Urteil
20 Ca 805/15 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2015:0722.20CA805.15.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 02.01.2015 zum 31.07.2015 aufgelöst werden wird.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände endet, sondern derzeit zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.164,58 Euro.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 02.01.2015 zum 31.07.2015 aufgelöst werden wird. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände endet, sondern derzeit zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.164,58 Euro. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer krankheitsbedingtbegründeten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte ist ein weltweit agierendes Logistikunternehmen mit weit mehr als 10 Mitarbeitern i. S. d. Kündigungsschutzgesetzes. Die am 0.0.1969 geborene Klägerin ist seit dem 15.03.1999 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte in der Abteilung Brokerage angestellt. Ihr Bruttomonatsgehalt beträgt 2.054,86 € bei einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war von Beginn an durch Fehltage aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit geprägt. So fehlte die Klägerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses in den aufgeführten Kalenderjahren jeweils im Umfang von folgenden Arbeitstagen: 1999 18 2000 45 2001 31 2002 40 2003 41 2004 29 2005 40 2006 15 2007 14 2008 34 2009 48 2010 52 2011 24 Alsdann war die Klägerin im Zeitraum 20.11.2012 bis 04.01.2014 langzeitarbeitsunfähig. Nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums fielen insofern hier keine Entgeltfortzahlungskosten für die Beklagte mehr an. Im Anschluss an die Langzeiterkrankung erfolgte im Zeitraum 05.01.2014 bis 28.02.2014 eine durch die Krankenkasse begleitete und finanzierte Wiedereingliederung bei der Beklagten. Die Langzeitarbeitsunfähigkeit beruhte nach den Angaben der Klägerin im Kammertermin auf Bluthochdruck und soll nach Angaben der Klägerin, denen die Beklagte nicht mehr entgegengetreten ist, nach erfolgreichem operativen Eingriff und begleitender medikamentöser Behandlung ausgeheilt sein, so dass die Klägerin seit Jahresbeginn 2014 aufgrund dieses Grundleidens nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt ist. In der Folgezeit nach Beendigung der Langzeiterkrankung ist die Klägerin lediglich noch im Zeitraum 20.07.2014 bis 24.07.2014 aufgrund einer Erkrankung des Verdauungstraktes arbeitsunfähig erkrankt ausgefallen. Weiter war sie vom 29.09.2014 bis einschließlich 04.12.2014 arbeitsunfähig erkrankt aufgrund einer Knieverletzung nach einem Unfall. Sodann war sie im Zeitraum 17.12.2014 bis 02.01.2015 aufgrund von Übelkeit und Erbrechen arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeitstage der Klägerin unter Einbeziehung der Langzeiterkrankung für die Kalenderjahre 2012 bis 2014 betrugen: 2012 58 Arbeitstage 2013 237 Arbeitstage (durchgehende Langzeiterkrankung) sowie 2014 100 Arbeitstage. Mit Kündigungsschreiben vom 02.01.2015, zugegangen am 08.01.2015, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.07.2015. Die Klägerin hat am 28.01.2015 die vorliegende Kündigungsschutzklage erhoben. Sie hält die streitgegenständliche Kündigung für sozial ungerechtfertigt. Sie verweist hierzu darauf, dass ihre Knieverletzung aus dem Jahr 2014 folgenlos ausgeheilt sei. Insgesamt sei keine negative Zukunftsprognose gegeben. Darüber hinaus sei auch keine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen durch die Ausfallzeiten der Klägerin zu erkennen. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 02.01.2015 zum 31.07.2015 aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.07.2015 hinaus fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält ihre Kündigung als personenbedingte Kündigung als personenbedingte Kündigung für sozial gerechtfertigt. Sie sieht eine negative Gesundheitsprognose aufgrund der erheblichen Kurzzeiterkrankungen in der Vergangenheit für gegeben an. Darüber hinaus beruft sie sich darauf, dass auch es zu erheblichen Betriebsablaufstörungen gekommen sei, da der künftige Einsatz der Klägerin nicht planbar sei. Die Beklagte beruft sich auch darauf, dass die Klägerin regelmäßig Einladungen zu BEM-Gesprächen ignoriert habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hatte ganz überwiegend Erfolg. I. Der zulässige Kündigungsschutzantrag war begründet. Die streitgegenständliche Kündigung vom 02.01.2015 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst, denn sie ist sozial ungerechtfertigt i. S. d. § 1 KSchG. Aufgrund der Betriebszugehörigkeit der Klägerin (§ 1 Abs. 1 KSchG) sowie der Beschäftigtenzahl der Beklagten (§ 23 KSchG) findet das Kündigungsschutzgesetz vorliegend unzweifelhaft Anwendung. Mithin hätte die Kündigung einer sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG bedurft. Eine solche fehlt jedoch vorliegend. Ein durchgreifender betriebs,- verhaltens- oder personenbedingter Kündigungsgrund