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Urteil

13 Ca 2497/12 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2013:0305.13CA2497.12.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.430,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus  78,30 € seit dem 15.02.2012 und aus weiteren 1.388,10 € seit dem 15.03.2012, aus weiteren 1.428,95 € seit dem 15.04.2012 und aus weiteren 535,55 € seit dem 15.05.2012 abzüglich am 07.06.2012 gezahlter 1.337,61 € netto zu zahlen.

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Arbeitspapiere, bestehend aus Meldung zur Sozialversicherung, der Jahresmeldung zur Sozialversicherung sowie die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III an die Klägerin herauszugeben.

  • 3. Die Beklagte wird verurteilt, das unter dem 05.06. erstellte Arbeitszeugnis wie folgt abzuändern:

  • a. Die Anschrift der Klägerin im Adressfeld ist zu streichen.

  • b. In der 2. Zeile des ersten Absatzes ist die Formulierung „sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis“ zu streichen und durch folgende Formulierung zu ersetzen: „Frau ….., geboren am ……. war vom 07.11.2011 bis zum 06.04.2012 im Umfang von 35 Stunden je Woche in unserem Unternehmen als Vorarbeiterin tätig.“

  • c. In der ersten Zeile des 6. Absatzes ist der Schreibfehler in Gestalt des Wortes „Ihr“ durch das Wort „ihr“ zu korrigieren.

  • d. Im 7. Absatz ist folgende Formulierung einzufügen: „Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund eigener Kündigung von ….. zum 06.04.2012.

  • e. Das Ausstellungsdatum „05.06.2012“ ist zu streichen und durch das Datum „10.04.2012“ zu ersetzen.

  • 4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  • 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

  • 6. Streitwert für das Urteil 4.835,69 € und für die Kosten 6.353,45 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.430,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 78,30 € seit dem 15.02.2012 und aus weiteren 1.388,10 € seit dem 15.03.2012, aus weiteren 1.428,95 € seit dem 15.04.2012 und aus weiteren 535,55 € seit dem 15.05.2012 abzüglich am 07.06.2012 gezahlter 1.337,61 € netto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Arbeitspapiere, bestehend aus Meldung zur Sozialversicherung, der Jahresmeldung zur Sozialversicherung sowie die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III an die Klägerin herauszugeben. 3. Die Beklagte wird verurteilt, das unter dem 05.06. erstellte Arbeitszeugnis wie folgt abzuändern: a. Die Anschrift der Klägerin im Adressfeld ist zu streichen. b. In der 2. Zeile des ersten Absatzes ist die Formulierung „sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis“ zu streichen und durch folgende Formulierung zu ersetzen: „Frau ….., geboren am ……. war vom 07.11.2011 bis zum 06.04.2012 im Umfang von 35 Stunden je Woche in unserem Unternehmen als Vorarbeiterin tätig.“ c. In der ersten Zeile des 6. Absatzes ist der Schreibfehler in Gestalt des Wortes „Ihr“ durch das Wort „ihr“ zu korrigieren. d. Im 7. Absatz ist folgende Formulierung einzufügen: „Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund eigener Kündigung von ….. zum 06.04.2012. e. Das Ausstellungsdatum „05.06.2012“ ist zu streichen und durch das Datum „10.04.2012“ zu ersetzen. 4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾. 6. Streitwert für das Urteil 4.835,69 € und für die Kosten 6.353,45 €. T A T B E S T A N D Mit ihrer Klage macht die Klägerin restliche Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis gegen die Beklagte geltend. Die Klägerin war in der Zeit vom 7.11.2011 bis zum 6.4.2012 bei der Beklagten beschäftigt. Sie war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages im Umfang von 20 Stunden je Woche in der 5-Tage-Woche als Vorarbeiterin im ….. tätig. Zusätzlich reinigte die Klägerin in der Schule…... Um die vertragliche Regelung wegen dieser zusätzlichen Reinigungsarbeiten besteht zwischen den Parteien Streit. Die Vergütung als Vorarbeiterin betrug im Jahr 2011 10,22 €. Zum 1.1.2012 fand eine Tariflohnerhöhung auf 