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Urteil

12 Ca 4585/15 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2015:1215.12CA4585.15.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  • 3. Der Streitwert beträgt 6.602,51 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert beträgt 6.602,51 €. Tatbestand Die Klägerin begehrt mit ihrer am 26.06.2015 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern sowie die Verurteilung zur Zahlung von Vergütung auf Grund ihres ihrer Ansicht nach zu Unrecht nicht vollzogenen Stufensprungs. Die am …… geborene ……. war im Anschluss an ihr Studium mit dem Diplomstudiengang "Erziehungswissenschaft" zunächst von Dezember 2009 bis Juni 2010 als pädagogische Fachkraft in der Offenen Ganztagsschule der ………………. und sodann vom 01.07.2010 bis zum 15.11.2010 als pädagogische Kraft in der ökumenischen Bahnhofsmission ………… beschäftigt. Vom 15.11.2010 bis 14.11.2012 arbeitete die Klägerin als Beraterin bei dem ……… für die psychosoziale Beratung und Begleitung von Frauen mit Migrationshintergrund, die von Gewalt bedroht oder betroffen waren. Vom 01.04.2013 bis zum 31.03.2015 wurde die Klägerin bei der beklagten …… als Beraterin in der Abteilung ……. befristet mit einer Eingruppierung nach 9 b Stufe 2 eingestellt. Der ….. ist auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen gemäß § 16 Abs. 1 TVöD Bund insgesamt fünf Stufen. Die Stufenzuordnung bestimmt sich im Einzelnen nach § 16 TVöD, der – soweit hier maßgeblich – wie folgt lautet: Abs. 2: „Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 werden die Beschäftigten zwingend der Stufe 1 zugeordnet. Etwas anderes gilt nur, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Bund vorliegt; in diesem Falle erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund. ...“ Abs. 4: „Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nachfolgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 2 - Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2 - Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3 …." Gemäß der Protokollerklärung zu Abs. 2 Satz 2 besteht ein vorheriges Arbeitsverhältnis dann, wenn zwischen Ende des vorherigen und Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. Zur Beschäftigungszeit sieht § 34 Abs. 3 TVöD Bund folgendes vor: „Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich rechtlichen Arbeitgeber." Die Zuordnung zu Stufe 2 der Entgeltgruppe 9 b erfolgte auf Basis des Rundschreibens des Bundesministeriums des Inneren vom 06.09.2006 (Anlage B 2 = Bl. 58 f. d.A.), wonach ab 01.09.2006 bei der Neueinstellung von Beschäftigten in den Entgeltgruppen 9 bis 15 zur Personalgewinnung bei der Stufenzuordnung Zeiten einschlägiger Berufserfahrung außerhalb der Bundesverwaltung bis maximal Stufe 4 angerechnet werden können, wenn diese Tätigkeiten für die in der Bundesverwaltung vorgesehene Tätigkeit förderlich sind und die Anrechnung zur Deckung des Personalbedarfs im begründeten Einzelfall notwendig ist. Die beklagte Bundesrepublik sah die zwei Jahre vom 15.11.2010 bis 14.11.2012, in denen die Klägerin als Beraterin bei dem ….. für die psychosoziale Beratung und Begleitung von Frauen mit Migrationshintergrund, die von Gewalt bedroht oder betroffen waren, tätig war, als insoweit erforderlich an. Die …. ist der Ansicht, alle Beschäftigungszeiten bei den vorherigen Arbeitgebern ab dem 01.12.2009 seien sowohl als Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TVöD Bund als auch im Rahmen des § 16 Abs. 2 TVöD Bund anzurechnen. Die Anerkennung dieser Beschäftigungszeiten könne Auswirkungen auf die Dauer des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss sowie die Zahlungen des Jubiläumsgeldes haben. Ferner wirke sich die Beschäftigungszeit bei gleichzeitigem Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung auf die Stufenordnung nach § 16 Abs. 2 und Abs. 4 TVöD Bund aus. Sie beruft sich auf die Entscheidung des EuGH vom 05.12.2013 (- C‑514/12 - "Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH"), wonach Art. 45 AEUV und 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union dahin auszulegen seien, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die von dem Dienstnehmer/-innen eine Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Stichtags für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen in vollem Ausmaß, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise berücksichtigt werden. Hierbei handele es sich um eine mittelbar diskriminierende Vorschrift. Auch § 34 Abs. 3 und § 16 TVöD Bund seien mittelbar diskriminierende Vorschriften, welcher der Freizügigkeit entgegenstünden. Da ihre Vorbeschäftigungszeiten seit dem 01.12.2009 anzuerkennen seien, hätte sie