Urteil
11 Ca 6353/14 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2015:0813.11CA6353.14.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, die angemeldete Forderung des Klägers
zur Insolvenztabelle des Verfahrens über das Vermögen der …….
……. unter der laufenden …… in Höhe von …..
EUR festzustellen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Streitwert: 15.128,00 EUR
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, die angemeldete Forderung des Klägers zur Insolvenztabelle des Verfahrens über das Vermögen der ……. ……. unter der laufenden …… in Höhe von ….. EUR festzustellen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 3. Streitwert: 15.128,00 EUR Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf betriebliche Zusatzrente in Höhe von 867,11 € monatlich für den Zeitraum vom ……. bis ….., das heißt ab Vollendung seines 60. bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres. Der am ….. geborene Kläger war vom ….. bis zum ….. bei der ….. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag des Klägers vom …. (Bl. 13 GA) heißt es unter Ziffer 10: "…… kann jedoch bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres unter Inanspruchnahme der Agfa Altersversorgung in den Ruhestand treten. ….. seinerseits hat von diesem Zeitpunkt an ebenfalls das Recht, …… in den Ruhestand zu versetzen." Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag vom ….. zum ….. Am ….. wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ….. eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach dem Arbeitsvertrag mit der …… hat der Kläger Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Gesamtversorgungsordnung der ….. und wurde Mitglied der …….. Auf Grund einer mit Gesamtbetriebsvereinbarung der ….. (im Folgenden: ….) galt ab dem …… die Gesamtbetriebsvereinbarung der ….. zur betrieblichen Altersversorgung auch für Mitarbeiter …… (im Folgenden: …..). Nach der Gesamtbetriebsvereinbarung der ….. vom ….. besteht die Versorgungsordnung aus einer Grundrente, welche durch die …. der …. abgedeckt wird, und einer vom Arbeitgeberunternehmen zu tragenden Zusatzrente für die die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Entgeltbestandteile. Für Mitarbeiter, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis vor dem ….. begonnen hatte, existieren Übergangsregelungen zur Besitzstandswahrung. Einzelheiten zur Ausgestaltung der betrieblichen Zusatzrente ergeben sich aus der "………" (im Folgenden: VO betriebliche Zusatzrente) (Bl. 17 GA). In …. wurde die …….. im Rahmen eines Betriebsübergangs Arbeitgeberin des Klägers. In einer Überleitungsvereinbarung vom …. wurde klargestellt, dass die bislang für die Mitarbeiter der …… geltende Ordnung der betrieblichen Zusatzrente im Verhältnis zur ……. fortgelte. Die VO betriebliche Zusatzrente enthält folgende Regelung: "§ 8 Altersrenten Altersrenten werden gewährt, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wegen Pensionierung 1. nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Altersrenten) 2. nach Vollendung des 60. Lebensjahres (vorgezogenen Altersrenten) aus den Diensten der Firma ausscheidet. Die vorgezogene Altersrente erhält auf Antrag auch eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, im Fall der Weiterbeschäftigung, wenn und solange die Altersrente als Vollrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird." Aus den Schlussbestimmungen der Versorgungsordnung ergibt sich ferner, dass Zahlungen nach der Versorgungsordnung nur auf Antrag geleistet werden und Altersrenten von dem Monat an gezahlt werden, der dem Eintritt des Versorgungsfalles folgt. In einer Informationsbroschüre des ….. heißt es, dass sich die vorgezogene Altersrente genauso berechnet wie die Altersrente ab dem vollendeten 65. Lebensjahr und Grund‑ wie Zusatzrente wegen des vorgezogenen Abrufs nicht durch Abschläge gekürzt wird. Ursprünglich hat der Kläger die geltend gemachte Forderung gegenüber dem ….. geltend gemacht. Mit Urteil vom 06.06.2013 hat das Landesarbeitsgericht Köln einen Anspruch gegenüber dem ….. rechtskräftig abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie des Urteils vom 06.06.2013 (13 Sa 672/12) (Bl. 6 d.A.) verwiesen. Unter anderem führt das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang aus, dass es sich bei der vorgezogenen Altersrente nach § 8 VO betriebliche Zusatzrente um keine insolvenzgeschützte betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG handelt. Der Kläger könne seine nicht insolvenzgeschützte Forderung jedoch im Insolvenzverfahren anmelden. Denn seine insolvente Arbeitgeberin, die ….., sei nach der Versorgungszusage nach dem Arbeitsvertrag mit der …. in Verbindung mit der Versorgungsordnung auf Grund der …. sowie die ……. (§§ 5, 7, 8) sowie der Überleitungsvereinbarung vom 24.09.2004 verpflichtet, die geltend gemachte Zusatzrente ab dem 60. Lebensjahr zu zahlen. Der Kläger bezieht seit …., also dem Monat, der der Vollendung seines 60. Lebensjahres folgte, die Pensionskassenrente ungekürzt in Höhe der bis zu seinem Ausscheiden erworbenen Anwartschaften. Mit Antrag vom …. hat der Kläger „entgangene Rentenansprüche bei der Firmenrente ab Alter 65 statt 60“ als Insolvenzforderung angemeldet. Im Prüftermin vom …. wurde die Forderung von dem Insolvenzverwalter bestritten mit der Bemerkung: Widerspruch gegen Betriebsübergang. Der Kläger ist der Ansicht, einen Anspruch auf die geltend gemachte Zusatzrente ab dem 