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Urteil

16 Ca 350/13

ARBG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Simulatorstunden, die der Arbeitgeber anordnet und als Trainee erfolgen, gelten nach Tarifvertrag als Flugzeit und begründen Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung. • Eine in §19 Abs.6 MTV geregelte zusätzliche Vergütung für Simulatorstunden schließt nicht die Mehrflugstundenvergütung aus; Wortlaut und tariflicher Gesamtzusammenhang sind dahin auszulegen, dass Simulatorstunden auch bei der Mehrflugstundenberechnung zu berücksichtigen sind. • Bei Tarifauslegung sind Wortlaut, Gesamtzusammenhang und Zweck der Regelung zu berücksichtigen; unklare Regelungen sind praxisgerecht und sachgerecht auslegungsfreundlich zu deuten.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Mehrflugstundenvergütung auch für als Trainee im Flugsimulator angeordnete Stunden • Simulatorstunden, die der Arbeitgeber anordnet und als Trainee erfolgen, gelten nach Tarifvertrag als Flugzeit und begründen Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung. • Eine in §19 Abs.6 MTV geregelte zusätzliche Vergütung für Simulatorstunden schließt nicht die Mehrflugstundenvergütung aus; Wortlaut und tariflicher Gesamtzusammenhang sind dahin auszulegen, dass Simulatorstunden auch bei der Mehrflugstundenberechnung zu berücksichtigen sind. • Bei Tarifauslegung sind Wortlaut, Gesamtzusammenhang und Zweck der Regelung zu berücksichtigen; unklare Regelungen sind praxisgerecht und sachgerecht auslegungsfreundlich zu deuten. Der Kläger, First Officer bei der Beklagten, absolvierte im Oktober 2012 auf Anordnung acht Stunden als Trainee im Flugsimulator und erbrachte daneben 78 Stunden und 41 Minuten Flugzeit, wofür er bereits vergütet wurde. Der zwischen den Parteien anwendbare Manteltarifvertrag (MTV) regelt Vergütungsteile einschließlich Mehrflugstundenvergütung (§19, §20) und bestimmt, dass als Flugzeit auch im Flugübungsgerät verbrachte Zeit gilt (§12 Abs.2). Die Beklagte vergütete die Simulatorstunden mit dem doppelten Dead‑Head‑Stundensatz gemäß §19 Abs.6, verweigerte jedoch die Anrechnung dieser Stunden für die Mehrflugstundenvergütung nach §20. Der Kläger begehrt Zahlung der Mehrflugstundenvergütung in Höhe von 774,83 € brutto für die acht Simulatorstunden. Die Parteien streiten über die Auslegung des MTV dahingehend, ob Simulatorstunden auf die für Mehrflugstunden maßgebliche Flugstundengrenze anzurechnen sind. • Tarifauslegung richtet sich nach Wortlaut, wirtschaftlichem Zweck und Gesamtzusammenhang; bei Zweifeln sind tarifhistorische und praktische Gesichtspunkte zu berücksichtigen (§133 BGB‑analog). • §12 Abs.2 MTV definiert Flugzeit ausdrücklich auch als auf Anordnung im Flugübungsgerät verbrachte Zeit; da §20 MTV keine eigene Definition enthält, ist auf §12 zurückzugreifen und Simulatorstunden als Flugstunden im Sinne der Mehrflugstundenvergütung zu werten. • Die Regelung in §19 Abs.6, wonach Simulatorstunden mit dem doppelten Dead‑Head‑Stundensatz zusätzlich vergütet werden, ist nicht als abschließende Sonderregelung zu verstehen; das Wort 'zusätzlich' zeigt, dass diese Vergütung neben den in §19 Abs.1 geregelten Vergütungsbestandteilen gezahlt wird. • Die Neufassung des §20 (Ersetzung von 'geflogener' durch 'bezahlungswirksamer' Mehrflugstunde) unterstützt die Auslegung, dass auch Schulungsstunden im Simulator erfasst werden; entgegenstehende Entscheidungen früherer Tariffassungen betreffen nicht die aktuelle Wortwahl. • Tarifpolitische und zweckbezogene Erwägungen rechtfertigen, dass besondere Belastungen von Simulatorprüfungen durch höhere zusätzliche Vergütung berücksichtigt werden können, ohne dadurch den Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung auszuschließen. • Die Höhe der Forderung ist unstreitig und ergibt sich aus der Berechnung der Klageschrift; Zinsen stehen dem Kläger nach §§286,288 BGB i.V.m. Fälligkeitsregelung im MTV zu. Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat den Kläger zu 774,83 € brutto nebst Zinsen seit dem 01.12.2012 zu verurteilen; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Begründet wurde dies damit, dass nach Auslegung des Manteltarifvertrags Simulatorstunden, die der Arbeitgeber als Trainee anordnet, als Flugzeit im Sinne des Tarifvertrags zu behandeln sind und somit bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung zu berücksichtigen sind. Die separate Vergütung nach §19 Abs.6 stellt keine abschließende Regelung dar und schließt die tarifliche Mehrflugstundenvergütung nicht aus. Der Zinsanspruch folgt aus den gesetzlichen Verzugsregelungen und der tarifvertraglichen Fälligkeitsbestimmung.