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Beschluss

5 BV 117/14 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2014:1024.5BV117.14.00
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Tenor

Die Betriebsratswahl bei der Beteiligten zu 3) vom 08.04.2014 wird für unwirksam erklärt.

Entscheidungsgründe
Die Betriebsratswahl bei der Beteiligten zu 3) vom 08.04.2014 wird für unwirksam erklärt. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Anfechtung der bei der Beteiligten zu 3) am 08.04.2014 durchgeführten Betriebsratswahl. Bei den 4 Antragstellern handelt es jeweils um wahlberechtigte Arbeitnehmer. Bei dem Beteiligten zu 2) und Antragsgegner handelt es sich um den Betriebsrat, der am 08.04.2014 gewählt wurde. Ob diese Wahl rechtmäßig erfolgte, ist zwischen den Beteiligten umstritten. An der Betriebsratswahl beteiligten sich diverse Arbeitnehmer als Kandidaten, die in der Liste 1, der Liste 2 und der Liste 3 als Bewerber aufgelistet waren. Auf die Anlage 1 bis 3 aus der Antragsschrift wird insofern verwiesen. Der Wahlvorstand setzte sich wie folgt zusammen: Herr …… Wahlvorstandsvorsitzender Herr …… Mitglied des Wahlvorstandes Herr …… Mitglied des Wahlvorstandes Herr …… Ersatzmitglied Wahlvorstand Frau …… Ersatzmitglied Wahlvorstand Herr ……. Ersatzmitglied Wahlvorstand Frau …… Wahlhelferin Die Wahl fand am 08.04.2014 in der Zeit von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr statt. Gegen 13:45 Uhr wurde vom Ersatzmitglied des Wahlvorstandes, Herrn ……, dem ehemaligen und jetzigen Betriebsratsvorsitzenden und Listenführer der Liste 1, ein Zettel erstellt, auf welchem die Namen der Personen notiert wurden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor Ort gewählt hatten. Die Namen der Personen, die nicht vor Ort gewählt hatten, wurden anhand der vom Wahlvorstand gepflegten Wählerlisten ermittelt. In der Folgezeit verließ Herr …… mit diesem Notizzettel das Büro des Wahlvorstandes. Streitig ist zwischen den Beteiligten, wie lange Herr …… abwesend war. Ebenso streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Herr …… Personen, die sich auf der Liste befanden, ansprach. Nach einer telefonischen Unterredung zwischen Herrn …… und dem Wahlvorstandsvorsitzenden Herrn …… kehrte Herr …… in das Büro des Wahlvorstandes zurück. Es kam sodann zu einer Diskussion über die Vorgehensweise. Im Rahmen dieser Diskussion erklärte Herr …… unter anderem, dass ihn niemand daran hindern könne, seine eigenen Wähler anzusprechen. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass ein Anfechtungsgrund letztlich unabhängig von der Frage vorliege, ob Herr …… als Ersatzmitglied des Wahlvorstandes tatsächlich eine Person angesprochen habe, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewählt habe. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber vor. Darüber hinaus habe es Unregelmäßigkeiten bei der Briefwahl und deren Auszählung gegeben. So seien beispielsweise Wahlumschläge, in denen auf der beiliegenden Erklärung der Name nicht in lesbaren Buchstaben notiert, sondern nur eine Unterschrift vermerkt worden sei, für ungültig erklärt, dann aber anhand der Unterschriften die Namen entziffert und öffentlich bei der Auszählung verlesen wurden. Die Antragsteller beantragen, die Betriebsratswahl bei der Firma …… Handels GmbH & Co. KG - Verkaufshaus …… - …… vom 08.04.2014 für unwirksam zu erklären. Der Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, dass ein Anfechtungsgrund nicht existiere. Der Wahlvorstand habe niemanden Einsicht in die Wahllisten gewährt. Der Betriebsratsvorsitzende und gleichzeitige Ersatzmitglied des Wahlvorstandes habe allein die offen ausliegenden Wahllisten ausgewertet und einen Überblick über die Wahlbeteiligung erhalten. Dies sei offen geschehen. Alle Mitglieder des Wahlvorstandes hätten dies begrüßt. Circa zehn Minuten nach Verlassen des Wahlvorstandbüros sei Herr …… zurückgekehrt. Seine Abwesenheit habe maximal 20, nicht 40 Minuten betragen. Eine Person habe er nicht angesprochen. Die Aussage des Betriebsratsvorsitzenden nach Rückkehr, dass er selbstverständlich seine eigenen Wähler anspreche, sei aus dem Kontext gerissen. Ständig hätten die benannten Zeugen versucht, den Betriebsratsvorsitzenden zu diffamieren. Der Betriebsratsvorsitzende habe allgemein erläutert, dass er selbstverständlich Wahlwerbung für sich machen könne. Auch ein Verstoß bei der Auswertung der Briefwahlunterlagen liege nicht vor. So habe man insgesamt alle Stimmabgaben, bei denen der Name in der Erklärung nicht eingesetzt gewesen sei, für ungültig erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften zum Güte‑ sowie Anhörungstermin verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig und im Ergebnis auch begründet, was sich aus folgenden Erwägungen ergab. Gemäß § 19 BetrVG kann die Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte, § 19 Abs. 1 BetrVG. Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber, § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig, § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Die formellen Voraussetzungen waren erfüllt. Antragsteller waren vier wahlberechtigte Arbeitnehmer, die die 2‑Wochenfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG einhielten. Der Antrag war auch begründet. Es lag ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl vor: Aus diesem Grundsatz folgt die Verpflichtung des Wahlvorstands, während der laufenden Betriebsratswahl Dritten keine Einsichtnahme in die mit den Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste zu gestatten (BAG vom 06.12.2000 - 7 ABR 34/99 -). Die Freiheit der Wahl besteht darin, dass jeder Wähler sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussungen von außen ausüben kann. Der Wähler soll nach dem Grundsatz der Freiheit der Wahl vor Beeinflussungen geschützt werden, die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit trotz bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen. Hierzu gehört auch der unzulässige Druck durch dritte Personen. Diese Drucksituation entsteht noch nicht bereits unmittelbar durch den Einblick Dritter in die vom Wahlvorstand geführte, mit Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste. Diese Dritten werden aber hierdurch in die Lage versetzt, Wahlberechtigte, die noch nicht gewählt haben, während des noch laufenden Wahlvorgangs gezielt anzusprechen und diesem Druck auszusetzen. Um dies zu verhindern, ist der Wahlvorstand verpflichtet, Dritten vor Abschluss der Wahlhandlung keinen Einblick in die mit Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste zu gewährleisten. Würde man eine solche Einsichtnahme gestatten, bestünde die ernsthafte Gefahr, dass diese Möglichkeit in erheblichem Umfang in Anspruch genommen wird und einzelnen Wahlberechtigten wegen ihrer Entscheidung, nicht zu wählen, von interessierten Dritten, insbesondere von Wahlbewerbern, während des noch laufenden Wahlvorgangs möglicherweise sogar vielfach und wiederholt Vorhalte wegen ihres Wahlverhaltens gemacht werden. Damit unterläge ihr Wahlverhalten einer mit dem Grundsatz der Freiheit der Wahl unvereinbaren Steuerung von dritter Seite. Hiergegen kann nicht eingewendet werden, Wahlbewerber könnten die entsprechende Kenntnis auch dann erlangen, wenn sie, was zulässig ist, selbst zum Mitglied des Wahlvorstandes oder von diesem zum Wahlhelfer bestellt sind. Aus dem Grundsatz der Freiheit der Wahl folgt nämlich, dass auch diese ihre Kenntnis nicht dadurch ausnutzen dürfen, Wahlberechtigte auf ihr noch nicht ausgeübtes Wahlrecht anzusprechen (BAG vom 06.12.2000 - 7 ABR 34/99 -). Diese vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze waren vorliegend einschlägig: Bei Herrn …… handelte es sich letztlich um eine dritte Person im genannten Sinne. Denn Herr …… war zwar Betriebsratsvorsitzender des vorherigen Betriebsrates. Aktuell agierte er jedoch lediglich als Ersatzmitglied des Wahlvorstandes. Dass er in dieser Funktion nachgerückt ist, trug keiner vor. Als Ersatzmitglied musste er daher als Dritter im Sinne der zitierten Rechtsprechung angesehen werden. Die dargestellten Grundsätze sind zu übertragen. Dabei ist es irrelevant, ob die ebenfalls im Büro des Wahlvorstandes anwesenden Personen die Erstellung der Liste befürworteten oder nicht. Das den Grundsätzen der Freiheit der Wahl widersprechende Verhalten des Herrn Steffens würde dadurch nicht bedeutungslos. Im Gegenteil: Der Verstoß würde sich dadurch nur intensivieren. Nach Auffassung der Kammer war es auch nicht relevant, ob Herr …… tatsächlich eine auf der Liste befindliche Person angesprochen hatte oder nicht. Ebenso irrelevant war es, ob Herr …… lediglich 20 oder sogar 40 Minuten das Büro mit dieser Liste verlassen hatte. Nach Auffassung der Kammer genügte bereits der unstreitige Umstand, dass Herr ….. als Ersatzmitglied des Wahlvorstandes eine Liste gefertigt hatte, auf der sich Personen befanden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewählt hatten und Herr …… mit dieser Liste das Wahlvorstandsbüro verlassen hatte. Denn nach Auffassung der Kammer kann es bei lebensnaher Betrachtung nur einen Grund geben, diese Liste zu erstellen. Herr …… wollte diese Personen ansprechen. Ein anderer nachvollziehbarer Grund, mit dieser Liste das Wahlvorstandsbüro zu verlassen, erschloss sich dem Gericht nicht. Zudem konnte Herr …… im Rahmen des Anhörungstermins auch nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er - sofern es ihm tatsächlich allein um eine Statistik gegangen wäre - die Namen aufschrieb und nicht nur bloß Striche fertigte, um die abstrakte Wahlbeteiligung festzustellen. Dies wäre leichter und unkomplizierter gewesen. Diese lebensnahe Sachverhaltsauslegung wurde letztlich bestärkt durch die unstreitige Aussage des Herrn …… nach Rückkehr in das Büro des Wahlvorstandes. Im Rahmen der erfolgten Diskussion ließ er sich dahingehend ein, dass man ihn nicht daran hindern könne, seine Wähler anzusprechen. Der Beteiligte zu 2) trug zwar vor, dass diese Aussage "aus dem Kontext" gerissen worden sein soll. Konkret führte er jedoch nicht aus, wie dies genau erfolgt sein sollte. Letztlich konnte die Aussage des Herrn …… in diesem Zusammenhang nur dahingehend gewertet werden, dass er die Liste gerade zu diesen Zwecken erstellt hatte. Auf Grund vorstehender Erwägungen nahm das Gericht daher einen Verstoß gegen die Grundsätze der Freiheit der Wahl an. Durch das Verlassen des Wahlvorstandsbüros mit der streitgegenständlichen Liste waren diese Grundsätze verletzt. Ein konkreter Verstoß dergestalt, dass auch eine dieser Personen angesprochen werden musste, war nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich. Eine Beweisaufnahme konnte daher unterbleiben. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.