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Urteil

3 Ca 9530/14

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2015:0819.3CA9530.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlich ab dem 1.9.2015 bis zum 31.5.2017 eine Betriebsrente in Höhe von 101,71 € vorbehaltlich der Anpassung nach § 16 BetrAVG zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 53% und die Beklagte zu 47%. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. 5. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 9.061,15 €. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger monatlich zustehenden Betriebsrente. 3 Der am 7.10.1957 geborene Kläger war in der Zeit vom 1.8.1983 bis zum 31.12.2008 bei der Beklagten in deren Kölner Regionaldirektion als Sachbearbeiter tätig. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis am 18.6.2008 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.12.2008 gekündigt. Über die Wirksamkeit dieser Kündigung wurde vor dem Arbeitsgericht sowie dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein Kündigungsschutzverfahren geführt. Der Kläger obsiegte sowohl in erster Instanz (Urteil vom 9.7.2009) sowie in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf. In der zweiten Instanz stellte der Kläger darüber hinaus einen Auflösungsantrag, dem das Gericht stattgab. Entsprechend wurde in dem Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 17.2.2010 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der ausgesprochenen Kündigung geendet hat und das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund des Antrags des Klägers nach §§ 9, 10 KSchG zum 31.12.2008 gegen Zahlung einer Abfindung von 29.000 € brutto aufgelöst. 4 Der Kläger erkrankte ab dem 20.6.2008 und erhielt von der Beklagten bis zum Beendigungszeitpunkt unter Anrechnung von gezahltem Krankengeld Entgeltfortzahlung. 5 Zwischenzeitlich hatte der Kläger am 16.3.2009 einen Antrag auf eine Rehamaßnahme gestellt. Diese Rehaantrag wurde von den zuständigen Stellen in einen Rentenantrag umgedeutet. Mit Bescheid vom 30.6.2010 wurde dem Kläger eine befristete volle Erwerbsminderungsrente bewilligt. Die Rentenbewilligung erfolgt ab dem Tag der Antragstellung, d.h. ab dem 1.3.2009. Darüber hinaus wurde in dem Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzung bereits seit dem 20.6.2008 gegeben ist. Mit Bescheid vom 20.3.2014 ist die Bewilligung zunächst weiter bis zum 31.5.2017 befristet. 6 Für den Kläger gilt eine Versorgungszusage auf betriebliche Altersversorgung auf Grundlage des TV AOK-Rente vom 28.11.2002 in der Fassung vom 25.10.2006. 7 Noch vor Ausspruch der Kündigung war dem Kläger ein Versorgungskontoauszug AOK-Rente (vergleiche Bl. 25 der Akte) erteilt worden. Dort heißt es unter Ziffer 10 „Schätzung einer Erwerbsminderungsrente: Wenn Sie zum 31.12.2007 die Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt hätten, würden Sie eine garantierte Monatsrente i.H.v. 215,40 € erhalten.“ 8 Nach Eingang des Bescheides der Rentenversicherung über die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Betriebsrente wegen Erwerbsminderung. Diese wurde ihm bewilligt bei gleichzeitiger Mitteilung, dass seine Erwerbsminderungsrente monatlich 101,71 € brutto betrage. 9 Der Kläger begehrt mit seiner am 16. Dezember 2014 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage die Erhöhung seiner bisher monatlich gezahlten Betriebsrente i.H.v. 101,71 € brutto auf insgesamt 215,75 € brutto und macht zudem die Differenzen seit dem 1.1.2011 geltend. Die Berechnung der Betriebsrente ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist allein die Frage, ob § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente vorliegend einschlägig ist oder nicht, d.h. ob der Leistungsfall vor oder nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist und wie der Leistungsfall zu definieren ist. Für den Fall, dass der Leistungsfall vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, gilt § 11 b) TV AOK-Rente und der Anspruch beträgt monatlich 215,75 € brutto. 10 In dem TV AOK-Rente ist u.a. Folgendes geregelt: 11 „§ 2 Versorgungsleistungen 12 (…) 13 (2) Ein Leistungsfall liegt vor, wenn die allgemeinen und die speziellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. 14 (…) 15 § 5 Ausscheiden vor dem Leistungsfall 16 (1) Enden Beschäftigungsverhältnisse vor Eintritt eines Leistungsfalles, so richten sich die Ansprüche der Beschäftigten nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), insbesondere zur Unverfallbarkeit, in der jeweils gültigen Fassung. (...) 