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Urteil

19 Ca 5081/16 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2017:0208.19CA5081.16.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.559,35 EUR festgesetzt.

  • 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.559,35 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten im Kern darum, ob der Kläger von dem Beklagten bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres und vor dem endgültigen Ausscheiden aus der Erwerbstätigkeit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann. Der am ………………. geborene Kläger war vom 30. November 1974 bis zum 31. Mai 2014 bei der Firma ………………. bzw. der ………………. beschäftigt. Er erhielt von seiner damaligen Arbeitgeberin eine Pensionszusage gemäß den „Bedingungen 1996 für Individuelle Pensionszusagen“ (im Folgenden: IP-Zusage). In dieser heißt es unter Ziff. 2 „Pension wegen Alters oder Invalidität“: „2.1 Voraussetzung für die Pensionszahlung ist, dass der Pensionsberechtigte (1) aus den Diensten der ………………. ausgeschieden ist und (2) bei seinem Ausscheiden wenigstens 60 Jahre alt oder dauernd mehr als 50 Prozent berufsunfähig ist und (3) keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt. 2.2 Die ………………. kann auf Antrag von der Voraussetzung der fehlenden Erwerbstätigkeit absehen, wenn der Mitarbeiter nach seinem Übertritt in den Ruhestand eine Tätigkeit aufnimmt, die den Interessen des Hauses [der Arbeitgeberin] nicht entgegensteht. 2.3. […]“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der IP-Zusage, Bl. 53 ff. der Akte, sowie das Kompendium zur Individuellen Pensionszusage im ÜT-Kreis, Bl. 112 ff. der Akte, Bezug genommen. Ab dem 01. Oktober 2004 führte die Arbeitgeberin die beitragsorientierte Altersversorgung ein. Diese wird unter anderem durch die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Modernisierung und Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung für Mitarbeiter im ÜT-Kreis vom 16. Oktober 2003 (im Folgenden: GBV ÜT BSAV) – wegen deren Einzelheiten auf Bl. 75 ff. der Akte Bezug genommen wird – und die Gesamtbetriebsvereinbarung zum Übergang in die beitragsorientierte ………………. Altersversorgung für Mitarbeiter im ÜT-Kreis vom gleichen Tag (im Folgenden: ……………….) geregelt – wegen deren Einzelheiten auf Bl. 64 ff. der Akte Bezug genommen wird. Unter Ziff. 4.6. „Versorgungsfall“ enthält die GBV ÜT BSAV unter anderem folgende Regelung: „4.6.1 Der Versorgungsfall tritt ein mit Erwerb eines Anspruches nach 4.6.2 bis 4.6.4. 4.6.2 Der Mitarbeiter erwirbt im Erlebensfall Anspruch auf die Auszahlung des Versorgungsguthabens nach Maßgabe der Auszahlungsrichtlinie - als Alterskapital, wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres (feste Altersgrenze) endet, oder - als vorzeitiges Alterskapital auf Antrag des Mitarbeiters und mit Zustimmung des Unternehmens, wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres vor Erreichen der vertraglichen Altersgrenze endet […]“ Ab dem 01. Mai 2014 erhielt der Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 837,29 EUR brutto, die durch die ………………. abgerechnet und ausgezahlt wurde. Auf die Berechnung, Bl. 22 ff. der Akte, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Seit dem 01. Juni 2015 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld I. Nachdem am 01. Dezember 2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ………………. eröffnet wurde, begehrt der Kläger die monatlichen Rentenzahlungen von dem Beklagten, der Träger der Insolvenzsicherung gemäß § 14 BetrAVG ist. Dieser erteilte dem Kläger unter dem 24. Oktober 2016 einen Anwartschaftsausweis, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 58 ff. der Akte Bezug genommen wird, verweigert aber zum jetzigen Zeitpunkt die Auszahlung monatlicher Rentenleistungen an den Kläger. Insofern begehrt der Kläger die Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 837,29 EUR brutto im Zeitraum von September 2015 bis einschließlich Juni 2016 sowie klageerweiternd mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2016, dem Beklagten zugestellt am 30. Dezember 2016, für die Monate Juli bis einschließlich November 2016. Der Kläger ist der Ansicht, bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres als fest vereinbarter Altersgrenze Rentenleistungen vom Beklagten aufgrund der IP-Zusage fordern zu können, und zwar unabhängig davon, ob er eine Erwerbstätigkeit ausübe oder nicht. Der Anspruch bestehe nur dann nicht, wenn der Mitarbeiter eine Tätigkeit aufnehme, die den Interessen des Hauses ………………. entgegenstehe. In allen anderen Fällen sei von der Bedingung der Aufgabe der Erwerbstätigkeit abzusehen. Auch der Einwand der fehlerhaften Berechnung durch den Beklagten sei falsch. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, 8.327,90 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2016 an ihn zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, 4.186,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, nicht schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers zur Rentenleistung verpflichtet zu sein. Insoweit sei hinsichtlich der IP-Zusage von Belang, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgehe oder nicht, was derzeit nicht der Fall sei. Vielmehr stehe der Kläger während des Bezugs von Arbeitslosengeld I dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung. Zudem bestehe jedenfalls nur ein Anspruch in Höhe von 808,50 EUR brutto monatlich. Wegen der diesbezüglichen Berechnung wird auf die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 26. Oktober 2016, S. 3, Bl. 50 der Akte, Bezug genommen. Ein Anspruch auf Alterskapital gemäß der GBV ÜT BSAV scheide ebenfalls aus, da die dort vorgesehene feste Altersgrenze von 65. Jahren noch nicht erreicht sei. Die Voraussetzungen für die vorzeitige Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG lägen ebenfalls nicht vor, da der Kläger keine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nehme. Zudem sei ein Anspruch gemäß der GBV ÜT BSAV insgesamt aufgrund der Anrechnungsvorschriften nach den Regelungen innerhalb der GBV Übergang BSAV ausgeschlossen. Auch wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 26. Oktober 2016, S. 4, Bl. 51 der Akte, Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat derzeit gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente nach den Regelungen der IP-Zusage noch auf Zahlung einer Betriebsrente nach den Regelungen der GBV ÜT BSAV. Denn der Kläger ist derzeit kein Versorgungsempfänger im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG. Im Einzelnen: 1. Arbeitnehmer, die von der Insolvenz ihres Arbeitgebers oder einem vergleichbaren Sicherungsfall im Sinne des § 7 Abs. 1 BetrAVG betroffen sind, genießen einen unterschiedlich ausgestalteten Versicherungsschutz. Versorgungsempfänger im Sinne von § 7 Abs. 1 BetrAVG haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte (§ 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG). Arbeitnehmer, die bei Eintritt des Sicherungsfalles – hier Eröffnung des Insolvenzverfahrens – noch keinen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern nur eine nach § 1b BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, erhalten später bei Eintritt des Versorgungsfalles die zeitanteilig bis zum Eintritt des Sicherungsfalles erdiente Betriebsrente (§ 7 Abs. 2 S. 1, 3 BetrAVG). Beide Anspruchsgrundlagen schließen einander aus. Ein Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Altersrente erfüllt hat, ist Versorgungsempfänger im Sinne von § 7 Abs. 1 BetrAVG. Er hat die vom Arbeitgeber erwartete Arbeitsleistung und Betriebstreue für die zugesagte Betriebsrente bereits erbracht (BAG, Urteil vom 17. September 2008 – 3 AZR 865/06 – juris). Der Kläger erfüllt aber nicht alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente. Mangels Anspruch dem Grunde nach kann dahinstehen, in welcher Höhe die Rente zu zahlen wäre. 2. Bezogen auf einen möglichen Anspruch nach Ziff. 2 der IP-Zusage ist der Kläger zwar gemäß Ziff. 2.1 (1) aus den Diensten der ………………. bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin ausgeschieden und hat die nach Ziff. 2.1 (2) vorgesehene Altersgrenze von 60 Jahren bereits erreicht. Er ist jedoch nicht aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und erhielt damit keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG. Soweit der Kläger vor Insolvenzeröffnung Zahlungen in Höhe von 837,29 EUR brutto, abgerechnet und ausgezahlt durch die ………………., erhalten hat, ist dies demnach unerheblich und bindet den hiesigen Beklagten nicht. a. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass die gesetzlichen Regelungen grundsätzlich die Vereinbarung einer „festen Altersgrenze“ zulassen. Die „feste Altersgrenze“ bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall – und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG – mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses von vornherein bindend festgelegt wird. Es ist unschädlich, wenn der Arbeitnehmer über diese Altersgrenze hinaus weiter arbeiten und sogar noch zusätzliche Steigerungsraten erdienen kann (BAG, a.a.O.). Für den gesetzlichen Insolvenzschutz ist die in der Versorgungsordnung vorgesehene feste Altersgrenze allerdings nur verbindlich, soweit die vorgesehenen Leistungen als Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG anzusehen sind. Das ist der Fall, wenn sie dazu dienen sollen, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu sichern oder zu verbessern (BAG, Urteil vom 17. September 2008 – 3 AZR 865/06 – juris). In der Entscheidung vom 18. März 2014 (3 AZR 952/11 – juris) vertieft das BAG seine Definition der Altersversorgung noch einmal. Es hat ausgeführt, dass eine feste Altersgrenze dann gegeben ist, wenn die Versorgungszusage vorsieht, dass der begünstigte Arbeitnehmer zu einem bestimmten (nicht flexiblen) Zeitpunkt vor Vollendung der Regelaltersgrenze bzw. des 65. Lebensjahres mit einer ungekürzten Betriebsrente in den Ruhestand treten soll. Voraussetzung ist damit der endgültige Abschied aus dem Erwerbsleben, da anderenfalls kein Ruhestand gegeben ist (LAG Köln, Urteil vom 04. August 2014 – 2 Sa 177/14 – juris). b. Diese – auch in Ziff. 2.1 (3) der IP-Zusage ausdrücklich festgeschriebene – Voraussetzung, dass der Versorgungsberechtigte keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, erfüllt der Kläger derzeit jedoch nicht. Denn der Kläger bezieht aktuell noch Arbeitslosengeld. Der Bezug von Arbeitslosengeld setzt voraus, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich dem Arbeitsmarkt noch zu Verfügung steht. Dies schließt ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben aus (so auch LAG Köln, Urteil vom 04. August 2014 – 2 Sa 177/14 – juris). Auch wenn der Kläger damit aktiv derzeit keine Erwerbstätigkeit ausübt, ist er nicht in den Ruhestand getreten und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen zum Bezug einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG. c. Soweit sich der Kläger auf die Ausnahmeregelung in Ziff. 2.2 der IP-Zusage beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen setzt auch diese grundsätzlich den Übertritt in den Ruhestand ausdrücklich voraus, indem sie lediglich die Aufnahme einer Tätigkeit nach diesem Übertritt in den Ruhestand betrifft. Diese Voraussetzung liegt beim Kläger – wie bereits ausgeführt – gerade nicht vor. Zum anderen würden jegliche sonstigen Regelungen, die die Voraussetzung des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben entfallen ließen, den hiesigen Beklagten nicht binden, da die Leistung ohne diese Voraussetzung eben keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG mehr darstellen würde. 3. Bezogen auf einen möglichen Anspruch nach der GBV ÜT BSAV besteht ein Anspruch des Klägers derzeit – unabhängig von der Frage einer Anrechnung nach der GBV Übergang BSAV – ebenfalls nicht. Denn der Kläger erfüllt die in Ziff. 4.6 GBV ÜT BSAV vorgesehenen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Auszahlung des Versorgungsguthabens nicht. a. Die in Ziff. 4.6.2 vorgesehene Möglichkeit zur Zahlung eines Alterskapitals scheidet aus, da der Kläger das 65. Lebensjahr nicht vollendet und damit die feste Altersgrenze nicht erreicht hat. b. Ein Anspruch auf Zahlung eines vorzeitigen Alterskapitals, den Ziff. 4.6.2 ebenfalls vorsieht, steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Unabhängig davon, dass der Kläger bereits nicht vorgetragen hat, dass die nach der Versorgungsordnung vorgesehene Zustimmung des Unternehmens vorliegt, ist eine vorzeitige Altersleistung nach § 6 S. 1 BetrAVG nur möglich, wenn der Arbeitnehmer die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt. Der Kläger bezieht jedoch aktuell Arbeitslosengeld und keine gesetzliche Rente. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlag. Den im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisenden Streitwert hat die Kammer in Höhe der Zahlungsanträge auf insgesamt 12.559,35 EUR festgesetzt. Grundlage sind § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 3 ZPO. Gründe im Sinne von § 64 Abs. 3 ArbGG für eine gesonderte Zulassung der Berufung liegen nicht vor.