10,54 € je Stunde statt. Die Vergütung für Reinigungsarbeiten betrug im Kalenderjahr 2011 8,55 € je Stunde und im Kalenderjahr 2012 8,82 € je Stunde. Die Beklagte setzte die Tariflohnerhöhung nicht einheitlich um. Mit ihrer am 27.3.2012 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage machte die Klägerin Differenzlohnansprüche für die Zeit ab November 2011 geltend. Die Klage hat sie teilweise zurückgenommen, soweit die Ansprüche aufgrund verspäteter Geltendmachung verfallen waren. Die Lohnansprüche für November und Dezember 2011 verfolgt sie daher nicht mehr. Die Beklagte hat der Klägerin neue Abrechnungen erteilt, und an die Klägerin inklusive Urlaubsabgeltung am 7.6.2012 einen Betrag in Höhe von 1.337,61 € netto gezahlt. Die Klägerin behauptet, sie habe sich mit der zuständigen Objektleiterin dahin geeinigt, dass sie auch in dem schulischen Objekt im Umfang von 3,15 Stunden in der 5-Tage-Woche als Vorarbeiterin tätig werde. Sie habe daher für alle Arbeitsstunden einen Anspruch auf Vergütung in Höhe von 10,54 €. Für den Monat Januar 2012 ergebe sich hieraus für 40,95 Stunden in der Schule eine Differenz von 70,43 €, für 80 Stunden in der …… eine Differenz von 25,60 €. Am 8.1.2012 habe sie zusätzlich 10 Stunden im ……… gearbeitet. Die dort geleisteten Stunden seien mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten, so dass sie insoweit einen Anspruch auf weitere 210,80 € brutto habe. Im Monat Februar 2012 habe die Beklagte 68 Stunden in der …… nur mit 10,22 statt 10,54 € vergütet. Hieraus folge eine Differenz von 21,76 € Für geleistete 59,85 Stunden in der …….. seien weitere 630,82 € zu zahlen. Die Stundenaufstellung für ihre Tätigkeit in der ……. habe sie rechtzeitig der Objektleiterin Frau ……. bereitgelegt. Seit dem 29.2.2012 war die Klägerin bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt. Die Klägerin macht für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung im Monat März 2012 einen Anspruch in Höhe von 1.733,28 € brutto geltend. Sie legt dabei 35,75 Wochenstunden mit 10,54 € zugrunde. Für die Zeit im April bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses macht die Klägerin weitere 376,80 € brutto geltend. Die Klägerin habe Anspruch auf die begehrten Arbeitspapiere. Das Zeugnis sei zudem entsprechend ihrem Antrag zu berichtigen, da die Klägerin einen Anspruch auf ein fehlerfreies Zeugnis habe. Sie sei im Umfang einer vollen Stelle für die Beklagte tätig geworden. Die Angabe im Adressfeld sei geeignet, das Zeugnis zu entwerten. Sie habe zudem Anspruch auf Aufnahme des Beendigungsgrundes in das Zeugnis. Bei der Schlussbeurteilung habe die Klägerin Anspruch auf die Bewertung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ Die Beurteilung mit „stets zu unserer und zur Zufriedenheit der Kunden“ sei mittlerweile nur noch als durchschnittliche Leistungsbewertung zu bewerten. In der überwiegenden Anzahl von Zeugnissen finde sich mittlerweile aber eine gute Leistungsbeurteilung, so dass die Klägerin hierauf Anspruch habe. Sie habe die Arbeiten stets hervorragend erledigt. Der Beendigungsgrund sei bei einem kurzzeitigen Arbeitsverhältnis besonders wichtig. Eine Bedauernsformel sei auch in etwa 80 % aller Arbeitszeugnisse üblich. Schließlich habe die Klägerin Anspruch auf die Angabe des Datums des Ausscheidens, als Ausstellungsdatum für das Zeugnis. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.823,01 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 306,83 € seit dem 15.2.2012 und aus weiteren 1.516,18 € brutto seit dem 15.3.2012 zu zahlen. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.733,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.4.2012 zu zahlen. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 376,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.5.2012 zu zahlen Insgesamt abzüglich am 7.6.2012 erhaltener 1.337,61 € netto. Die Beklagte zu verurteilen, die Arbeitspapiere der Klägerin, bestehend aus der Lohnsteuerkarte 2012, der Meldung zur Sozialversicherung, der Jahresmeldung zur Sozialversicherung, den Sozialversicherungsausweis sowie die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagte zu verurteilen, das unter dem 5.6.2012 erstellte Arbeitszeugnis wie folgt zu ändern: a) Die Anschrift der Klägerin im Adressfeld ist zu streichen. b) In der zweiten Zeile des ersten Absatzes ist die Formulierung „sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis“ zu streichen und durch die Formulierung „Vollzeitarbeitsverhältnis“ zu ersetzen. c) In der ersten Zeile des sechsten Absatzes ist der Schreibfehler in Gestalt des Wortes „Ihr durch das Wort „ihr“ zu korrigieren. d) In der ersten Zeile des sechsten Absatzes ist vor dem Wort „Zufriedenheit“ das Wort „vollen“ einzufügen. e) Im siebten Absatz ist folgende Formulierung als erster und zweiter Satz einzufügen: „Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund eigener Kündigung von Frau Kuhn zum 6.4.2012. Wir bedauern ihre Entscheidung.“ f) Das Ausstellungsdatum „5.6.2012“ ist zu streichen und durch das Datum „10.4.2012“ zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin aufgrund vertraglicher Regelung die Reinigungsarbeiten in der ……… erledigt habe. Sie habe daher für die Zeiten der Krankheit keinen Anspruch auf Vergütung von 3,15 Stunden je Tag für diese Arbeiten. Die Klägerin habe die Arbeiten in der ……. als gelegentliche Überstunden geleistet. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der Krankheit bestehe insoweit nicht. Jedenfalls habe sie lediglich als Reinigungskraft in der ……. gearbeitet, so dass der Ansatz von 8,82 € je Stunde zutreffend gewesen sei. Im Monat Januar habe die Klägerin lediglich Anspruch auf 40,95 Stunden je 8,82 €, 80 Stunden mit 10,22 € und 10 Stunden mit 10,54 € bei 10 % Zuschlag. Dies entspreche insgesamt 1.485,61 €. Demgegenüber habe man 1.389,58 € abgerechnet, so dass allenfalls 96,03 € offen stünden. Im Monat Februar 2012 habe die Klägerin 68 Stunden je 10,22 € geleistet. Die weiteren 59,85 Stunden in der …… werden bestritten, da insoweit die Stundenaufstellung nicht vorgelegen habe. Demgegenüber habe die Beklagte 863,60 € abgerechnet. Es gebe keine Lohndifferenz von 483,94 € im Februar. Für den Monat März habe die Klägerin keinen über 927,52 € brutto hinausgehenden Vergütungsanspruch. Im Arbeitsvertrag seien lediglich 20 Stunden je Woche vereinbart, so dass kein höherer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehe. Im Monat April habe die Klägerin lediglich Anspruch auf 210,80 €. Die kompletten Lohnunterlagen hätten zur Abholung bei der Beklagten bereits gelegen. Eine Lohnsteuerkarte für 2012 gebe es nicht mehr. Ein Sozialversicherungsausweis liege der Beklagten nicht vor. Die Bescheinigung gem. § 312 SGB III sei bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht worden. Bezüglich des Zeugnisberichtigungsanspruchs meint die Beklagte, dass die Angabe einer Adresse keine negative Wertung zulasse. Das Wort „Ihr“ sei nicht falsch geschrieben worden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine bessere Leistungsbeurteilung. Auch auf die Bedauernsformel bestehe kein Anspruch. Das Ausstellungsdatum schließlich entspreche dem Datum der Erstellung des Zeugnisses. Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 18.10.2012. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 5.2.2013 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E NT S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat für die Monate Januar 2012 bis zum 6.4.2012 einen Anspruch auf Zahlung weiterer 3.430,92 € brutto abzüglich am 7.6.2012 erhaltener 1.337,61 € netto. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin neben der Tätigkeit, die im schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbart hat, aufgrund mündlicher Absprache in der ……. zusätzliche Reinigungsarbeiten ausgeübt hat. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass es sich hierbei um Aufgaben der Vorarbeiterin handelte. Insoweit ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Sowohl die Zeugnis ……, mit der die Klägerin die Einigung hinsichtlich der zusätzlichen Aufgaben getroffen hat, als auch der Zeuge ….. mit dem sie die Reinigungsaufgaben in dem Objekt gemeinsam erledigt hat, haben nicht positiv ergiebig bekundet, dass die Klägerin in diesem Objekt als Vorarbeiterin eingesetzt war. Die Zeugin …… hat vielmehr bekundet, dass sie der Klägerin einen Einsatz als Reinigungskraft in der Schule zugesagt hat, damit diese auf ein höheres Gehalt komme. Die Klägerin hat daher für die Arbeiten in der …… lediglich Anspruch auf die tarifvertragliche Vergütung von 8,82 € je Stunde. Dies ist der tariflich geschuldete Stundenlohn. Eine Eingruppierung gem. § 8 des MTV nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit ist vorliegend nicht möglich, da die Parteien deutlich zwischen den beiden Reinigungsobjekten unterschieden haben. Aufgrund der mündlichen Absprachen der Parteien, die die Beklagte stellvertretend durch Frau …… mit der Zeugin geführt hat, hat sich die Klägerin auf eine zusätzliche Tätigkeit als Reinigungskraft in der …… geeinigt. Soweit die Klägerin Arbeiten in der ….. ausgeführt hat, hat sie für diese Arbeiten Anspruch auf Vergütung als Vorarbeiterin. Der Lohn wurde zum 1.1.2012 auf 12,54 € je Stunde erhöht. Für den Monat Januar hat die Klägerin daher Anspruch auf weitere Vergütung von 25,60 € für 80 Stunden in der ……, die ihr lediglich mit 10,22 € je Stunde vergütet worden sind, statt der tarifvertraglich geschuldeten 10,54 € je Stunden. Für die Reinigungsarbeiten in der …… ist kein Anspruch auf Differenzlohn begründet, da dieser zutreffend mit 8,82 € je Stunde vergütet worden ist. Die Klägerin hat für die Arbeiten am Sonntag dem 8.1.2012 zusätzlich Anspruch auf Zahlung von 179,18 €. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin am Sonntag zusätzliche Reinigungsarbeiten in der ……, für die ein Stundenlohn von 10,54 € geschuldet ist, geleistet hat. Die Zeuginnen ……und ….. haben übereinstimmend bekundet, dass die Klägerin am 8.1.2012 die Räume im …… gereinigt hat. Diese Arbeiten hat sie gemeinsam mit der Zeugin ….. erledigt. Nach den Bekundungen der Zeugin …. waren die Frauen in der Zeit von fünf bis sechs Uhr morgens bis halb zwei oder halb drei tätig. Unter Berücksichtigung von Pausenzeiten im Umfang einer halben Stunde für Rauchen, ist die Kammer nach der Bewertung der Aussage zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin zumindest für 8,5 Stunden Arbeitsleistung am 8.1.2012 erbracht hat. Zu diesem Ergebnis kam die Kammer trotz des erkennbaren Bemühens der Zeugin ….. die Klägerin in ein schlechtes Licht zu stellen. Die Aussage der Zeugin …… ist jedoch soweit sie konkrete Uhrzeiten angegeben hat, positiv ergiebig. Die Zeugin ist insoweit auch glaubhaft und die Aussage glaubwürdig. Sie wollte die Arbeitsleistung als nicht so gravierend hinstellen. Es verbleibt jedoch dabei, dass sie die Arbeitszeit im grob umrissenen Umfang bestätigt hat. Die Zeugin …… hat dabei die Anwesenheit der Klägerin am 8.1.2012 ebenfalls bestätigt. Die Aussagen der Zeugen ……, und …… waren demgegenüber nicht positiv ergiebig. Sie konnten zu den konkreten Arbeitszeiten der Klägerin keinerlei Angaben machen. Die Klägerin hat damit Anspruch auf Vergütung von 8,5 Stunden für den 8.1.2012 mit einem Zuschlag von 100 %, da es sich um einen Sonntag handelte. Der Anspruch folgt aus § 3 3.7 des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk. Auf den Anspruch der Klägerin von 179,18 € hat die Beklagte laut Abrechnung jedoch lediglich 126,48 € brutto geleistet, so dass ein Differenzlohnanspruch von 52,70 € für den 8.1.2012 verbleibt. Für den Monat Februar 2012 hat die Klägerin Anspruch auf Vergütung von 68 Stunden mit dem Differenzlohn von 0,32 € je Stunde für Reinigungen in der ……, da die Beklagte die dort geleisteten Stunden nur mit 10,22 € vergütet hat. Der Differenzbetrag folgt aus der tarifvertraglichen Erhöhung des Stundensatzes auf 10,55 €. Der Anspruch beträgt mithin 21,76 € Für die Arbeiten in der ….. hat die Klägerin für den Monat Februar den Beweis erbracht, dass sie im Februar bis zu ihrer Erkrankung dort tätig geworden ist. Der Zeuge ….. hat dies bestätigt. Der Zeuge ……. hat aber nur einen Umfang von 3 Stunden je Arbeitstag bestätigt. Für eine Arbeitsleistung von 3,15 Stunden je Arbeitstag ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Der Zeuge …. hat bekundet, dass er die Arbeit mit der Klägerin aufgenommen und zeitgleich beendet habe. Dies konnte er bekunden, da sie gemeinsam das Schloss der …….verriegelt haben. Der von der Klägerin vorgelegten Stundenaufstellung kommt kein höherer Beweiswert zu, da diese Stundenaufstellung durch keinen Dritten bestätigt worden ist. Es verbleibt mithin bei den Bekundungen des Zeugen …. zum Umfang der Tätigkeit der Klägerin mit 3 Stunden je Arbeitstag im Februar 2012. Dies entspricht 57 Stunden je 8,82 €. Die Klägerin hat mithin einen weiteren Zahlungsanspruch auf Zahlung von 502,74 € brutto. Des Weiteren hat die Klägerin Anspruch auf den von der Beklagten abgerechneten Lohn für den Monat Februar nämlich 88 Stunden mit 10,22 € sowie Lohnfortzahlung und Urlaub in Höhe von 126,48 €und 42,16 €. Hieraus folgt der Gesamtanspruch für den Monat Februar in Höhe von 1.388,10 €. Für die Zeit ab 1.3.2012 hat die Klägerin Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. §§ 3, 4 EFZG. Dabei richtet sich die Höhe der Entgeltfortzahlung nach den Regelungen im allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk. Gem. § 6 Abs. 2 MTV erhält der/die Beschäftigte bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bzw. Arbeitsunfall bis zu einer Dauer von 6 Wochen seinen/ihren durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monat für seine/ihre regelmäßige aktuelle Arbeitszeit. Bei der Berechnung des Lohns bleiben lediglich Einmalvergütungen, Aufwendungsersatz, wie z.B. Gratifikationen, Fahrtkosten und Auslösung außer Ansatz. Gem. Abs. 3 werden bei kürzeren Beschäftigungsverhältnissen die Monate der Beschäftigung der Durchschnittsberechnung zugrunde gelegt. Maßgeblich für die Berechnung der Entgeltfortzahlung sind mithin die Vergütungsansprüche der Klägerin während der Dauer ihrer Beschäftigung seit dem 7.11.2011. Für den Monat November sind 1.197,54 € für Dezember 1.401,94 € für Januar 1.489,58 € und für Februar 1.388,10 € zugrunde zu legen. Hierdurch ergibt sich ein Durchschnitt von 64,95 € je Tag Für 22 Arbeitstage im Monat März 2012 ergibt sich mithin ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung von 1.428,97 €. Einen weitergehenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat die Klägerin demgegenüber nicht, da kein höherer Durchschnittsverdienst in der Vergangenheit vorgelegen hat. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Tage im April 2012 bis zum 6.4.2012 beträgt 327,30 €. Zusätzlich hat die Klägerin Anspruch auf die von der Beklagten ermittelte Urlaubsabgeltung in Höhe von 210,80 €, wie sie der Abrechnung zu entnehmen ist. Auf den ermittelten Gesamtanspruch der Klägerin hat die Beklagte bislang aufgrund der von ihr erstellten Abrechnungen lediglich 1.337,61 € netto geleistet. Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB. Der weitergehende Zahlungsanspruch war demgegenüber abzuweisen, da die Klägerin wie zuvor ausgeführt, für die Vereinbarung eines durchgängig höheren Stundenlohns für alle von ihr ausgeführten Arbeiten beweisfällig geblieben ist und auch der Beweis der Ableistung aller von ihr behaupteten Arbeitsstunden durch die Klägerin nicht erbracht worden ist. Die Klägerin hat des weiteren Anspruch auf Herausgabe der Arbeitspapiere bestehend aus Meldung zur Sozialversicherung, der Jahresmeldung zur Sozialversicherung und der Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III. Die von der Beklagten insoweit angeblich bereitliegenden Arbeitspapiere sind nach Berichtigung durch die Beklagte an die Klägerin herauszugeben. Die dort enthaltenen Angaben können nicht mit den nun ausgeurteilten Zahlen übereinstimmen, so dass die Klägerin einen Anspruch auf entsprechende Herausgabe hat. Soweit die Klägerin die Herausgabe einer Lohnsteuerkarte für das Jahr 2012 verlangt hat sowie Herausgabe des Sozialversicherungsausweises war die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat bestritten, über den Sozialversicherungsausweis