Urteil
9 Ca 7701/12 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2012:1214.9CA7701.12.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 561,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2012 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt 561,76 EUR.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 561,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2012 zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert beträgt 561,76 EUR. 4. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten für rückständige Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung. Die Klägerinnen sind gesetzliche Erben des . Diesem wurde durch seine seinerzeitige Arbeitgeberin unter dem 6.12.1976 eine Versorgungszusage erteilt, wonach Herr nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Altersrente in Höhe von 300 DM erhalten sollte. Bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.6.1991 nach 15 Jahren und sechs Monaten erteilte die zu diesem Zeitpunkt als ... firmierende Arbeitgeberin Herrn ... .eine Auskunft über eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung gemäß § 2 Abs. 2 BetrAVG (a.F.) in Höhe von 141,27 DM monatlich. Nach Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand wurde die zugesagte Leistung zunächst ab Januar 2008 in Höhe von 70,22 EUR monatlich erbracht. Mit dem Monat Januar 2010 wurden die Zahlungen wieder eingestellt. Hierzu teilte die ... Beteiligungsgesellschaft mit, dass sich vor dem Hintergrund der Insolvenz der ... die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig verschlechtert habe und daher weitere Leistungen unzumutbar seien. Wegen der rückständigen Leistungen reichte Herr ... Klage beim ArbG Hamburg ein. Dieses verurteilte die .... - und Beteiligungs-GmbH sowie die .... Beteiligungs-GmbH & Co KG mit inzwischen rechtkräftigen Versäumnisurteil vom 27.10.2010 gesamtschuldnerisch zur Zahlung von jeweils monatlich 70,22 EUR ab Februar 2010 an Herrn.... Am 24.9.2010 verstarb ... . Über das Vermögen der ... Beteiligungsgesellschaft wurde am 16.12.2010, über das Vermögen der ... - und Beteiligungs-GmbH wurde am 8.2.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Klägerin zu 1) gewährt der Beklagte Leistungen aufgrund der Herrn ... zugesagten Hinterbliebenenversorgung. Als Sicherungsfall ist im entsprechenden Leistungsbescheid vom 11.5.2011 die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit der Firma ... -GmbH & Co KG zum 16.12.2010 angegeben. Der Klägerinnen sind der Auffassung, dass auch die rückständigen Ansprüche des Erblassers auf die ihm zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gesetzlich insolvenzgesichert seien. Sie könnten daher vom Beklagten für die Monate Februar bis September 2010 jeweils 70,22 EUR verlangen. Mit ihrer dem Beklagten am 15.10.2012 zugestellten Klage beantragen die Klägerinnen, den Beklagten zu verurteilen, an sie 561,76 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass der geltend gemachte Anspruch deswegen nicht bestehe, weil der Erblasser im Zeitpunkt des Sicherungsfalls bereits verstorben war. Im Übrigen wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Terminsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist begründet. Die Klägerinnen können als Erbinnen von ... vom Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG Zahlung von 561,76 EUR verlangen. 1) Nach § 7 Abs. 1 BetrAVG haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 BetrAVG entsteht der Anspruch mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalls folgt. Nach § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG umfasst der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht entstanden sind. 2) Der Beklagte ist gemäß § 14 BetrAVG Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung. 3) Der durch den Beklagten zu gewährende Insolvenzschutz erstreckt sich auf die streitgegenständlichen Zahlungsrückstände der Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Arbeitgeberunternehmens des Erblassers, .... a) Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die von Herrn ... .zu beanspruchenden Leistungen solche der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 BetrAVG waren. b) Ebenso wenig ist zwischen den Parteien streitig, dass ein Sicherungsfall im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 BetrAVG gegeben ist. Die Parteien gehen übereinstimmend von einem Sicherungsfall durch vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit der ... Beteiligungs-GmbH & Co KG am 16.12.2010 aus (vgl. hierzu auf Beklagtenseite den Bescheid vom 11.5.2011, welcher dieselbe Versorgungszusage betrifft). c) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem Bestehen des Anspruchs nicht entgegen, dass