Urteil
14 Ca 9196/12
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2014:0429.14CA9196.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.072,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten um die Zahlung einer Betriebsrente und die entsprechende Einstandspflicht des Beklagten. 3 Der Kläger war zunächst seit dem 01.01.1996 bis zum 30.04.2002 bei der Firma … beschäftigt. Dort wurde ihm am 01.11.1996 eine Versorgungszusage erteilt. Diese wurde am 20.12.2001 neu gefasst. 4 Der Kläger schied am 30.04.2002 aus der … aus und begann zum 01.05.2002 ein Arbeitsverhältnis mit der ebenfalls dem Konzern … zugehörigen Firma …. Mit dieser wurde am 25.04.2002 ein Arbeitsvertrag geschlossen. In einem Begleitschreiben zu diesem Arbeitsvertrag – ebenfalls vom 25.04.2002 (Bl. 17 bis 19 d.A.) – heißt es unter u.a.: 5 „ 5. Altersversorgung 6 Hier übernehmen wir die im Konzern gültige Regelung, nach der Sie zum Eintritt in den vertraglich vorgesehenen Ruhestand eine Altersversorgung erhalten, die bis zum Zeitpunkt des entsprechenden Zeiteintritts auf € 1.350,-- (DM 2.600,--) durch entsprechende Rückstellungsbildung aufgebaut wird. Hierzu erhalten Sie bei ihrem Eintritt eine entsprechende schriftliche Zusage. 7 Für die derzeit bestehende hierüber hinausgehende Versorgungszusage werden die Parteien kurzfristig einen angemessenen Ausgleich sicherstellen. “ 8 Weder dieses Begleitschreiben noch der am 25.04.2002 geschlossene Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der SinnLeffers AG beinhalten eine Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit bei der … oder eine Vereinbarung zur Übertragung und Weiterführung der Versorgungsanwartschaft. 9 Unter dem 04.06.2004 wurde die Pensionszusage der … neu geregelt. Hierin ist unter anderem festgehalten, dass Versorgungsfälle, die bis zum 31.12.2007 eintreten, ausschließlich entsprechend der dem Kläger am 20.12.2002 – von der … – erteilten Pensionszusage abgewickelt würde. Mit dieser Vereinbarung wurde die vormals zugesagte monatliche Rentenleistung in eine Kapitalleistung umgewandelt. Die Versorgungszusage der … vom 01.01.1996 in der Fassung vom 20.12.2001 wurde ausdrücklich ersetzt (vgl. Bl. 24 bis 32 d. A.). 10 Am 22.09.2004 wurde zwischen der … und dem Kläger eine einzelvertragliche Vereinbarung getroffen, nach der der Kläger auf Basis seiner Pensionszusage vom 20.12.2001 zum Stichtag 30.04.2002 im Alter von 65 einen Anspruch auf eine Firmenrente in Höhe von 716,-- € monatlich hat (vgl. Bl. 33 d. A.). Darüber hinaus ist geregelt: 11 „ Dieser unter 2. festgelegte Anspruch wird unverfallbar, sobald Herr Sajovec die erforderlichen Kriterien nach dem BetrAVG erfüllt hat. Dabei werden die bereits erbrachten Dienstzeiten und die Zeiten aus dem künftigen Arbeitsverhältnis bei der SinnLeffers AG, soweit sie ohne Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bei der SinnLeffers AG erbracht werden, zusammengerechnet. “ 12 Zum 01.10.2005 wechselte der Kläger sodann von der … wieder zurück zur … . Hierzu wurde unter dem 30.09.2005 ein entsprechender Arbeitsvertrag abgeschlossen, der u.a. regelt: 13 “ In Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten bei den Unternehmen … sowie … sind sich die Parteien einig, dass die Betriebszugehörigkeit von Herrn …seit dem 01.01.1996 besteht. “ 14 Am 14.11.2005 wurde die Übertragung der bestehenden Versorgungsanwartschaft bei der SinnLeffers AG auf die … vereinbart. Die Übertragung erfolgte im Wege eines 3-seitigen Vertrags zwischen der …, der … und dem Kläger (vgl. Bl. 57 und 58 d.A.). 15 Über das Vermögen der Firma … wurde am 01.10.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 28.06.2011 erteilte der Beklagte dem Kläger einen Anwartschaftsausweis über die arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung und teilte mit, dass bzgl. der arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage eine Einstandspflicht nicht gegeben sei. 16 Unter dem 19.01.2012 teilte der Beklagte dem Kläger sodann mit, dass er durch die Beschäftigungszeit bei der … und der … in der Zeit vom 01.05.2002 bis zum 30.09.2008 eine gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaft erhoben habe, für die Insolvenzschutz besteht. Entsprechend des am 01.03.2012 erteilten Anwartschaftsausweises hat der Kläger damit im Versorgungsfall Anspruch auf eine Altersleistung in Höhe von insgesamt 40.110,93 €. Der Beklagte hat dies entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG berechnet und dabei die Gesamtbetriebszugehörigkeit des Klägers ab dem 01.11.1996 berücksichtigt. Die Berechnung dieser unverfallbaren Anwartschaft aus der Versorgungszusage der SinnLeffers AG ab dem 01.05.2002 ist zwischen den Parteien unstreitig. 