Urteil
6 Ca 6643/12 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2013:1031.6CA6643.12.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: € 15.800,00.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: € 15.800,00. Tatbestand Die Parteien streiten über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit des Klägers. Der am 1981 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 2006 als Flugzeugführer beschäftigt. Zurzeit ist er als erster Offizier auf dem Flugzeugmuster A 340 eingesetzt. Zum 01.06.2006 trat bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung „Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer“ vom 28.06.2006 in Geltung. Nach Maßgabe dieser Betriebsvereinbarung hatte jeder Mitarbeiter einmal im Jahr die Möglichkeit, Teilzeit gemäß den in dieser Vereinbarung geregelten Grundsätzen zu beantragen, wobei zwischen zwei unterschiedlichen Arten von Teilzeit unterschieden wurde. Zum einen bestand für die Mitarbeiter die Möglichkeit der monatsreduzierten Teilzeit, bei der die Mitarbeiter eine Freistellung von X Tagen pro Monat erhalten. Zum anderen die Möglichkeit der Blockteilzeit, bei dem die Mitarbeiter eine Freistellung vonX Monaten pro Jahr erhalten. Bei der monatsreduzierten Teilzeit, bei der nach § 5 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung die Anzahl der zu gewährenden Freistellungstage 3, 6, 9, 12 oder 15 pro Monat betragen konnte, erfolgt die konkrete Verteilung der freien Tage in jedem Monat durch den Arbeitgeber im Rahmen der Einsatzplanung. Die Mitarbeiter können ihre Wünsche im Rahmen des so genannten Request-Verfahrens äußern, wobei maximal zweimal drei zusammenhängende Teilzeittage pro Monat requestet werden können. Die Betriebsvereinbarung ist zwischenzeitlich gekündigt worden, ihre Grundsätze werden von der Beklagten bei der Vergabe von Teilzeit aber nach wie vor angewandt. Mit Schreiben vom 08.03.2012 begehrte der Kläger der Beklagten gegenüber die Verringerung seiner Arbeitszeit ab dem Jahr 2013 um 60 Freistellungstage jährlich, wobei in der Zeit von April bis Juni jeweils die letzten zehn Tage und im Zeitraum von Juli bis September jeweils die ersten zehn Tage des Monats Freistellungstage sein sollten. Dieses Teilzeitbegehren lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.03.2012 ab. Mit Seiner am 20.04.2012 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Teilzeitbegehren weiter. Er vertritt die Auffassung, er habe einen Anspruch auf die begehrte Teilzeit gemäß § 8 TzBfG. Im Übrigen handele es sich bei seinem Begehren auch um eine monatsreduzierte Teilzeit im Sinne der von der Beklagten angewandten Betriebsvereinbarung. Entgegen den Darlegungen der Beklagten stünden der beantragten Teilzeit auch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen. Dies zeige sich auch daran, dass zahlreichen anderen Piloten der A 340-Flotte in M monatsreduzierte Teilzeiten gewährt wurden. Die jeweils 10-tägige Freistellung schlage sich auch nicht auf die zu planenden Umläufe gewichtig nieder, da eine Tour, die der Pilot zu fliegen habe, durchschnittlich drei, manchmal vier, selten fünf und kaum einmal acht Tage betrage. Schließlich beständen bei der Beklagten in seinem Bereich auch keine Personalengpässe, die der von ihm begehrten Teilzeit entgegenstehen könnten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ab 2013 in die Verringerung der jährlichen Arbeitszeit des Klägers um 60 Freistellungstage einzuwilligen, wobei der Kläger in den letzten zehn Tagen der Monate April, Mai, Juni und in den ersten zehn Tagen der Monate Juli, August und September nicht arbeitet; Hilfsweise, 2. die Beklagte zu verurteilen, ab 2014 in Verringerung der jährlichen Arbeitszeit des Klägers um 54 Freistellungstage einzuwilligen, wobei der Kläger in den letzten neun Tagen der Monate April, Mai und Juni und in den ersten neun Tagen der Monate Juli, August und September nicht arbeitet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt unter Berufung auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 26.01.2010 (8 Ca 2637/09) die Auffassung, bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch handele es sich nicht um ein Teilzeitbegehren im Sinne des § 8 Abs. 1 TzBfG, da der Kläger keine dauerhafte Arbeitsreduzierung verlange. Sie macht weiter geltend, dem Begehren des Klägers stünden betriebliche Belange entgegen. So erfolge die Vergabe von Teilzeit für die Flugzeugführer regelmäßig nach der gekündigten Betriebsvereinbarung Teilzeit vom 28.06.2006. Ziel der dort geregelten Vergabegrundsätze sei es, so vielen Mitarbeitern wie möglich Teilzeit zu ermöglichen und diese gerecht zu gestalten. Im Falle der monatsreduzierten Teilzeit erfolge die konkrete Verteilung der freien Tage in jedem Monat durch den Arbeitgeber, der maximal zweimal drei zusammenhängende Teilzeittage pro Monat gewähre, was für die Gewährung von Planungsflexibilität und die Wahrung von Gerechtigkeit unter den Arbeitnehmern erforderlich sei. Auf Grund der Besonderheiten im Luftverkehr und der komplizierten Stellenbesetzung sei ein erhöhter Planungsbedarf anzuerkennen. Hinsichtlich der konkret beantragten Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers sei diese auch im Übrigen nicht vertretbar, da für die Position des Copiloten auf dem Flugzeugmuster A 340 in dem beantragten Monat eine erhebliche Personalknappheit bestünde. Zudem würde eine Stattgabe des Antrags massive Auswirkungen auf die anderen Mitarbeiter haben und einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bedeuten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zur begehrten Verringerung und Verteilung seiner Arbeitszeit. 