der Erblasser den Eintritt des Sicherungsfalls nicht mehr erlebt hat. Denn anders als es der Wortlaut des § 7 Abs. 1a BetrAVG nahe legt, kann ein Anspruch nach § 7 Abs. 1 BetrAVG auch in diesem Falle bestehen. Dies ergibt die Gesetzesauslegung. aa) Bei der Auslegung von Gesetzen ist der Wortlaut der Vorschrift, der systematische Gesamtzusammenhang, die Entstehungsgeschichte und der Zweck, soweit er im Gesetz erkennbar Ausdruck gefunden hat, zugrunde zu legen (vgl. nur LAG Baden-Württemberg v. 8.10.2012 - 1 Sa 22/12, Rz. 39). Darüber hinaus sind die Gerichte verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck einer einschlägigen EG-Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. BVerfG v. 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06, Rz. 46; BAG v. 24.1.2006 - 1 ABR 6/05, Rz 42). bb) Unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks sowie des Gebots der richtlinienkonformen Auslegung ergibt die Auslegung von § 7 BetrAVG, dass das Versterben des Erblassers vor dem Sicherungsfall dem Bestehen eines Anspruchs gegenüber dem Beklagten nicht entgegensteht. (1) Allerdings „entsteht“ nach § 7 Abs. 1a Satz 1 BetrAVG der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung erst mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalls folgt. Auch Satz 3 bezieht sich auf das „Entstehen der Leistungspflicht“ und erstreckt den Anspruch auf rückständige Versorgungsleistungen aus den vorangegangenen zwölf Monaten. Mit Blick (allein) auf den Wortlaut des § 7 Abs. 1a BetrAVG ließe sich damit eine Einstandspflicht des Beklagten immer dann verneinen, wenn der aus dem Versorgungsversprechen Berechtigte im Zeitpunkt des Sicherungsfalls nicht mehr lebte. Denn üblicherweise wird vom „Entstehen eines Anspruchs“ gesprochen, wenn und sobald alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Voraussetzung eines Anspruchs nach § 7 Abs. 1 BetrAVG ist jedoch grundsätzlich, dass der Versorgungsempfänger lebt. Das spiegelt sich in der Regelung des § 7 Abs. 1a Satz 2 BetrAVG wider, der allerdings den Anspruch auf den gesamten Sterbemonat des Berechtigten ausweitet. Die Einbeziehung der „Hinterbliebenen“ als Anspruchsberechtigte in § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezieht sich alleine auf eigene Ansprüche des hierdurch begünstigten Personenkreises aus der Versorgungszusage, nicht auf die Erben des Versorgungsempfängers als solche. Allerdings ist vom Wortlaut auch eine solche Auslegung gedeckt, wonach lediglich erforderlich ist, dass der Versorgungsempfänger einen in einem Zeitraum erlebt, der durch § 7 Abs. 1, Abs. 1a BetrAVG abgesichert ist. Das „Entstehen“ des Anspruchs im Sinne von § 7 Abs. 1a BetrAVG ist dann im Sinne des Eintritts einer aufschiebenden Bedingung zu verstehen und führt zu einer Leistungspflicht des Beklagten auch für vergangene Zeiträume. (2) Für ein solches Verständnis sprechen die weiteren Auslegungskriterien: Zunächst lässt der Regelungszusammenhang der Absätze 1 und 1a des § 7 BetrAVG erkennen, dass nicht Absatz 1a, sondern Absatz 1 die anspruchsbegründende Norm darstellt. Dabei beschränkt die Vorschrift den Umfang der zu sichernden Ansprüche keineswegs zeitlich auf die nach dem Sicherungsfall fällig werdenden Versorgungsansprüche. Die Eintrittspflicht des Beklagten ist vielmehr alleine insoweit (kausal) eingeschränkt, als sie sich ausschließlich auf Versorgungsansprüche bezieht, die aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers nicht erfüllt werden. Entsprechend war schon vor der Einfügung des Absatzes 1a durch das Rentenreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBI. I S. 2998) in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Sicherungsanspruch sich auch auf rückständige Versorgungsansprüche aus einem beschränkten Zeitraum vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erstreckte (vgl. BGH v. 14.7.1980 – II ZR 106/79, juris-Rz. 8 ff.). Die ergänzende Regelung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BetrAVG hat daran nichts geändert. Sie hatte ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien alleine eine Verwaltungsvereinfachung zum Ziel, indem sie ein „Entstehen“ des Anspruchs gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung erst ab Beginn des auf den Sicherungsfalls folgenden Monats vorsah. Andererseits sollte „klargestellt“ werden, dass eine Insolvenzsicherung auch für die sechs Monate (durch Gesetz vom 21.12.2008, BGBl. I S. 2940 erweitert auf 12 Monate) vor dem „ersten Eintrittsdatum“ des Trägers der Insolvenzsicherung besteht (vgl. Gesetzesentwurf d Bundesregierung, BR-Drs. 603/97 v. 15.8.1997, S. 71 f.). Die Gesetzesbegründung spricht daher dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung von Absatz 1a keine