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Urteil

20 Ca 1198/16 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2017:0125.20CA1198.16.00
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Tenor

1.              Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in vollständiger Erfüllung des Jahresurlaubsanspruchs der Klägerin für das Jahr 2016 weitere 8 Urlaubstage zu gewähren.

2.              Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 45 Prozent und die Beklagte zu 55 Prozent zu tragen.

3.              Der Streitwert beträgt 768,- EUR.

4.              Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in vollständiger Erfüllung des Jahresurlaubsanspruchs der Klägerin für das Jahr 2016 weitere 8 Urlaubstage zu gewähren. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 45 Prozent und die Beklagte zu 55 Prozent zu tragen. 3. Der Streitwert beträgt 768,- EUR. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der Klägerin ein Urlaubanspruch für das Kalenderjahr 2016 zusteht. Die Beklagte ist ein Dienstleistungsunternehmen, welches unter anderem die ……. durchführt. Die am 14.05.1977 geborene Klägerin ist seit dem 15.06.2004 als Luftsicherheitskraft beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis bestand zunächst mit der ……. und ist im Wege eines Betriebsübergangs zum 01.01.2015 auf die Beklagte übergegangen. In den Kalenderjahren 2013, 2014 und 2015 wurde der Klägerin von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin jeweils ein Urlaubsanspruch im Umfang von 42 Urlaubstagen gewährt. Dieser setzt sich aus einem regulären Urlaubsanspruch im Umfang von 36 Urlaubstagen sowie einem weiteren Urlaubsanspruch aufgrund der Schwerbehinderung der Klägerin im Umfang von sechs weiteren Urlaubstagen zusammen. Die Beklagte gewährte der Klägerin für das Kalenderjahr 2016 Urlaub im Umfang von 34 Urlaubstagen, verweigerte jedoch im Umfang von acht weiteren Urlaubstagen einen weiteren Urlaubsanspruch der Klägerin. Die Klägerin behauptet, dass zwischen den Parteien eine entsprechende Regelung betreffend der Urlaubsansprüche bestehe. Weiterhin ist sie der Ansicht, dass sie jedenfalls einen Anspruch auf einen entsprechenden Urlaubsumfang nach dem Überleitungstarifvertrag habe. Eine einseitige Reduzierung des Urlaubsanspruchs durch die Beklagten auf Basis des Direktionsrechtes sei nicht zulässig. Mit der am 10.02.2016 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst Klage auf Lohnzahlung gegen die Beklagte erhoben. Mit Klageerweiterung vom 19.10.2016 hat die Klägerin die Klage auf Urlaubsansprüche für das Kalenderjahr 2016 erweitert. Die Parteien haben den Klageantrag zu 2.) übereinstimmend für erledigt erklärt. Weiterhin haben sie im Kammertermin am 25.01.2017 einen Teilvergleich hinsichtlich der ursprünglich gestellten Klageanträge zu 1.) bis 4.) betreffend der noch offenen Lohnforderungen geschlossen. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte wird verurteilt, ihr in vollständiger Erfüllung des Jahresurlaubsanspruchs der Klägerin für das Jahr 2016 weitere 8 Urlaubstage zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet den Urlaubsanspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die erhobene Klage ist zulässig und begründet. Der Klageantrag zu 1.) auf Gewährung eines zusätzlichen Urlaubsanspruchs für das Kalenderjahr 2016 ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von weiteren acht Urlaubstagen für das Kalenderjahr 2016. Dieser weitere Urlaubsanspruch ist der Klägerin im Wege des Schadensersatzes gemäß §§ 275 Abs. 1 und Abs. 4, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 283 Satz 1, 286 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2, 249 Abs. 1 BGB zu gewähren. Nach den Behauptungen der Klägerin hat diese mit der Beklagten eine Regelung getroffen, nach welcher ihr insgesamt 42 Urlaubstage gewährt werden. Entsprechend wurde ihr auch in den Kalenderjahren 2013, 2014 und 2015 jeweils ein Urlaubsanspruch von insgesamt 42 Kalendertagen gewährt. Eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages ist individualvertraglich zulässig. Da es sich hierbei um eine vertragliche Vereinbarung handelt, ist ein einseitiges Abweichen des Arbeitgebers im Wege des Direktionsrechtes nicht zulässig. Vielmehr bedürfte es für ein Abweichen von der individualvertraglichen Regelung grundsätzlich einer abändernden Vereinbarung oder aber einer wirksamen Änderungskündigung gegenüber der Klägerin. Soweit die Beklagte das Bestehen eines Urlaubsanspruchs der Klägerin im Umfang von 42 Urlaubstagen bestreitet, hat sie ihrer Erklärungslast nicht genügt. Zwar ist grundsätzlich die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen ihr günstiger Tatsachen. Zum Nachweis ihres