17 Mit seiner Klage macht der Kläger (nur noch) die Versorgungszusage der insolventen Firma … in Höhe von 716,-- € pro Monat geltend. Er meint, dass er auch aus der ersten Versorgungszusage der … vom 01.11.1996, die am 20.12.2001 neu gefasst wurde, einen Anspruch habe. Seine erdienten Ansprüche zum Austrittsdatum 30.04.2002 seien am 22.09.2004 mit 716,-- € monatlich festgelegt worden. Für diese Versorgungsanwartschaft bestünde daher auch Insolvenzschutz. 18 Darüber hinaus sei unter dem 22.09.2004 geregelt worden, dass die bereits erdachten Dienstzeiten und auch die Zeiten aus dem zukünftigen Arbeitsverhältnis bei der … zusammengerechnet würden. Dem Kläger sei bei Beginn seines Beschäftigungsverhältnisses mit der … schriftlich zugesichert worden, dass für die über die bei der … unter dem 25.04.2002 zugesagte Versorgung in Höhe von 1.350,-- € hinaus ein angemessener Ausgleich für die Anwartschaft bei der … geschaffen würde. Auch hieraus ergebe sich ein Anspruch des Klägers. 19 Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinem Wechsel zur SinnLeffers AG faktisch weiterhin bei der Firma … tätig gewesen sei. Die Firma … habe die Versorgungszusage weiter bedient und Beiträge an den .. geleistet. 20 Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass die betriebliche Altersversorgung, die seinerzeit im Jahre 1996 von der Firma … zugesagt wurde, weitergeführt werden solle. Die Vereinbarung vom 22.09.2004 mit der Firma … sollte zur nochmaligen Absicherung festhalten, dass der erdiente Anspruch auf Firmenrente in Höhe von 716,-- € unverfallbar wäre, sobald der Kläger die erforderlichen Kriterien gem. BetrAVG erfüllt hat. Dabei seien bereits erbrachte Dienstzeiten und die Zeiten aus dem künftigen Arbeitsverhältnis bei der Firma … zusammenzurechnen. 21 Der Kläger beantragt zuletzt, 22 es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, bei Eintritt des Versorgungsfalles eine monatliche an den Kläger zu zahlende Firmenrente in Höhe von 716,- € wegen des Insolvenzverfahrens der Firma … in Aachen sicherzustellen. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Der Beklagte meint, dass die Voraussetzungen für eine Eintrittspflicht nicht bestünden. Er ist der Auffassung, dass sich aus den getroffenen Vereinbarungen nicht ergibt, dass die in der Zusage vom 20.12.2001 versprochene Versorgung zwischen der … und der … gesplittet und ein Teil in Höhe von 716,-- € brutto monatlich bei der … verbleiben sollte. Die dem Kläger im Jahre 1996 zugesagte Versorgungsanwartschaft sei mit dessen Ausscheiden zum 30.04.2002 verfallen. Lediglich die von der … zugesagte und sodann ab dem 01.10.2005 von der … weiter geführte Versorgungszusage sei unverfallbar geworden, so dass dem Kläger auch nur aus dieser Versorgungsanwartschaft insolvenzgesicherte Ansprüche zustünden. 26 Darüber hinaus sei die Versorgungszusage von der … zuletzt vom 20.12.2001 durch die Vereinbarung mit der SinnLeffers AG vom 30.06.2004 ausdrücklich ersetzt worden. Letztendlich sei die Vorbeschäftigungszeit des Klägers vom 01.01.1996 bis zum 30.04.2002 bei der im Anwartschaftsausweis genannten Kapitalanwartschaft im Rahmen der ratierlichen Berechnung auch bereits berücksichtigt worden. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 28 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: 29 Die zulässige Klage ist unbegründet. 30 I. 31 Die Einstandspflicht des Beklagten richtet sich nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Als das Insolvenzverfahren über das Vermögen der … eröffnet wurde, bezog der Kläger noch keine Rente, sondern war Versorgungsanwärter. Dementsprechend richtet sich der Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Versorgungsanwartschaft nach den gesetzlichen Vorschriften unverfallbar ist. Eine lediglich arbeitsvertragliche Unverfallbarkeit reicht nicht aus ( vgl. BAG Urteil vom 30.05.2006 – 3 AZR 205/05 -, zitiert nach Juris ). 