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Urteil

12 Ca 4885/15

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2016:0315.12CA4885.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert beträgt: 5.456,08 Euro. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger während dessen gesamter Rentenzeit ungekürzte Beihilfe zu gewähren. 3 Der 1946 geborene Kläger war ursprünglich vollzeitbeschäftigt bei der Stadt Köln beschäftigt. Die Stadt Köln gewährte auf Grund eines Ratsbeschlusses vom 30.04.1964, zuletzt geändert am 19.12.2002, ehemaligen Tarifbeschäftigten und deren Angehörigen auf freiwilliger Basis Beihilfen entsprechend den für die aktiven Tarifbeschäftigten der Stadt Köln geltenden Rechtsvorschriften. Voraussetzung hierfür ist der Bezug einer Betriebsrente der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln und einer Einstellung bis zum 28.04.1988. Die Beihilfegrundsätze, nach der die Stadt Köln erstattete, ergeben sich ua. der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts‑ und Krankheitsfällen an Tarifbeschäftigte (Beihilfenverordnung Tarifbeschäftigte BVOTb NRW). Der Kläger hat als privat krankenversicherter ehemaliger Tarifbeschäftigter der Stadt Köln unstreitig einen Beihilfeanspruch. 4 Das Arbeitsverhältnis ging gemäß Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der kommunalen Jugendeinrichtung der Stadt vom 01.01.1998 (Bl. 45 ff. d.A.) gemäß § 613 a BGB auf die jetzige Beklagte über. Die Beklagte trat gemäß § 3 Nr. 2 des Tarifvertrages in alle für die städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geltenden Regelungen einschließlich der Gewährung von Beihilfen ein. 5 Der Kläger schloss mit der Beklagten am 09.07.2009 einen Altersteilzeitvertrag. Hierdurch reduzierte der Kläger seinen bisherigen Tätigkeitsumfang mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden um 50 % auf 19,5 Stunden. Wegen der weiteren Vereinbarung wird auf Bl. 84 - 86 d.A. verwiesen. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.04.2011 mit Verrentung. 6 Der Kläger erhielt im Rahmen seiner Vollzeitbeschäftigung 40 % der beihilfefähigen Aufwendungen erstattet. Mit Bescheid vom 13.01. und 05.03.2015 wurde die Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen unter Hinweis auf die Reduzierung der Arbeitszeit um 50 % halbiert. 7 Mit seiner am 23.04.2015 zunächst beim Verwaltungsgericht Köln eingegangenen und durch Beschluss vom 15.06.2015 an das Arbeitsgericht Köln verwiesener Klage begehrt der Kläger neben der Zahlung der Differenzbeträge auch die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger (wieder) in voller Höhe von 100 % den vorherigen Anteil der Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen zu leisten. Er ist der Ansicht, die Teilzeitbeschäftigung während der Altersteilzeit sei keine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 1 Abs. 2 BVOTb NRW. Die Reduzierung sei nicht nur verfassungswidrig, sie entspreche auch nicht der arbeitsvertraglichen Zusage auf Gewährung ungekürzter Beihilfe. 8 Der Kläger beantragt zuletzt, 9 10 1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 390,35 € sowie weitere 65,73 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 11 12 2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 100 % der beihilfefähigen Aufwendungen zu erstatten. 13 Die Beklagte beantragt , 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte verweist auf die BVOTb NRW. Der Kläger erhalte als Teilzeitbeschäftigter - hierzu zähle auch die Altersteilzeit - lediglich von der errechneten Beihilfe den Anteil, der seinem Beschäftigungsumfang entspreche. 16 Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsprotokolle verwiesen. 17 Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 19 I. Die Klage ist insbesondere auch mit dem Antrag zu 2 zulässig. 20 1. Gem. § 256 Abs. 1 ZPO kann die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begründet sein, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf dem eingeschlagenen Weg eine sachgemäße einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 828/11 - Juris). Das ist vor allem dann der Fall, wenn das der Vollstreckung nicht zugängliche Feststellungsurteil den Konflikt endgültig lösen und weitere Prozesse vermeiden kann (BAG 16. Dezember 2008 - 9 AZR 985/07 -, Juris). Die Zulässigkeit der Feststellungsklage setzt demnach voraus, dass ein Feststellungsurteil dem Rechtsfrieden dient, oder dass die Prozessökonomie eines solche gebietet. 21 2. Vorliegend besteht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da die Beklagte ihre vom Kläger angenommene Verpflichtung, ihm während seiner gesamten Rentenzeit ungekürzte Beihilfe zu gewähren, in Abrede stellte. Für zukünftige Ansprüche ist ein Leistungsurteil ungeeignet. 22 II. Die Klage ist aber insgesamt unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer ungekürzten Beihilfe. 23 1. Eine vertragliche Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen ihm und der Stadt Köln als Rechtsvorgängerin der Beklagten oder zwischen ihm und der Beklagten eine Beihilfegewährung unabhängig von den Regelungen der BVOTb NRW vorsieht. Eine derartige Zusage auf ungekürzte Beihilfe unabhängig vom Umfang der – letzten - Beschäftigung ist nicht ersichtlich. 24 2. Dem Kläger steht Beihilfe nur entsprechend dem zeitlichen Umfang seiner Arbeitsleistung zu. 25 a) Gemäß § 1 BVOTb NRW Abs. 2 gilt: 26 "Für Tarifbeschäftigte, die mit weniger als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Beihilfe anteilig entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gezahlt wird. Dies gilt nicht für Tarifbeschäftigte, die auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 6 und Abs. 2 SGB V versicherungsfrei sind." 27 Die Teilzeitbeschäftigung während der Altersteilzeit ist der Kürzungsmöglichkeit der BVOTb NRW vorgesehenen Teilzeit gleichzusetzen. Wird Altersteilzeit im Teilzeitmodell durchgeführt, besteht kein Unterschied zum Teilzeitarbeitsverhältnis außerhalb der Altersteilzeit (BAG 13.06.2006 - 9 AZR 588/05 -, Juris). 28 b) § 1 Abs. 2 BVOTb NRW verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 29 Zwar wird der Kläger wegen der Teilzeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandelt, da sich nach § 1 Abs. 2 BVOTb NRW die Höhe der Beihilfe bei nicht vollbeschäftigten Angestellten nach dem Umfang der Arbeitsleistung bemisst. Eine unterschiedliche Behandlung ist aber gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG erlaubt, wenn sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Eine unterschiedliche Behandlung ist nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil sie auf einer tariflichen Bestimmung beruht (z. B. BAG 15.05.1997 - 6 AZR 40/96 -, Juris). Ob ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung vorliegt, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Zweck der Leistung ab (BAG 13.03.1997 - 2 AZR 175/96 -, Juris). Ist eine Leistung als Arbeitsentgelt zu qualifizieren, ist eine anteilige Bemessung entsprechend dem Umfang der Arbeitszeit gerechtfertigt (z. B. BAG 25.10.1994 - 3 AZR 149/94 -, Juris; BAG 11.12.1996- 10 AZR 359/96 -, Juris). Dies folgt aus dem Wesen der Teilzeitarbeit, die sich von der Vollzeitarbeit in quantitativer Hinsicht unterscheidet. Daher darf eine geringere Arbeitszeit auch grundsätzlich quantitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit. 30 Die Beihilfe gemäß § 1 BVOTb NRW ist als Arbeitsentgelt anzusehen, denn sie erfolgt als anlassbezogener Zuschuss zum laufenden Arbeitsentgelt (vgl. u.a. auch zu § 40 BAT BAG 25.02.1999 - 6 AZR 488/97, Juris). Die Auffassung des Klägers, die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebiete es, Beihilfe auch Teilzeitbeschäftigten in voller Höhe zu gewähren, weil bei ihnen krankheitsbezogene Aufwendungen in gleichem Maße entstünden wie bei Vollzeitbeschäftigten, verkennt, dass die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht den Arbeitgeber nicht verpflichtet, Beihilfe in Krankheits‑, Geburts‑ und Todesfällen zu gewähren. die aus diesen Anlässen entstehenden Aufwendungen hat der Arbeitnehmer, sofern sie von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind, aus seinen privaten Einkünften zu bestreiten. Die dem Dienstherrn gegenüber seinen Beamten, Richtern und Soldaten obliegende gesteigerte Fürsorgepflicht, aus der der Anspruch auf ungekürzte Beihilfe resultiert, findet im Arbeitsverhältnis des Öffentlichen Dienstes keine Fortsetzung (vgl. BAG 25.02.1999 - 6 AZR 488/97 -, Juris). 31 3. Vorsorglich sei darauf verwiesen, dass die Zahlungsansprüche gem. Antrag zu 1. nach § 37 TVöD mangels rechtzeitiger Geltendmachung binnen sechs Monaten verfallen sein dürften. 32 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO im Urteil festzusetzen. Für den Feststellungsantrag zu 2. wurde der Regelsatz von 5.000,00 € angesetzt.