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Urteil

3 Ca 5552/11 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2012:1128.3CA5552.11.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

1.)                Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.236,52 brutto zzgl. 5%punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.04.2012 zu zahlen (Lohndifferenzen in den Monaten Oktober 2010, November 2010, April 2011, Mai 2011, Juni 2011, Juli 2011 und März 2012).

2.)                Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.259,13 brutto zzgl. 5%punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.11.2012 zu zahlen (nicht bezahlte Arbeitszeitunterbrechungen in dem Zeitraum 01.07.2010 bis 31.10.2012).

3.)                Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 136,02 netto zzgl. 5%punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.11.2012 zu zahlen (Zuschläge für nicht vergütete Arbeitszeitunterbrechungen an Sonn- und Feiertagen in dem Zeitraum 01.07.2010 bis 31.10.2012).

4.)                Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.)                Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6.)                Streitwert: € 3.074,81.

Gebührenstreitwert: € 3.808,34

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.236,52 brutto zzgl. 5%punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.04.2012 zu zahlen (Lohndifferenzen in den Monaten Oktober 2010, November 2010, April 2011, Mai 2011, Juni 2011, Juli 2011 und März 2012). 2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.259,13 brutto zzgl. 5%punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.11.2012 zu zahlen (nicht bezahlte Arbeitszeitunterbrechungen in dem Zeitraum 01.07.2010 bis 31.10.2012). 3.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 136,02 netto zzgl. 5%punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.11.2012 zu zahlen (Zuschläge für nicht vergütete Arbeitszeitunterbrechungen an Sonn- und Feiertagen in dem Zeitraum 01.07.2010 bis 31.10.2012). 4.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 6.) Streitwert: € 3.074,81. Gebührenstreitwert: € 3.808,34 Tatbestand: Die Parteien streiten über die Vergütung von Lohndifferenzen und so genannter "Breakstunden" nebst Zuschlägen für den Zeitraum Juli 2010 bis Oktober 2012. Der am 13.08.1978 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 20.06.2006 als Flugsicherheitskraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (im Folgenden: MTV NRW) Anwendung. Der Stundenlohn des Klägers betrug bis zum 30.06.2011 € 11,81 brutto, vom 01.07.2011 bis zum 29.02.2012 € 12,06 brutto und ab dem 01.03.2012 € 12,36 brutto. In einem Vorprozess wurde die Beklagte verurteilt, den Kläger als Flugsicherheitskraft am Flughafen monatlich 160 Stunden zu beschäftigen. Das Urteil ist rechtskräftig (LAG Köln 11 Sa 971/09; Blatt 2 der Akte). Für den Monat Oktober 2010 vergütete die Beklagte dem Kläger 149 Stunden, für den Monat November 2011 146,83 Stunden, für den Monat April 2011 159 Stunden, für den Monat Mai 2011 147 Stunden, für den Monat Juni 2011 125, 23 Stunden, für den Monat Juli 2011 152,5 Stunden und für den Monat März 2012 136,97 Stunden. Mit seiner am 21.07.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und in der Folge mehrfach erweiterten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Differenzvergütung für die im vorangegangenen Absatz genannten Monate sowie auf Vergütung von „Breakstunden“ für den Zeitraum von Juli 2010 bis Oktober 2012 nebst Zuschlägen in Anspruch. Ursprünglich hat der Kläger die Beklagte auch auf die Zahlung von Differenzvergütung für den Monat Dezember 2010 und die Vergütung von Breakstunden für den Monat Mai 2011 in Anspruch genommen. Diesbezüglich haben die Parteien den Rechtsstreit im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 28.11.2012 übereinstimmend für erledigt erklärt (Blatt 191 der Akte). Bei den "Breakstunden" handelt es sich um Unterbrechungszeiten, die während der jeweiligen Schicht auf Anweisung der Beklagten anfallen. Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte während dieser Unterbrechungen im Annahmeverzug befindet oder ob sie rechtlich als Pausen, für die keine Vergütungspflicht besteht, einzustufen sind. Der Kammer liegen Stundennachweise des Klägers für die Monate Juli 2010 bis November 2010, März 2011, Mai 2011, Dezember 2011, Januar 2012, Juli 2012, August 2012 und Oktober 2012 sowie Lohnabrechnungen für Juli 2010 bis November 2010, April 2011, Juni 2011 bis Dezember 2011, Januar 2012, März 2012, Juli 2012, August 2012 und Oktober 2012 in Kopie vor. Auf Blatt 30, 31, 48 bis 61, 88 bis 101, 139, 160 bis 163 sowie 173 und 174 der Akte wird Bezug genommen. Darüber hinaus liegen für die Monate Dezember 2011, Januar 2012, Mai 2012 bis August 2012 und Oktober 2012 (Blatt 75 und 76, 145 bis 148 und 154 der Akte) eigene Stundenaufstellungen des Klägers vor. Ferner liegen Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vor, mit denen diese Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Es ergibt sich folgende Übersicht: 13.01.2011 (Blatt 7 bis 9 der Akte): Differenzlohn Oktober und November 2010, Vergütung „Breakstunden“ Juli bis Dezember 2010; 03.03.2011 (Blatt 10 und 11 der Akte): Differenzlohn Dezember 2010 und Januar 2011, Vergütung „Breakstunden“ Januar und Februar 2011; 25.10.2011 (Blatt 33 und 34 der Akte): Vergütung „Breakstunden“ Juli bis September 2011. Im Betrieb gilt – dies ist gerichtsbekannt – eine Betriebsvereinbarung „Dienst- und Pausenplanung“ vom 31.01.2011, deren § 9 wie folgt lautet: " § 9 Pausen 1. Dem Mitarbeiter werden die gesetzlichen Ruhepausen (§ 4 ArbZG) in einem Zeitkorridor zwischen Beginn der 2. Arbeitsstunde (frühester Beginn der Ruhepause) und Ende der 7. Arbeitsstunde (spätestes Ende der Ruhepause) durchgehend gewährt. Die Lage der Ruhepause/n wird dem Mitarbeiter bei Beginn der Schicht mitgeteilt. 2. Es können pro Schicht zusätzlich unbezahlte Ruhepausen von maximal 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden angeordnet werden, wenn innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt unbezahlte Pausen an nicht mehr als zehn Arbeitstagen monatlich gegenüber dem Mitarbeiter angeordnet werden. 3. Die Mitarbeiter werden durch Aushang an geeigneter Stelle über folgende Regelungen unterrichtet: a. Zeitlicher Rahmen der gesetzlichen Ruhepause nach Abs. 1 b. Grenzen der Zulässigkeit weiterer Pausen nach Abs. 2 c. Notwendigkeit der Arbeitsbefreiung während der Ruhepause ("Bereitschaftszeit ist keine Ruhepause") d. Freie Wahl des Aufenthalts während der Ruhepause" Der Kläger meint, die Beklagte sei sowohl zur Vergütung der beantragten Differenzstunden also auch zur Vergütung der geltend gemachten Breakstunden aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs verpflichtet. Die zeitliche Lage der Dienstunterbrechungen handhabe die Beklagte „flexibel“, sodass am Arbeitstag nicht bekannt sei, ob eine Arbeitsunterbrechung tatsächlich erfolgen werde. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.236,52 € brutto zzgl. 5%punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.04.2012 zu bezahlen (Lohndifferenzen in den Monaten Oktober 2010, November 2010, April 2011, Mai, Juni 2011, Juli 2011 und März 2012). 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.654,94 € brutto zzgl. 5 %punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.11.2012 zu bezahlen (nicht bezahlte Arbeitszeitunterbrechungen in dem Zeitraum 01.07.2010 bis 31.10.2012); 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 180,57 € netto zzgl. 5%punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.11.2012 zu bezahlen (Zuschläge für nicht vergütete Arbeitszeitunterbrechungen an Sonn- und Feiertagen in dem Zeitraum 01.07.2010 bis 31.10.2012). 