Urteil
11 Ca 9943/14 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2015:1203.11CA9943.14.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Streitwert: 9.209,93 EUR.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Streitwert: 9.209,93 EUR. Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung. Der Kläger war ursprünglich bis zum 31.12.2006 Arbeitnehmer der Beklagten. Die Beklagte sagte aus Anlass des Arbeitsverhältnisses Leistungen zur Altersversorgung zu. Zum Zwecke der Durchführung beantragte sie unter dem 24.10.1996 den Abschluss einer Lebensversicherung auf das Leben des Klägers, dem zugleich ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden ist. Die Beklagte als Versicherungsunternehmen ist zugleich Versicherer dieser Direktversicherung. Wegen der Einzelheiten des Antragsformulars wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (BI. 34 d.A.) Bezug genommen. Wegen des Inhalts des Versicherungsscheins wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 36 d.A.) verwiesen. Der Versicherungsschein weist hinsichtlich der Oberschussbeteiligung folgende Regelung aus: "Ihre Versicherung gehört zum Überschussverband 65, die eingeschlossene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zum Oberschussverband 16. Die auf Ihre Hauptversicherung entfallenden jährlichen Überschussanteile werden verzinslich angesammelt (Sparbonus). Die auf Ihre eingeschlossene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung entfallenden jährlichen Überschussanteile werden ebenfalls verzinslich angesammelt. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 8 der beigefügten allgemeinen Bedingungen bzw. § 9 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZB)." § 9 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung enthält folgende Regelung: "§ 9 Sind Sie an den Überschüssen beteiligt? Abs. 1. Es gelten die Grundsätze der Überschussermittlung und Überschussbeteiligung der Hauptversicherung. Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist grundsätzlich gesondert am Oberschuss beteiligt. Sie gehört zum Überschussverband 16. In einzelnen Versicherungsjahren kann eine Zuteilung von Überschüssen entfallen. Bei vereinbarter laufender Beitragszahlung erhalten Sie laufende Überschussanteile (Grundüberschussanteile) in Prozent jeder Beitragsrate sowie ggf. einen Schlussüberschussanteil. Ein Grundüberschussanteil wird Ihnen ab Beginn der Versicherung bei jeder Beitragsrate gewährt und mit den gezahlten Beitragsraten des jeweiligen Versicherungsjahres verrechnet. Der Grundüberschussanteil kann auch verzinslich angesammelt werden. Darüber hinaus können wir einen Schlussüberschussanteil in Prozent der Beitragssumme gewähren bei - Tod des Versicherten während der Beitragszahlungsdauer - Ablauf der Beitragszahlungsdauer - wegen reduzierter Höhe bei Kündigung der Versicherung nach Zurücklegen einer Wartezeit. Diese beträgt ein Drittel der Beitragszahlungsdauer, längstens jedoch zehn Jahre. - Bei Versicherungen mit verlängerter Leistungsdauer reduzieren wir den Schlussüberschussanteil auf die Hälfte, wenn Sie während des Versicherungsjahres der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eine Berufsunfähigkeitsleistung in Anspruch nehmen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Schlussüberschussanteils besteht nicht. … Nach Eintritt der Berufsunfähigkeit gewähren wir die Überschussbeteiligung am Ende eines jeden Versicherungsjahres - am Ende des Versicherungsjahres, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, jedoch nur anteilig für die zurückgelegten vollen Monate der Berufsunfähigkeit - als Zusatzrente zur Erhöhung der laufenden Berufsunfähigkeitsrente. Die auf die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht entfallenden Werte aus der Überschussbeteiligung werden verzinslich angesammelt." Die Parteien schlossen unter dem 24.10.1996/01.11.1996 eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag zum Zwecke des Abschlusses einer "Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung". Diese Zusatzversicherung enthält unter Ziffer 3. Versicherungsverhältnis folgende Regelungen: "3.2 Der versicherte Mitarbeiter ist unwiderruflich bezugsberechtigt. Er kann für den Todesfall widerrufliche Bezugsberechtigte nennen. 3.3 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der ………..vor Fälligkeit der Leistungen aus der Direktversicherung wird die Versicherung auf den Mitarbeiter übertragen. Sie kann beitragsfrei gestellt oder durch den Mitarbeiter oder seinem neuen Arbeitgeber zu einem tarifgemäß .2.1, jedoch ohne Beitragsnachlass für Mitarbeiter umgewandelt werden. Die Kündigung des Versicherungsvertrages und die Auszahlung des Rückkaufwertes sind ausgeschlossen. Bestehen bei Ausscheiden Unverfallbarkeitsansprüche des Mitarbeiters, wird bereits jetzt erklärt, dass sich gemäß § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung die Ansprüche des Mitarbeiters auf die beitragsfreie Versicherungssumme auf der Basis der tatsächlich eingezahlten Beiträge beschränken. Der Mitarbeiter erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden." Seit dem 01.10.2008 bezieht der Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente. Er ist zum 31.12.2006 Versicherungsnehmer der Versicherung geworden. Mit Schreiben vom 15.08.2014 hat der Kläger gegenüber der Beklagten die Anpassung seiner Berufsunfähigkeitsrente nach § 16 BetrAVG geltend gemacht. Mit weiterem Schreiben seiner Anwälte vom 11.12.2014 (BI. 4 d.A.) hatte er erneut eine Anpassung in Höhe des Verbraucherpreisindexes für den Zeitraum von Oktober 2008 bis September 2014 in Höhe von 8,19 % und damit einen monatlichen Rentenanspruch von 1.029,56 € geltend gemacht, was einer um 66,15 € höheren Rente entspricht als die tatsächlich gezahlte Rente. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte zur Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG verpflichtet sei, da sie von einer versicherungsförmigen Lösung gemäß § 2 Abs. 2 BetrAVG nicht innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden des Klägers Gebrauch gemacht habe. Des Weiteren sei die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BetrAVG nicht gewahrt, da die Überschussanteile nicht zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet worden seien. Jedenfalls sei die Beklagte verpflichtet, ihm Auskunft über die Entwicklung der Überschussanteile zu erteilen, weil die Beklagte hierfür gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen habe. Der Kläger macht klageweise die Differenzen der Betriebsrentenansprüche in Höhe von 66,15 € ab dem 01.01.2015 geltend und beantragt ab dem 01.08.2015 eine weitere Zahlung in Höhe von 66,15 € für die Zukunft. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.431,63 € nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01.08.2015 monatlich 66,15 € zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die jährliche Entwicklung der Überschussanteile sowie der verzinslichen Ansammlung derselben aus der Lebensversicherung Nr.: ………und der dazugehörigen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der ……………in der Zeit vom 01.11.1996 bis zum 31.12.2014 zu erteilen; hilfsweise, 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die jährliche Entwicklung der Überschussanteile sowie der verzinslichen Ansammlung derselben aus der Lebensversicherung Nr.: ………und der dazugehörigen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der ……………..in der Zeit vom 01.11.1996 bis zum 31.12.2006 zu erteilen; 4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die noch zu beziffernde Differenz zwischen den tatsächlichen Leistungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Hauptversicherung mit der Versicherungsnummer: ………..der ……………..und der zu erbringenden Leistungen aus dieser Versicherung aus der vertragsgemäßen Zuweisung der verzinslich angesammelten Überschussanteile zu zahlen; hilfsweise, 5. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger die noch zu beziffernde Differenz zwischen den tatsächlichen Leistungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Hauptversicherung mit der Versicherungsnummer: ………….der ……………..und der zu erbringenden Leistungen aus dieser Versicherung aus der vertragsgemäßen Zuweisung der verzinslich angesammelten Überschussanteile schuldet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass sie bereits bei Vertragsschluss die versicherungsförmige Lösung für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vereinbart habe, so dass eine Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht in Betracht komme. Die Überschüsse würden vereinbarungsgemäß verwendet zur Erhöhung der Leistungen aus der Hauptversicherung. Ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit seien die Überschüsse dann zur Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente eingesetzt worden. Sie ist der Ansicht, dass bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Auskunftsanspruch ohnehin nicht bestehen könne und dieser im Übrigen verjährt sei. Im Übrigen sei ein Auskunftsanspruch schon dem Grunde nach nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Klageantrag zu Ziffer 2. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen im Sinne von § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG vom 17.06.2014 - 3 AZR 529/12 - Rdn 21; BAG vom 14.07.2015 - 3 AZR 594/13 - Rdn 12 nach Juris). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Anpassung seiner Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne von § 1 b Abs. 2 BetrAVG durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistungen der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. Die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG stellt insoweit auf den Rentenbeginn ab. Dies bedeutet, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt sichergestellt sein muss, dass sämtliche ab dem Zeitpunkt anfallenden Überschüsse zu Gunsten des Rentners verwendet werden. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Berufsunfähigkeitszusatzrente des Klägers der Fall. Insoweit ergibt sich aus § 9 Abs.6 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ausdrücklich, dass nach Eintritt der Berufsunfähigkeit die Überschussbeteiligung am Ende eines jeden Versicherungsjahres als Zusatzrente zur Erhöhung der laufenden Berufsunfähigkeitsrente gezahlt wird. Dies ist auch tatsächlich umgesetzt worden. Insoweit räumt der Kläger selbst ein, dass jeweils Rentenerhöhungen in einem Umfang von durchschnittlich 0,31 % in den Jahren 2008 bis 2011 gewährt worden sind. Wenn der Kläger insoweit anführt, dass diese Beträge nicht aus Überschussbeteiligungen herrühren könnten, wird nicht klar, was dann die Grundlage für diese Erhöhung sein sollte. Im Übrigen legt der Kläger insoweit selbst Schreiben vor, aus denen sich ergibt, dass es sich hierbei um die Überschussbeteiligung handelt. Wenn der Kläger insoweit pauschal bestreitet, dass es sich hierbei um die Überschussbeteiligungen für die Berufsunfähigkeitsrente handelt, da diese Beträge zu niedrig seien, handelt es sich um einen Vortrag ins Blaue hinein. Insoweit weist die Regelung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ausdrücklich die Möglichkeit auf, dass zum Beispiel auf Grund des geringen Zinsniveaus auch über längere Zeit eine Rentenanhebung durch die Überschussbeteiligung ganz ausbleiben kann (siehe Höfer BetrAVG § 16 Rdn 417). 2. Soweit der Kläger darüber hinaus die Auskunft hinsichtlich der jährlichen Entwicklung der Überschussanteile sowie der verzinslichen Ansammlung derselben aus der Lebensversicherung und der zugehörigen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung begehrt, ist zum einen nicht klar, auf Grund welcher Anspruchsgrundlage ein solcher Anspruch gegen den Arbeitgeber bestehen sollte. Soweit dem Kläger ein Anspruch aus § 153 VVG zustehen sollte, gilt folgendes: Macht der Versicherungsnehmer geltend, die ihm vom Versicherer ausbezahlten Überschussanteile sei zu gering und ihm stehe ein höherer Betrag zu, so ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig (Reiff in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 153 Rn. 32; HK-VVG/Brambach, 2. Aufl. § 153 Rn. 73, 75; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 153 Rn. 208). Damit der Versicherungsnehmer einen derartigen Anspruch durchzusetzen vermag, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Hiernach trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Umfang und Inhalt der zur erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen (BGH vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aa0 Rn. 24; vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, VersR 2010, 656 Rn. 29 f. m.w.N.). Insbesondere besteht kein Anspruch auf Rechnungslegung entsprechend § 259 Abs. 1 BGB (BGH v. 02.12.2015-IV ZR28/15 — Rn. 16 nach juris). Die Beklagte hat mit ihren bisherigen Mitteilungen gegenüber dem Kläger diesen eingeschränkten Auskunftsanspruch, soweit er bestehen sollte, erfüllt. Der Kläger legt insoweit selbst die jährlichen Vertragsauskünfte zur Lebensversicherung und schließlich der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vor. Daraus ergibt sich sowohl der bisher erreichte Überschuss sowie die Höhe der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und das bisher erreichte Überschussguthaben. Der insoweit hilfsweise geltend gemachte Auskunftsanspruch für den Zeitraum 01.11.1996 bis 41.12.2006 ergibt sich aus der Mitteilung vom 21.12.2007. Da insoweit keine Differenzen zwischen den tatsächlichen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und einem möglichen Anspruch bei korrekter Zuweisung der Überschussanteile zu erkennen ist, war auch die weitergehende Klage unmittelbar abzuweisen. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war im Urteil festzusetzen gemäß § 61 ArbGG und ergibt sich aus dem 42-fachen der monatlichen Differenzrente, dem Zahlungsantrag und 5.000,00 € als Regelstreitwert für den weitergehenden Auskunfts- und Zahlungsantrag.