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Urteil

1 Ca 5536/14

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2015:0410.1CA5536.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 76,75 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 76,75 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2014 zu zahlen. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 76,75 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 383,75 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 76,75 € seit dem 01.08.2014, aus 76,75 € seit dem 01.09.2014, aus 76,75 € seit dem 01.10.2014, aus 76,75 € seit dem 01.11.2014 und aus 76,75 € seit dem 01.12.2014 zu zahlen. 5. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 76,75 € netto ab dem 01.12.2014 hat. 6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 7. Der Streitwert wird auf 2.763,00 € festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine an diesen bislang geleistete Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung weiter zu gewähren ist. 3 Der am ….. geborene Kläger war von 1986 bis 2001 bei der Beklagten zu 1. als Karosseriebauer beschäftigt. 4 Die Beklagte zu 2. wurde ihren Angaben zufolge im Jahre 1938 als Unterstützungsfond gegründet und später in eine GmbH umgewandelt. 5 Am 30.09.1987 erließ die Beklagte zu 2. „Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungen gemäß § 2 der Satzung“, die von zwei Geschäftsführern der Beklagten zu 2., zwei vom Betriebsrat der Beklagten zu 1. benannten Betriebsangehörigen sowie von zwei Vertretern der Beklagten zu 1. als Gesellschafterin der Beklagten zu 2. unterzeichnet wurden, in denen es u.a. heißt: 6 „§ 1 7 Arten der Versorgungsleistungen 8 1. Gewährt werden Unterstützungen zu 9 a) Altersrenten (§ 5) 10 b) Invalidenrenten (§ 6) 11 c) Witwen – oder Witwerrenten ( § 7) 12 d) einmaligen Notfällen ( § 13) 13 2. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Auch durch die wiederholte oder regelmäßige Zahlung von Alters-, Invaliden- und Witwen- oder Witwerunterstützungen sowie anderen Unterstützungen kann weder ein Rechtsanspruch gegen die Unterstützungskasse noch gegen die Firma begründet werden. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs. 14 § 2 15 Voraussetzungen für die Leistungen 16 1. Versorgungsleistungen werden gewährt, wenn der Betriebsangehörige 17 a) eine anrechnungsfähige Dienstzeit (§ 3) von mindestens 10 Jahren (Wartezeit) erfüllt hat 18 b) bei Eintritt des Versorgungsfalles in einem Arbeitsverhältnis zur Firma steht und 19 c) nach dem Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten der Firma ausgeschieden ist. 20 2. Ist der Versorgungsfall auf einen Betriebsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, wird die Leistungsunterstützung ohne die in Abs. 1a genannte Wartezeit gezahlt. 21 (…) 22 § 12 23 Freiwilligkeit der Leistungen 24 1. Die Zahlung der Unterstützung erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel der Unterstützungskasse. 25 2. Jeder Leistungsempfänger hat bei Beginn der Unterstützungszahlung folgende schriftliche Erklärung abzugeben: 26 “Es ist mir bekannt, daß alle Leistungen aus der Unterstützungskasse freiwillig gezahlt werden. Es ist mir ferner bekannt, daß mir auch durch wiederholte oder regelmäßige laufende Leistungen weder ein Anspruch gegen die Unterstützungskasse noch gegen die Firma erwächst. Mit dieser Regelung bin ich einverstanden. 27 Datum ……………….. Unterschrift …………..“ 28 Im Jahre 2001 wurde dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Bis einschließlich März 2014 zahlte die Beklagte zu 2. an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 76,75 € netto. 29 Mit seiner am …. beim Arbeitsgericht …eingegangenen Klage vom …. und seiner mit am … beim Arbeitsgericht … eingegangenen Klageerweiterung vom 03.12.2014 nimmt der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von jeweils 76,75 € netto für die Monate April 2014 bis einschließlich November 2014 in Anspruch. Zudem begehrt er die Feststellung, dass er gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 76,75 € netto ab dem 01.12.2014 hat. 30 Der Kläger ist der Auffassung, er habe gegen die Beklagten einen unverfallbaren Anspruch auf betriebliche Altersversorgung erworben. Nach Eintritt der Unverfallbarkeit seien Leistungen auf betriebliche Altersversorgung weder freiwillig noch widerruflich. 