1. Sein Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG. a) Zwar lagen die allgemeinen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 TzBfG im Zeitpunkt des Änderungsverlangens des Klägers am 08.03.2012 vor. Insbesondere bestand das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten, die regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG), länger als sechs Monate (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Der Kläger hat den streitgegenständlichen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit auch unter Einhaltung der 3-monatigen Mindestankündigungsfrist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gegenüber der Beklagten geltend gemacht. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem vom Kläger begehrten Arbeitszeitmodell auch um eine Teilzeit im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 26.01.2010 (8 Ca 2637/09) stützt, folgt dem die Kammer nicht. Denn der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 TzBfG bezieht sich allgemein auf eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, ohne diesen auf bestimmte Arbeitszeitmodelle oder -verteilungen zu beschränken. Die Freistellung von der Arbeit kann daher auch für eine bestimmte Dauer in einem Block oder in mehreren Blöcken unter entsprechender Reduzierung der monatlichen Vergütung erfolgen (BAG vom 24.06.2008 – 9 AZR 213/07 – NZA 2008, 1309; Hessisches LAG vom 17.12.2012 – 17 Sa 614/12 – Juris; Hessisches LAG vom 18.03.2013 – 17 Sa 1363/12 – Juris). c) Der Hauptantrag ist aber unbegründet, da der vom Kläger beanspruchten Verringerung und Verteilung seiner Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG zum Zeitpunkt der Ablehnung des Verringerungsverlangens durch die Beklagte betriebliche Gründe entgegenstanden. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen (BAG vom 13.11.2012 – 9 AZR 259/11 – NZA 2013, 373). Dies gilt auch hinsichtlich des Verteilungswunsches. Insoweit gelten dieselben Anforderungen (BAG vom 18.02.2003 – 9 AZR 164/02 – AP Nr. 2 zu § 8 TzBfG; BAG vom 24.06.2008 – 9 AZR 313/07 – Juris; LAG Hessen vom 18.03.2013 – 17 Sa 1363/12 – Juris). Die Prüfung der entgegenstehenden betrieblichen Gründe ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig in drei Stufen vorzunehmen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zu Grunde liegt und – wenn das zutrifft – um welches Konzept es sich handelt (1. Stufe). In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (2. Stufe). Schließlich ist das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen (3. Stufe). Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zu Grunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt wird. Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunsches durch den Arbeitgeber, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt (BAG vom 13.11.2012 – 9 AZR 259/11 – NZA 2013, 373 m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze stehen dem Teilzeitbegehren des Klägers betriebliche Gründe entgegen. Die Beklagte hat mit der gekündigten Betriebsvereinbarung zur Teilzeit ein Organisationskonzept dargelegt, das jedenfalls dem mit dem Verringerungsverlangen als Bedingung verbundenen Verteilungswunsch des Klägers entgegensteht. Zwar sieht dieses Konzept in Form der Betriebsvereinbarung Teilzeit grundsätzlich die Form der monatsreduzierten Teilzeit vor, bei dem der Arbeitnehmer monatlich eine bestimmte Anzahl von Tagen freigestellt ist. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die dagegen sprechen würden, die monatsreduzierte Teilzeit nur für einen Teil des Jahres und nicht für alle zwölf Monate zu gewähren. Dennoch stehen der konkret vom Kläger gewünschten Verteilung der Arbeitszeit betriebliche Gründe entgegen. Dabei mag dahinstehen, ob sich diese hinsichtlich des Hauptantrags bereits daraus ergeben, dass der Kläger in den benannten Monaten eine Freistellung von jeweils zehn Arbeitstagen gewährt, die Betriebsvereinbarung Teilzeit in § 5 Abs. 2 hinsichtlich der monatsreduzierten Teilzeit aber nur die Anzahl der zu gewährenden Freistellungstage von drei, sechs, neun, zwölf oder fünfzehn pro Monat vorsieht, so dass bei der Gewährung von zehn freien Tagen für den Kläger erhöhte Planungsschwierigkeiten auftreten könnten. Es mag weiter dahinstehen, ob dem Verteilungswunsch des Klägers betriebliche Gründe deswegen entgegenstehen, weil bei einer festen Lage der verblockten zusätzlichen freien Tage am