32 Die gesetzlichen Voraussetzungen, die zu einer Einstandspflicht des Beklagten für die dem Kläger im Jahre 1996 von der … zugesagte betriebliche Altersversorgung führen würde, liegen nicht vor. Diese Versorgungszusage war zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus der …am 30.04.2002 nicht unverfallbar und wurde auch nicht auf den neuen Arbeitgeber übertragen und weiter geführt. 33 34 1. Gem. § 30 f BetrAVG richtet sich die Unverfallbarkeit für Versorgungsanwartschaften, die vor 2001 abgeschlossen wurden danach, ob die Versorgungsanwartschaft 10 Jahre bestanden hat bzw. ab dem Jahre 2001 fünf Jahre Bestand hatte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Versorgungszusage wurde dem Kläger im November 1996 erteilt. Er ist sodann zum 30.04.2002 aus dem Arbeitsverhältnis bei der … ausgeschieden. Zu diesem Zeitpunkt war die ihm erteilte Versorgungszusage von der … noch nicht unverfallbar entsprechend der gesetzlichen Vorschriften. Das Arbeitsverhältnis bestand noch keine 10 Jahre. 35 36 2. Eine Unverfallbarkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass – wie der Kläger vorträgt – davon ausgegangen wurde, dass die … die Versorgungsanwartschaft weiterführt. Eine Übertragung der Versorgungsanwartschaft aus dem Jahre 1996 in der Fassung vom 20.12.2001 hat unstreitig nicht stattgefunden. Dem Kläger wurde von seinem neuen Arbeitgeber – der … – eine neue Versorgungszusage erteilt. Im Hinblick auf die darüber hinausgehende Versorgungszusage der … sollte ein angemessener Ausgleich sicher gestellt werden. Eine Regelung zur Übertragung bzw. Weiterführung dieser zu diesem Zeitpunkt noch verfallbaren Versorgungsanwartschaft wurde indes (zunächst) nicht getroffen. 37 Eine ausdrückliche Anrechnung etwaiger Nachdienstzeiten hat damit zum Zeitpunkt oder im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Klägers bei der … zum 30.04.2001 nicht stattgefunden. 38 Die ihm erteilte Versorgungszusage aus dem Jahre 1996 in der Fassung vom 20.12.2001 ist damit mit dem Ausscheiden bei der … verfallen. 39 40 3. An der Unverfallbarkeit vermag auch die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der … vom September 2004 zu nichts ändern. 41 Zu diesem Zeitpunkt wurde zwischen dem Kläger und der … vereinbart, dass ihm im Rentenfall entsprechend seiner ehemaligen Versorgungszusage aus dem Jahre 1996 in der Fassung vom 20.12.2001 eine Altersrente in Höhe von 716,-- € monatlich zustehen soll. 42 Im Hinblick auf die Unverfallbarkeit dieser Zusage, sollten Vordienstzeiten sowie künftige Dienstzeiten bei der … sollten angerechnet werden. 43 Im Hinblick auf die Einstandspflicht des beklagten Pensionssicherungsvereins richtet sich diese jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften, § 7 Abs. 2 BetrAVG. Eine lediglich arbeitsvertragliche Unverfallbarkeit reicht nicht aus ( vgl. BAG Urteil v. 30.05.2006 – 3 AZR 205/05, zitiert nach Juris ). Auch wenn dem Kläger ein individualvertraglicher Anspruch gegen die … zustehen könnte, vermag dies die Voraussetzungen für Einstandspflicht des Beklagten im Insolvenzfall nicht zu beeinflussen. Insbesondere besteht keine Einstandspflicht des Beklagten, wenn die Parteien einer Versorgungszusage eine bereits verfallene Versorgungsanwartschaft individualvertraglich wieder aufleben lassen. 44 45 4. Darüber hinaus wurde die Vereinbarung zwischen dem … zu einem Zeitpunkt getroffen, als der Kläger noch Arbeitnehmer der … war und zu keinerlei arbeitsvertraglichem Verhältnis zur … stand. Mit der Vereinbarung vom September 2004 sollte lediglich die seinerzeit nicht geregelte betriebliche Altersversorgung, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers bei der … noch nicht unverfallbar war, geregelt werden. Auf individual-vertraglicher Basis ist dies möglich. Eine Bindung für den beklagten … tritt dadurch jedoch nicht ein. Für eine Einstandspflicht des Beklagten fehlt eine gesetzliche Grundlage. 