17 § 11 Garantierenten 18 Die Garantierenten im Sinne von § 8 berechnen sich i.V.m. § 10 wie folgt: 19 a) (…) 20 b) Für die garantierte Erwerbsminderungsrente werden, wenn der Leistungsfall vor der Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt, so viele Versorgungsbausteine zugerechnet, wie bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres noch hätten zugeteilt werden können. Für die Höhe jedes zuzurechnenden Versorgungsbausteins wird der Durchschnitt der letzten 12 zugeteilten Versorgungsbeiträge (§ 6) zu Grunde gelegt. 21 (…)“ 22 Im Übrigen wird auf den zur Akte gereichten Tarifvertrag Bl. 11 ff. verwiesen. 23 Im Tarifvertrag BAT/AOK-Neu ist in § 46 folgendes geregelt: 24 (…) 25 (2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert sind, frühestens jedoch einen Monat nach der schriftlichen Unterrichtung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber über den Zeitraum der Beendigung aufgrund der Erwerbsminderung. Die Beschäftigten haben den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu unterrichten. Erfolgt die Unterrichtung außerhalb dieser Frist, verkürzt sich die Monatsfrist für den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Erwerbsminderung um den Zeitraum, der die Frist von zwei Wochen übersteigt. 26 Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangegangenen Tages. 27 Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes. 28 Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird. 29 (…)“ 30 Der Kläger ist der Auffassung, maßgeblich sei allein, dass in dem befristeten Bewilligungsbescheid festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente bereits am 20.6.2008 und damit vor Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2008 bestanden hätten. 31 Der Kläger beantragt konkretisierend zuletzt, 32 33 1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.386,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 114,04 € monatlich ab dem 1.1.2011 zu zahlen, 34 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich ab dem 1.9.2015 eine Betriebsrente i.H.v. 215,75 € zu zahlen, solange er Rentenleistung der Deutschen Rentenversicherung bezieht, vorbehaltlich einer Anpassung nach § 16 BetrAVG. 35 Die Beklagte beantragt, 36 die Klage abzuweisen 37 und hilfsweise für den Fall, dass dem Kläger über die gezahlte monatliche Betriebsrente i.H.v. 101,71 € eine weitergehende Rente zusteht, 38 39 1. den Kläger (und Widerbeklagte) zu verurteilen, an sie 26.095,75 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 40 hilfsweise 41 42 2. festzustellen, dass die sie berechtigt ist, etwaige Geldforderungen des Klägers (und Widerbeklagten) i.H.v. 26.095,75 € aufzurechnen. 43 Der Kläger beantragt, 44 die Widerklage abzuweisen. 45 Die Beklagte ist der Auffassung, maßgeblich sei vorliegend der Zeitpunkt der Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente durch den Sozialversicherungsträger, d.h. der 16.3.2009 so dass das Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt des Leistungsfalls gemäß § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente beendet wurde. Ein Leistungsfall im Sinne der tarifvertraglichen Regelung trete zudem frühestens dann ein, wenn der Beschäftigte nach § 3 TV AOK-Rente Versorgungsleistung schriftlich beim Arbeitgeber beantragt habe. Ein Leistungsfall im Sinne der tarifvertraglichen Regelung setze nach ihrer Auffassung voraus, dass die Voraussetzungen des § 3 (allgemeine Leistungsvoraussetzung) und § 4 (spezielle Leistungsvoraussetzung) erfüllt seien. Dies ergebe sich aus der Regelung zum Leistungsfall in § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente. Dies setze nach § 3 TV AOK-Rente allerdings einen Antrag voraus und nach § 4 AOK-Rente die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Erwerbsminderung Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung. 46 Wenn man hingegen dem Kläger dahingehend zustimmen wolle, dass der Leistungsfall bereits am 20.6.2008 eingetreten wäre, so würde dies bedeuten, dass ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach § 4 mit dem 20.6.2008 bereits entstanden wäre. Dies hätte nach Auffassung der Beklagten allerdings zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis auch mit diesem Zeitpunkt beendet wäre. Dementsprechend hätte der Kläger ab diesem Zeitpunkt bis zur tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 zu Unrecht Vergütungsansprüche erhalten, so dass dann die Widerklage begründet wäre. Hinsichtlich des näheren Vorbringens zu Widerklage wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13.3.2015 verwiesen. 47 Der Kläger ist hingegen der Auffassung, die Frage des Zeitpunktes des Eintretens des Leistungsfalles sei unabhängig von der Frage einer Rückzahlungsverpflichtung der mit der Widerklage geltend gemachten Beträge zu betrachten. In keinem Fall sei das Arbeitsverhältnis rückwirkend zum Zeitpunkt des Bestehens der Anspruchsvoraussetzungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente beendet worden. Dies ergebe sich aus den einschlägigen tariflichen Bestimmungen, wonach das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des Monats des Vorliegens des Rentenbescheides enden könne bzw. ab dem Zeitpunkt des Bezuges der befristeten Erwerbsminderungsrente ruhen würde. 48 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 49 Entscheidungsgründe 50 A. Die zulässige Klage hat nur im Umfang der bereits gezahlten Betriebsrente i.H.v. 101,71 € monatlich und das auch nur bis zum 31.5.2017 Erfolg. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 51 I. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig. Er hat aber nur teilweise Erfolg und unterliegt im Übrigen der Abweisung. 52 1. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig. Die Zulässigkeit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen richtet sich bei Rentenleistungen nach § 258 ZPO (vgl. Zöller/Greger, 30. Auflage, § 258 ZPO Rn. 1). Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten hängt auch nicht von einer Gegenleistung ab. Zudem besteht auch ein Titulierungsinteresse hinsichtlich der gesamten, d.h. teilweise unstreitig gezahlten Betriebsrente. Auch dieses ergibt sich aus § 258 ZPO. Nach § 258 ZPO sind wiederkehrende Leistungen - hierzu gehören auch Betriebsrentenzahlungen - schon vor Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Teilanspruchs der Titulierung zugänglich. Dadurch wird es dem Gläubiger erspart, über jede Rate auf der Grundlage sich stets wiederholenden Vortrags immer wieder einen Titel erwirken zu müssen (BAG 14.2.2012 – 3 AZB 59/11, juris Rn. 20). 53 2. Der Klageantrag zu 2) ist allerdings nur in Höhe der bereits gezahlten Betriebsrente begründet, vorbehaltlich einer Anpassung nach § 16 BetrAVG und auch nur bis zum 31.5.2017. 54 a. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte richtet sich nach § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 2 Abs. 5a BetrAVG und nicht wie der Kläger meint, nach § 11b TV AOK-Rente. Die Kammer folgt der Auffassung der Beklagten, dass gemäß § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente der Leistungsfall nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist. 55 aa. Nach der Rechtsprechung des BAG ist bei der Auslegung der Begriffe wie Berufs- / Erwerbsunfähigkeit regelmäßig von einer Kopplung an das Sozialversicherungsrecht auszugehen. Der Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles muss sich aber nicht zwingend hieran orientieren, sondern kann im Wege der Vertragsfreiheit auch anderweitig festgelegt und definiert werden. Sieht der Arbeitgeber von einer Regelung ab, will er damit in der Regel die sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten übernehmen (BAG 11.10.2011 – 3 AZR 795/09, juris Rn. 25). Ob eine eigene Begriffsbestimmung vorliegt, ist durch Auslegung der Versorgungsordnung zu ermitteln (vergleiche BAG 11.10.2011 – 3 AZR 795/09, juris Rn. 24). 56 bb. Bei der hier streitigen Versorgungsordnung handelt es sich um einen Tarifvertrag. Tarifverträge sind nach der Rechtsprechung des BAG nach den für Gesetze geltenden Regelungen auszulegen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 23.5.2007 – 10 AZR 323/06, juris Rn. 16). 57 cc. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht die erkennende Kammer davon aus, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Leistungsfalles, der in § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente verwendet wird, in § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente definiert haben. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm liegt ein Leistungsfall vor, „wenn die allgemeinen und die speziellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind“. Die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen sind sodann weiter in § 3 und die speziellen Leistungsvoraussetzungen in § 4 TV AOK-Rente geregelt. 58 Nach dem eindeutigen Wortlaut der Normen ist damit der Leistungsfall nicht wie der Kläger meint, dass Vorliegend der Voraussetzungen einer Erwerbsminderung nach den sozialrechtlichen Vorschriften. Sondern der Tarifvertrag definiert den Leistungsfall dahingehend, dass der Leistungsfall gleichgesetzt wird, mit einem Anspruch auf Gewährung der betrieblichen Versorgungsleistung. Erst wenn alle Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4 TV AOK-Rente gegeben sind, ist der Leistungsfall eingetreten. Hierzu gehört nach § 3 Abs. 2 TV AOK-Rente u.a. eine schriftliche Beantragung beim Arbeitgeber. Weiter müsste der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 TV AOK-Rente das Vorliegen einer Erwerbsminderungsrente in der Regel durch einen rechtskräftigen Bescheid eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachweisen; alternativ durch ein ärztliches Attest. Auch dies spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Leistungsfall gerade gleichsetzen wollten mit den Anspruch auf Gewährung und keine „Rückwirkung“ auf den Zeitpunkt des Bestehens der Voraussetzungen einer Erwerbsminderung nach den sozialgesetzlichen Bestimmungen erfolgen sollte. 59 Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Leistungsfall in § 5 Abs. 1 TV AOK-Renten abweichend von § 2 Abs. 2 TV AOK-Renten zu verstehen ist. 60 Die vollständigen Voraussetzungen für einen Leistungsbezug der betrieblichen Rentenzahlung lagen unstreitig allerdings erst nach Beendigung des Arbeitsvertrages vor. 61 b. Da das Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Auflösung somit vor dem Eintritt des Leistungsfalles im Sinne des § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente geendet hat, gilt § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente i.V.m. dem Betriebsrentengesetz. Dies bedeutet eine Rentenleistung in Höhe der bereits monatlich gezahlten 101, 71 €. Die Berechnung ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig. 62 c. Soweit der Kläger über den 31.5.2017 hinaus eine monatlich wiederkehrende Leistung verlangt, ist der Antrag zurzeit unbegründet. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der betrieblichen Versorgungsleistung bestehen nur solange die Voraussetzungen der Erwerbsminderung gegeben sind und zudem ist dies dem Arbeitgeber nachzuweisen, vgl. § 4 Abs. 3 TV AOK-Rente. Diesen Nachweis hat der Kläger zurzeit nur bis zum 31.5.2017 erbracht. Ein weitergehender Anspruch erfordert neuen Tatsachenvortrag und dies ist kein Fall des § 258 ZPO (s.o.). 63 II. Der zulässige Leistungsantrag auf Nachzahlung der bereits aufgelaufenen Differenzen (Klageantrag zu 1)) ist unbegründet, da dem Kläger gemäß der obigen Ausführung kein weitergehender Anspruch als die bereits unstreitig gezahlte Rente zusteht. 64 III. Mangels eines Hauptanspruchs auf Zahlung der bereits aufgelaufenen Differenzen, scheidet auch eine Verzinsung nach den §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB aus. 65 B. Da die Beklagte mit ihrer Auffassung, dass dem Kläger die höhere Betriebsrente nicht zusteht, durchdringt, fiel die hilfsweise erhobene Widerklage nicht zur Entscheidung an. Die Beklagte begehrte lediglich die Rückzahlung der in dem Zeitraum vom 21.6.2008 bis zum 31.12.2008 gezahlten Vergütung für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung käme, dass der Leistungsfall bereits am 20.6.2008 eingetreten wäre. Diese Auffassung des Klägers teilt das Gericht wie oben ausgeführt allerdings nicht. Der Leistungsfall im Sinne der tarifvertraglichen Regelung ist hier gemäß der Argumentation der Beklagten erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten. 66 C. Die Streitwertfestsetzung im Urteil hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 9 ZPO. Für die Klageanträge wurde der 42-fache Betrag der monatlichen Leistung berücksichtigt. Da die Widerklage nicht zur Entscheidung anfiel, wirkt sie auch nicht streitwerterhöhend. 67 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 92 Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben im Umfang ihres Unterliegens die Kosten des Rechtsstreits in Bezug auf den Gebührenstreitwert, der mit gesondertem Beschluss festgesetzt wird, zu tragen. 68 Die Berufung ist nach § 64 Abs. 3 Nr. 2) b) ArbGG gesondert zuzulassen.