31 Der Kläger beantragt zuletzt, 32 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 76,75 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen, 33 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 76,75 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2014 zu zahlen, 34 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 76,75 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen, 35 4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 383,75 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 76,75 € seit dem 01.08.2014, aus 76,75 € seit dem 01.09.2014, aus 76,75 € seit dem 01.10.2014, aus 76,75 € seit dem 01.11.2014 und aus 76,75 € seit dem 01.12.2014 zu zahlen, 36 5. festzustellen, dass er gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 76,75 € netto ab dem 01.12.2014 hat, 37 Die Beklagten beantragen, 38 die Klage abzuweisen. 39 Die Beklagten sind der Meinung, die Beklagte zu 1. sei nicht passivlegitimiert, da sie dem Kläger keine Rentenzusage erteilt habe. Unabhängig davon habe der Kläger nach Ansicht der Beklagten im Hinblick auf die Regelung in § 1 Nr. 2 der Unterstützungsvereinbarung vom 30.09.1987 keinen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente. Zudem hätten, so behaupten die Beklagten, die Mitarbeiter, so auch der Kläger, bei Beginn der Unterstützungsleistungen das Formular in § 12 der Unterstützungsvereinbarung vom 30.09.1987 ausnahmslos unterschrieben. Weiterhin seien die Leistungen der Beklagten zu 2. stets von den zur Verfügung gestellten Mitteln abhängig gewesen. Dies sei sämtlichen Mitarbeitern, so auch dem Kläger, bekannt gewesen. Die Beklagte zu 1. könne wegen erheblicher Reduzierung ihrer Arbeitnehmerzahl auf zehn Mitarbeiter die Unterstützungsansprüche für 60 Berechtigte nicht mehr bedienen. Die wirtschaftlichen Mittel der Unterstützungseinrichtung seien verbraucht. Vorsorglich haben die Beklagten durch ihren Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 26.01.2015 „vorsorglich (…) nochmals“ den Widerruf „hinsichtlich der streitgegenständlichen und zukünftigen Rentenzahlungen“ erklärt. Im Falle der Anwendbarkeit des BetrAVG müsse nach Meinung der Beklagten zumindest eine Anpassung der laufenden Leistungen gemäß § 16 BetrAVG erfolgen. Hierbei sei auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, mithin der Beklagten zu 1., zu berücksichtigen. Insoweit müsse eine Anpassung nach unten erfolgen, da ansonsten die wirtschaftliche Existenz der Beklagten zu 1. mehr als bedroht sei. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 41 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 42 I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 5. 43 1. Der Kläger hat ein nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ihm gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 76,75 € netto ab dem 01.12.2014 zusteht, da ein solcher Anspruch von den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit in Abrede gestellt wird. 44 2. Das Feststellungsbegehren ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Leistungsklage, die hier als Klage auf wiederkehrende Leistungen i.S. des § 258 ZPO grundsätzlich zulässig wäre (vgl. BAG, Urteil vom 19.06.2012 – 3 AZR 408/10, AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Pensionskasse, zu A. der Gründe), unzulässig, da mit einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zwischen den Parteien abschließend geklärt ist, ob die Beklagten an den Kläger künftig eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 76,75 € zu zahlen haben oder nicht, so dass die Führung eines sog. Folgerechtsstreits zwischen den Parteien um die Zahlung dieser monatlichen Betriebsrente ab Dezember 2014 nicht zu befürchten ist. 45 II. Die Klage ist auch begründet. 46 Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner für die Monate April 2014 bis einschließlich November 2014 sowie auch fortlaufend ab dem Monat Dezember 2014 die Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von 76,75 € netto verlangen. 47 1. Der Anspruch ergibt sich aus den von den Beklagten als Anlage zur Klageerwiderung vom 13.08.2014 eingereichten „Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungsleistungen gemäß § 2 der Satzung“ vom 30.09.1987 ( im Folgenden: Richtlinien ), die ausweislich der Überschrift von der Beklagten zu 2., vertreten durch ihre Geschäftsführer, „gemäß § 8 der Satzung mit Zustimmung der vom Betriebsrat der Beklagten zu 1. benannten beiden Betriebsangehörigen“ erlassen worden sind. 48 a) Diese Richtlinien sehen u.a. in § 1 Nr. 1 Buchst. b) i.V. mit § 6 Invalidenrenten vor. 49 b) Die in § 2 Nr. 1 der Richtlinien genannten allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgungsleistungen sind im Streitfall gegeben: Der Kläger war seinen insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben in der Klageschrift zufolge seit 1986 bei der Beklagten zu 1. beschäftigt und hat damit eine anrechnungsfähige Dienstzeit von mindestens 10 Jahren i.S. von § 2 Nr. 1 Buchst. a) erfüllt. Bei Eintritt des Versorgungsfalls der vollen Erwerbsminderung im Jahre 2001 stand er auch mangels gegenteiliger Behauptung der Beklagten (noch) in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu 1., § 2 Nr. 1 Buchst. b) der Richtlinien. Schließlich ist er i.S. von § 2 Nr. 1 Buchst. c) der Richtlinien nach Eintritt des Versorgungsfalls im Jahre 2001 aus den Diensten der Beklagten zu 1. ausgeschieden. 