Monatsanfang bzw. Monatsende höhere Kosten oder erhöhte Planungsschwierigkeiten auftreten als bei einer Festlegung der freien Tage im Rahmen der monatlichen Einsatzplanung (verneinend: Hessisches LAG vom 18.03.2013 – 17 Sa 1363/12 – Juris). Denn im Falle des Klägers hat die Beklagte zu den von dem Kläger begehrten, von ihrem Organisationskonzept abweichenden, Freistellungstagen konkret dargelegt, dass die ihrem Organisationskonzept zu Grunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch das Teilzeitbegehren des Klägers erheblich beeinträchtigt würde. Die Beklagte hat anhand konkreter Flug- und Personalplanungen dargestellt, dass jedenfalls in den von ihm benannten Monaten April, Mai und Juni auf der Position des Copiloten (FO) auf dem Flugzeugmuster A 340 eine Unterkapazität von minus drei im April, minus acht im Mai und minus dreizehn im Juni bestand. Sie hat weiter dargelegt, dass auf Grund der Schulferien und der Hauptreisezeit in den Sommerferien in den folgenden Monaten Juli, August und September mit noch höherer Personalknappheit zu rechnen war. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Zwar hat der Kläger seinerseits dargelegt, dass die Beklagte 21 der 140 in M auf der Flotte des Flugzeugmusters A 340 beschäftigten Piloten im Rang eines First Officers (FO) monatsreduzierte Teilzeit gewährt hat. Ferner seien 23 der 205 Piloten im Rang eines Senior First Officers (SFO) monatsreduzierte Freistellungen gewährt worden, ohne dass dieses das vermeintliche Organisationskonzept der Beklagten berührt hätte. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass den benannten Piloten Teilzeitmodelle außerhalb der Betriebsvereinbarung Teilzeit bzw. außerhalb des betrieblichen Organisationskonzeptes der Beklagten und dies insbesondere in Form einer verblockten monatsreduzierten Teilzeit während der Sommermonate gewährt worden wäre. Dass auch dem Kläger ein Teilzeitanspruch nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung Teilzeit nach den dort geregelten Rahmenbedingungen der monatsreduzierten Teilzeit zustünde, hatte die Beklagte indes auch nicht bestritten. Die betrieblichen Belange der Beklagten werden hier aber gerade durch die vom Kläger beantragte, von dem Konzept der Beklagten abweichenden, Arbeits- bzw. Teilzeitmodelle berührt. Denn insbesondere in dem Fall, dass – wie im vorliegenden Fall – bereits feststeht, dass jedenfalls bei einem wesentlichen Teil der beantragten Monate mit einer Personalknappheit zu rechnen ist, die zum einen auf das erhöhte Flugaufkommen, zum anderen auf Urlaubswünsche der Mitarbeiter zurückzuführen ist, und diese Personalengpässe bzw. Unterkapazitäten, wie im Falle der Piloten, nicht durch den kurzfristigen Einsatz von Aushilfskräften behoben werden können, führt die Verblockung der monatsreduzierten Teilzeit zu erheblichen Planungsschwierigkeiten bei der Beklagten, die nach Auffassung der Kammer auch als wesentliche Beeinträchtigungen einzustufen sind. Denn die Verteilung der Freistellungstage für jeden einzelnen Monat unter Berücksichtigung der im Request-Verfahren geäußerten Wünsche der Arbeitnehmer, bei denen die Freistellungstage nicht zwingend zusammenhängen müssen, bietet der Beklagten eine ungleich höhere Flexibilität bei der Personalplanung und notwendigen Bereederung der durchzuführenden Umläufe, auf die sie um so mehr angewiesen ist, je dünner die Personaldecke in den jeweiligen Zeiträumen ist. 2. Auch der Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet. Dabei mag dahinstehen, ob hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag begehrten Teilzeitmodells überhaupt ein ordnungsgemäßer Antrag im Sinne des § 8 Abs. 2 TzBfG vorliegt und ob ein Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag besteht, der erstmalig im Kammertermin vom 22.08.2013 gestellt wurde und zu dem jenseits des Klageabweisungsantrags noch keine Stellungnahme der Beklagten vorliegt. Denn auch wenn man von einem ordnungsgemäßen Teilzeitantrag und einem zulässigen Klageantrag ausgeht, steht dem Antrag jedenfalls § 8 Abs. 6 TzBfG entgegen, nach dem der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen kann, nachdem der Arbeitgeber eine Verringerung berechtigt abgelehnt hat. Dieses ist hier der Fall. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen. Im Übrigen würden auch einer Verringerung der jährlichen Arbeitszeit des Klägers um 54 Freistellungstage, wobei der Kläger in den letzten neun Tagen der Monate April, Mai und Juni und den ersten neun Tagen der Monate Juli, August und September nicht arbeitet, betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstehen. Denn auch bei einer verblockten monatsreduzierten Teilzeit im Umfang von neun Tagen würde das Organisationskonzept der Beklagten durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt. Insoweit kann nichts anderes gelten als zum Hauptantrag des Klägers unter Ziffer 1. bereits ausgeführt wurde. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Demnach hat der Kläger als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt.