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Teilurteil

1 Ca 8323/12 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2014:0516.1CA8323.12.00
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Tenor

1.              Die Klage wird hinsichtlich der zuletzt im Schriftsatz vom 29.01.2014 gestellten Anträge zu 7., 8. und 9. abgewiesen.

2.              Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

3.              Der Streitwert wird auf 2.935,98 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird hinsichtlich der zuletzt im Schriftsatz vom 29.01.2014 gestellten Anträge zu 7., 8. und 9. abgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. 3. Der Streitwert wird auf 2.935,98 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten noch um die Vergütung von Arbeitsunterbrechungen, die Zahlung von Zuschlägen wegen dieser Arbeitsunterbrechungen, angeblich ausgebliebene Entgeltfortzahlung sowie um die Gewährung von tariflichen Lohnzuschlägen. Der am xxxx1956 geborene Kläger ist seit dem 01.04.2002 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Flugsicherheitsassistent auf dem Flughafen xxxx beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in xxxxxxxx Anwendung. In der auf einem Einigungsstellenspruch vom 31.01.2011 beruhenden „Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung“ heißt es u.a.: „ § 9 Pausen (1) Dem Mitarbeiter werden die gesetzlichen Ruhepausen (§ 4 ArbZG) in einem Zeitkorridor zwischen Beginn der 2. Arbeitsstunde (frühester Beginn der Ruhepause) und Ende der 7. Arbeitsstunde (spätestes Ende der Ruhepause) durchgehend gewährt. Die Lage der Ruhepause/n wird dem Mitarbeiter bei Beginn der Schicht mitgeteilt. (2) Es können pro Schicht zusätzlich unbezahlte Ruhepausen von maximal 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden angeordnet werden, wenn innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt unbezahlte Pausen an nicht mehr als zehn Arbeitstagen gegenüber den Mitarbeitern angeordnet werden.“ Am 05.04.2013 schlossen der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft und die Gewerkschaft ver.di den ab 01.01.2013 gültigen Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in xxxxxxx, in dem es u.a. heißt: „ 2. Löhne Die Löhne betragen in den Lohngruppen (…) B € € ab dem ab dem 01.01.2013 01.05.2013 (…) (…) (…)“ Mit seiner vorliegenden, mehrfach – zuletzt mit am 29.01.2014 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag – erweiterten Klage begehrt der Kläger – nach Erledigung des Rechtsstreits im Übrigen durch Teilurteile vom 12.04.2013 und 25.10.2013 – noch erstens die Zahlung von 512,94 € brutto (Breaks vom 01.10.2012 bis zum 31.12.2012), zweitens die Zahlung von 80,34 € netto (fehlende Zuschläge vom 01.10.2012 bis zum 31.12.2012), drittens die Zahlung von 667,44 € brutto (Breaks vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2013), viertens die Zahlung von 207,03 € netto (fehlende Zuschläge vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2013), fünftens die Zahlung von 632,40 € brutto (Breaks vom 01.05.2013 bis zum 30.09.2013), sechstens die Zahlung von 61,20 € netto (fehlende Zuschläge vom 01.05.2013 bis zum 30.09.2013), siebtens die Zahlung von 1.975,98 € netto (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen ab Mai 2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in xxxx vom 05.04.2013), achtens die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in xxxxxx vom 05.04.2013 von aktuell 14,70 € einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu zahlen, neuntens die Zahlung von 240,00 € netto (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen ab 01.01.2014 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in xxxx vom 05.04.2013), zehntens die Zahlung von 42,21 € netto (Zuschläge für Arbeiten am freien Tag, dem 04.12.2011 in Höhe von 50 % des Stundenlohns), elftens die Zahlung von 98,18 € brutto (ausgebliebene Entgeltfortzahlung an den Krankheitstagen im September 2011 und Januar 2012), zwölftens die Zahlung von 256,79 € netto (Zuschläge für Sonn- und Feiertage in der Zeit vom 01.07.2011 bis zum 30.09.2012) und dreizehntens die Zahlung von 2.421,06 € Brutto (Breaks vom 01.07.2011 bis zum 30.09.2012). Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei aus Annahmeverzugsgesichtspunkten zur Vergütung der streitbefangenen Arbeitsunterbrechungen sowie zur Zahlung der diesbezüglichen Zuschläge verpflichtet, weil es sich hierbei jeweils um vergütungspflichtige Arbeitszeiten – sog. Breaks – gehandelt habe. Weiterhin habe er seiner Meinung nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des im Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in xxxxxx vom 05.04.2013 vorgesehenen Lohnzuschlags in Höhe von 1,50 € je Arbeitsstunde, da die Voraussetzungen dieser tariflichen Bestimmung hier gegeben seien. Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 512,94 € brutto (Breaks vom 01.10.2012 bis zum 31.12.2012) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2013 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 80,34 € netto (fehlende Zuschläge vom 01.10.2012 bis zum 31.12.2012) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2013 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 667,44 € brutto (Breaks vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2013) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.05.2013 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 207,03 € netto (fehlende Zuschläge vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2013) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.05.2013 zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 632,40 € brutto (Breaks vom 01.05.2013 bis zum 30.09.2013) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu zahlen, 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 61,20 € netto (fehlende Zuschläge vom 01.05.2013 bis zum 30.09.2013) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu zahlen, 7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.975,98 € netto (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen ab Mai 2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in xxx vom 05.04.2013) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu zahlen, 8. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in xxx vom 05.04.2013 von aktuell 14,70 € einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu zahlen, 9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 240,00 € netto (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen ab 01.01.2014 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in xxxx vom 05.04.2013) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.02.2014 zu zahlen, 10. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42,21 € netto (Zuschläge für Arbeiten am freien Tag, dem 04.12.2011, in Höhe von 50 % des Stundenlohns) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2012 zu zahlen, 11. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 96,18 € brutto (ausgebliebene Entgeltfortzahlung an den Krankheitstagen im September 2011 und Januar 2012) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.02.2012 zu zahlen, 12. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 256,79 € netto (Zuschläge für Sonn- und Feiertage in dem Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 30.09.2012) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.12.2012 zu zahlen, 13. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.421,06 € brutto (Breaks vom 01.07.2011 bis zum 30.09.2012) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.10.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die streitbefangenen Arbeitsunterbrechungen müsse sie nicht vergüten, weil es sich hierbei jeweils um Pausenzeiten gehandelt habe, die nach der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung vom 31.01.2011 und dem Arbeitszeitgesetz jeweils in zulässiger Weise angeordnet worden seien. Sie behauptet, die Pausenzeiten und die zusätzlichen Pausen seien dem Kläger vor Dienstbeginn von den jeweiligen Disponenten mitgeteilt worden. Im Übrigen habe nach Meinung der Beklagten insoweit auch kein Annahmeverzug von ihr vorgelegen. Unabhängig davon seien etwaige Ansprüche bis einschließlich Mai 2012 mangels rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Die Zahlung eines tariflichen Lohnzuschlags in Höhe von 1,50 € je Arbeitsstunde könne der Kläger nach Ansicht der Beklagten nicht verlangen, weil die Voraussetzungen dieser tariflichen Bestimmung im Streitfall nicht gegeben seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen, die Sitzungsniederschriften sowie die Teilurteile vom 12.04.2013 und 25.10.2013 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Es ergeht weiteres Teilurteil. Soweit erkannt, war der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. I. Die Klage ist mit den zuletzt im Schriftsatz vom 29.01.2014 gestellten Anträgen zu 7., 8. und 9. zulässig, aber unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung eines Lohnzuschlags in Höhe von 1,50 € je Arbeitsstunde gemäß Nr. 2.1. des Lohntarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen in xxxxx vom 05.04.2013 (im Folgenden: LTV) verlangen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 2.1. LTV sind nicht erfüllt. 1. Hiervon ist bereits die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Köln in einer – sowohl den Klägervertretern als auch der Beklagten bekannten – Entscheidung vom 04.12.2013 in einem Sachverhalt ausgegangen, der mit dem vorliegenden insoweit praktisch identisch ist (vgl. ArbG Köln, Urteil vom 04.12.2013 – 2 Ca 7278/13, zu I. der Gründe). Zur Begründung führt die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Köln in dieser Entscheidung u.a. wörtlich aus: „a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG v. 28.08.2013 – 10 AZR 701/12, m.w. Nachw) . b) Nach dem Wortlaut der Norm müssen für den Zuschlag folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Der Arbeitnehmer muss als Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle eines Verkehrsflughafens eingesetzt sein und über eine der EU-Verordnung 185/2010 entsprechende Ausbildung für diese Tätigkeit verfügen. aa) Der Kläger ist unstreitig als Sicherheitsmitarbeiter am Verkehrsflughafen xxxx eingesetzt. Der Einsatz erfolgt aber nicht in der „Personen- und Warenkontrolle“, sondern als sog. Luftsicherheitsassistent im Sinne des § 5 Abs. 5 LuftSiG in der Kontrolle von Fluggästen und deren Handgepäck. Dort werden mit der Fluggastkontrolle nur Personenkontrollen durchgeführt, aber keine Warenkontrollen. Denn bei dem Handgepäck der Fluggäste handelt es sich weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch im speziellen Sprachgebrauch des Luftsicherheitsrechts um Waren. Waren sind im allgemeinen Sprachgebrauch Sachen, die zum Verkauf angeboten werden („Handelsgüter“). Im speziellen Sprachgebrauch des Luftsicherheitsrechts fallen hierunter auch sog. Flughafenlieferungen und sog. Bordvorräte, d.h. Gegenstände, die im Sicherheitsbereich des Flughafens oder an Bord eines Flugzeugs verkauft oder verwendet werden sollen (vgl. EU-Verordnung 185/2010) . Voraussetzung für den Zuschlag ist aber die Kontrolle von Personen und Waren (kumulativ). Wäre nur eine der beiden Tätigkeiten ausreichend, hätte es „Personen- oder Warenkontrolle“ heißen müssen. c) Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung und deren Entstehungsgeschichte ergibt sich zudem, dass der Zuschlag nur für Mitarbeiter gilt, die nach § 8 LuftSiG tätig werden (Lohngruppe 17 ab 01.05.2013 bzw. 16 ab dem 01.01.2014). aa) Der Tarifvertrag basiert auf einer Schlichtungsempfehlung vom 05.04.2013, die von beiden Tarifvertragsparteien (ver.di und BDSW) angenommen wurde. Diese Schlichtungsempfehlung sieht die Pkw-Zulage ausschließlich für die Lohngruppe 17 (bzw. 16 ab dem 01.01.2014) vor. In diese Lohngruppe fallen nur die Mitarbeiter, die nach §§ 8, 9 LuftSiG tätig werden und ohnehin gegenüber den Luftsicherheitsassistenten einen deutlich geringeren Stundenlohn beziehen. Dieses Verständnis wird auch durch die von der 12. Kammer in dem Rechtsstreit – 12 Ca 1673/13 – eingeholte und den Parteien bekannte Tarifauskunft des BDSW bestätigt. Der Fachbereich 13 von ver.di NRW hat in seiner Tarifinfo 06/2013 zum Tarifergebnis ebenfalls die PWK-Zulage nur im Zusammenhang mit den Mitarbeitern im Bereich der §§ 8, 9 LuftSiG genannt. bb) Für diese Auslegung spricht auch der tarifliche und gesetzliche Gesamtzusammenhang. Denn nach der gesetzlichen Regelung werden die Warenkontrollen an Verkehrsflughäfen ausschließlich auf Grundlage des § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG durchgeführt. Es handelt sich hierbei um eine Aufgabe des jeweiligen Flughafenbetreibers, der diese mit rein privatrechtlich tätigen Sicherheitsmitarbeitern durchführen kann (sog. „§ 8 – Kräfte“). Fluggastkontrollen hingegen fallen nicht in den Aufgabenbereich des Flughafenbetreibers, sondern obliegen der Bundespolizei als hoheitliche Aufgabe. Diese kann bei der Durchführung der Kontrollen geeignete Personen als Beliehene einsetzen (§ 5 Abs. 5 LuftSiG). Der Kläger ist als Luftsicherheitsassistent Beliehener (sog. „§ 5 – Kraft“). Auftraggeber der Beklagten und beleihender Hoheitsträger des Klägers ist die Bundespolizei. Diese hat mit den dem Flughafenbetreiber obliegenden Warenkontrollen nichts zu tun. Hieraus ergibt sich, dass Fluggastkontrolleure keine Warenkontrollen durchführen. cc) Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich auch, dass es in Nr. 2.1 LTV nicht „Personen- und Warenkontrolle“, sondern „Personal- und Warenkontrolle“ heißen muss. Hierfür spricht bereits, dass in bundesweit allen anderen zwischen den gleichen Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Lohntarifverträgen für die zuschlagspflichtige Tätigkeit immer der Begriff „Personal- und Warenkontrolle“ gebraucht wurde. Dies macht auch Sinn, da „Personal- und Warenkontrolle“ im Luftsicherheitsrecht ein feststehender, gängiger Begriff ist. So werden die Mitarbeiter, die nach § 8 LuftSiG tätig sind, u.a. in folgende Tätigkeitsbereiche unterteilt: - Luftsicherheitskontrollkräfte für Personalkontrollen . Dies sind Luftsicherheitskontrollkräfte, die nur eingesetzt werden, um Personen und Fahrzeuge ohne Durchleuchtungsanlagen zu kontrollieren. Ihre Ausbildung dauert mindestens 80 Unterrichtsstunden (§ 3 Abs. 3 LuftSiSchulV). - Luftsicherheitskontrollkräfte für Frachtkontrollen . Dies sind Luftsicherheitskontrollkräfte, die nur eingesetzt werden, um Warenpakete, Fracht oder Post, auch mit Durchleuchtungsanlagen, zu kontrollieren. Ihre Ausbildung dauert mindestens 100 Unterrichtsstunden (§ 3 Abs. 3 LuftSiSchulV). - Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen . Ihre Ausbildung dauert mindestens 140 Unterrichtsstunden (§ 3 Abs. 3 LuftSiSchulV). Diese Unterteilung findet sich beispielsweise auch in Nr. 5 der Anlage 1 zu § 1 LuftSiGebV. Hiervon abzugrenzen sind die nach § 5 Abs. 5 LuftSiG tätigen Luftsicherheitsassistenten, die beispielsweise in Nr. 6 der Anlage 1 zu § 1 LuftSiGebV und in § 7 LuftSiSchulV erwähnt werden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass im nordrhein-westfälischen Lohntarifvertrag durch die Verwendung des Begriffs „Personen- und Warenkontrolle“ bewusst eine Abweichung zu den übrigen tarifvertraglichen Regelungen und den gesetzlichen Begrifflichkeiten geschaffen werden sollte. Vielmehr spricht sehr viel für einen redaktionellen Fehler, der durch die fehlerhafte Übersetzung der in den Tarifverhandlungen benutzen Abkürzung „PWK-Zulage“ entstanden ist. Der Kläger führt – wie oben bereits dargelegt – keine „Personal- und Warenkontrolle“ nach § 8 LuftSiG durch, sondern die Fluggastkontrolle. d) Letztlich spricht auch der Sinn und Zweck des Zuschlags für die ausschließliche Anwendung auf Mitarbeiter, die nach § 8 LuftSiG tätig werden. Denn Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen verfügen von den § 8-Kräften über die längste Ausbildung. Diese kommt im Umfang und inhaltlich der Ausbildung von Luftsicherheitsassistenten nahe. Die Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen führen zudem Tätigkeiten aus, die mit denen der Luftsicherheitsassistenten in der Fluggastkontrolle vergleichbar sind. Jedoch erhalten die § 8-Kräfte einen um 3,85 Euro niedrigeren Stundenlohn als die § 5-Kräfte (9,75 Euro vs. 13,60 Euro). Sinn und Zweck der Zulage ist es, diese deutliche Schlechterstellung der § 8-Kräfte trotz vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit abzumildern. Nach dem klägerischen Verständnis würde jedoch jeder nach § 5 LuftSiG tätige Mitarbeiter neben dem hohen Stundenlohn der Lohngruppe 18 automatisch noch die PWK-Zulage in Höhe von 1,50 Euro erhalten. Denn alle Luftsicherheitsassistenten führen Personenkontrollen in Form von Fluggastkontrollen durch. Sinn eines Zuschlages ist es aber, eine besondere Mehrleistung oder einen besonderen Aufwand abzugelten, die bzw. der nicht bereits von der Eingruppierung umfasst ist (z.B. Überstundenzuschlag, Nacht- und Feiertagszuschlag, Erschwerniszuschlag für einzelne Tätigkeiten). Ein Zuschlag für die Erbringung der normalen Tätigkeit, die bereits für eine höhere tarifliche Eingruppierung sorgt, macht keinen Sinn.“ 2. Diesen Erwägungen der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Köln schließt sich die erkennende Kammer, wie bereits zuvor in mehreren – sowohl den Klägervertretern als auch der Beklagten bekannten – Entscheidungen (siehe etwa ArbG Köln, Urteil vom 13.12.2013 – 1 Ca 103/12; ArbG Köln, Urteile vom 14.03.2014 – 1 Ca 7837/13, 1 Ca 7838/13, 1 Ca 8362/13 und 1 Ca 8363/13) geschehen, vollinhaltlich an. Die erkennende Kammer sieht auch nach dem bisherigen Vorbringen des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit keine Veranlassung, von den in jeder Hinsicht zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Köln in der Entscheidung vom 04.12.2013 (– 2 Ca 7278/13 –) abzuweichen. III. Die Kostenentscheidung war vorzubehalten. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG.