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Urteil

16 Ca 5375/13

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2014:0121.16CA5375.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Dauer seines Einsatzes bei der Firma … Branchenzuschläge nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 217,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2013 zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Streitwert: 7.282,55 €. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über den richtigen Branchenzuschlag für den derzeitigen Einsatz. 3 Der Kläger ist Mitglied der IG Metall und bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte ist ein tarifgebundenes Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e.V. (BAP) bzw. des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ). Zwischen dem BAP und dem iGZ einerseits und der IG Metall andererseits wurden 2012 mehrere Tarifverträge über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen abgeschlossen. 4 Der Kläger wird zumindest seit September 2012 bei der Firma … (im Folgenden: Entleiherin) eingesetzt. Diese ist nichttarifgebundenes Mitglied im Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Köln. Für ihre eigenen Mitarbeiter schloss die Entleiherin einen Firmentarifvertrag mit der IG Metall und dem Arbeitgeberverband der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie, der bei den Tarifverhandlungen lediglich unterstützend tätig wurde. Ein Verbands- oder Flächentarifvertrag besteht für die Entleiherin nicht. 5 Die Entleiherin ist im Industriepark der … auf der Grundlage von Werkverträgen. Bei der Entleiherin werden vorlackierte Autotüren für die … komplettiert. Das Innenleben der Autotüren, bestehend aus Kabelbäumen, Schlössern (mehrere Varianten), Fensterhebern (elektrisch oder manuell) und Lautsprechern (verschiedene Varianten) wird in der Modulabteilung der Entleiherin auf Paneele vormontiert und an die Türmontagelinien der Entleiherin gebracht. An den Türmontagelinien der Entleiherin kommen die bei den … vorlackierten Türen an und werden von den dort tätigen Mitarbeitern komplettiert. Die Mitarbeiter setzen die von anderen Mitarbeitern der Entleiherin vormontierten Paneele in die vorlackierten Autotüren ein und montieren die bestückten Paneele in die Autotür. Außerdem verbauen sie Spiegel, Scheiben, Schlosszylinder sowie die so genannten Trimms (Verkleidung) und diverse andere Kleinteile in die Autotüren, schließen elektrische Anschlüsse an und prüfen diese. 6 Die Türmontagelinien der Entleiherin sind mit den Produktionslinien der … verbunden. Nach der Fertigstellung werden die bei der Entleiherin montierten und komplettierten Türen über eine Direktverbindung „just in sequence“ in die Y-Halle der … geschickt. Dort werden sie in das entsprechende … verbaut. Die … hatte diesen Teil der Produktion bis 2002 selbst durchgeführt und sodann auf die Entleiherin ausgegliedert. 7 § 1 des Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall -und Elektroindustrie (im Folgenden: TV BZ ME) regelt unter der Überschrift „Geltungsbereich“: 8 Dieser Tarifvertrag gilt: 9 […] 10 11 2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAG) und des Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie gelten die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind: 12 […] 13 - Automobilindustrie und Fahrzeugbau 14 […] 15 sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetriebe […]. 16 Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. […] 17 18 3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. 19 § 2 TV BZ ME regelt unter der Überschrift „Branchenzuschlag“: 20 21 1. Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb der Metall-und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag. 22 2. Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Betrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne. 23 3. Der Lohnzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte: 24 - nach der sechsten vollendeten Woche 15 % 25 - nach dem dritten vollendeten Monat 20 % 26 - nach dem fünften vollendeten Monat 30 % 27 - nach dem siebten vollendeten Monat 45 % 28 - nach dem neunten vollendeten Monat 50 % 29 des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, […]. 