Urteil
20 Ca 9245/12 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2013:0510.20CA9245.12.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2012 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
4. Der Streitwert beträgt 23.700,-- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2012 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. 4. Der Streitwert beträgt 23.700,-- €. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten noch über einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung immaterieller Schäden, die er durch die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die Beklagte erlitten habe. Der am 23.10.1967 geborene Kläger ist seit dem 01.02.2001 in dem Kölner Betrieb der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Mitarbeiter ……….Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die hatte den Bereich Field Service Ende des Jahres 2011 im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte ausgegliedert. Der Kläger ist Ersatzmitglied des bei der Beklagten errichteten Betriebsrats. Am 20.09.2012 teilte die Beklagte mit, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger beenden zu wollen. Auf eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses konnten sich die Parteien jedoch in der Folge nicht verständigen. Die Beklagte kündigte auch nicht das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. Mit Wirkung ab dem 27.09.2012 stellte die Beklagte den Kläger von der Erbringung seiner Arbeitsleistung frei. Seit dem 04.03.2013 beschäftigt die Beklagte den Kläger wieder tatsächlich. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Freistellung rechtswidrig war. Es ließen sich keine überwiegenden berechtigten Interessen der Beklagten für eine Freistellung feststellen. Die über fünf Monate dauernde Freistellung sei allein vor dem Hintergrund der von der Beklagten angestrebten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Dadurch sei er in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, vorliegend in der Erscheinungsform des Rechts auf die berufliche Entfaltung seiner Persönlichkeit, verletzt worden. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der zunächst vom Kläger begehrten Zahlung von EUR 355,20 und der Beschäftigung des Klägers als Mitarbeiter übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 23.700,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. I. Die Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 und 2 Abs. 1 GG verpflichtet, dem Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von EUR 5.000,-- zu zahlen. 1. Die Freistellung in der Zeit vom 27.09.2012 bis zum 04.03.2013 war rechtswidrig und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. a) Die nicht vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers stellt einen Eingriff in sein zivilrechtliches allgemeines Persönlichkeitsrecht dar (vgl. hierzu BAG vom 23.04.2009 – 6 AZR 189/08, AP Nr. 40 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht). Die nicht vertragsgemäße Beschäftigung berührte den Kläger nicht nur in seiner Stellung als Gläubiger des vertraglichen Beschäftigungsanspruchs, sondern betraf ihn auch als Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, hier in der Erscheinungsform des Rechts auf die berufliche Entfaltung seiner Persönlichkeit. Der arbeitsvertragliche Anspruch des Arbeitnehmers, nicht nur rechtzeitig seine Arbeitsvergütung zu erhalten, sondern auch tatsächlich vertragsgemäß beschäftigt zu werden, folgt aus den §§ 611, 613 BGB i.V. mit § 241 Abs. 2 BGB. Die Generalklausel des § 241 Abs. 2 BGB wird dabei durch die Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG ausgefüllt (vgl. Große Senat des BAG vom 27.02.1985, GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Wie der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 27.02.2.1985 feststellte, wird das Leben des Arbeitnehmers maßgeblich auch von seiner Arbeit mit beeinflusst. Sein Selbstwertgefühl und das Ansehen, dass er innerhalb der Familie, innerhalb der Verwandtschaft und innerhalb seines Freundes- und Bekanntenkreises genießt, hängen auch davon ab, was er beruflich macht und wie er seine Arbeit leistet. Darüber hinaus bietet die Arbeit je nachdem die Möglichkeit, die eigenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten in die Praxis umzusetzen, und kann somit auch der Persönlichkeitsentfaltung des Arbeitnehmers dienen. Wird ihm diese Möglichkeit durch eine Suspendierung bzw. eine nicht vertragsgemäße Beschäftigung genommen, berührt dies seine Würde als Mensch. Der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch geht daher über die reine Vertragsabwicklung hinaus. Er ist über die Generalnorm des § 241 Abs. 2 BGB auch Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers. Wird dieser nicht vertragsgemäß beschäftigt, stellt dies folglich regelmäßig eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar (so LAG Baden-Württemberg vom 17.06.2011 – 12 Sa 1/10, zitiert nach juris). Diese war im Falle des Klägers auch rechtswidrig, weil sich keine überwiegend berechtigten Interessen der Beklagten feststellen lassen. Das Vorliegen überwiegend berechtigter Interessen behauptet auch die Beklagte nicht. Vielmehr fehlt es gänzlich an Vorbringen der Beklagten. b) Der mit der nicht erfolgten tatsächlichen Beschäftigung des Klägers bis zum 03.04.2013 verbundene Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht führt zu einem Anspruch des Klägers auf eine Geldentschädigung. Dabei hat die erkennende Kammer berücksichtigt, dass nicht automatisch jeder Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen Entschädigungsanspruch nach sich zieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer vollständig anschließt, begründet die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vielmehr nur dann gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 und 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. BGH vom 05.10.2004 – VI ZR 255/03, NJW 2005, 215 (217)). Hierbei sind die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Vorliegend stellt die Freistellung vom 27.09.2012 bis zum 03.04.2013 einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung und die berufliche Entfaltung seiner Persönlichkeit dar, der nur durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann. Zum einen folgt dies bereits aus der Länge der erfolgten Freistellung des Klägers von insgesamt knapp mehr als 5 Monaten. Zudem wurde der Kläger in dieser Zeit aber auch von jeder Möglichkeit abgeschnitten, sich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses beruflich zu betätigen. Als entscheidend hat die erkennende Kammer aber erachtet, dass die Beklagte durch die Freistellung versuchte, den Kläger zu einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu bewegen. Eine Woche vor der erfolgten Freistellung teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie das Arbeitsverhältnis mit ihm beenden wolle. Die Freistellung stand daher in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Anliegen der Beklagten einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Bereits aus dem engen zeitlichen Zusammenhang ergibt sich die Vermutung, dass durch die Freistellung Druck auf den Kläger im Hinblick auf die begehrte Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden sollte. Darüber hinaus ist die Beklagte einer entsprechenden Behauptung des Klägers aber auch nicht entgegengetreten. Die Vorenthaltung der tatsächlich geschuldeten Beschäftigung als Druckmittel stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung und die berufliche Entfaltung seiner Persönlichkeit dar (vgl. dazu auch LAG Köln vom 27.10.2011 – 7 Sa 147/11, zitiert nach juris, 2. LS). Dem Kläger steht gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 Abs. 1 GG eine Geldentschädigung zu. c) Angesichts der Verhaltensweise hat die erkennende Kammer eine Geldentschädigung in Höhe von 1.000,-- € für jeden Monat der rechtswidrigen Freistellung als angemessen erachtet. Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben, mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (st. Rspr. des BGH, vgl. Urteil vom 05.10.2004 – VI ZR 255/03, NJW 2005, 215 (216)). Sowohl der Gesichtspunkt der Genugtuung als auch der Gesichtspunkt der Prävention erfordern eine Geldentschädigung in Höhe von monatlich mindestens EUR 1.000,--. Ein geringerer Betrag würde die Beklagte wirtschaftlich nicht beeindrucken. Der von dem Kläger geltend gemachte Betrag einer Entschädigung in Höhe eines monatlichen Festgehalts von EUR 3.900,-- für jeden Monat der Nichtbeschäftigung steht dem Kläger indes nicht zu. Entgegen der klägerischen Auffassung ist bei der Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruches gerade nicht auf den Wert der Arbeitsleistung abzustellen, sondern allein auf die bereits genannten Gesichtspunkte der Genugtuung und der Prävention. Die Freistellung dauerte rund 5 Monate. Die Beklagte ist somit verpflichtet, dem Kläger gem. § 823 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 und 2 Abs. 1 GG eine Geldentschädigung in Höhe von EUR 5.000,-- zu zahlen. Daneben stehen dem Kläger gemäß § 291 i.V. mit § 288 Abs. 1 BGB Prozesszinsen ab Zustellung der Klageerweiterung zu. Nach alle dem war der Klage im tenoriertem Umfang stattzugeben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 1, § 91 a ZPO. Demnach haben die Parteien die Kosten des zuletzt noch streitigen Teils des Rechtsstreits im Verhältnis ihres jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens zu tragen. Die Kosten der übereinstimmend für erledigten erklärten Anträge waren unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gemäß § 91 a ZPO allein der Beklagten aufzuerlegen. III. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und entspricht dem Wert des nach den zwei übereinstimmend für erledigt erklärten Anträgen noch rechtshängigen Zahlungsantrages. IV. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.