OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 BVGa 14/15

ARBG KOELN, Entscheidung vom

2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Die Anordnung von Reservetagen als unmittelbare Reaktion auf einen Arbeitskampf kann eine arbeitgeberische Arbeitskampfmaßnahme sein, bei der betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte zugunsten der Kampffähigkeit des Arbeitgebers zurücktreten. • Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es neben einem Verfügungsanspruch stets einer konkreten Eilbedürftigkeit; bloße dienstplanmäßige Ausweisungen von Reservetagen ohne realistische Aussicht auf ihre zeitnahe Realisierung genügen nicht. • Generelle Klärungen von Rechtsfragen zur Mitbestimmung sind grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und dürfen im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht in Form eines Gutachtens vorweggenommen werden.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Verfügung gegen Ausweisung streikbezogener Reservetage • Die Anordnung von Reservetagen als unmittelbare Reaktion auf einen Arbeitskampf kann eine arbeitgeberische Arbeitskampfmaßnahme sein, bei der betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte zugunsten der Kampffähigkeit des Arbeitgebers zurücktreten. • Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es neben einem Verfügungsanspruch stets einer konkreten Eilbedürftigkeit; bloße dienstplanmäßige Ausweisungen von Reservetagen ohne realistische Aussicht auf ihre zeitnahe Realisierung genügen nicht. • Generelle Klärungen von Rechtsfragen zur Mitbestimmung sind grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und dürfen im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht in Form eines Gutachtens vorweggenommen werden. Die Gesamtvertretung des Kabinenpersonals (Antragstellerin) klagte gegen ein weltweit tätiges Luftfahrtunternehmen (Antragsgegnerin). Streitgegenstand war die Rechtmäßigkeit der arbeitgeberseitigen Ausweisung von drei zusammenhängenden RES12-Reservetagen in Dienstplänen nach einer Streikankündigung der Gewerkschaft UFO. Tarif- und betriebsvereinbarte Regelungen zu Standby- und Reservezeiten sind einschlägig; eine Betriebsvereinbarung war gekündigt, ihre Nachwirkung strittig. Nachdem die Gewerkschaft den Streik kurz vor Beginn zurückgenommen hatte, erklärte die Antragsgegnerin, die Reservetage aufzulösen und sie nur bei tatsächlichem Streik einzusetzen; diese Erklärung wurde im Kammertermin nochmals bekräftigt. Die Antragstellerin begehrte primär eine generelle Feststellung, dass solche Reservetage mitbestimmungspflichtig seien, hilfsweise Unterlassung für Juli 2015. Das Gericht entschied im beschleunigten Verfahren über die Zurückweisung des Antrags. • Eilbedürftigkeit fehlt: Ursprünglich bestand ein Verfügungsgrund wegen drohenden Streiks, dieser entfaltete sich durch die streikrücknehmende Erklärung der Gewerkschaft und die rechtsverbindliche Zusage der Antragsgegnerin, Reservetage nur bei tatsächlichem Streik einzusetzen, nicht fort. • Bloße Ausweisung von Reservetagen in Dienstplänen ohne konkrete Realisierung begründet keine so gravierende Belastung, dass das Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar wäre; das einstweilige Verfügungsverfahren dient nicht der generellen Rechtsklärung. • Selbst bei Annahme eines Verfügungsgrundes würde ein Verfügungsanspruch fehlen: Die streikbezogene Anordnung von Reservetagen ist als Arbeitskampfmaßnahme einzuordnen und kann nach der Rechtsprechung des BAG eine teleologische Reduktion betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte rechtfertigen (vgl. § 99 BetrVG, einschlägige BAG-Rechtsprechung). • Mitbestimmungsrechte der Betriebsorgane müssen zurücktreten, soweit ihre Ausübung die Kampffähigkeit des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigen würde; die Anrufung von Einigungsstellen oder das Erfordernis eines positiven Betriebsratsvotums würde die Reaktionsfähigkeit des Arbeitgebers auf streikbedingte Störungen gefährden. • Das Verfahren darf nicht zu einem vorweggenommenen gerichtlichen Rechtsgutachten über die generelle Mitbestimmungspflicht bei Reservetagen führen; derartige grundsätzliche Fragen sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (§ 1 ArbGG-Grundsätze zur Verfahrensverteilung). Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der anfänglich gegebene Verfügungsgrund durch die Rücknahme der Streikankündigung und die verbindliche Erklärung der Antragsgegnerin entfallen ist, die Reservetage nur bei tatsächlichem Streik einzusetzen. Selbst bei weiterhin bestehender Eilbedürftigkeit wäre ein Verfügungsanspruch fraglich, weil der streikbezogene Einsatz von Reservetagen als arbeitgeberische Maßnahme zur Stabilisierung des Betriebs die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung zugunsten der Kampffähigkeit des Arbeitgebers einschränken kann (teleologische Reduktion nach BAG-Rechtsprechung; § 99 BetrVG relevant). Die Antragstellerin kann gegen diesen Beschluss Beschwerde einlegen; insoweit ist die Entscheidung nicht ohne weiteres materiell entschieden, sondern es fehlt im einstweiligen Verfahren an den Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung.