Urteil
3 Ca 6805/15 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2016:0106.3CA6805.15.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 30.06.2015 erst mit Ablauf des 08.07.2015 sein Ende gefunden hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
5. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 1.266 €.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 30.06.2015 erst mit Ablauf des 08.07.2015 sein Ende gefunden hat. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 5. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 1.266 €. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses mit Schreiben vom 30.6.2015. Zwischen den Parteien besteht seit dem 8.4.2015 ein Ausbildungsverhältnis, welches regulär am 7.1.2018 enden würde. Im Ausbildungsvertrag ist eine viermonatige Probezeit vereinbart (vgl. Bl. 37 f. der Akte). Die am XXXXX.1996 geborene Klägerin wurde im Betrieb der Beklagten zu Friseuren ausgebildet. Die Vergütung beträgt gemäß dem Ausbildungsvertrag im 1. Jahr 422,-- EUR brutto und ist zahlbar zum Ende des Monats. Die Ausbildungsvergütung für April 2015 zahlte die Beklagte erst am 15.5.2015; die Ausbildungsvergütung für Mai 2015 zahlte sie in drei Raten am 15.5., 15.6. und 22.6.2015. Am 29.7.2015 fand ein Gespräch zwischen der Mutter der Klägerin und der Beklagten statt. Die Klägerin war arbeitsunfähig vom 29.6.2015 bis zum 11.7.2015. Die Beklagte sprach mit Datum vom 30.6.2015 folgende „Formular“-Kündigung (vgl. Bl. 36 der Akte) aus, die teilweise handschriftliche Ergänzungen (kursiv) enthält: „Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Sehr geehrte(r) Frau/ (…) hiermit kündige/n ich/wir (wir gestrichen) das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht „fristlos“ in der Probezeit (*siehe unten) zum 29.6.2016 , hilfsweise zum nächst zulässigen Termin. (…) Mit freundlichen Grüßen ….. Unterschrift des Arbeitgebers (…)“ Unter * führt die Beklagte kurz handschriftlich die Gründe an. Das Kündigungsschreiben ist in Höhe des Passus „Unterschrift des Arbeitgebers“ mit einem Firmenstempel versehen und weist einen handschriftlichen Namenszug auf, hinsichtlich dessen die Parteien darüber streiten, ob es sich um eine vollständige Unterschrift der Beklagten handelt. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 8.7.2015 zu. Mit Schreiben vom 13.7.2015 wehrte sich die Klägerin gegen die ausgesprochene Kündigung zunächst vor dem Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten. In der Verhandlung am 9.9.2015 wurde der Antrag der Klägerin abgewiesen. Daraufhin erhob die Klägerin am 17.9.2015 Klage vor dem Arbeitsgericht Köln. Die Klägerin ist zunächst der Auffassung, das Kündigungsschreiben sei nach Art und Weise zu unbestimmt. Zunächst einmal sei es mit „Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses“ überschrieben, darüber hinaus werde „fristgerecht „fristlos“ in der Probezeit“ gekündigt und darüber hinaus auch noch mit Schreiben vom 30.6.2015 zum 29.6.2015, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin. Auch sei das Schriftformerfordernis nicht erfüllt, da in dem Schriftzug auf der Kündigungserklärung keineswegs die Absicht einer vollen Unterschriftleistung erkennbar sei; dies gelte insbesondere im Vergleich mit der Unterschrift der Beklagten unter dem Ausbildungsvertrag. Hinsichtlich des Gespräches am 29.7.2015 behauptet die Klägerin, sie sei bei diesem nicht dabei gewesen. Sie habe auch entgegen der Darstellung in der Kündigungserklärung zu keinem Zeitpunkt irgendjemanden gesagt, dass sie nicht mehr komme, sie habe lediglich Tschüss gesagt. Sie meint die Kündigung verstoße auch gegen das Maßregelverbot und sei treuwidrig. Einzelheiten, aus denen sich dies ergeben würde, würden noch dargelegt werden. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.6.2015 weder fristlos zum 8.7.2015 noch zum nächstmöglichen Termin aufgelöst wird; 2. festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 8.7.2015 und den nächst zulässigen Kündigungstermin fortgesetzt wird. Die Beklagte beantragt, Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Kündigung sei wirksam. Es handele sich um eine Kündigung innerhalb der Probezeit, die von einem auf den anderen Tag erklärt werden könne. Die Kündigung enthalte auch eine vollständig Unterschrift, inklusive Firmenstempel. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Klage hat überwiegend keinen Erfolg. Im stattgebenden Tenor wurde lediglich klargestellt, dass die Kündigung erst mit Zugang das Ausbildungsverhältnis auflösen konnte. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. I. Der punktuelle Klageantrag gegen die Kündigung vom 30.6.2015 / Klageantrag zu 1) ist zulässig, aber überwiegend unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Das nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 S. 2, 4 S. 1, 7 KSchG i.V.m. § 111 Abs. 2 S. 3 ArbGG. Das Schlichtungsverfahren wurde vor Erhebung der Klage auch durchgeführt. 