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Urteil

9 Ca 502/13

ARBG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Simulatorstunden, die auf Anordnung als Trainee erbracht werden, sind im MTV 3a als bezahlungswirksame Flugstunden und bei Überschreiten der Schwelle nach §20 MTV 3a als Mehrflugstunden zu berücksichtigen. • Für den ab 01.07.2011 geltenden MTV 3a entscheidet der Wortlaut „bezahlungswirksame Mehrflugstunde“ zugunsten der Einbeziehung von Simulatorstunden; die separate Vergütung der Simulatorzeit nach §19 Abs.6 schließt eine zusätzliche Anspruchsberechtigung auf Mehrflugstundenvergütung nicht aus. • Für den Zeitraum, in dem noch der frühere MTV 3 galt, ist dagegen auf den Begriff „geflogene Mehrflugstunde“ abzustellen; Simulatorstunden begründen danach keinen Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung. • Anspruch auf Verzugszinsen besteht nach §291 BGB; Anspruch auf Abrechnung nach Zahlung besteht nach §108 GewO.
Entscheidungsgründe
Simulatorstunden als zahlungswirksame Flugstunden nach MTV 3a – Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung • Simulatorstunden, die auf Anordnung als Trainee erbracht werden, sind im MTV 3a als bezahlungswirksame Flugstunden und bei Überschreiten der Schwelle nach §20 MTV 3a als Mehrflugstunden zu berücksichtigen. • Für den ab 01.07.2011 geltenden MTV 3a entscheidet der Wortlaut „bezahlungswirksame Mehrflugstunde“ zugunsten der Einbeziehung von Simulatorstunden; die separate Vergütung der Simulatorzeit nach §19 Abs.6 schließt eine zusätzliche Anspruchsberechtigung auf Mehrflugstundenvergütung nicht aus. • Für den Zeitraum, in dem noch der frühere MTV 3 galt, ist dagegen auf den Begriff „geflogene Mehrflugstunde“ abzustellen; Simulatorstunden begründen danach keinen Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung. • Anspruch auf Verzugszinsen besteht nach §291 BGB; Anspruch auf Abrechnung nach Zahlung besteht nach §108 GewO. Der Kläger, als Cockpitpersonal bei der Beklagten beschäftigt, absolvierte in den Monaten Mai 2011, November 2011, Mai 2012 und November 2012 jeweils acht Stunden als Trainee im Flugsimulator auf Anordnung der Beklagten. Ab 01.07.2011 galt auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag Nr. 3a (MTV 3a), zuvor der MTV 3. Streitgegenstand ist, ob diese Simulatorstunden bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung nach §20 MTV 3a bzw. §20 MTV 3 zu berücksichtigen sind. Der Kläger verlangt für 32 Simulatorstunden Mehrflugstundenvergütung; er machte außergerichtlich rechtzeitig Ansprüche geltend. Die Beklagte zahlte nur die tariflich für Simulatorstunden vorgesehene zusätzliche Vergütung gemäß §19 Abs.6 und hält Simulatorstunden nicht für Mehrflugstunden im Sinne der Mehrflugstundenregelung. Das Gericht hat differenziert entschieden: für Zeiten unter MTV 3a wurde der Klage teilweise stattgegeben, für den Zeitraum unter MTV 3 abgewiesen. • Tarifauslegung: Maßgeblich ist der Wortlaut des MTV 3a und der tarifliche Gesamtzusammenhang. Das Wort ‚bezahlungswirksam‘ ersetzt in MTV 3a den früheren Begriff ‚geflogen‘ und erweitert den Anwendungsbereich zugunsten einer Einbeziehung von Simulatorstunden. • §19 MTV/§20 MTV 3a: §19 regelt die Vergütungsbausteine inklusive Mehrflugstundenvergütung; §19 Abs.6 regelt eine zusätzliche Vergütung für Simulatorstunden, diese Regelung ist nicht abschließend und schließt die weitere Berücksichtigung als bezahlungswirksame Flugstunden nicht aus. • Begriff der Flugstunde: Auf die in II geregelten Definitionen (insbesondere §12 MTV 3a) ist zurückzugreifen; dort sind Zeiten im Flugübungsgerät als Flugzeit erfasst, sodass sie bei der Schwellenprüfung der Mehrflugstundenvergütung relevant sein können. • Praktische und systematische Auslegung: Eine auslegungsgemäße, zweckorientierte Lösung ergibt, dass Simulatorstunden bei MTV 3a wegen des geänderten Wortlauts und der tariflichen Zusammenschau als bezahlungswirksam zu behandeln sind; frühere Entscheidungen des LAG zur alten Tariffassung betreffen nicht die Neufassung. • Unterschiedliche Tariffassung: Für die Zeiten, in denen noch MTV 3 galt, ist der Begriff ‚geflogene Mehrflugstunde‘ restriktiv auszulegen; danach sind nur tatsächlich im fliegenden Flugzeug erbrachte Flugstunden anspruchsbegründend, daher fallen Simulatorstunden außerhalb des Anwendungsbereichs von §20 MTV 3. • Rechtsfolgen: Der Kläger hat für November 2011, Mai 2012 und November 2012 Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung in Höhe von insgesamt €5.818,08; Zinsen stehen nach §291 BGB zu; Anspruch auf Abrechnung besteht nach §108 GewO. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung folgt §46 Abs.2 ArbGG i.V.m. §92 Abs.1 ZPO; der Streitwert wurde festgesetzt. Der Kläger hat teilweise gewonnen. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von €5.818,08 brutto nebst Zinsen sowie zur Erteilung entsprechender Abrechnungen für die Monate November 2011, Mai 2012 und November 2012, weil die auf Anordnung im Simulator als Trainee geleisteten Stunden nach Auslegung des ab 01.07.2011 geltenden MTV 3a als bezahlungswirksame Flugstunden zu berücksichtigen sind und somit die Mehrflugstundenschwelle überschritten wurde. Für den Zeitraum unter dem früheren MTV 3 (Mai 2011) wurde die Klage abgewiesen, da dort nur ‚geflogene‘ Mehrflugstunden anspruchsbegründend sind und Simulatorstunden nicht darunter fallen. Zinsen wurden nach §291 BGB zugesprochen; die Kosten des Rechtsstreits hat das Gericht überwiegend der Beklagten auferlegt.