46 Die einzige in der BAG Rechtsprechung zugelassene Ausnahme ist hier wegen der Unterbrechungszeit zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen ersichtlich nicht gegeben. Sie setzt nämlich nicht nur voraus, dass die Arbeitsvertragsparteien eine Anrechnung der Vordienstzeit vereinbart haben und auch die Vordienstzeit von einer Versorgungszusage begleitet war, sondern insbesondere, dass das frühere Arbeitsverhältnis nahtlos in das Spätere heranreicht ( vgl. BAG Urteil vom 22.02.2002 – 3 AZR 4/99 – NZA 2011/1310 ). 47 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit von Betriebsrentenanwartschaften stellen allein auf die tatsächliche zeitliche Dauer der von einer Versorgungszusage begleiteten arbeitsvertraglichen Verbundenheit der Arbeitsvertragsparteien ab. Danach ist eine Unverfallbarkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben. 48 49 5. Eine Ausnahme ergibt sich letztendlich auch nicht dadurch, dass sämtliche der aneinander heranreichenden Vertragsverhältnisse aufgrund der Konzernzugehörigkeit zur … als einheitliche Vertragsverhältnisse für die in Anspruch genommene Einstandspflicht anzusehen wären. Das gilt auch dann nicht, wenn – wie vom Kläger behauptet – nach Eintritt in die SinnLeffers AG die … die Versorgungszusage weiterhin bedient hat und die Meldungen und Beiträge an den Beklagten leistete. 50 Voraussetzung für eine sog. „Konzern-Betriebszugehörigkeit“ wäre, dass der Sicherungsfall bei einem Trägerunternehmen der Unterstützungskasse eingetreten ist, § 7 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. Der Klage könnte demzufolge nur dann entsprochen werden, wenn in den Beschäftigungsverhältnissen des Klägers zur … und zur … ein eigenes einheitliches Trägerunternehmen, das eine entsprechende Zusage erteilt hat, feststellbar wäre ( vgl. LAG Köln Urteil v. 31.05.2006 – 8 Sa 1586/05, zitiert nach Juris ). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen und etwaige Anhaltspunkte sind auch aus den Umständen nicht ersichtlich. 51 52 6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass beim Ausscheiden des Klägers aus der … am 30.04.2002 eine Vereinbarung über die Weiterführung bzw. Übertragung der Versorgungsanwartschaft nicht getroffen wurde. Eine Übertragungsvereinbarung gibt es lediglich für die von der … ab dem 01.05.2002 zugesagte betriebliche Altersversorgung, die ordnungsgemäß im Wege einer 3-seitigen Vereinbarung bei der Rückkehr des Klägers zur … zum 01.10.2005 übertragen wurde. Die dem Kläger von der … im Jahre 1996 erteilte Versorgungszusage in der Fassung vom 20.12.2001 war zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers jedenfalls nicht unverfallbar und ist damit mit seinem Ausscheiden mangels anderweitiger Vereinbarung erloschen. Daran vermag auch die einzelvertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der … aus dem Jahre 2004 nichts zu ändern. Eine einmal erloschene verfallbare Anwartschaft aus betrieblicher Altersversorgung kann nicht durch eine nachträgliche Individualvereinbarung so wieder aufleben, dass sie Insolvenzschutz genießt. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung im September 2004 kein Arbeitnehmer der … war. 53 Sofern man diese Vereinbarung als neue Zusage auslegen würde, wäre jedenfalls eine Unverfallbarkeit zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 01.10.2008 ebenfalls nicht eingetreten. 54 Nach alledem war die Klage abzuweisen. 55 II. 56 Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Dem Kläger war als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreites aufzulegen. Der Streitwert war gem. § 61 ZPO im Urteil festzusetzen und entspricht gem. §§ 3, 9 ZPO dem 42-fachen der hier eingeklagten wiederkehrenden Leistung in Höhe von 716,-- € monatlich. 57 RECHTSMITTELBELEHRUNG 58 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 59 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 60 Landesarbeitsgericht Köln 61 Blumenthalstraße 33 62 50670 Köln 63 Fax: 0221-7740 356 64 eingegangen sein. 65 Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. 66 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 67 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 68 69 1. Rechtsanwälte, 70 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 71 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 72 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 73 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.