der Klägerin zu verfügen. Die Herausgabe ist daher unmöglich. Eine Lohnsteuerkarte für das Jahr 2012 gibt es nicht. Daher war auch insoweit die Klage abzuweisen. Schließlich ist die Klage auch hinsichtlich des Zeugnisberichtigungsantrages teilweise begründet. Der Anspruch auf Zeugniserteilung gem. § 109 GewO ist mit dem der Klägerin überreichten Zeugnis nicht erfüllt. Die Klägerin hat Anspruch darauf ein Zeugnis zu erhalten, das im Adressfeld nicht ausgefüllt ist. Hierdurch wird der Eindruck erweckt, dass das Zeugnis erst nach langem Streit entstanden ist und auf dem Postweg versandt worden ist (LAG Hamm vom 27.2.1997 -4 Sa 1691/96- Juris). Das Zeugnis ist auch insoweit zu berichtigen als in der zweiten Zeile des ersten Absatzes die Formulierung „sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis“ zu entfernen und durch die Formulierung zu ersetzen ist „Frau …… geboren am ……, war vom 7.11.2011 bis 6.4.2012 im Umfang von 35 Stunden je Woche in unserem Unternehmen als Vorarbeiterin tätig.“ Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass sie sich in einem Vollzeitarbeitsverhältnis befunden habe. Dieser Antrag war nicht begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vielmehr fest, dass die Klägerin 35 Stunden je Woche gearbeitet hat. Dies entspricht nicht einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Nach dem allgemeinverbindlichen MTV beträgt die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft 39 Stunden je Woche. Der Anspruch auf Aufnahme des konkreten Beschäftigungsumfangs ist insbesondere im Reinigungsgewerbe, in dem viele Beschäftigte nur als geringfügig Beschäftigte eingesetzt werden, als Heraushebungsmerkmal wichtig. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Berichtigung des Rechtschreibfehlers. Das Wort „ihr“ ist im Zeugnis klein zu schreiben. Die Klägerin hat Anspruch auf ein fehlerfrei ausgeführtes Zeugnis. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ausnahme des Beendigungsgrundes in das Zeugnis. Dies gilt zumindest, wenn es von der Arbeitnehmerin gewünscht ist. Schließlich hat die Klägerin Anspruch auf die Richtigstellung des Ausstellungsdatums. Das Ausstellungsdatum des Zeugnisses ist regelmäßig auf den Tag des Ablaufs der Kündigungsfrist zu datieren. Eine abweichende Formulierung kann sich nachteilig auf den Arbeitnehmer auswirken. Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch auf eine bessere Leistungsbeurteilung und die Aufnahme einer Bedauernsformel in das Zeugnis. Die Klägerin hat insoweit nicht substantiiert dargelegt, dass sie überdurchschnittlich gute Arbeitsleistung erbracht hat. Es verbleibt nach Ansicht der Kammer bei dem grundsätzlich bestehenden Anspruch eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf ein Zeugnis mit einer durchschnittlichen Leistungsbeurteilung. Ein solches hat die Beklagte erteilt. Für die bessere Beurteilung ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. Lediglich ein Satz der Begründung ist hierfür nicht ausreichend. Das Gericht schließt sich nicht der teilweise vertretenen Ansicht an, dass eine überdurchschnittliche Beurteilung inzwischen weit überwiegend anzutreffen sei und daher jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine gute Leistungsbeurteilung habe. Will man Zeugnissen noch einen Wert beimessen, kann eine gute Leistungsbeurteilung nicht als Standardbeurteilung akzeptiert werden. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf eine Bedauernsformel. Insoweit schließt sich die Kammer der zuletzt mit Entscheidung vom 11.12.2012 bestätigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an (9 AZR 227/11- Juris). Das Bundesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umformulierung der Schlussformel gibt. Die Klägerin hat nur Anspruch auf ein Zeugnis ohne Schlussformel. Ein Anspruch auf Ergänzung besteht nicht. Es ist auch nicht festzustellen, dass die Beklagte das Ausscheiden der Klägerin bedauert. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92Abs. 1, 3 ZPO, 42 Abs. 4 GKG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.