60. Lebensjahr gegen die Insolvenzschuldnerin zu haben. Zuletzt beantragt der Kläger, nachdem er die Klageforderung abgezinst hat, 1. den Beklagten zu verurteilen, die angemeldete Forderung des Klägers zur Insolvenztabelle des Verfahrens über das Vermögen der ……… festzustellen; Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet, die Zulässigkeit der Feststellungsklage, da der Kläger nunmehr eine Forderung geltend macht, die er nicht angemeldet habe. Er ist der Ansicht, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 8 VO betriebliche Zusatzrente nicht erfülle, da er nicht wegen Pensionierung aus dem Unternehmen ausgeschieden sei. Jedenfalls handele es sich um einen Anspruch aus betrieblicher Altersversorgung, der zeitratierlich zu kürzen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet worden. Gemäß § 181 InsO kann die Feststellung nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist. Die Feststellungsklage ist daher unzulässig, wenn sie aus einem anderen als dem in der Anmeldung angegebenen Anspruchsgrund gestützt wird (LAG Düsseldorf vom 06.08.2014- 7 Sa 1190/13 - Rdn 46 nach Juris). Angemeldet wurde von dem Kläger die Forderung entgangener Rentenansprüche bei Firmenrenten ab Alter 65 statt 60. Vorliegend macht er die Differenzen der Zusatzrente ab dem 60. Lebensjahr geltend, bis zu dem Zeitpunkt, in dem der ….. die Forderungen erfüllt. Es handelt sich damit um Ansprüche, die sich aus der Ordnung der betrieblichen Zusatzrente ab dem 60. Lebensjahr ergibt. Damit ist die Forderung in der Forderungsanmeldung hinreichend bestimmt. Der Anspruch ergibt sich unmittelbar aus Ziffer III § 8 der Ordnung der betrieblichen Zusatzrente. II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Insolvenzschuldnerin einen Anspruch in der geltend gemachten Höhe aus der Versorgungszusage nach dem Arbeitsvertrag mit der ….. in Verbindung mit der Versorgungsordnung auf Grund ….. und der VO betriebliche Zusatzrente (§§ 5, 7, 8) sowie der Überleitungsvereinbarung vom ….. Insoweit kann auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in dem angeführten Urteil vom 06.06.2013 – 13 Sa 675/12 verwiesen werden. 1. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass der Kläger keinen Anspruch ab dem 60. Lebensjahr habe, da er nicht wegen Pensionierung aus den Diensten der Firma ausgeschieden sei, da er in der Folgezeit nicht in die gesetzliche Rente eingetreten sei, ist dieser Auslegung nicht zu folgen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.09.2008 - 3 AZR 865/06 - zu dem Tatbestandsmerkmal der Pensionierung in einer ähnlichen Regelung ausgeführt, dass Pensionierung das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis meint. Dieses Tatbestandsmerkmal soll nur den Beginn der Zahlungspflichten hinausschieben. In der dortigen Regelung wurde angenommen, dass der Anspruch mit Vollendung des 60. Lebensjahres entstanden ist, jedoch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Zahlungspflichten ausgelöst werden. Im Ergebnis soll es sich damit lediglich um einen Ruhenstatbestand zur Vermeidung von Doppelzahlungen handeln (BAG a.a.O. Rdn 35; BAG vom 26.01.1999 - 3 AZR 464/97 - unter I 3. c) der Gründe). Diese Grundsätze sind auch auf das vorliegende Verfahren anzuwenden und werden von der Kammer geteilt. Es ist nicht zu erkennen, dass das Tatbestandsmerkmal der Pensionierung einen anderen Zweck hat, als eine Doppelzahlung von Einkommen und Altersrente der Arbeitgeberin zu verhindern. 2. Soweit der Beklagte zutreffend ausführt, dass die Forderung abzuzinsen sei, hat der Kläger dies im Rahmen der Änderung der Antragstellung umgesetzt. Dieser Berechnung ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Im Übrigen ergibt sich die Höhe der monatlichen Firmenrente aus der von der Klägerseite vorgelegten Mitteilung vom …. (Bl. 30 d.A.), der der Beklagte auch nicht entgegengetreten ist. 3. Schließlich ist eine ratierliche Berechnung gemäß § 2 BetrAVG nicht vorzunehmen, da es sich bei der Leistung nicht um eine betriebliche Altersvorsorge im Sinne dieser Vorschrift handelt. Eine Kürzung der Zusatzrente gemäß § 2 BetrAVG kommt nur in Betracht, wenn es sich bei dieser um Altersvorsorge im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG handelt. Dies setzt voraus, dass vorgesehene Leistungen als Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG anzusehen ist. Das ist dann der Fall, wenn sie dazu dienen soll, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden aus dem Berufs‑ und Erwerbsleben zu sichern oder zu verbessern (BAG vom 17.09.2008 - 3 AZR 865/06 - Rdn 28; LAG Köln vom 06.06.2013 - 13 Sa 675/12 - Rdn 5 unter Ziffer 4. der Gründe). Das Landesarbeitsgericht Köln hat in der angeführten Entscheidung zutreffend festgestellt, dass die Zusatzrente ab dem 60. Lebensjahr nach der Versorgungsordnung nicht diesen Zweck erfüllt. Der Anspruch besteht eben unabhängig von dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und dem Bezug von gesetzlicher Rentenleistungen. Somit handelt es sich gerade nicht um eine Altersversorgungsleistung im Sinne des Betriebsrentenrechts, so dass diese nicht zu kürzen ist, Vielmehr handelt es sich um eine als vorgezogene Altersrente bezeichnete Übergangszahlung, die nicht dem BetrAVG unterliegt (Höfer/Höfer Band 1 Kapitel 2 Rdn 17). II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und ergibt sich aus der angekündigten Quote von 60 % der Höhe der geltend gemachten Forderung.