Urteil
5 Ca 7709/15
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2016:0519.5CA7709.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3) Streitwert: 7.473 Euro 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung. 3 Die am 01.02.1988 geborene Klägerin ist seit dem 01.03.2014 bei der beklagten Stadt als Rettungsassistentin beschäftigt. Ihre Bruttomonatsvergütung belief sich auf 2.491,00 €. 4 Die Klägerin wurde zunächst mit Arbeitsvertrag vom 26.02.2014 bis zum 31.12.2014 befristet eingesetzt. Die Befristung erfolgte nach § 21 Bundeselterngeld‑ und Elternzeitgesetz. Auf Bl. 6 f. d.A. wird verwiesen. 5 Mit Vertrag vom 13.04.2015 wurde dieser Vertrag als nunmehr Vollzeitbeschäftigte verlängert bis zum 31.03.2017. Konkret hieß es hierbei auszugsweise wie folgt: 6 "§ 1 7 (1) Frau ….. wird ab 01.07.2015 weiterbeschäftigt als Vollbeschäftigte befristet für folgenden Zweck: Bis zur Besetzung der vakanten Brandmeisterstellen, längstens bis 31.03.2017." 8 Auf Bl. 4 f. d.A. wird verwiesen. 9 Mit der am 26.10.2015 beim Arbeitsgericht ….. eingegangenen Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit dieser Befristung geltend. 10 Sie ist der Ansicht, dass es an einem Sachgrund fehle. Die Klägerin vermisse ein Konzept. Es sei bereits nicht klar, auf wessen Planstelle sie arbeite. Zu berücksichtigen sei auch, dass zum 01.04.2016 zwei Mitarbeiter ausscheiden würden. 11 Die Klägerin beantragt, 12 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien unbefristet auch über den 31.03.2017 hinaus fortbesteht. 13 Die beklagte Stadt beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie ist der Ansicht, dass ein Sachgrund gegeben sei. 16 Die Stadt ….. verfüge insgesamt über 39 Brandmeisterstellen. Die Beklagte habe die Entscheidung getroffen, diese nicht mehr durch Tarifbeschäftigte auszuüben, sondern durch ausgebildete Brandmeister. 17 Anfang des Jahres 2015 seien sechs Stellen für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes nicht besetzt gewesen. Drei Stellen hiervon sollten durch Brandmeisteranwärter besetzt werden, die im Mai 2015 sowie (einmal) im Dezember 2015 ihre Ausbildung beenden sollten. 18 Die Beklagte habe sich daher entschlossen, im Jahre 2015 weiter auszubilden. Diese Ausbildung dauere in der Regel zehn Monate. Die aktuellen drei Ausbildungen würden daher zum Dezember 2016 sowie zweimal zum März 2017 ihr Ende finden. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften zum Güte‑ sowie Kammertermin verwiesen. 20 Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Dies ergab sich aus folgenden Erwägungen: 22 Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist, § 17 Satz 1 TzBfG. 23 Diese Frist hielt die Klägerin ein. Die streitgegenständliche Befristung endete erst mit Ablauf des 31.03.2017, so dass die streitgegenständliche Klage die Frist des § 17 TzBfG wahrte. 24 Die Klage war jedoch unbegründet, da die Befristung wirksam war. Nachdem die Klägerin mit Ablauf des 31.03.2017 bereits länger als zwei Jahre bei der beklagten Stadt beschäftigt sein wird, bedurfte es zur Wirksamkeit der Befristung eines Sachgrundes. Dieser lag vor: 25 Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn einer der in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG aufgeführten Gründe einschlägig ist. Durch das Wort "insbesondere" in Satz 2 gibt das Gesetz zu erkennen, dass die aufgeführten acht Fälle allerdings nicht abschließend gemeint sind (BAG NZA 2005, Seite 401). Es kann weitere sachliche Gründe geben (BAG vom 15.02.2006 - 7 AZR 241/05 -). 26 Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages liegt unter anderem dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendet und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigt (BAG vom 19.09.2001, 7 AZR 333/00). 27 Ein solcher Fall lag vor: 28 Zum einen vertrat die Kammer die Ansicht, dass es einer nicht vom Gericht zu überprüfenden unternehmerischen Entscheidung entspricht, vakante Brandmeisterstellen ausschließlich mit Beamten und nicht mit Tarifbeschäftigten zu besetzen. Diese unternehmerische Entscheidung ist nicht willkürlich und damit vom Gericht hinzunehmen. Die Klägerin ist als Rettungsassistentin keine Beamtin. 29 Die Beklagte konnte schlüssig und letztlich unbestritten darstellen, dass Anfang des Jahres 2015 sechs Brandmeisterstellen nicht besetzt waren. Sie konnte des Weiteren unstreitig vortragen, dass drei dieser sechs Stellen durch ein jeweiliges Ende der Ausbildung im Mai 2015 bzw. im Dezember 2015 besetzt werden konnten. Des Weiteren konnte die Beklagte unstreitig vortragen, dass sie drei weitere Ausbildungen daher im Jahr 2015 startete und die letzte dieser drei Ausbildungen im März 2017 ihr Ende finden wird. 30 Es war daher nachvollziehbar und auch vom Gericht zu akzeptieren, dass die Beklagte einen Sachgrund zur Befristung bis eben zum 31.03.2017 annahm. Die Prognoseentscheidung war schlüssig, da die Beklagte unstreitig vortragen konnte, dass die letzte der ursprünglich offenen sechs Brandmeisterstellen mit Ablauf des 31.03.2017 durch ein Ende der Ausbildung besetzt werden sein wird. 31 Irrelevant waren letztlich auch die mit Schriftsatz vom 24.03.2016 unmittelbar vor Kammertermin aufgeführten Argumente der Klägerin: 32 Soweit die Klägerin ausführte, dass sie ein Konzept vermisse und unklar sei, auf wessen Planstelle sie arbeite, konnte die beklagte Stadt dies durchaus erläutern. Die Beklagte erläuterte, dass ursprünglich sechs Brandmeisterstellen unbesetzt waren. Sie erläuterte des Weiteren, in welcher Form die Beklagte beabsichtigte, diese sechs Brandmeisterstellen durch Beamte zu besetzen. Sie nannte nicht nur das Konzept, sondern auch ausdrücklich die hierfür in Betracht kommenden Personen. Die beklagte Stadt führte die Personen namentlich auf, so dass für das Gericht letztlich nicht nachvollziehbar war, weshalb die Klägerin bis zum Schluss bezweifelte, auf wessen Planstelle sie letztlich sitze. 33 Rechtlich nicht relevant war zudem der Einwand der Klägerin, dass zum 01.04.2016 angeblich zwei Mitarbeiter ausscheiden. Denn für die Prüfung des streitgegenständlichen Vertrages vom 13.04.2015 kommt es für das Prognoseprinzip auf den Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages an. Ob im Nachhinein - also zum 01.04.2016 - tatsächlich zwei Stellen frei werden, ist für die rechtliche Prüfung irrelevant, so dass die Kammer keinen Anlass sah, der Beklagten diesbezüglich eine Auflage zu erteilen. 34 Nach alldem war ein Sachgrund anzunehmen. Die Klage war als unbegründet abzuweisen. 35 Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 36 Die Streitwertfestsetzung beruhte dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Es wurde ein Quartalsgehalt analog § 42 Abs. 2 GKG festgesetzt.