Änderung des Regelungsgehalts von § 7 Abs. 1 BetrAVG, wie ihn die Rechtsprechung bis dahin bestimmt hatte, herbeiführen wollte. Vielmehr nimmt die ergänzende Regelung in Abs. 1a Satz 3 alleine die bereits durch die Rechtsprechung ausgearbeitete zeitliche Beschränkung der Anspruchsentstehung für die Vergangenheit auf und stellt in Absatz 1a Satz 1 mit der Festlegung der „Anspruchsentstehung“ die Selbstverständlichkeit klar, dass vor dem feststehenden Eintritt des Sicherungsfalls kein Anspruch gegen den Beklagten geltend gemacht werden kann. Damit wird dagegen nicht – wie der Beklagte meint – eine weitere gesetzliche Anspruchsvoraussetzung geschaffen, wonach der Versorgungsempfänger den Sicherungsfall im Sinne des Gesetzes (bzw. den Beginn des Folgemonats) erleben muss. Vielmehr bleibt es bei der aus § 7 Abs. 1 BetrAVG folgenden Regel, dass Sicherungsansprüche nur für Zeiträume bestehen, in denen Versorgungsansprüche des Berechtigten aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers nicht erfüllt wurden. Ein solcher Forderungsausfall ist denklogisch nur zu Lebzeiten des Versorgungsberechtigten denkbar. Erlebt dieser allerdings den durch § 7 Abs. 1a BetrAVG abgedeckten Zeitraum (zumindest teilweise), bedarf es zur Anspruchsentstehung nur noch des Eintritts des Sicherungsfalls. Kommt es hierzu, erfasst der dann entstehende Anspruch rückwirkend auch ausgefallene Versorgungsleistungen aus dem Zeitraum der letzten 12 Monate. Eine rückwirkende Anspruchsbegründung ist durch die Rechtsordnung nicht ausgeschlossen. Entscheidend ist alleine das Erleben von zumindest Teilen des insolvenzgesicherten Zeitraums. Entsprechend kommt es auch im Falle der aufschiebenden Bedingung von Rechtsgeschäften hinsichtlich der in der Person der Parteien liegenden Gültigkeitsbedingungen allein auf den Zeitpunkt des Geschäftsschlusses an (MüKo/Westermann, 6. Aufl., § 158 BGB Rz. 8). Ein Anspruch (der Erben) des Versorgungsberechtigten entsteht damit mit Beginn des auf den Sicherungsfall folgenden Monats rückwirkend für die Versorgungsausfälle der letzten zwölf Monate. Wollte man dies anders sehen und das Ent-/Bestehen eines Anspruchs entsprechend § 7 Abs. 1a Satz 1 BetrAVG unter die weitere Voraussetzung des Erlebens des Folgemonats stellen, würde ein Anspruch sogar dann ausscheiden, wenn der Versorgungsempfänger zwar den Sicherungsfall, nicht aber den Beginn des Folgemonats erlebte. (3) Für dieses Ergebnis spricht auch, dass damit dem durch Artikel 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers verfolgten Schutz der Versorgungsberechtigten am besten entsprochen wird. Nach der Richtlinie vergewissern sich die Mitgliedstaaten, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte auf Leistungen bei Alter aus betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit getroffen werden. Die Sicherung eines aus einem Unternehmen ausgeschiedenen Versorgungsberechtigten gegen die Zahlungsunfähigkeit des versorgungsverpflichteten Unternehmens ist nur dann weitgehend gewährleistet, wenn ausgefallene Versorgungsansprüche aus dem Zeitraum des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG unabhängig vom Erleben des Versorgungsberechtigten selber gesichert werden. Denn nur dann sind auch die in dem Zeitraum des aufgrund der Zahlungsunfähigkeit bestehenden Versorgungsausfalls entstehenden Lebenshaltungskosten des Versorgungsberechtigten und der von ihm abhängigen Angehörigen (wenn auch zeitversetzt) abgesichert. Die Rechte des Versorgungsberechtigten würden dagegen ohne sachlichen Grund verkürzt, wollte man das Bestehen eines Anspruchs davon abhängig machen, dass er auch den Beginn des auf den Sicherungsfall folgenden Monats erlebte. d) Die Ansprüche des Erblassers sind nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Klägerinnen als seine Erbinnen übergegangen. 4) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. II. Die Beklagte hat als unterliegende Partei gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S.1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und ist nach dem Wert des geltend gemachten Anspruchs bemessen. IV. Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (BAG v. 15.10.2012 - 5 AZN 1958/12, Rz. 13). Die Frage der Einstandspflicht des Beklagten auch bei Versterben des Betriebsrentners vor dem Sicherungsfall berührt die Interessen nicht nur einer Vielzahl von Betriebsrentnern bzw. ihrer Erben, sondern gewinnt aufgrund der vom Umfang der Insolvenzsicherung abhängigen Beitragspflicht gemäß § 10 BetrAVG Bedeutung für sämtliche Arbeitgeber, welche Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1 Rechtsanwälte, 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3 juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.