Urteil
8 Ca 2404/12 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2013:0214.8CA2404.12.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 69.816,32 €
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 69.816,32 € Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Berechnung der auf dem früheren Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten beruhenden betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte ist ein ................... Sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin .................. stand mit dem am ……………… geborenen Kläger vom …………….. bis zum …………….. in arbeitsvertraglichen Beziehungen. Im Unternehmen der damals einstellenden Arbeitgeberin galt eine zum 1. Januar 1967 in Kraft gesetzte „Versorgungsordnung für die .................. .................. Aktiengesellschaft“ (im folgenden: VO 67), damals nach dem Stand März 1980, nach welcher auch dem Kläger eine Versorgungszusage erteilt wurde. Am ..................trat eine neue, als Betriebsvereinbarung zustande gekommene Versorgungsordnung (im folgenden: VO 85) in Kraft, zu welcher die Betriebsparteien Übergangsregelungen für bestimmte rentennahe Mitarbeiter, für Mitarbeiter mit mindestens 10 anrechnungsfähigen Dienstjahren und für vor ……………. eingetretene Mitarbeiter, die …………….. noch keine 10 Dienstjahre aufweisen, vereinbart haben. Wegen der Einzelheiten der angeführten Versorgungsordnungen wird auf die zur Klage angelegten Ablichtungen verwiesen. Der Kläger ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Ruhestand getreten und bezieht seit dem .................. gesetzliche Altersrente in Höhe von 1.500,41 €, ferner zahlt ihm die Beklagte seither eine nach den Regelungen der VO 85 sowie der Übergangsregelungen hierzu errechnete monatliche Betriebsrente von 733,36 €. Der Kläger meint, die Beklagte schulde deutlich höhere Leistungen, denn maßgeblich für seine Rente sei die VO 67. Danach könne er 63% des zuletzt erzielten Monatsgehalts von 4.347,41 € verlangen, worauf die Hälfte der gesetzlichen Rente anzurechnen seien, so daß ein Ruhegeld von 1.988,40 € verbleibe. Er ist der schriftsätzlich näher begründeten Auffassung, die VO 85 enthalte einen unzulässigen Eingriff in die erdiente gehaltsabhängige Dynamik – als zweite Stufe der sgn. Drei-Stufen-Theorie, welche das Bundesarbeitsgericht zur Prüfung der Rechtfertigung von Eingriffen in rechtlich geschützte Positionen der Arbeitnehmer entwickelt habe. Hierfür bedürfe es „triftiger“ Gründe, welche nicht vorlägen. Diese ergäben sich auch nicht daraus, daß durch die auf eine Gesamtversorgung von 85% des letzten Bruttomonatseinkommens abstellende VO 67 eine Überversorgung bewirkt werde, denn diese sei bewußt zugesagt worden. Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Summe der entsprechenden monatlichen Differenzen (1.255,04 €) zur gezahlten Betriebsrente für den Zeitraum Juni 2011 bis März 2012 und für die nachfolgende Zeit die gerichtliche Feststellung der gesamten von ihm angenommenen Rentenhöhe. Demgemäß beantragt der Kläger, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom ….................. bis zum 31. März 2012 einen Betrag von 12.550,40 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins aus jeweils 1.255,04 € brutto monatlich seit dem .................. zu zahlen, 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit ab dem 01. April 2012 eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 1.988,40 € brutto monatlich – vorbehaltlich weiterer Anpassungen gemäß § 16 BetrAVG – zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Sie ist der gleichfalls ausführlich schriftsätzlich begründeten Auffassung, die VO 85 habe die VO 67 wirksam abgelöst, danach habe sie diese zu Recht bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers angewandt. Wegen des weiteren hier nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO stark verknappt zusammengefaßten Sach- und Streitstandes, insbesondere der ausführlichen rechtlichen Argumentationen der Parteien, wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen sowie der Sitzungsniederschriften verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage blieb in erfolglos; diese Entscheidung ergibt sich aus den folgenden hier gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefaßten Erwägungen, welche die Kammer ihrer Bewertung zugrundegelegt hat: Die Leistungsklage zu 1.) ist zulässig, jedoch unbegründet, denn die Beklagte hat die dem Kläger zustehende Rente zutreffend berechnet, so daß sie mit den von ihr erbrachten Leistungen die berechtigten Versorgungsansprüche vollständig erfüllt hat. Der Feststellungsantrag zu 2.) ist bereits unzulässig. Dies gilt wegen des Anteils der gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zur Feststellung gestellten Rente, welchen die Beklagte selbst als berechtigten Anspruch zugrundelegt und ohnehin streitlos zahlt, schon mangels Rechtsschutzinteresses. Im übrigen gilt der Vorrang der Leistungsklage Da die Rentenansprüche des Klägers aufgrund des unstreitig eingetretenen Versorgungsfalles auch wegen der künftig fällig werdenden Monatsbeträge bereits entstanden und von keiner Gegenleistung mehr abhängig sind, wobei dies auch wegen der im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung als berechtigt zu unterstellenden Mehrforderungen gilt, kann der Kläger die von ihm bezifferte Rentenforderung mit einer Klage gemäß § 258 ZPO geltend machen. Dies schließt das prozessual schutzwürdige Interesse an der abstrakten Feststellung zur derzeitigen Rentenhöhe aus. Im übrigen wäre auch dieser Antrag im Falle der Zulässigkeit unbegründet, weil die Verpflichtung zur Rentenzahlung in der vom Kläger geforderten Höhe nicht besteht, sich eine solche jedenfalls nicht aus dem hier beigebrachten Vorbringen ergibt. Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Betriebsrente des Klägers ist die VO 85. Zwar beruhten die entsprechenden Anwartschaften des Klägers zunächst auf der VO 67, welche in Form einer Gesamtzusage gültig war. Diese haben die Betriebsparteien durch die zum ..................in Kraft gesetzte Betriebsvereinbarung, mit welcher sie die VO 85 geschaffen haben, wirksam abgeändert. Denn bis zum Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom ..................(GS 1/82) entsprach es der ständigen, über die vorangegangenen 25 Jahre hinweg beibehaltenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß es rechtlich zulässig ist, eine vertragliche Einheitsregelung zu jedweder Regelungsmaterie durch eine Betriebsvereinbarung zu ersetzen, auch wenn hierdurch die Rechte der Arbeitnehmer eingeschränkt werden. In Bezug auf die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung hat der zuständige 3. Senat seit 1970 durchgängig entschieden, daß eine betriebliche Ruhegeldordnung, gleichgültig ob auf einer Gesamtzusage oder einer Betriebsvereinbarung beruhend, durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung auch zu Ungunsten der noch aktiven Arbeitnehmer abgelöst werden kann. Erstmals im Beschluß vom ..................hat der „Altersversorgungssenat“ dem Großen Senat die Frage vorgelegt, ob eine Betriebsvereinbarung Rechte schmälern kann, die den Arbeitnehmern aufgrund einer vertraglichen Einheitsregelung zustehen. Danach konnten die Betriebsparteien bei den Verhandlungen und dem Abschluß der Betriebsvereinbarung zur Schaffung der wenige Tage später in Kraft getretenen Versorgungsordnung VO 85 aufgrund des als Verfassungsgrundsatz geltenden Rechtsstaatsprinzips darauf vertrauen, daß die kollektivrechtliche Ablösung des auf einer Gesamtzusage beruhenden Versorgungssystems - in den Grenzen von Recht und Billigkeit - zulässig war und sie keinen kollektiven Günstigkeitsvergleich, wie ihn der Große Senat deutlich später im Beschluß vom ..................entwickelt hat, vorzunehmen brauchten. Vielmehr war nach damals gültigem „Richterrecht“ die Betriebsvereinbarung auch dann ein zulässiges Mittel zur Ablösung einer als vertragliche Einheitsregelung bestehenden Versorgungsordnung, wenn die Neuregelung für die Belegschaft insgesamt eine Verringerung des wirtschaftlichen Wertes der zugesagten Leistungen zur Folge hatte. Danach bestimmte sich die Altersversorgung für den Kläger seit Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung VO 85 gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG nach deren Regelungen. In welchem Umfange diese den weiteren Anforderungen genügte, welche die Rechtsprechung auch für die nach Vertrauensschutzgrundsätzen gültigen Betriebsvereinbarungen