50 c) Der vom Kläger in der Klageschrift behauptete Eintritt der völligen Erwerbsunfähigkeit im Jahre 2001 als Voraussetzung für die Leistung einer Invalidenrente i.S. von § 1 Nr. 1 Buchst. b) i.V. mit § 6 der Richtlinien wurde von den Beklagten – soweit ersichtlich – bislang ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Anderenfalls wäre auch die – unstreitig – seitens der Beklagten zu 2. seit 2001 bis einschließlich März 2014 monatlich geleistete Betriebsrente in Höhe von zuletzt 76,75 € nicht verständlich. 51 2. Der danach bestehende Anspruch richtet sich gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner. 52 a) Die Versorgungszusage wurde von der Beklagten zu 2., einer Unterstützungskasse in der Rechtsform einer GmbH, zu Gunsten der Mitarbeiter der Beklagten zu 1, erlassen und von dieser auch abgewickelt. Daher ist die Beklagte zu 2. Anspruchsgegnerin (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07, zu B. I. der Gründe, zitiert nach juris ). 53 b) Daneben ist aber auch die Beklagte zu 1. Versorgungsschuldnerin. Selbst wenn diese selbst dem Kläger eine Versorgungszusage nicht unmittelbar erteilt hat, schließt dies entgegen der Auffassung der Beklagten ihre Passivlegitimation nicht aus. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, hat der Arbeitgeber für Leistungen aus Versorgungszusagen, die über eine Unterstützungskasse abgewickelt werden, jedenfalls dann einzustehen, wenn – wie hier – die Unterstützungskasse sich weigert, diese weiterhin zu erbringen (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07, zu B. I. der Gründe, zitiert nach juris ; ähnlich BAG, Urteil vom 16.02.2010 – 3 AZR 216/09, Leitsatz 2 und zu B. II. 1. der Gründe, zitiert nach juris ). 54 c) Damit sind die Beklagten jeweils verpflichtet, die ganze Leistung zu bewirken, der Kläger ist jedoch nur berechtigt, die Leistung einmal zu fordern. Die Beklagten haften deshalb als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). 55 3. Weder der in § 1 Nr. 2 der Richtlinien enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt noch die von den Beklagten im Schriftsatz vom 19.11.2014 (dort auf Seite - 3 -) behauptete Unterzeichnung einer Erklärung mit dem in § 12 Nr. 2 der Richtlinien formulierten Inhalt durch den Kläger tragen den Widerruf der Versorgungszusage wegen der von den Beklagten behaupteten wirtschaftlichen Notlage bzw. wegen der im Schriftsatz vom 19.11.2014 im Einzelnen vorgetragenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. 56 a) Zwar besteht nach dem Wortlaut des § 1 Nr. 2 der Richtlinien kein Rechtsanspruch auf die dort vorgesehenen Leistungen; vielmehr sollten alle Zahlungen „freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs“ erfolgen. Es ist jedoch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit Langem anerkannt, dass der Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen nur ein Widerrufsrecht begründet, das an sachliche Gründe gebunden ist (siehe statt vieler BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07, zu B. II. 1. der Gründe m. zahlr. Nachw., zitiert nach juris ). Wegen der weiteren Begründung wird auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31.07.2007 (– 3 AZR 373/06, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, zu B. II. 1. b) aa) der Gründe) hingewiesen. 57 b) Etwas anderes können die Beklagten auch nicht aus der vom Kläger angeblich unterzeichneten Erklärung mit dem in § 12 Nr. 2 der Richtlinien formulierten Inhalt herleiten. 58 Selbst wenn hier zu Gunsten der Beklagten unterstellt würde, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Abwicklung seiner Betriebsrente eine solche Erklärung abgegeben hätte, kann nicht angenommen werden, dass er den Beklagten hiermit mehr Rechte einräumen wollte, als betriebsrentenrechtlich üblich (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07, zu B. II. 2. der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris ). 