2. Der Antrag ist aber überwiegend unbegründet. Zwar wurde die 3-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG mit Anrufung des Schlichtungsausschusses am 13.7.2015 gewahrt und auch nach Beendigung des Verfahrens wurde binnen 2 Wochen zum Arbeitsgericht Köln gemäß § 111 Abs. 2 S. 3 ArbGG Klage erhoben. Allerdings ist die Kündigung wirksam und hat das Ausbildungsverhältnisses mit Ablauf des Tages, an dem sie der Klägerin zugegangen ist aufgelöst. Während der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis nach § 22 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Es handelt sich um eine ordentliche Kündigung, die lediglich an den §§ 138, 242, 612a BGB zu messen ist (ErfK/Schlachter 16. Auflage, § 22 BBiG Rn. 2). a. Das Kündigungsschreiben ist zunächst einmal als Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses zu verstehen und zwar innerhalb der Probezeit mit sofortiger Wirkung. Dies ergibt die Auslegung des Schreibens nach §§ 133, 157 BGB aus Sicht eines objektiven Empfängers, hier der Klägerin als Adressatin. Aus § 133 BGB ist abzuleiten, dass bei der Auslegung der Willenserklärungen und zwar auch bei einer einseitigen wie einer Kündigung, auch wenn sie etwa einem Formerfordernis unterliegt, zunächst der wirkliche Wille der Erklärenden festzustellen ist. Ist eine etwaige Falschbezeichnung für den Empfänger einer Kündigung (es besteht etwa nur ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien) eindeutig erkennbar, schadet die Falschbezeichnung nicht (vgl. MüKoBGB/Armbrüster, 7. Auflage, BGB § 119 Rn. 59-61). Vorliegend bestand zwischen den Parteien ausschließlich ein Ausbildungsverhältnis. Für einen objektiven Empfänger war damit erkennbar, dass dieses gekündigt werden sollte, zumal die Beklagte auch noch Gründe angegeben hat. Auch die ordentliche Kündigung fristgerecht / fristlos in der Probezeit ist in dieser Konstellation nicht mehrdeutig oder widersprüchlich. Die Probezeitkündigung nach § 22 BBiG ist gerade ordentlich, aber fristlos. Dies ist nicht zu verwechsel mit einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB oder § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Auch der Beendigungszeitpunkt lässt sich durch Auslegung bestimmen. Zwar ist natürlich eine rückwirkende Kündigung zum 29.6.2015 nicht möglich. Die Beklagte hat aber hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt gekündigt und dies war der Zugang der Kündigung. b. Die Kündigung scheitert auch nicht an einer fehlenden Schriftform nach § 22 Abs. 3 BBiG. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich um eine vollständige Unterschrift der Beklagten und keine Paraphe / Handzeichen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt eine Unterschrift einen individuellen Schriftzug voraus, der sich – ohne lesbar sein zu müssen – als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (BAG 25.2.2015 – 5 AZR 849/13, juris Rn. 19; BGH 3.3.2015 – VI ZB 71/14, juris Rn. 8). Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzugs, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, stellen demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar. Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild. In Anblick auf die Variationsbereite, die Unterschriften ein und derselben Person aufweisen können, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen (BGH 15.11.2006 – IV ZR 122/05, juris Rn. 10; vgl. auch BGH 3.3.2015 – VI ZB 71/14, juris Rn. 8). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich um eine vollständige Unterschrift. Die Unterschrift enthält sowohl die Abkürzung des Vornamens, als auch einen individuellen Schriftzug des Nachnamens, auch wenn dieser im Gegensatz zu der Unterschrift auf dem Ausbildungsvertrag nicht so gut lesbar ist. Der Schriftzug ist auch erkennbar als Unterschrift und gerade nicht als Handzeichen gewollt gewesen. Hierfür spricht einmal, dass der Nachnahme nicht wie der Vornahme mit dem ersten Buchstaben abgekürzt wurde, sondern in einer „Welle“ endet. Zudem ist der Schriftzug mit „Unterschrift des Arbeitgebers“ überschrieben und auch noch mit dem Firmenstempel versehen. c. Gründe für die Kündigung sind vorliegend nicht erforderlich und die Kündigung ist auch nicht etwa nach § 612a BGB oder aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB unwirksam. Zwar deutete die Klägerin dies in der Klageschrift an. Die auf Seite 3 der Klageschrift angekündigte Substantiierung erfolge allerdings nicht. d. Im Tenor klarzustellen war allerdings, dass die Kündigung erst mit Zugang am 8.7.2015 das Vertragsverhältnis auflösen konnte und nicht wie vornehmlich ausgesprochen zum 29.6.2015. Insoweit ist der Klage stattzugeben, da die Beklagte den Ausscheidungstermin auch nicht im Verfahren bestätigt hat. II. Der Klageantrag zu 2) / allgemeiner Feststellungsantrag ist hingegen unzulässig. Es fehlt das nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellunginteresse, da weitere Beendigungstatbestände zwischen den Parteien nicht im Streit stehen B. Die Streitwertfestsetzung im Urteil hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 42 GKG ZPO. Berücksichtigt wurden 3 Bruttomonatsgehälter für die Klage gegen die Wirksamkeit der Kündigung. Der allgemeine Feststellungsantrag / Klageantrag zu 2) hat keinen eigenständigen Streitwert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 92 Abs. 1 ZPO. Die Parteien tragen die Kosten im Umfang ihres Unterliegens. Gründe, die Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, sind vorliegend nicht ersichtlich.