Urlaubsanspruches hat die Klägerin jedoch vorgetragen, dass es eine entsprechende Abrede zwischen den Parteien gebe sowie dass ihr in den vergangenen Kalenderjahren jeweils ein Urlaubsanspruch in entsprechendem Umfang gewährt wurden. Die Beklagte hat den gesamten Tatsachenvortrag der Klägerin lediglich pauschal bestritten, ohne hierbei auf die einzelnen Tatsachenbehauptungen der Klägerin einzugehen. Ein solches pauschales Bestreiten ist unbeachtlich (vgl. Zöller- Greger , 30. Aufl. 2014, § 138 ZPO, Rn. 10a; vgl. ferner BAG, Urteil vom 16.03.2000 – 2 AZR 75/99, juris, Rn. 46). Vielmehr muss das Bestreiten zumindest soweit substantiiert sein, dass für das Gericht erkennbar wird, über welche einzelnen Behauptungen der beweisbelasteten Partei Beweis erhoben werden soll (BAG, Urteil vom 16.03.2000 – 2 AZR 75/99, juris, Rn. 46). Folge eines nicht hinreichend substantiierten Bestreitens ist es, dass der klägerische Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO- Fritsche , 5. Aufl. 2016, § 138 ZPO, Rn. 19). Die Beklagte hat vorliegend nicht hinreichend substantiiert zum Vortrag der Klägerin Stellung genommen. Insbesondere hat sie keine Stellung zu den einzelnen Behauptungen genommen, sondern lediglich das Bestehen des Urlaubsanspruchs bestritten. Demgemäß gilt der klägerische Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Entsprechend besteht eine Individualabrede zwischen den Parteien, nach welcher die Klägerin 36 Tage Urlaub zuzüglich sechs Tagen Urlaub aufgrund ihrer Schwerbehinderung beanspruchen kann. Es besteht ein Urlaubsanspruch der Klägerin im Umfang von insgesamt 42 Urlaubstagen. Dieser Urlaubsanspruch wurde im Umfang von acht Urlaubstagen trotz entsprechender Aufforderung der Klägerin durch die Beklagte nicht erfüllt. Soweit der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Erholungsurlaub nicht gewährt, wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaub in einen Schadensersatzanspruch um, der die Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt hat (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 12.04.2016 – 9 AZR 659/14, juris, Rn. 14). Die Klägerin hat vorliegend die Gewährung ihres Urlaubsanspruchs im Umfang von 42 Urlaubstagen jedenfalls mit Klageerweiterung vom 19.10.2016 geltend gemacht. Die Beklagte hat die Gewährung eines über 36 Urlaubstage hinausgehenden Urlaubs mit Klageabweisungsantrag im Kammertermin am 25.01.2017 endgültig abgelehnt. Mit Ablauf des Kalenderjahres 2016 ist der der Klägerin zustehende Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2016 untergegangen. Der Urlaubsanspruch ist grundsätzlich im Laufe des Kalenderjahres zu nehmen und zu gewähren. Entsprechend befand sich die Beklagte mit Schluss des Kalenderjahres 2016 mit der Gewährung von acht Urlaubstagen in Verzug. Die Klägerin hat in diesem Umfang einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 275 Abs. 1 und Abs. 4, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 283 Satz 1, 286 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2, 249 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 Abs. 1, 91a, 98 ZPO. Der ursprüngliche Klageantrag zu 2.) wurde im Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit sind die Kosten gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen hälftig zu teilen. Bezüglich der ursprünglichen Klageanträge zu 1.), 3.) und 4.) wurde ein Teilvergleich abgeschlossen. Insoweit sind die Kosten gemäß § 98 ZPO mangels einer anderweitigen Vereinbarung jeweils hälftig auf die Parteien zu verteilen. Im Übrigen obsiegt die Klägerin hinsichtlich des weiterhin geltend gemachten Klageantrags in vollem Umfang, sodass die Kosten insoweit gemäß § 91 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen sind. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil erfolgte gemäß den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, § 3 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und entspricht einem Betrag in Höhe von 128,- EUR je geltend gemachtem Urlaubstag (16,- EUR x 8 Stunden). Demgemäß beträgt der Streitwert insgesamt 768,- EUR. Es liegen Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG vor, da die zu beurteilenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben. Grundsätzliche Bedeutung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung ist. Dies kann bereits dann vorliegen, wenn die Rechtsfrage Auswirkungen auf eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen hat. Hierbei ist es ausreichend, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung für einen LAG-Bezirk hat. Vorliegend liegt dem Rechtsstreit die Frage zugrunde, ob und in welcher Höhe tarifvertragliche Urlaubsansprüche bestehen. Daher liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage vor.