59 c) Die Beklagten konnten die Versorgungszusage des Klägers wegen angeblicher wirtschaftlicher Gründe nicht wirksam widerrufen, wobei dies unabhängig davon gilt, ob die von der Beklagten im Schriftsatz vom 19.11.2014 im Einzelnen vorgetragenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten bestehen oder nicht. Nach den gesetzlichen Wertungen kann weder in einer wirtschaftlichen Notlage noch in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die nicht unbedingt den Bestand des Unternehmens ernsthaft gefährden müssen, ein sachlicher Grund für den Widerruf einer Betriebsrente gesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn ein sog. Übergangsfall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, der Versorgungsfall mithin zwar unter der Geltung des Betriebsrentengesetzes eingetreten ist, dessen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes gelegt wurden (BVerfG, Beschluss vom 14.01.1987 – 1 BvR 1052/79, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B. der Gründe). Auch ein Fall der nunmehr in § 313 BGB geregelten Störung der Geschäftsgrundlage liegt nicht vor, da dies der gesetzlichen Risikoverteilung widerspräche (BAG, Urteil vom 31.07.2007 – 3 AZR 373/06, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, zu B. II. 1. c) der Gründe). 60 aa) Ein – vollständiger oder teilweiser – Widerruf hätte im Falle seiner Wirksamkeit zu einem Wegfall oder einer Kürzung der laufenden Betriebsrente des Klägers geführt und betraf damit gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG eine insolvenzgeschützte Rechtsposition. Nach den gesetzlichen Wertungen ist ein Widerruf von insolvenzgeschützten Versorgungsansprüchen und unverfallbaren Anwartschaften, um die es bei der hier streitgegenständlichen Betriebsrente des Klägers geht, wegen wirtschaftlicher Notlage jedoch nicht mehr zulässig. Deshalb kann in einer wirtschaftlichen Notlage auch kein sachlicher Grund mehr für einen Widerruf gesehen werden (BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07, zu B. II. 3. a) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris ). 61 Dies ergibt sich, wie das Bundesarbeitsgericht bereits in den Entscheidungen vom 17.06.2003 (– 3 AZR 396/02, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf, zu B. II. 3. der Gründe) und 31.07.2007 (– 3 AZR 373/06, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, zu B. II. 1. c) aa) der Gründe) ausführlich begründet und in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 18.11.2008 (– 3 AZR 417/07, zu B. II. 3. a) der Gründe, zitiert nach juris ) ausdrücklich bestätigt hat, aus der Rechtsentwicklung, nämlich der Streichung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG. Die mit der Streichung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. verbundene Rückwirkung ist, wie das Bundesarbeitsgericht ebenfalls im Urteil vom 31.07.2007 (– 3 AZR 373/06, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, zu B. II. 1. c) bb) der Gründe) ausführlich begründet und woran es in der Entscheidung vom 18.11.2008 (– 3 AZR 417/07, zu B. II. 3. a) der Gründe, zitiert nach juris ) ausdrücklich festgehalten hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diesen Erwägungen schließt sich auch die erkennende Kammer insoweit vollinhaltlich an. 62 bb) Die Beklagten können sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrauensschutz hinsichtlich der Widerruflichkeit von Versorgungszusagen berufen, die bereits vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes erteilt wurden (BVerfG, Urteil vom 19.10.1983 – 2 BvR 298/81, AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu C. III. der Gründe; BVerfG, Beschluss vom 14.01.1987 – 1 BvR 1052/79, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B. II. 3. der Gründe; BVerfG, Beschluss vom 16.02.1987 – 1 BvR 957/79, AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu II. 2. der Gründe). 63 Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.1983 (– 2 BvR 298/81, AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu C. III. der Gründe) können die Beklagten bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dieses Urteil einen sog. Altfall betraf. In dieser Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht nur über Versorgungsleistungen von Unterstützungskassen zu befinden, die ein vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes beendetes Arbeitsverhältnis des begünstigten Arbeitnehmers betrafen. Für diese Versorgungsaussichten hat sich das Betriebsrentengesetz selbst keine Geltung beigemessen (§§ 7, 26 BetrAVG). 64 Im Zusammenhang mit den sog. Übergangsfällen hat das Bundesverfassungsgericht dann zwar in seinem Beschluss vom 14.01.1987 (– 1 BvR 1052/79, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B. II. 3. der Gründe) die Anforderungen an einen Widerruf von Leistungen einer Unterstützungskasse abgesenkt, indem es auch solche wirtschaftlichen Schwierigkeiten für einen Widerruf hat ausreichen lassen, bei denen der Grad einer ernsthaften Gefährdung des Unternehmens noch nicht erreicht wurde; zugleich hat es aber entschieden, dass in diesen Fällen der Träger der Insolvenzsicherung einzutreten hat. Nur durch eine Zusammenschaltung von Widerrufs- und Kürzungsmöglichkeiten auf der einen und der Sicherung des Ausfalls durch den Pensions-Sicherungs-Vereins auf der anderen Seite könne ein lückenloser Insolvenzschutz gewährleistet werden. Damit hat es den zulässigen Gebrauch des Widerrufsrechts bei Versorgungsleistungen bei Unterstützungskassen oder bei entsprechenden anwartschaftsgleichen Rechten ohne gleichzeitigen Eintritt des Insolvenzschutzes ausgeschlossen. 