Urteil
10 Ga 34/13
ARBG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Änderung der Beihilfeverordnung, die Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit von der Beihilfe ausschließt, ist nicht bereits aus diesem Grund verfassungswidrig.
• Aus dem Tarifvertrag (BAT) ergibt sich kein unmittelbarer Zahlungsverpflichtungsanspruch auf Beihilfe; § 40 BAT ist Verweisungsnorm.
• Die Beihilfe ist eine ergänzende Leistung des Dienstherrn; Leistungen können durch Rechtsverordnung vom Leistungskatalog ausgenommen werden, ohne dass allein daraus ein Vertrauensschutz auf unveränderte Leistungsgewährung folgt.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfezahlung für dauerhafte Intensivpflege nach geänderter Beihilfeverordnung • Eine Änderung der Beihilfeverordnung, die Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit von der Beihilfe ausschließt, ist nicht bereits aus diesem Grund verfassungswidrig. • Aus dem Tarifvertrag (BAT) ergibt sich kein unmittelbarer Zahlungsverpflichtungsanspruch auf Beihilfe; § 40 BAT ist Verweisungsnorm. • Die Beihilfe ist eine ergänzende Leistung des Dienstherrn; Leistungen können durch Rechtsverordnung vom Leistungskatalog ausgenommen werden, ohne dass allein daraus ein Vertrauensschutz auf unveränderte Leistungsgewährung folgt. Die Klägerin war bis 1999 Tarifbeschäftigte und hatte damals einen Beihilfeanspruch von 40 %. Nach einem Verkehrsunfall 2011 ist sie querschnittsgelähmt und benötigt rund um die Uhr außerklinische Intensivpflege, die monatlich 16.000 € kostet; 60 % trägt ihre private Krankenversicherung, 40 % beanspruchte sie zunächst als Beihilfe von der Beklagten. Bis Juni 2012 zahlte die Beklagte, seit Juli 2012 lehnte sie die Erstattung mit Verweis auf eine Beihilfeverordnung ab, wonach Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit nicht beihilfefähig sind. Die Klägerin beantragte einstweilig die Erstattung von 40 % der Pflegetkosten und rügte Verfassungswidrigkeit der Verordnungsänderung; die Beklagte hielt die Maßnahme für rechtmäßig und verwies auf Absicherungsmöglichkeiten durch private Versicherung. Das Arbeitsgericht wies den Antrag in der einstweiligen Verfügung ab. • Antragsgründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zulässig, aber unbegründet; die Klägerin machte keinen Anspruch nach § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO glaubhaft. • Anspruchsgrundlagen: Aus § 40 BAT ergibt sich kein unmittelbarer Zahlungsanspruch, da diese Vorschrift lediglich verweisend wirkt. • Beihilfeverordnung: Nach § 4 Abs. 2 der einschlägigen Beihilfeverordnung sind Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit einschließlich Behandlungspflege nicht beihilfefähig; ein Anspruch aus der Verordnung besteht daher nicht. • Ratsbeschluss/ Gleichstellung: Ein Anspruch aus Ratsbeschlüssen, die ehemalige Beschäftigte gleich behandeln, konnte die Klägerin nicht herleiten, soweit die Verordnung die Leistung ausschließt. • Verfassungsmäßigkeit: Die Änderung des Leistungskatalogs ist nicht per se verfassungswidrig. Beihilfe ist eine ergänzende Fürsorgeleistung des Dienstherrn; das Gesetz lässt durch Rechtsverordnung Ausnahmen zu. Es besteht kein genereller Vertrauensschutz hinsichtlich einer unveränderten Leistungspflicht, zumal Absicherung durch private Krankenversicherung möglich ist. • Rechtsfolgen: Mangels Anspruchsgrundlage konnte die Klägerin in der Eilentscheidung keinen vorläufigen Zahlungsanspruch durchsetzen. • Kosten: Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der 40 % der Kosten der dauerhaften Intensivkrankenpflege. Der begehrte Anspruch ergibt sich nicht aus dem Tarifvertrag (BAT), nicht aus der geltenden Beihilfeverordnung und nicht aus Ratsbeschlüssen; die Änderung des Leistungskatalogs ist nicht verfassungswidrig. Wegen fehlender Anspruchsgrundlage war die einstweilige Leistungsanordnung nicht gerechtfertigt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.