren ermittelten Texten sog. Abstracts zu fertigen, in denen der Inhalt der Texte zusammengefasst wird. Nach entsprechender Beauftragung habe sie dann die Aufgabe, den vollständigen Text fachlich, sachlich und terminologisch richtig unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes mit dem Ziel der Veröffentlichung zu übersetzen. So seien von ihr seit 2005 436 Texte übersetzt worden, von denen 388 unmittelbar veröffentlicht worden seien. Dass dies in druckreifer Form zu erfolgen habe, ergebe sich bereits aus dem Verwendungszweck, nach dem auf die Bibliothek verschiedenste national und international tätige Institutionen zurückgreifen. Zudem gebe es keine fachliche Kontrolle ihrer Tätigkeit. Die zuständige Referatsleitung verfüge bereits nicht über die erforderlichen französischen Sprachkenntnisse. Von den seit 2005 gefertigten 436 Übersetzungen seien lediglich neun Texte stichpunktartig überprüft worden, zuletzt im Jahre 2013. Die Klägerin beantragt zuletzt, festzustellen, dass sie seit dem 01.01.2014 in die Entgeltgruppe 13 TV EntgO Bund eingruppiert ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass für eine qualifizierte Übersetzung nicht die Tatsache des Abdrucks oder Veröffentlichung ausreicht, sondern dass besondere qualitative Anforderungen hinzukommen müssen. Die qualifizierte Übersetzung müsse über das übliche Maß einer schwierigen Übersetzung hinausgehen. Das sei aber zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin gefordert worden. Auch sei ihr nie abverlangt worden, die Übersetzungen in druckreife Form zu bringen. Die Übersetzungen der Klägerin hätten darüber hinaus einer weiteren Kontrolle unterlegen, weil die Klägerin der Referatsleitung unmittelbar unterstellt sei und sie auch keine abschließende Zeichnungsbefugnis habe. Eine Kontrolle im Sinne der tariflichen Regelung erfordere nicht eine regelmäßige weitere Kontrolle der Übersetzung, sondern bedeute lediglich eine Kontrollmöglichkeit. Der Referatsleiterin obliege aber eine stichprobenartige Kontrolle der Übersetzungen der Klägerin, wobei sie sich Unterstützung anderer Abteilungen bedienen könne und dies auch getan habe. Insoweit habe die tarifliche Regelung ausdrücklich das Wort "Kontrolle" und nicht "Überprüfung" verwandt, welches eine Durchsicht des Textes durch einen sachkundigen Überprüfer voraussetze. Bei der Verwendung für ……….. es sich um eine interne Verwendung der ……, weshalb eine besondere Qualität nicht gefordert werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe 13 TVöD eingruppiert. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ‑Bund, § 12 TVöD (Bund) ist sie ab dem 01.01.2014 in die Entgeltgruppe 13 EntgO Bund eingruppiert. Danach ist, wenn sich nach dem Tarifvertrag EntgO Bund eine höhere Entgeltgruppe als die, in die der Beschäftigte gemäß § 25 Abs. 1 TVÜ‑Bund übergeleitet worden ist, ergibt, der Beschäftigte auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TVöD (Bund) ergibt. Nach dem deshalb maßgeblichen § 12 Abs. 2 TVöD (Bund) ist der Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Merkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte ausübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale in dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund)). 2. Die Klägerin erfüllt mit ihren Tätigkeiten die Anforderungen der Entgeltgruppe 13 TVöD. Im Eingruppierungsrechtsstreit hat grundsätzlich der klagende Arbeitnehmer vollumfänglich darzulegen und zu beweisen, dass er sämtliche Eingruppierungsmerkmale der von ihm begehrten Eingruppierung erfüllt (BAG vom 16.02.2000 - 4 AZR 62/99 -). Vorliegend streiten die Parteien lediglich über die Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin eine qualifizierte Übersetzung im Sinne der Entgeltgruppe 13 Ziffer 3 vorsieht. Das Merkmal der qualifizierten Übersetzung ist durch die Protokollerklärung Nr. 4 insoweit konkretisiert, dass der Beschäftigte dann qualifiziert übersetzt, wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen entspricht, weil sie in druckreife Form zu bringen ist oder keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich im Wege der Auslegung, dass für eine qualifizierte Übersetzung ausreicht, dass sie entweder in druckreife Form zu bringen ist oder keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegen darf. Da die Übersetzungen der Klägerin nach Auffassung der Kammer im Sinne der Tarifvorschrift keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt, handelt es sich um qualifizierte Übersetzungen, so dass die Tarifvoraussetzungen der Entgeltgruppe 13 vollständig erfüllt sind. a. Der normative Teil eines Tarifvertrags ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. (BAG vom 16.12.2004 - 6 AZR 658/03 - Rdn 14 nach Juris). b. Unter Zugrundelegung des Wortlauts der Protokollerklärung Nr. 4 ergibt sich danach, dass bei qualifizierter Übersetzung eine von zwei Möglichkeiten ausreicht, um dieses Tarifmerkmal zu erfüllen. Hier werden ausdrücklich die druckreife Form und die fehlende Kontrolle als Definition der qualifizierten Übersetzung angegeben. Der Wortlaut lässt auch keine weiteren Anforderungen erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass hier ein besonderer Schwierigkeitsgrad zu fordern ist. Der Begriff der schwierigen Texte, der bereits in der Entgeltgruppe 11 Erwähnung findet, findet in der Entgeltgruppe 13 in genau gleicher Form Erwähnung. Wenn hier eine Heraushebung der Schwierigkeit der Texte bei der Entgeltgruppe 13 gefordert worden wäre, hätte man das im Rahmen der schwierigen Texte konkretisieren können. Qualifizierte Übersetzungen fordert demnach nach der Protokollerklärung Nr. 4 lediglich eine besondere Qualität des Endergebnisses. Dieses ist insbesondere dann gefordert, wenn der übersetzte Text zur Veröffentlichung ansteht oder eben ohne weitere Kontrolle die Behörde verlässt. Damit spricht nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Systematik der Entgeltgruppen dafür, dass für die qualifizierte Übersetzung kein weiteres Tatbestandsmerkmal wie eine erhöhte Anforderung an die Übersetzung hinsichtlich der Schwierigkeit gegeben sein muss. c. Da es für eine qualifizierte Übersetzung bereits das Merkmal ausreicht, dass die Übersetzung keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin die von ihr übersetzten Texte in druckreife Form zu bringen hat. Denn die Voraussetzungen der fehlenden weiteren Kontrolle sind nach Auffassung der Kammer gegeben. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob eine stichprobenartige Kontrolle durch die Referatsleitung ggf. auch mit Unterstützung eines anderen Referats erfolgt. Das Tarifmerkmal geht von einer qualifizierten Übersetzung dann aus, wenn eine Kontrolle nicht erfolgt. Daraus ergibt sich, dass besondere Qualitätsanforderungen dann zu stellen sind, wenn die gefertigte Übersetzung unmittelbar verwendet werden soll. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass das Verfassen von Texten grundsätzlich fehleranfällig ist und dass es deshalb eine besondere Sorgfalt erfordert, wenn die Texte nicht noch einmal gegengelesen werden. Dabei geht es nicht notwendigerweise um die Überprüfung der Übersetzung in allen Einzelheiten, sondern auch um grammatikalische oder orthografische Fehler sowie Auslassungen, die sich einschleichen können. Wenn eine solche Kontrolle nicht erfolgt, ist von dem Übersetzer mit besonderer Sorgfalt vorzugehen, so dass eine besondere Qualität gefordert wird. Dieses Kontrollerfordernis hat nach Auffassung nichts mit der Frage zu tun, ob der Übersetzer zeichnungsbefugt und damit verantwortlich nach außen für die Übersetzung ist, oder der Frage einer Stichprobenkontrolle, die einem Arbeitsverhältnis hinsichtlich der Arbeitsergebnisse der Arbeitnehmer immanent ist. Eine durch Vorgesetzte in kleinem Fall kontrollierte Aufgabenerfüllung ist im Arbeitsverhältnis kaum denkbar. Demgegenüber ist für die Kammer nachvollziehbar, dass ein Arbeitnehmer, der weiß, dass seine Texte ohne weitere Kontrolle dem Auftraggeber übersandt werden und von diesem verwendet werden, eine besondere Sorgfalt auf das Endprodukt legen muss und diese Qualität auch gewährleisten muss, was das Tarifmerkmal der qualifizierten Übersetzung ausdrückt und rechtfertigt. Damit überträgt ein Arbeitgeber dem Übersetzer qualifizierte Aufgaben, wenn eine Kontrolle des Ergebnisses, bevor der Text an den Auftraggeber weitergeleitet wird, nicht erfolgt. Diese erhöhten und damit qualifizierten Anforderungen werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Stichprobenkontrolle der Referatsleitung erfolgt. Diese ist nicht geeignet, die Qualität im Einzelfall zu sichern. Nach alle dem erfüllt die Klägerin die Tarifmerkmale der Entgeltgruppe 13, so dass sie entsprechend eingruppiert ist. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war im Urteil festzusetzen gemäß § 61 ArbGG und entspricht dem 42‑fachen der Entgeltdifferenz.