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Urteil

2 Ca 1738/14

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2014:1217.2CA1738.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 25.02.2014 aufgelöst wurde. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagte zu 65 %. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 5. Streitwert: 21.500,- Euro 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, arbeitgeberseitigen Beendigungskündigung. 3 Die am … geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 01.04.1982 bei der Beklagten in deren Kölner Niederlassung als Kreditanalystin zu einem Gehalt von zuletzt 5.375,- Euro brutto beschäftigt. 4 In der Niederlassung Köln ist ein Betriebsrat gebildet. 5 Am 28.01.2013 schlossen die Beklagte und deren Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich „über die Abwicklung der …“, der u.a. in § 7 Abs. 1 Unterabs. 1 die Schließung des Standorts Köln mit den vor Ort angesiedelten Einheiten LMC, GRM CRN-Inland und RAC zum 31.12.2013 vorsieht. § 7 Abs. 1 Unterabs. 2 des Interessenausgleichs lautet wie folgt: 6 „Jeder in diesen Einheiten tätige Mitarbeiter erhält, sofern sein Arbeitsverhältnis nicht bereits vorher einvernehmlich oder durch Eigenkündigung beendet worden ist, spätestens 4 Monate nach Abschluss dieses Interessenausgleichs ein materiell dem zur Umsetzung in diesem Interessenausgleich geregelten Maßnahme abgeschlossenen Sozialplan entsprechendes Angebot zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Aufhebungsvertrag oder, bei Vorliegen der Voraussetzungen, Altersregelung) zum Schließungszeitpunkt, das bis zum 30.11.2013 angenommen werden kann. Danach ist die Bank berechtigt, denjenigen Mitarbeitern, die ein solches Angebot nicht angenommen haben, frühestens ab dem 01.01.2014 betriebsbedingt zu kündigen. In diesem Fall werden keine Sprinterprämien gezahlt.“ 7 Mit Schreiben vom 17.04.2013 übersandte die Beklagte der Klägerin den Entwurf einer Auflösungsvereinbarung, die u.a. die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen zum 31.12.2013, die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 155.166,88 Euro brutto, die Zahlung einer zusätzlichen Abfindung in Höhe von 48.375,00 Euro brutto bei Unterzeichnung der Vereinbarung bis zum 30.11.2013 sowie eine sog. New-Placement-Beratung für die Dauer von bis zu sechs Monaten vorsah. 8 Die Klägerin nahm dieses Angebot nicht an. 9 Mit Schreiben vom 25.02.2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2014. 10 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 07.03.2014 eingegangenen Kündigungsschutzklage. 11 Die Klägerin ist der Ansicht, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Die Sozialauswahl sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. In die Sozialauswahl hätten vergleichbare und ihr gegenüber sozial weniger schutzwürdigere Mitarbeiter aus der Zentrale in Eschborn einbezogen werden müssen, da in der Niederlassung in Köln keine personelle Leitungsmacht installiert gewesen sei und sie deshalb als Betriebsteil im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes zur Zentrale in Eschborn gehöre. In Köln habe es lediglich Teamleiter gegeben, dem ein Abteilungsleiter und diesem ein Bereichsleiter vorgesetzt gewesen seien. Sowohl der Abteilungsleiter als auch der Bereichsleiter seien in der Zentrale der Beklagten in Eschborn ansässig gewesen. Von dort aus seien sämtliche Arbeitsanweisungen an die Teams in Köln weitergeleitet worden. In Köln habe es keine organisatorische betriebliche Leitung gegeben, die die Kompetenz gehabt habe, eigene Entscheidungen bezüglich der Ausübung der Tätigkeiten zu treffen. 12 Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats und die ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige werden schließlich mit Nichtwissen bestritten. 13 Die Klägerin beantragt, 14 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 24.02.2014 aufgelöst wird; 15 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.09.2014 hinaus fortbesteht; 16 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu Ziffer 1) weiterzubeschäftigen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Beklagte ist der Auffassung, die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen wegen Schließung ihrer Niederlassung in Köln zum 31.12.2013 sozial gerechtfertigt. Einer Sozialauswahl hätte es nicht bedurft, da die gesamte Niederlassung in Köln geschlossen worden sei und es sich hierbei um einen eigenständigen Betrieb gehandelt habe. Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin an anderen Standorten habe nicht bestanden. Der Betriebsrat sei vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört worden. Die Massenentlassungsanzeige sei ebenfalls ordnungsgemäß. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist im Wesentlichen zulässig und begründet. 23 I. 24 1. Der Klageantrag zu 2) ist unzulässig. Für diesen sogenannten „allgemeinen Fortbestandsantrag“ oder „Schleppnetzantrag“ fehlt nämlich gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung das erforderliche Feststellungsinteresse. 25 Das Feststellungsinteresse besteht nicht schon deshalb, weil eine bestimmt bezeichnete Kündigung ausgesprochen wurde und wegen dieser ein Kündigungsrechtsstreit anhängig ist. Es ist vielmehr erforderlich, dass der klagende Arbeitnehmer durch Tatsachenvortrag angeblich weitere Kündigungen oder Beendigungsgründe in den Prozess einführt oder wenigstens deren Möglichkeit glaubhaft macht und damit belegt, warum dieser, die Klage nach § 4 KSchG erweiternde Antrag –noch dazu alsbald– gerechtfertigt sein soll (vgl. BAG v. 27.01.1994 –2 AZR 484/93–; LAG Hamm v. 19.09.2009 –19 Sa 555/09–; ErfK/Kiel, § 4 KSchG Rn. 37) . 26 Vorliegend hat keine Partei Tatsachen vorgetragen, die den Schluss auf weitere Beendigungstatbestände zulassen. 27 2. Der Klageantrag zu 1) ist begründet. Die Kündigung vom 25.02.2014 ist gemäß § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2, Satz 3 KSchG i.V.m. § 134 BGB rechtsunwirksam. 28 Die von der Beklagten beabsichtigten Entlassungen waren unstreitig nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KSchG anzeigepflichtig. 29 Die Beklagte hat weder das nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderliche Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat durchgeführt, noch gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 KSchG eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet. Zumindest hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte dies trotz der ausdrücklichen Rüge der Klägerin nicht dargelegt. 30 Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten beschränkt sich auf den übersichtlichen Satz „Die Beklagte hat auch eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet.“ (Bl. 188 GA) und der Einreichung von Anlagen. 31 Wie die Klägerin schon zutreffend ausgeführt hat, ist es in einem Parteiprozess nicht die Aufgabe des Gerichts, sich einen Sachvortrag aus Anlagen zusammenzusuchen. Im Übrigen ergibt sich selbst aus den Anlagen nichts Erhellendes in Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung des nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderlichen Konsultationsverfahrens. 32 Selbst auf die ausdrückliche Nachfrage im Kammertermin konnten die Beklagtenvertreterinnen keine weiteren Angaben zum Konsultationsverfahren und der Massenentlassungsanzeige machen. 33 Sowohl ein fehlerhaftes Konsultationsverfahren als auch eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige führen wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot zur Unwirksamkeit der Kündigung (vgl. BAG v. 21.03.2013 – 2 AZR 60/12–) . 34 3. Der Klageantrag zu 3) ist unbegründet. Wegen der unstreitig erfolgten Schließung der Niederlassung Köln ist eine Weiterbeschäftigung der Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen nicht mehr möglich. 35 II. 36 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 ZPO. 37 Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. 38 RECHTSMITTELBELEHRUNG 39 Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden. 40 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beimLandesarbeitsgericht Köln (Blumenthalstraße 33, 50670 Köln) eingegangen sein. 41 Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. 42 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 43 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 44 45 1. Rechtsanwälte, 46 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 47 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 48 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.