ist nicht gegeben. Die streitgegenständliche Kündigung ist nicht als personenbedingte Kündigung - nur diese kommt vorliegend in Betracht - sozial gerechtfertigt. Eine Kündigung kann aufgrund Krankheit des Arbeitnehmers als Unterform der personenbedingten Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Eine soziale Rechtfertigung der Kündigung wegen Krankheit kommt in den drei Unterformen der Kündigung wegen häufiger Kurzzeiterkrankungen, der Kündigung wegen Langzeiterkrankung sowie der Kündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit in Betracht. Bei allen Unterformen der krankheitsbedingten Kündigung ist regelmäßig erforderlich, dass in Form einer Drei-Schritt-Prüfung sowohl eine negative Gesundheitsprognose für die Zukunft getroffen werden muss, es zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls des Arbeitnehmers kommt und darüber hinaus sich auch bei einer abschließend vorzunehmenden Interessenabwägung die Kündigung insgesamt als sozial gerechtfertigt erweist. 1.) Zunächst war die streitgegenständliche Kündigung nicht unter dem Gesichtspunkt der Langzeiterkrankung sozial gerechtfertigt. Eine negative Gesundheitsprognose für eine Langzeiterkrankung kann vorliegend nicht angenommen werden. Ist die Störursache – wie vorliegend - bekannt und ausgeheilt, steht dies einer negativen Gesundheitsprognose entgegen. Die Klägerin war im Zeitraum 20.11.2012 bis 04.01.2014, mithin lediglich knapp länger als ein Jahr, durchgehend langzeiterkrankt. Die Klägerin trägt von der Beklagten unwidersprochen vor, dass diese Langzeiterkrankung auf Bluthochdruck beruhte und durch operativen Eingriff als auch durch begleitende medikamentöse Behandlung geheilt wurde, so dass keine negative Gesundheitsprognose gegeben sei. Die Klägerin trägt insbesondere vor, dass sie in der Folgezeit auch wegen dieser Erkrankung nicht mehr arbeitsunfähig ausgefallen ist. Dies wird durch den zeitlich nicht unerheblichen Beurteilungszeitraum von nahezu einem Jahr nach Beendigung der Langzeiterkrankung bis zum Ausspruch der Kündigung auch durchaus bestätigt. Nach den von der Klägerin weiterhin vorgetragenen Arbeitsunfähigkeitszeiten im Kalenderjahr 2014, welche sich durchaus im Rahmen hielten, ist die Klägerin nicht mehr wegen Bluthochdruck arbeitsunfähig ausgefallen. Die insofern vollumfänglich darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht mehr vorgetragen, dass die Klägerin nach Abschluss der Langzeiterkrankung aufgrund derselben Krankheitsursache wieder erkrankt gewesen sei. Aufgrund der Landzeiterkrankung im Kalenderjahr 2013 fehlt es mithin bereits im ersten Prüfungsschritt an einer für eine sozial gerechtfertigte Kündigung erforderlichen negativen Gesundheitsprognose. 2.) Gleiches gilt auch für eine krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzzeiterkrankungen. Auch insofern fehlt es bereits an einer negativen Gesundheitsprognose. Bei häufigen Kurzzeiterkrankungen mit unterschiedlichen und ggf. unbekannten Störursachen kann ein Arbeitgeber grds. aufgrund erheblicher Ausfallzeiten in der Vergangenheit einen Rückschluss darauf ziehen, dass es auch in Zukunft zu erheblichen Ausfallzeiten kommen wird (BAG 10.11.2005, 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Für eine derartige negative Gesundheitsprognose nicht zu berücksichtigen sind lediglich einzelne nicht prognoserelevante Arbeitsunfähigkeits-Zeiträume, etwa weil sie auf einem einmaligen nicht prognoserelevanten Ereignis - insbesondere z. B. einem Unfall – beruhen oder aber die zugrunde liegende Erkrankung folgenlos ausgeheilt ist und auch keine Prognose im Hinblick auf eine „Krankheitsanfälligkeit“ zulässt. Für die Frage der „Erheblichkeit“ der Ausfallzeiten ist hierbei davon auszugehen, dass einem Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen Wertung des Entgeltfortzahlungsgesetzes, wonach für sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten ist, ein Arbeitsunfähigkeitszeitraum eines Arbeitnehmers von bis zu sechs Wochen regelmäßig noch zuzumuten ist. Sofern demgegenüber jedoch ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum länger als sechs Wochen ausfällt, so genügt der Arbeitgeber regelmäßig dem von ihm zu verlangenden Vortrag für eine negative Gesundheitsprognose und es ist dann Sache des Arbeitnehmers, im Einzelfall darzulegen und ggfs. unter Beweis zu stellen, warum trotz der erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiten in der Vergangenheit künftig doch keine negative Gesundheitsprognose gegeben sein soll. Was als prognoserelevanter längerer Zeitraum anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Starre Fristen bestehen insofern nicht. Bei einem bereits mehrjährig bestehenden Arbeitsverhältnis ist jedoch grundsätzlich ein Zeitraum von drei unmittelbar aufeinander folgenden Kalenderjahren als hinreichend prognoserelevant anzusehen. Hiervon ausgehend konnte vorliegend keine negative Gesundheitsprognose angenommen werden. Denn o. g. für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast relevante Referenzwert von häufigen Kurzzeiterkrankungen in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren von jedenfalls mehr als sechs Wochen mit Entgeltfortzahlung wird vorliegend gerade nicht erreicht. Die von der Beklagten in der Klageerwiderung aufgestellte Tabelle versucht zwar diesen Eindruck zu erwecken, übersieht hierbei jedoch, dass es sich für den Zeitraum 20.11.2012 bis 04.01.2014 um eine nicht Prognose relevante Langzeiterkrankung handelt. Im letzten Kalenderjahr vor Ausspruch der Kündigung, d.h. im Kalenderjahr 2014, hat es Beendigung der Langzeiterkrankung lediglich im vernachlässigungswerten Rahmen von weit unter sechs Wochen Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin gegeben, nämlich lediglich vom 20. bis 24.07. sowie dann wiederum ab dem 17.12. bis Jahresende. Die weitere Arbeitsunfähigkeitszeit vom 29.09. bis 04.12.2014 ist als nicht prognoserelevant herauszurechnen, da sie auf einem Unfall beruht und die Knieverletzung, die sich die Klägerin hierbei zugezogen hat, nach nicht bestrittenen Angaben der Klägerin vollständig verheilt ist. Insofern sind hierdurch keine weiteren Ausfallzeiten für die Zukunft zu erwarten und dieser Zeitraum ist als nicht prognoserelevant herauszurechnen. Im Kalenderjahr vor Beginn der Langzeiterkrankung, d.h. im Kalenderjahr 2012, liegt die Arbeitsunfähigkeit ebenfalls unter dem erforderlichen Referenzwert von sechs Wochen, da die beklagtenseitig angegebenen Arbeitstage 58 um den Zeitraum der Langzeiterkrankung ab dem 20.11.2012 bis Jahresende zu kürzen ist. Ebenso liegt auch im davor liegenden Kalenderjahr 2011 mit unstreitig 24 Arbeitstagen Fehlzeit der krankheitsbedingte Ausfall der Klägerin unter dem zumutbaren Referenzwert von sechs Wochen pro Kalenderjahr. Lediglich in den beiden Kalenderjahren zuvor (Kalenderjahr 2010 und 2009) lag die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin über diesem Grenzwert. Mithin zeigt sich, was die Zahl der Kurzzeiterkrankungen der Klägerin betrifft, gerade seit den Kalenderjahren 2009 und 2010, in denen es eine gehäufte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin gab, eine positive Tendenz in Form einer rückläufigen Entwicklung der kalenderjährlichen Krankheitszeiten wegen häufiger Kurzzeiterkrankungen. Auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit Beginn und mithin über einen Zeitraum von inzwischen 15 Jahren durch hohe Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin geprägt ist und die Klägerin gerade einmal 45 Jahre alt war zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung und somit bis zum Renteneintritt noch eine erhebliche Zeit im Arbeitsleben zu verbringen hat, reichen die Ausfallzeiten der Klägerin derzeit noch nicht für eine negative Gesundheitsprognose und mithin auch nicht für eine krankheitsbedingte Kündigung. Auf die weiteren Prüfungsschritte (erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und abschließende Interessenabwägung) kam es mithin nicht mehr entscheidungserheblich an. Bereits aufgrund fehlender negativer Gesundheitsprognose fehlt es an einer sozialen Rechtfertigung für eine krankheitsbedingte Kündigung und die Kündigungsschutzklage war mithin bereits aus diesem Grunde begründet. II. Auch hinsichtlich des allgemeinen Feststellungsantrages war die Klage zulässig und begründet. Um Rechtsschutz vor etwaigen Folgekündigungen zu erlangen, kann einArbeitnehmer, dem gekündigt wurde, grundsätzlich auch einen allgemeinen Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO neben dem konkreten punktuellen Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG stellen. Das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich vorliegend insbesondere dadurch, dass nach den Erörterungen im hiesigen Rechtsstreit feststeht, dass zwar derzeit die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung noch nicht gegeben sind, es je nach Länge des Rechtsstreits und weiterem krankheitsverlauf der Klägerin jedoch nicht auszuschließen ist, dass bei negativer Entwicklung künftig eine weitere arbeitgeberseitige Kündigung erfolgen könnte. Der allgemeinen Feststellungsantrag ist auch im wesentlichen begründet, da derzeit keine weiteren Beendigungstatbestände ersichtlich sind, aufgrund derer das Arbeitsverhältnis sein Ende gefunden haben könnte. Lediglich soweit beantragt wurde festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.07.2015 hinaus fortbesteht, konnte eine derartige in die Zukunft gerichtete Feststellung zum Zeitpunkt des Kammertermins am 22.07.2015 noch nicht getroffen werden. Insofern war die Klage teilweise abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Hiernach hatte die Beklagte als unterlegene Partei des Rechtsstreits die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde auf drei Bruttomonatsgehälter festgesetzt (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG). Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3, Abs. 3 a ArbGG gesondert zuzulassen, waren nicht gegeben.