30 § 1 des Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie (im Folgenden: TV BZ HK) regelt unter der Überschrift „Geltungsbereich“: 31 Dieser Tarifvertrag gilt: 32 […] 33 34 2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAG) und des Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie gelten die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind: Betriebe der Holzverarbeitung und Kunststoffverarbeitung der Wirtschaftsgruppen 35 […] 36 - Karosserie- und Fahrzeugbau, 37 […] 38 sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetriebe […]. 39 Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. […] 40 41 3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. 42 § 2 TV BZ HK regelt unter der Überschrift „Branchenzuschlag“: 43 44 1. Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie einen Branchenzuschlag. 45 2. […] 46 3. Der Lohnzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte: 47 - nach der 6. vollendeten Woche 7 % 48 - nach dem 3. vollendeten Monat 10 % 49 - nach dem 5. vollendeten Monat 15 % 50 - nach dem 7. vollendeten Monat 22 % 51 - nach dem 9. vollendeten Monat 31 % 52 des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, […]. 53 Die Entleiherin gab der Beklagten gegenüber an, ein Betrieb der Kunststoffindustrie zu sein. 54 Die Beklagte rechnete dem Kläger für April 2013 Lohn für 79,75 gearbeitete Stunden sowie Feiertagslohn für 6,4 Stunden und Urlaubsentgelt für 12,8 Stunden Außerdem zahlte sie ihm den Lohn für 8,2 Stunden aus seinem Arbeitszeitkonto aus. Für die 79,75 gearbeiteten Stunden zahlte sie den Branchenzuschlag nach dem TV BZ HK i.H.v. je 0,57 € brutto je Stunde. 55 Der Kläger verlangt mit seiner am 12.07.2013 zugestellten Klage den Branchenzuschlag nach dem TV BZ ME und den Differenzbetrag zwischen diesem und dem tatsächlich gezahlten Branchenzuschlag für den Monat April 2013. Er meint, der Branchenzuschlag sei nicht nur für die tatsächlich gearbeiteten Stunden, sondern auch für Feiertage und den Urlaub zu zahlen. 56 Ihm stehe für den Einsatz bei der jetzigen Entleiherin der Branchenzuschlag nach dem TV BZ ME zu. Bei der Montage und Komplettierung der Autotüren handele es sich um einen unverzichtbaren Teil der Automobilproduktion der …, so dass er im Wirtschaftszweig „Automobilindustrie und Fahrzeugbau“ nach § 1 TV BZ ME eingesetzt werde. Die von der Entleiherin verrichteten Tätigkeiten unterfielen nicht dem Begriff „Karosserie- und Fahrzeugbau“, da darunter ausschließlich Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an Fahrzeugen nach einem Unfallgeschehen sowie die individuelle Anfertigung von Fahrzeugsonderaufbauten fielen, nicht jedoch die Produktion von Neufahrzeugen. Auch verarbeite die Entleiherin keine Kunststoffe, da unter „Verarbeitung“ die „Herstellung“ von Kunststoffen zu verstehen sei. Der Umstand, dass der bei der Entleiherin geltende Firmentarifvertrag mit der IG Metall abgeschlossen worden sei, spreche vor dem Hintergrund von § 1 Nr. 2 S. 3 TV BZ ME für die Anwendbarkeit dieses Tarifvertrags. 57 Der Kläger behauptet, dass der Einbau des Tür-Innenlebens nach Taktvorgaben der … geschehe. Die Entleiherin müsse die Autotüren „punktgenau“ auf das sich zum jeweiligen Zeitpunkt auf dem Produktionsband in der Y-Halle der … befindliche … liefern, was denklogisch eine Anpassung der Taktvorgaben der Entleiherin an die Taktzeiten bei der … nach sich ziehe. 58 Der Kläger beantragt, 59 60 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Dauer seines Einsatzes bei der Firma … Branchenzuschläge nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall-und Elektroindustrie (TV BZ ME) zu zahlen; 61 62 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 217,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2013 zu zahlen; 63 Die Beklagte beantragt, 64 die Klage abzuweisen. 65 Sie ist der Ansicht, dass der Kläger lediglich Anspruch auf die gezahlten Zuschläge gemäß dem TV BZ KH habe. Sie verweist unbestritten darauf, dass die Mitarbeiter keine elektrischen Arbeiten, wie etwa Löten oder Verkleben von elektronischen Vorrichtungen, ausführen; die einzubauenden Teile bestehen überwiegend aus Kunststoff. Sie ist der Ansicht, dass die Zuordnung bei der Umschreibung des TV BZ HK mit „Karosserie- und Fahrzeugbau“ enger begrenzt sei als die Umschreibung „Automobilindustrie und Fahrzeugbau“ im TV BZ ME, was ebenfalls für die Einordnung des Betriebes der Entleiherin zur Holz- und Kunststoffbranche spreche. Der Fahrzeugbau an sich sei mit der Produktion der Autotür bereits abgeschlossen, wenn diese zur Entleiherin geliefert werde. Die Komplettierung der Türen sei als Karosseriebau im eigentlichen Sinne aufzufassen. Auch der Umstand, dass bei der Entleiherin ein Firmentarifvertrag gelte, an dessen Abschluss unter anderem der Arbeitgeberverband der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie beteiligt gewesen ist, spreche vor dem Hintergrund von § 1 Nr. 2 S. 3 TV BZ HK für die Anwendbarkeit dieses Tarifvertrags. 66 Die Beklagte behauptet, eine 100-%-ige Anpassung an die Taktung von … gebe es bei der Entleiherin nicht, sie könne die Taktung vielmehr selbst bestimmen. Die Entleiherin erhalte zwar eine Vorschau, wie viele Fahrzeuge jeden Tag für die Produktion geplant seien und dementsprechend mit Innenverkleidungen versehen werden müssten. Daraus errechne die Entleiherin selbständig ihre Taktzeiten und setze den Auftrag selbständig um. Arbeits- und Pausenzeiten wichen von der bei … gefahrenen Taktzeit ab und würden durch die Entleiherin selbst bestimmt. Zudem werde sie auch nicht durch … überwacht oder kontrolliert. 67 Abgesehen davon stehe dem Kläger für April 2013 der Branchenzuschlag nur für die gearbeiteten 79,75 Stunden zu. 68 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen. 69 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 70 Die Klage ist zulässig und begründet. Die erkennende Kammer schließt sich dazu den zutreffenden Ausführungen der 19. Kammer in ihren Urteilen vom 06.12.2013 an, beispielhaft im Rechtsstreit 19 Ca 5387/13, an, das im Wesentlichen wie folgt begründet wurde: 71 „I. Die Klage ist zulässig. 72 Im Hinblick auf den Feststellungsantrag hat der Kläger ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn ein Kläger dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage erreichen könnte, jedoch besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr bleibt die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt (vgl. BGH, Urt. v. 16.02. 2005 – IV ZR 18/04, NJW-RR 2005, 619 m.w.Nachw.). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH, Urt. v. 15.03.2006 – IV ZR 4/05, NJW 2006, 2548). Umstände, die hier die genannte Erwartung erschüttern könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte im Rahmen der Güteverhandlung erklärt, auf die Geltendmachung von Ausschlussfristen zu verzichten.“ 73 „II. Die Klage ist begründet. 74 1. 75 Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Dauer seines Einsatzes bei der Entleiherin Branchenzuschläge gemäß dem TV BZ ME zu zahlen. 76 a. 77 Der personelle Geltungsbereich des TV BZ ME ist eröffnet, der Kläger ist ein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an einen Kundenbetrieb überlassener Beschäftigter im Sinne von § 1 Nr. 3 TV BZ ME. 78 b. 79 Auch der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME ist eröffnet. Der Kläger wird in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie im Sinne dieses Tarifvertrags eingesetzt. Die Entleiherin ist ein zum Wirtschaftszweig „Automobilindustrie und Fahrzeugbau“ gehörender „Montage-, Dienstleistungs- und sonstige[r] Hilfs- und Nebenbetrieb[]“ im Sinne von § 1 Nr. 2 S. 2 TV BZ ME. Sie unterfällt nicht dem TV BZ HK und dem Wirtschaftszweig „Karosserie- und Fahrzeugbau“. 80 aa. 81 Dies ergibt die Auslegung der streitgegenständlichen Tarifverträge.“ 82 Auch der fachliche Geltungsbereich eines Tarifvertrags ist durch Auslegung des Tarifvertrags zu ermitteln (Jacobs In: Jacobs/Krause/Oetker: Tarifvertragsrecht München 2007, § 5 Rz 17; vgl.: BAG, Urteil vom 25.01.2006, AP Nr. 22 zu § 1 TVG „Tarifverträge: Großhandel“ unter B I 1. der Gründe). Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Ist der Tarifwortlaut nicht eindeutig, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen soweit er in den tariflichen Normen seinen Ausdruck gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG, Urteil v. 12.09.1984, AP Nr. 135 zu § 1 TVG „Auslegung“, Bl. 2 R und 3; Urteil v. 21.07.1993, AP Nr. 144 a.a.O. unter B II 1 a) aa) der Gründe je m.w.N.). Dabei ist im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil v. 12.09.1984, a.a.O. Bl. 3 R; Urteil v. 05.02.1997, AP Nr. 14 zu § 33 a) BAT unter II 1 b) aa) der Gründe je m.w.N.). 