bereits ab 01.06.2013 nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD vergütet werden müssen. Selbst wenn die Beklagte nur die Berufserfahrung aus dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis als Beschäftigungszeit anerkennen müsse, hätte sie ab dem 01.06.2013 nach Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe vergütet werden müssen. Die Differenzvergütung zwischen Stufe 2 und 3 verlangt sie mit ihrem Zahlungsantrag zu 2 unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist für den Zeitraum ab dem 01.04.2014. Die Klägerin hat zuletzt noch beantragt : 1. Es wird festgestellt, dass die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin bei anderen Arbeitgebern vom 01.12.2009 bis 30.06.2010, vom 01.07.2010 bis 15.11.2010 und vom 15.11.2010 bis 14.11.2012 als Beschäftigungszeiten im Sinne von § 34 Abs. 3 des TVÖD Bund anzuerkennen sind. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.602,51 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen. Die beklagte …… verweist auf den Wortlaut des § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD Bund. Die mögliche Anerkennung von Beschäftigungszeiten und die Anerkennung von Stufenlaufzeiten seien im Tarifvertrag abschließend geregelt. Der Wechsel vom vorherigen Arbeitgeber zu ihr sei auch nicht nahtlos erfolgt sei, da die Klägerin zwischenzeitlich arbeitslos gewesen sei. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag zu 1. unzulässig, mit dem Zahlungsantrag zu 2. unbegründet. I. Der Feststellungsantrag zu 1. ist unzulässig. Für ihn besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nur zulässig, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Ist die Klage auf Feststellung des Bestehens eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, so ist sie nur zulässig, wenn sich Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (BAG in ständiger Rechtsprechung, z. B. 23.04.1997 - 5 AZR 727/95 -, Juris; 20.07.1994 - 5 AZR 163/93 -, Juris; Zöller/Greger, 30. Auflage, § 256 Rz 3a). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das jeweils entscheidende Gericht von Amts wegen zu prüfen, wobei die klagende Partei die erforderlichen Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen hat. 2. Ausgehend hiervon hat die Klägerin keine hinreichenden Tatsachen dafür dargetan, dass sich aus der nur auf die Vergangenheit bezogenen Feststellung (noch) Folgen für die Gegenwart oder für die Zukunft ergeben (können). Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde mit Ablauf des 31.03.2015 beendet. Zahlungsansprüche, die sich ggf. aus einer fehlerhaften Einstufung hätten ergeben könnten, beispielsweise solche auf Krankengeldzuschuss oder Jubiläumsgeld, wären abschließend bezifferbar gewesen und daher einer – vorrangigen - Leistungsklage zugängig. Eine Konkretisierung, welche möglichen Rechtsfolgen sich aus einer Entscheidung der von der Klägerin mit dem Feststellungsantrag gestellten Rechtsfrage neben dem Zahlungsantrag zu 2) ergeben könnten, erfolgte trotz entsprechender Nachfrage des Gerichts im Kammertermin vom 15.12.2015 nicht. II. Die Klage ist mit dem Zahlungsantrag unbegründet. Der Klägerin steht die begehrte Differenzvergütung zwischen der Entlohnung nach Stufe 2 und Stufe 3 weder aus § 611 BGB iVm. mit § 16 TVöD Bund noch unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes zu. Die in §§ 16 und 34 TVÖD Bund enthaltenen Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie mit Art. 45 AEUV und 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union vereinbar. 1. Die streitgegenständliche Frage, in welcher Vergütungshöhe die …..Vergütung erlangen kann, wird durch § 16 TVöD Bund abschließend erfasst. Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen gemäß § 16 Abs. 1 TVöD Bund insgesamt fünf Stufen. Grundsätzlich werden die Beschäftigten bei einer Einstellung in die Entgeltgruppen 9 bis 15 zwingend der Stufe 1 zugeordnet. Eine Ausnahme gilt bei einer mindestens einjährigen einschlägigen Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses zum Bund. Gemäß der Protokollerklärung zu Abs. 2 Satz 2 besteht ein vorheriges Arbeitsverhältnis dann, wenn zwischen Ende des vorherigen und Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. Hiernach wäre die Klägerin der Stufe 1 zuzuordnen. Die Klägerin wurde allerdings entsprechend dem Rundschreiben vom 06.09.2006 von Beginn ihrer Tätigkeit bei der Beklagten bereits der Stufe 2 zugeordnet. Der nächste Stufenaufstieg in die Stufe 3 erfolgt erst nach zwei Jahren in Stufe 2 und wäre mithin erst ab dem 01.04.2015 erreicht worden. Zu diesem Zeitpunkt war das Arbeitsverhältnis bereits beendet. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Stufenaufstieg in Stufe 3 zu einem früheren Zeitpunkt wegen Anrechnung der weiteren noch nicht (im Rahmen der Richtlinie als förderliche Tätigkeit) berücksichtigten Vorbeschäftigungszeiten vom 01.12.2009 bis 15.11.2010. a) Die Tarifvertragsparteien haben mit der Stufenzuordnung in § 16 TVöD Bund unterschieden, ob der Arbeitnehmer bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stand oder ob er von einem anderen Arbeitgeber gewechselt ist. Sie haben eine typisierende Betrachtung dahingehend vorgenommen, dass die nach Wiedereinstellung im vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrung nur dann im vollen Umfang im neuen Arbeitsverhältnis einzusetzen ist, wenn sie beim Bund erworben wurde, anders als dies einem Arbeitnehmer möglich ist, der seine Berufserfahrung in den oftmals gänzlich andersartigen Strukturen bei anderen Arbeitgebern, namentlich bei solchen der Privatwirtschaft, erworben hat. Ferner soll die die Differenzierung einen Anreiz zur Rückkehr solcher Beschäftigten in den Öffentlichen Dienst schaffen, die bereits einschlägige Berufserfahrung beim selben öffentlichen Arbeitgeber erworben haben (BVerfG 28.11.1997 - 1 BvR 8/96 -, Juris; BAG 23.09.2010 - 6 AZR 180/09 -, Juris). Diese tarifvertragliche Unterscheidung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BAG 23.09.2010 - 6 AZR 180/09 -, Juris). Unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien liegt hierin keine gleichheitswidrige Besserstellung interner Bewerber gegenüber externen Bewerbern (BAG 20.09.2012 - 6 AZR 211/11 -, Juris; BAG 23.09.2010 - 6 AZR 180/09 -, Juris). b) Die Stufenzuordnung stellt auch keine mittelbare Diskriminierung dar, die mit Art. 45 Abs. 2a AEUV unvereinbar wäre. Zwar stehen nach der Entscheidung des EuGH (EuGH 05.12.2013 - C 514/12 -, Juris) Art. 45 AEUV und 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 einer nationalen Regelung entgegen, nach der die von dem Dienstnehmer/‑innen einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Stichtags für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen in vollem Ausmaß, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise berücksichtigt werden. Hierbei handele es sich zwar ersichtlich um keine an die Staatsangehörigkeit anknüpfende unmittelbare Diskriminierung, jedoch um eine mittelbare Diskriminierung von grenzüberschreitend tätigen Beschäftigten. Eine solche Regelung sei geeignet, sich stärker auf "Wanderarbeitnehmer" als auf inländische Arbeitnehmer auszuwirken, weil "Wanderarbeitnehmer" ihre Berufserfahrung sehr wahrscheinlich in einem anderen Mitgliedsstaat erworben hätten. Dass eine solche Regelung sich auch auf inländische Beschäftigte auswirke, stehe der Annahme einer mittelbaren Diskriminierung nicht entgegen. Um eine Maßnahme als mittelbar diskriminierend zu qualifizieren, müsse diese nicht bewirken, dass alle Inländer begünstigt werden oder unter Ausschluss der Inländer nur die Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten benachteiligt würden. Da die Freizügigkeit eine grundlegende Bestimmung der Union sei, sei jede Beeinträchtigung dieser Freiheit, und sei sie noch so unbedeutend, grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme sei nur dann zulässig, wenn mit dieser eines der im Vertrag genannten legitimen Ziele verfolgt werde und diese durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt seien. Grundlage der Stufenregelung in § 16 TVöD Bund ist aber die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene typisierende Betrachtung dahingehend, dass die nach Wiedereinstellung im vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrung nur dann im vollen Umfang im neuen Arbeitsverhältnis einzusetzen ist, wenn sie beim Bund erworben wurde, anders als dies einem Arbeitnehmer möglich ist, der seine Berufserfahrung in den oftmals gänzlich andersartigen Strukturen bei anderen Arbeitgebern erworben hat. Damit ist Anknüpfungspunkt die einschlägige Berufserfahrung als legitimer Zweck der Tarifvertragsparteien. Eine leistungs- und kenntnisgerechte Vergütung wurde daher nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH als Grund des Allgemeininteresses anerkannt (vgl. zur Honorierung von Berufserfahrung zB. EuGH 03.10.2006 - C‑17/05 - "Cadman", Juris). Auch das Bundesarbeitsgericht hat (nach der Entscheidung des EuGH vom 05.12.2013) mit Entscheidung vom 19.12.2013 (6 AZR 94/12 -, Juris zum TV UmBw) zu erkennen gegeben, dass es je nach Tarifzweck weiterhin von einer zulässigen Differenzierung bei Vorbeschäftigungszeiten ausgeht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO im Urteil festzusetzen. Für den Feststellungsantrag wurde der Regelsatz von 5.000,00 € zu Grunde gelegt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.