aus der Zeit vor der durch den Beschluß des Großen Senats veranlaßten grundlegenden Änderung des Richterrechts aufgestellt hat, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen. Denn eine die Begründetheit der vorliegenden Klage tragende Rechtsfolge konnte daraus nicht erkannt werden. Die Kammer kann der Auffassung des Klägers nicht folgen, daß dann, wenn in der Betriebsvereinbarung VO 85 nicht umfassend und zu allen Punkten die Anforderungen der – im wesentlichen danach fortentwickelten - Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Eingriffen in Versorgungssysteme beachtet wurden, diese insgesamt rechtlich unbeachtlich ist und für die zwischenzeitlichen Versorgungsansprüche des Klägers statt dessen uneingeschränkt die Vorgängerregelung VO 67 gilt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat die Unwirksamkeit von Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung nicht zwingend deren Gesamtunwirksamkeit zur Folge. Vielmehr ergibt sich aus dem Normencharakter der Betriebsvereinbarung, daß der hierdurch geschaffene Rechtszustand insoweit aufrecht zu erhalten ist, als die Betriebsvereinbarung auch ohne den unwirksamen Teil bzw. ohne die nicht mit gültigem bzw. höchstrichterlich als gültig erkannten Recht übereinstimmenden Regelungen ordnende Funktion entfaltet. Aus dem Vorbringen des Klägers ist nicht ersichtlich, inwieweit er durch welche Regelungen in der VO 85 im Vergleich zu denjenigen der VO 67 welche konkreten Einbußen in seinen Rentenanwartschaften erlitten hat, erst Recht nicht, daß sich bei einer Unwirksamkeit von Bestimmungen der VO 85 wegen Verstoßes gegen die von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften für ihn ein aktueller Rentenanspruch in der hier eingeforderten Höhe von 1.988,40 € monatlich ergibt. Richtig ist, daß das Bundesarbeitsgericht bei der Prüfung von Eingriffen in Versorgungssysteme nach den schon vor dem ..................hierzu entwickelten Grundsätzen - erstmals im Urteil vom 17. April 1985, 3 AZR 72/83 – eine Dreiteilung vornimmt, einerseits nach den Besitzständen und sodann nach den Eingriffsgründen. Dieses jetzt so genannte „Drei-Stufen-Modell“ wurde zwischenzeitlich in Konkretisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit in zahlreichen Entscheidungen weitergeführt. Soweit der Kläger in seinem letzten Schriftsatz darauf verweist, er erhalte nach der VO 85 eine um mehr als 60% geringere Betriebsrente, als er nach der VO 67 erhalten hätte, ist dies offensichtlich keine Folge eines Eingriffs in den am stärksten geschützten Besitzstand der 1. Stufe, nämlich den bereits erdienten Teil der Anwartschaft, welche sich zum Ablösungszeitpunkt bei einer Berechnung nach § 2 Abs. 1, Abs. 5 BetrAVG ergeben hätte. Zwar teilt der Kläger die zur Ermittlung der fiktiven Anwartschaft per 11. Mai 1985 maßgebliche damals gültige Bemessungsgrundlage (Gehalt im Jahr 1985) nicht mit, ebensowenig die erreichten Entgeltpunkte für die gesetzliche Renten................... Angesichts der weiteren Faktoren – 63% vom damaligen Gehalt (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) nach den für die Regelaltersgrenze erreichbaren 29 vollen Dienstjahren und einem nach den Verhältnissen zum Umstellungszeitpunkt errechenbaren Zeitwertfaktor (§ 2 Abs. 1 BetrAVG) von 0,1167598 - ist allerdings offensichtlich, daß sich aus der von ihm per Mai 1985 erdienten Anwartschaft nach zwischenzeitlich eingetretenem Versorgungsfall keine Monatsrente von 1.988,40 € ergeben konnte. Ebensowenig konnte die Kammer ersehen, daß aus einem Verstoß gegen die richterlichen Vorgaben zu Eingriffen in die 2. Stufe der zum Änderungszeitpunkt erdienten Anwartschaft, nämlich in die erdiente gehaltsabhängige Dynamik, und der unterstellt dadurch ausgelösten Unwirksamkeit entsprechender Regelungen in der VO 85 folgt, daß dem Kläger eine Rente von 1.988,40 € - oder auch ein anderer über der unstreitig gewährten Rente liegender konkreter Rentenbetrag – zusteht. Richtig ist, daß nach der zum damaligen Umstellungszeitpunkt einsetzenden und aktuell gültigen höchstrichterlicher Rechtsprechung für einen Eingriff in die erdiente gehaltsabhängige Dynamik, die dazu dienen soll, den Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen, „triftige“ Gründe verlangt werden. Die Dynamik ergab sich nach der VO 67 aus der Anbindung an den variablen und (jedenfalls in der Vergangenheit) normalerweise steigenden Berechnungsfaktor Arbeitsentgelt, woraus bei entsprechenden Steigerungen mit dem Gehalt auch der Anwartschaftswert anstieg. Aus dem vom Kläger beigebrachten Sachvortrag ist allerdings nicht hinreichend erkennbar, daß und in welchem Umfang die VO 85 tatsächlich in eine zum Umstellungszeitpunkt erdiente Dynamik eingegriffen hat. Es geht hier eben nicht um den Anknüpfungspunkt Gehalt – und die Änderung dieser Bemessungsgrundlage in einen Festrentenbetrag - sondern um die Dynamik, und zwar um diejenige, welche zum Ablösungszeitpunkt „erdient“ war. Hierzu gilt nach obergerichtlicher Definition, daß eine lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik im Zeitpunkt der Ablösung schon erdient ist, soweit für diese Betriebstreue geleistet wurde. Eine vom Kläger im Zeitraum …………. bis zum Ablösungsjahr …………. aufgrund der in dieser Zeit (unterstellt) erzielten Gehaltssteigerungen erdiente Dynamik ist berücksichtigt, indem der nach Ziff. 3 der Übergangsregelungen zur VO 85 ermittelte Anwartschaftswert sich nach dem zum Stand Dezember 1985 erzielten Gehalt richtete. Zudem ist für diesen Anwartschaftswert - ebenso, wie für die weitere nach der VO 85 zu ermittelnde Anwartschaft - gleichfalls eine an der Gehaltsentwicklung orientierte Dynamisierung vorgesehen, also auch für die dem Umstellungszeitraum nachfolgende Zeit, für welche der Kläger damals noch keine Betriebstreue geleistet und damit noch keine gehaltsabhängige Dynamik „erdient“ hatte. Denn auch wenn sich die Anwartschaft und sodann Rente nicht mehr am Betrag des individuellen Gehalts, sondern an einem für die zugeordnete Versorgungsklasse festgelegten Höchstbetrag orientiert, sorgen auch die in der VO 85 vorgegebenen Regularien für den Fall einer Erhöhung (u.a.) des Entgeltniveaus für einen Anstieg des Wertes der Anwartschaft und damit denjenigen der künftigen Rente. Denn nach § 5 Ziff. 6 der VO 85, deren Einhaltung der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG überwacht, hat eine Überprüfung und Anpassung im (mindestens) Dreijahresrhythmus zu erfolgen, wobei sich der Anpassungsbedarf u.a. nach den durchschnittlichen linearen Veränderungen der Bruttotarifmonatsgehälter der Angestellten in der privaten ..................swirtschaft richtet. Ob sich danach für den Kläger überhaupt eine Veränderung – nämlich Verschlechterung – bei der im Umstellungszeitpunkt „erdienten Dynamik“ aus der VO 67 im Vergleich zu der durch die VO 85 gewährten Dynamik ergeben hat, ist aus seinem Vorbringen nicht ersichtlich. Jedenfalls ist auch insoweit nicht zu ermitteln, weshalb der nach seiner Auffassung ohne triftigen Grund erfolgte Eingriff in die erdiente Dynamik kausal war für eine Verkürzung seiner damaligen Anwartschaft und jetzigen Rente um den tatsächlich streitigen Monatsbetrag von 1.255,04 €. Ist danach kein berechtigter Anspruch auf die in Höhe von 1.988,10 € monatlich geforderten Rentenleistungen, war die Klage abzuweisen, dies mit der zu Lasten des Klägers gehenden Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgte auf Grundlage der §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 4, 5, 9 ZPO. Der Leistungsantrag zu 1.) wurde nach dem Betrag seiner Hauptforderung bewertet, der Feststellungsantrag zu 2.) nach der um den sgn. Feststellungsabschlag von 20% reduzierten Dreijahresbetrag der Altersrente, die der Kläger als künftig gültig festgestellt wissen wollte. Der Kläger hat die entsprechende Monatsrente in voller Höhe zur Titulierung gestellt. Mit Rücksicht darauf, daß seine Bevollmächtigte im Kammertermin ausdrücklich auf die nach aktueller höchstrichterlicher Auffassung eintretende Folge für die Streitwertbemessung hingewiesen hat, konnte sein Antrag auch nicht als solcher ausgelegt werden, welcher tatsächlich nur auf die Geltendmachung lediglich der streitigen Differenz zur ohnehin gewährten Altersrente gerichtet war, wie sie prozeßwirtschaftlich an sich geboten und ausreichend gewesen wäre. Danach war bei Übernahme der Bewertungen des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 14. Februar 2012 – 3 AZB 59/11 – für die Wertfestsetzung der volle Monatsbetrag maßgeblich.