83 „Das Gericht hatte vorliegend die Geltungsbereiche der beiden Tarifverträge voneinander abzugrenzen. Dabei ist es von den Begriffspaaren „Automobilindustrie und Fahrzeugbau“ (TV BZ ME) einerseits und „Karosserie- und Fahrzeugbau“ (TV BZ HK) andererseits ausgegangen. Da der Begriffsbestandteil „Fahrzeugbau“ in beiden Tarifverträgen vorkommt, hat das Gericht für die Abgrenzung in erster Linie auf die präzisierenden Zusätze „Automobilindustrie“ einerseits und „Karosseriebau“ andererseits abgestellt. Unter Automobilindustrie ist die Herstellung von Automobilen aufgrund mechanisierter und automatisierter Fertigungsweise zu verstehen. Der Karosseriebau befasst sich mit der Herstellung des Fahrzeugaufbaus oberhalb des Fahrgestells bzw. – im Fall der selbsttragenden Karosserie – mit der Fertigung der punktverschweißten Blechhohlkörper und Schalen (vgl. DIE ZEIT Lexikon, 2005, Bd. 7, Stichwort: Karosserie), bei denen Fahrgestell und Aufbau unlösbar miteinander verbunden sind. Autotüren selbst sind kein Teil der Karosserie, sondern werden an diese angebaut. Ob unter „Karosserie- und Fahrzeugbau“ hingegen ausschließlich Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an Unfallfahrzeugen sowie die individuelle Anfertigung von Sonderaufbauten fallen, wie der Kläger vorträgt, ist zweifelhaft, da der Wortlaut diese Beschränkung nicht vorsieht. Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen. 84 bb. 85 Nach diesen Grundsätzen gilt Folgendes: 86 (1) 87 Die Entleiherin selbst baut weder Automobile noch Karosserien. Am Ende ihres Fertigungsprozesses steht weder ein komplettes Automobil noch eine Karosserie. Die Karosserie selbst gelangt nicht einmal in die Fertigungshalle der Entleiherin, sie bleibt bei der …. Ihre Tätigkeit beschränkt sich darauf, das Innenleben in die angelieferten Autotüren einzubauen. Insoweit ist es ohne Belang, dass der durch „Karosseriebau“ beschriebene Geltungsbereich enger ist als der der „Automobilindustrie“. 88 (2) 89 Bei der Entleiherin handelt es sich jedoch um einen zum Wirtschaftszweig „Automobilindustrie und Fahrzeugbau“ gehörenden Montage- bzw. sonstigen Hilfsbetrieb im Sinne von § 1 Nr. 2 S. 2 TV BZ ME. 90 (a) 91 Die Entleiherin erbringt im Rahmen von Werkverträgen Montageleistungen für die …. Die … ist ein Unternehmen der Automobilindustrie, da sie Automobile in mechanisierter und automatisierter Fertigungsweise herstellt. Sie beschränkt sich nicht auf die Herstellung von Karosserien; am Ende ihrer Fertigungskette steht ein vollständiges Fahrzeug. 92 (b) 93 Die Entleiherin ist als Montage-, Dienstleistungs- bzw. sonstiger Neben- und Hilfsbetrieb einzuordnen. Die Komplettierung des Innenlebens der Türen ist unverzichtbarer Bestandteil der Produktionskette. Die Tätigkeit der Entleiherin ist dabei der von der … betriebenen Automobilherstellung untergeordnet. Die Entleiherin wird im Industriepark der Ford Werke GmbH ausschließlich für diese tätig und ist im Rahmen einer „just-in-sequence“-Produktion mit äußerst geringem eigenem Entscheidungsspielraum in den Fertigungsprozess eingebunden. Täglich werden bei der … mehrere hundert Pkw produziert; es ist gerichtsbekannt, dass rund alle 45 Sekunden ein neuer … das Werk verlässt. Der eigene planerische Spielraum der Entleiherin im Hinblick auf Arbeitszeiten und Pausenregelungen wird dadurch erheblich begrenzt, die fertiggestellten Türen müssen in engen Zeitfenstern wieder bei … ankommen. Dass die Entleiherin ihre Einsatzzeiten selbst ausrechnet und es keine 100-%-ig (sondern womöglich nur 95-%-ig?) deckungsgleichen Taktungen der Zeiten mit Ford gibt, wie die Beklagte vorträgt, ist nur die Konsequenz aus der“ „Ausgliederung des von der Entleiherin durchgeführten Produktionsschrittes aus dem Fertigungszyklus und vermag an der Qualifizierung als untergeordneter Montage-, Dienstleistungs- bzw. sonstiger Neben- und Hilfsbetrieb nichts zu ändern. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Entleiherin nicht unmittelbar von … überwacht oder kontrolliert wird. Dies ist bei der gewählten Konstruktion nicht zwingend erforderlich, da die Entleiherin im Rahmen ihrer werkvertraglichen Verpflichtungen bei Schlecht- oder Nichtleistungen Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt ist. Des Weiteren spricht für die Einordnung der Entleiherin als Montage-, Dienstleistungs- bzw. sonstiger Neben- und Hilfsbetrieb der … auch der Umstand, dass die Komplettierung der Türen bis 2002 von der … noch selbst durchgeführt wurde. 