65 Auch in seiner Entscheidung vom 16.02.1987 (– 1 BvR 957/79, AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu II. 2. der Gründe), die wiederum einen Übergangsfall betraf, hat das Bundesverfassungsgericht erneut betont, dass die im Zuge der gesetzlichen Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eingeführte Verknüpfung zulässiger Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen mit dem Insolvenzschutz zur Folge haben müsse, dass auch in Übergangsfällen der Träger der Insolvenzsicherung einzutreten habe. Im Zusammenhang mit Leistungen der Unterstützungskassen in Übergangsfällen sei § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. dahin verfassungskonform auszulegen, dass der gesetzliche Insolvenzschutz bereits eingreife, wenn es gelte, wirtschaftliche Schwierigkeiten, die nicht unbedingt den Bestand des Unternehmens gefährden müssen – jedenfalls zeitlich befristet – zu überbrücken. 66 Nach alledem hat die Abschaffung des bis zum 31. Dezember 1998 im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Sicherungsfalls der Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage nicht nur die Folge, dass eine Versorgungszusage nicht mehr wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen werden kann. Die Gesetzesänderung wirkt sich vielmehr zugleich dahin aus, dass für die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG n.F. kein Raum mehr bleibt. Wegen der wechselseitigen Abhängigkeit von Widerrufs- und Kürzungsmöglichkeiten auf der einen und der Sicherung des Ausfalls durch den Pensions-Sicherungs-Verein auf der anderen Seite kann damit auch ein Widerruf von Leistungen einer Unterstützungskasse in sog. Übergangsfällen nicht mehr auf triftige wirtschaftliche Gründe gestützt werden (BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07, zu B. II. 3. b) der Gründe, zitiert nach juris ). 67 4. Allein aus Gründen der Vollständigkeit sei erwähnt, dass die Beklagten auch nicht, wie von ihnen im Schriftsatz vom 28.08.2014 (dort auf Seite - 3 -) angenommen, gemäß § 16 BetrAVG zur Kürzung oder gar zur völligen Einstellung der an den Kläger seit 2001 bis einschließlich März 2014 monatlich geleisteten Betriebsrente in Höhe von zuletzt 76,75 € netto berechtigt waren. 68 a) Eine auf § 16 BetrAVG gestützte Anpassung von Versorgungsleistungen „nach unten“ bishin zur völligen Einstellung, wie sie die – anwaltlich vertretenen – Beklagten im Schriftsatz vom 28.08.2014 (dort auf Seite - 3 -) offenbar für möglich halten, wäre mit dem Sinn und Zweck von § 16 BetrAVG – dem Ausgleich des Kaufkraftverlustes und der Wertsicherung der versprochenen Rente, um dadurch eine Auszehrung der zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldeten und gezahlten Betriebsrente zu vermeiden und den realen Wert dieser Betriebsrente zu erhalten (siehe etwa BAG, Urteil vom 14.02.2012 – 3 AZR 685/09, AP Nr. 85 zu § 16 BetrAVG, zu I. 2. a) aa) der Gründe m. zahlr. Nachw.) – in jeder Hinsicht von vornherein völlig unvereinbar. 69 b) Unabhängig davon würde eine auf § 16 BetrAVG gestützte teilweise Kürzung oder völlige Einstellung von laufenden, unverfallbaren Betriebsrenten auch hier einen unzulässigen Eingriff in gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG insolvenzgeschützte Rechtspositionen darstellen. 70 5. Sonstige Einwendungen gegen die Höhe der vom Kläger geltend gemachten monatlichen Betriebsrente wurden von den Beklagten – soweit ersichtlich – bislang nicht dargetan. 71 III. Die Entscheidungen über die Zinsforderungen folgen aus §§ 286, 288, 291 BGB. 72 IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG. 73 V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. 74 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : 75 Gegen dieses Urteil kann von den Beklagten B E R U F U N G 76 eingelegt werden. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 77 Die Berufung muss 78 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 79 schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 80 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 81 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zuzulassen: 82 1. Rechtsanwälte, 83 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 84 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung oder Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 85 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 86 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.