94 (3) 95 Vor diesem Hintergrund erscheint es überdies konstruiert, allein wegen der Tatsache, dass die einzubauenden Paneele überwiegend aus Kunststoff bestehen, diesen weiterhin aufs engste mit der Automobilproduktion verzahnten Fertigungsschritt dem Geltungsbereich des TV BZ HK zuordnen zu wollen. 96 cc. 97 Die in beiden Tarifverträgen enthaltene Regelung, nach der in Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung des Kundenbetriebes als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag gilt (jeweils § 1 Nr. 2 S. 3), führt zu keiner anderen Bewertung. Zum einen liegt nach dem soeben Dargelegten schon kein Zweifelsfall vor; zum anderen gilt im Entleiherbetrieb lediglich ein Firmentarifvertrag, abgeschlossen zwischen der Entleiherin, der IG Metall und dem Arbeitgeberverband der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie. Ein Verbands- oder Flächentarifvertrag besteht für die Entleiherin nicht. Der Arbeitgeberverband war nur in beratender Funktion tätig. Aus einem Firmentarifvertrag lässt sich jedoch kein Indiz für eine Branchenzugehörigkeit ableiten, da die Indizwirkung maßgeblich auf der Verbandszugehörigkeit beruht.“ 98 2. 99 Demgemäß hat der Kläger auch Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags für April 2013 in der vollen eingeklagten Höhe. Der Anspruch beruht auf § 2 TV BZ ME. 100 a) 101 Der Kläger hat Anspruch auf die Zahlung des Branchenzuschlags auch für den vergütungspflichtigen Feiertag, denn der Branchenzuschlag ist gemäß § 2 Abs. 6 TV BZ ME Teil des festen tariflichen Entgelts i.S.d. § 13.2 des kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrags Zeitarbeit (im Folgenden: MTV BZA) und als solcher nach § 13.3 MTV BZA auch im Falle der Entgeltfortzahlung weiter zu zahlen. 102 b) 103 Der Branchenzuschlag ist auch Teil des gemäß §§ 611 Abs. 1 BGB, 1, 11 BUrlG während des Urlaubs fortzuzahlenden Entgelts. § 11 MTV BZA enthält zur Höhe des Urlaubsentgelts keine eigenständige Regelung, sondern verweist § 11 Abs. 6 im Übrigen auf das BUrlG. Zur Feststellung des Arbeitsverdienstes sind die Vergütungsbestandteile zugrunde zu legen, die der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum als Gegenleistung für seine Tätigkeit in den maßgeblichen Abrechnungszeiträumen erhalten hat (BAG, Urteil vom 17.1.1991, NZA 1991, 778 unter 1. der Gründe; Urteil vom 20.6.2000, NZA 2001, 625, 626 unter 1. der Gründe m.w.N.). Dabei ist der Verdienst zu berücksichtigen, auf den der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum einen fälligen Anspruch hatte (Leinemann/Linck: BUrlG, 2. Auflage München 2001, § 11 Rz 48 m.w.N.), auch wenn dieser zu Unrecht nicht ausgezahlt wurde (Powietza/Rolf: BUrlG, 1. Auflage Köln 2012, § 11 Rz 10 m.w.N.), denn Zahlungsverzögerungen mindern das Urlaubsentgelt nicht (BAG, Urteil vom 11.04.2000, NZA 2001, 153, 155 unter I 4. der Gründe; Düwell in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht Band.1, 3. Auflage München 2009, § 79 Rz 32 m.w.N.). Der Kläger hatte aufgrund seiner Einsatzdauer bei dem Entleiher bereits in den Monaten Januar bis März 2013 Anspruch auf den Branchenzuschlag nach dem TV BZ ME i.H.v. 30 Prozent. 104 c) 105 Der Anspruch ist nicht gemäß § 16 MTV BZA verfallen. Der Kläger hat die mit der Fälligkeit beginnende zweimonatige Verfallfrist mit der Zustellung der Klageschrift am 12.07.2013 gewahrt, denn der Anspruch für April 2013 war gemäß § 13.1 MTV BZA erst am 15. Banktag des Folgemonats und damit erst am Freitag, den 24.05.2013 fällig. 106 d) 107 Die Zinsforderung ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. der Fälligkeitsregelung in § 13.1 MTV BZA begründet. 108 III. Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 der Beklagten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 3 S. 1 GKG. 109 RECHTSMITTELBELEHRUNG 110 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. 111 Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 112 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 113 Landesarbeitsgericht Köln 114 Blumenthalstraße 33 115 50670 Köln 116 Fax: 0221-7740 356 117 eingegangen sein. 118 Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. 119 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 120 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 121 122 1. Rechtsanwälte, 123 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 124 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 125 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 126 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.