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2,78 € netto zzgl. 5%punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.11.2012 zu bezahlen (Nachtzuschlag für Arbeit anlässlich nicht vergütete Arbeitszeitunterbrechungen im Oktober 2012). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der Differenzlohnansprüche wendet die Beklagte teilweise Erfüllung ein und beruft sich auf nicht entschuldigte Fehlzeiten des Klägers. Die Beklagte ist hinsichtlich der Breakstunden der Ansicht, sie müsse die Unterbrechungen der Arbeitszeit nicht vergüten, weil es sich um Pausen handele, die sie in Ausübung ihres Direktionsrechts anordnen könne. Sie halte sich an die Vorgaben der Betriebsvereinbarung. Nachdem die Beklagte zunächst pauschal behauptet hat, die Pausen seien dem Kläger vor Dienstbeginn angeordnet worden (Blatt 39 der Akte), hat sie auf das diesbezügliche Bestreiten des Klägers vorgetragen, den Mitarbeitern seien die Pausen vor Arbeitsbeginn durch die überreichten Monatspläne bekannt. Am Tag nach Erhalt der Anforderungen durch die Bundespolizei erhalte erst der Betriebsrat die Tagespläne, sodann – nach Zustimmung des Betriebsrates – erhielten die Mitarbeiter die Tagespläne. Darüber hinaus teile der Disponent bzw. der Schichtleiter vor Dienstbeginn den Mitarbeitern den Zeitpunkt der Ruhepause telefonisch oder persönlich mit. Verschiebungen der Pause fänden nicht statt (Blatt 82 ff der Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlage sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist – soweit über sie nach übereinstimmender teilweiser Erklärung der Erledigung noch zu entscheiden war – zulässig und überwiegend begründet. 1. Der Antrag zu 1.) ist – soweit über ihn durch Urteil noch zu entscheiden war – zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der zuletzt noch für die Monate Oktober 2010 und November 2010, April 2011 bis Juli 2011 sowie März 2012 geltend gemachten Differenzlohnansprüche aus § 615 BGB in Höhe von insgesamt € 1.236,52 brutto nebst Zinsen. Soweit die Beklagte gegenüber den geltend gemachten Zahlungsansprüchen für die Monate Oktober und November 2011 eingewandt hat, der Kläger könne Annahmeverzugsvergütung erst ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über den Beschäftigungsumfang verlangen, ist dies – das sei an dieser Stelle vor die Klammer gezogen – unzutreffend. Die Beklagte verkennt die Rechtsnatur der gerichtlichen Entscheidung. Zutreffend wäre ihr Einwand allenfalls dann, wenn es sich um einen Gestaltungstitel handeln würde, der das Arbeitsverhältnis materiell „umgestaltet“. Dies ist jedoch bei dem vorliegenden Feststellungstitel nicht der Fall. Durch diesen wird nur die bereits vor und unabhängig von der gerichtlichen Entscheidung bestehende Rechtslage festgestellt. Der Rechtskraft kommt keine darüber hinausgehende eigenständige Bedeutung zu. a. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung für den Monat Oktober 2010 in der geltend gemachten Höhe von € 129,91 brutto aus § 615 BGB. Zwischen den Parteien besteht ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat. Die Beklagte befand sich im streitigen Monat gemäß § 615 Satz 1 BGB im Annahmeverzug soweit sie den Kläger nicht in einem Umfang von 160 Stunden beschäftigt hat. Gemäß § 295 BGB reichte ein wörtliches Angebot des Klägers aus. Der Antrag des Klägers im Vorprozess, die Beklagte zu verurteilen, ihn monatlich 160 Stunden zu beschäftigen, ist als wörtliches Angebot anzusehen. Dieser Differenzvergütungsanspruch für die geltend gemachten elf Stunden – dessen rechnerische Höhe zwischen den Parteien nicht streitig geworden ist – ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Die monatliche Vergütung wird zum 15. des Folgemonats fällig. Die schriftliche Geltendmachung erfolgte unter Wahrung der dreimonatigen Verfallfrist mit Faxschreiben vom 13.01.2011 (Blatt 7 und 14 der Akte). Der Anspruch ist auch nicht nach § 9 Abs. 2 MTV verfallen, weil die Beklagte den Anspruch außergerichtlich nicht abgelehnt hat. Eine bereits erfolgte Ausgleichszahlung für den Monat Oktober 2010 hat die Beklagte nicht behauptet. b. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung für den Monat November 2010 in der geltend gemachten Höhe von € 155,54 brutto aus § 615 BGB. Zwischen den Parteien besteht ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat. Die Beklagte befand sich im streitigen Monat gemäß § 615 Satz 1 BGB im Annahmeverzug. Dieser Differenzvergütungsanspruch für die geltend gemachten 13,17 Stunden – dessen rechnerische Höhe zwischen den Parteien nicht streitig geworden ist – ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Die monatliche Vergütung wird zum 15. des Folgemonats fällig. Die schriftliche Geltendmachung erfolgte unter Wahrung der dreimonatigen Verfallfrist mit Faxschreiben vom 13.01.2011 (Blatt 7 und 14 der Akte). Der Anspruch ist auch nicht nach § 9 Abs. 2 MTV verfallen, weil die Beklagte den Anspruch außergerichtlich nicht abgelehnt hat. Eine bereits erfolgte Ausgleichszahlung für den Monat November 2010 hat die Beklagte nicht behauptet. c. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung für den Monat April 2011 in der geltend gemachten Höhe von € 11,81 brutto aus § 615 BGB. Zwischen den Parteien besteht ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat. Die Beklagte befand sich im streitigen Monat gemäß § 615 Satz 1 BGB im Annahmeverzug. Dieser Differenzvergütungsanspruch für die geltend gemachte eine Stunde – dessen rechnerische Höhe zwischen den Parteien nicht streitig geworden ist – ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Die monatliche Vergütung wird zum 15. des Folgemonats fällig. Die schriftliche Geltendmachung erfolgte unter Wahrung der dreimonatigen Verfallfrist mit der Klageschrift vom 21.07.2011, die der Beklagten am 09.08.2011 (Blatt 19 der Akte) zugestellt worden ist. Der Anspruch ist nicht gemäß § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. Zwar hat die Beklagte für den Monat April 2011 Ausgleichszahlungen behauptet, aus der von ihr selbst für den Monat April 2011 vorgelegten Abrechnung (Blatt 52 der Akte) ergibt sich jedoch, dass – in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Klägers – 159 Stunden abgerechnet worden sind. Eine weitergehende Zahlung behauptet auch die Beklagte nicht. d. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung für den Monat Mai 2011 in der geltend gemachten Höhe von € 153,53 brutto aus § 615 BGB. Zwischen den Parteien besteht ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat. Die Beklagte befand sich im streitigen Monat gemäß § 615 Satz 1 BGB im Annahmeverzug. Dieser Differenzvergütungsanspruch für die geltend gemachten 13 Stunden – dessen rechnerische Höhe zwischen den Parteien nicht streitig geworden ist – ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Die monatliche Vergütung wird zum 15. des Folgemonats fällig. Die schriftliche Geltendmachung erfolgte unter Wahrung der dreimonatigen Verfallfrist mit der Klageschrift vom 21.07.2011, die der Beklagten am 09.08.2011 (Blatt 19 der Akte) zugestellt worden ist. Eine bereits erfolgte Ausgleichszahlung für den Monat Mai 2011 hat die Beklagte nicht behauptet. e. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung für den Monat Juni 2011 in der geltend gemachten Höhe von € 410,63 brutto aus § 615 BGB. Zwischen den Parteien besteht ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat. Die Beklagte befand sich im streitigen Monat gemäß § 615 Satz 1 BGB im Annahmeverzug. Der Hinweis der Beklagten auf eine lediglich telefonische Krankmeldung des Klägers für den Zeitraum vom 27.06.2011 bis 30.06.2011 ist unverständlich, da die Beklagte ausweislich der für den Monat Juni 2011 vorliegenden Abrechnung (Blatt 30 der Akte) jedenfalls Lohnfortzahlung für 32 Stunden bereits geleistet hat. Der Kläger nimmt die Beklagte vorliegend jedoch auf nicht vergütete Vertragsstunden in Anspruch. Dieser Differenzvergütungsanspruch für die geltend gemachten 34,77 Stunden – dessen rechnerische Höhe zwischen den Parteien nicht streitig geworden ist – ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Die monatliche Vergütung wird zum 15. des Folgemonats fällig. Die schriftliche Geltendmachung erfolgte unter Wahrung der dreimonatigen Verfallfrist mit der Klageerweiterung vom 04.10.2011, die der Beklagten am 08.10.2011 (Blatt 32 der Akte) zugestellt worden ist. Eine bereits erfolgte Ausgleichszahlung für den Monat Juni 2011 hat die Beklagte nicht behauptet. f. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung für den Monat Juli 2011 in der geltend gemachten Höhe von € 90,45 brutto aus § 615 BGB. Zwischen den Parteien besteht ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat. Die Beklagte befand sich im streitigen Monat gemäß § 615 Satz 1 BGB im Annahmeverzug. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Kläger habe sich am 01.07.2011 und 02.07.2011 nur telefonisch krank gemeldet und damit unentschuldigt gefehlt (Blatt 106 der Akte). Eine Verpflichtung des Klägers zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestand für diese zwei Tage nicht; die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass sie gegenüber dem Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG verlangt hat, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Dieser Differenzvergütungsanspruch für die geltend gemachten 7,5 Stunden – dessen rechnerische Höhe zwischen den Parteien nicht streitig geworden ist – ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Die monatliche Vergütung wird zum 15. des Folgemonats fällig. Die schriftliche Geltendmachung erfolgte unter Wahrung der dreimonatigen Verfallfrist mit der Klageerweiterung vom 04.10.2011, die der Beklagten am 08.10.2011 (Blatt 32 der Akte) zugestellt worden ist. Eine bereits erfolgte Ausgleichszahlung für den Monat Juli 2011 hat die Beklagte nicht behauptet. g. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung für den Monat März 2012 in der geltend gemachten Höhe von € 284,65 brutto aus § 615 BGB. Zwischen den Parteien besteht ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat. Die Beklagte befand sich im streitigen Monat gemäß § 615 Satz 1 BGB im Annahmeverzug. Die Relevanz der Ausführungen der Beklagten zur statistischen Ermittlung der Entgeltfortzahlung für den Monat März 2012 erschließt sich der Kammer nicht. Dieser Differenzvergütungsanspruch für die geltend gemachten 23,03 Stunden – dessen rechnerische Höhe zwischen den Parteien nicht streitig geworden ist – ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Die monatliche Vergütung wird zum 15. des Folgemonats fällig. Die schriftliche Geltendmachung erfolgte unter Wahrung der dreimonatigen Verfallfrist mit der Klageerweiterung vom 14.05.2012, die der Beklagten am 18.05.2012 (Blatt 80 der Akte) zugestellt worden ist. Eine bereits erfolgte Ausgleichszahlung für den Monat März 2012 hat die Beklagte nicht behauptet. h. Zinsen waren dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 288 Abs. 1 BGB zuzusprechen. 2. Der Antrag zu 2.) ist – soweit über ihn durch Urteil noch zu entscheiden war – zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte aus § 615 Satz 1 BGB auf Zahlung von € 1.259,13 brutto nebst Zinsen. Im Übrigen war der Antrag zu 2.) abzuweisen. Soweit die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist, befand sie sich hinsichtlich der geltend gemachten Arbeitszeitunterbrechungen im Annahmeverzug gemäß § 615 Satz 1 BGB. a. Nach § 615 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er in Annahmeverzug gerät. In der Regel muss der Schuldner die geschuldete Leistung gemäß § 294 BGB tatsächlich anbieten, um den Verzug zu begründen. Nach § 295 BGB genügt jedoch ein wörtliches Angebot, wenn der Gläubiger erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist. Gemäß § 295 Satz 2 BGB steht dem wörtlichen Angebot die Aufforderung des Arbeitnehmers, die Mitwirkungshandlung vorzunehmen, gleich. § 296 BGB sieht vor, dass es keines Angebots bedarf, wenn für die vom Gläubiger zu erbringende Mitwirkungshandlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und diese Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen wird. Macht der Arbeitgeber von einem (vermeintlichen) Recht Gebrauch, die Arbeitszeitdauer zu bestimmen, kommt § 296 BGB nicht zur Anwendung. Im ungekündigten Arbeitsverhältnis kann regelmäßig nicht angenommen werden, der Arbeitgeber habe eine vorzunehmende Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen. Vielmehr muss der Arbeitnehmer die Arbeit anbieten. Ausreichend ist ein wörtliches Angebot. Denn der Arbeitgeber erklärt durch die Festlegung der Schichten einschließlich der Pausen, dass er die Arbeit zu anderen Zeiten nicht annehmen wird (BAG 18.11.2009 – 5 AZR 774/08 – zitiert nach juris). b. Vor diesem Hintergrund geht das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung in einem gleichgelagerten Parallelfall vom 03.08.2012 (LAG Köln 03.08.2012 – 5 Sa 252/11 – zitiert nach juris) für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber während einer Schicht in Annahmeverzug gerät, von den nachfolgend wiedergegebenen Grundsätzen aus, denen sich die Kammer anschließt: Wird ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber angewiesen, die Arbeit zu unterbrechen, liegt regelmäßig ein tatsächliches Angebot im Sinne des § 294 BGB vor. In dem Antritt der Schicht ist die Aufforderung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zu sehen, ihn für die Dauer der Schicht zu beschäftigen, es sei denn, es liegt eine wirksame Anordnung zur Arbeitszeitunterbrechung vor oder der Arbeitnehmer ist aus Rechtsgründen (Ruhepause von 30 Minuten nach einer siebenstündigen Schicht gemäß § 4 ArbZG) nicht leistungsfähig im Sinne des § 297 BGB (LAG Köln 03.08.2012 – 5 Sa 252/12 – zitiert nach juris). Die Anordnung, die Arbeit zu unterbrechen, ist wirksam, wenn sie den Vorgaben des § 106 GewO genügt, also nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung verstößt, § 106 Satz 1 GewO. Dies bedeutet, dass die einzelnen Weisungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem ArbZG und der anwendbaren Betriebsvereinbarung "Dienst- und Pausenplanung" zu überprüfen sind. Ruhepausen im Sinne von § 4 ArbZG sind nicht vergütungspflichtig (BAG 18.11.2009 – 5 AZR 774/08 – zitiert nach juris). Bei diesen handelt es sich um im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat und frei darüber entscheiden kann, wo und wie er diese Zeit verbringen will (BAG 16.12.2009 – 5 AZR 157/09; BAG 13.10.2009 – 9 AZR 139(08 – jeweils zitiert nach juris). Die Betriebsvereinbarung vom 31. Januar 2011 trifft eine gegenüber § 4 ArbZG für die Beklagte strengere Regelung. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Betriebsvereinbarung sieht ohne Ausnahmeregelung vor, dass die Lage der Ruhepause dem Mitarbeiter bei Beginn der Schicht mitgeteilt wird. § 9 Abs. 1 Satz 1 der Betriebsvereinbarung legt darüber hinaus fest, dass bei einer Schicht mit sieben Arbeitsstunden die Dauer der Pause regelmäßig nur 30 Minuten betragen darf. Dies folgt aus dem Hinweis auf die "gesetzlichen Ruhepausen (§ 4 ArbZG)", welcher dahingehend zu verstehen ist, dass die in § 4 ArbZG geregelte Mindestdauer der Pausen für den Betrieb der Beklagten in dem Sinne maßgeblich ist, dass die Mindestdauer weder unter- noch überschritten werden darf. Dies ergibt auch die systematische Auslegung. Für Schichten, die über sechs Stunden hinausgehen, sieht nämlich § 9 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Verlängerung der Pause vor. Einer derartigen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn schon nach § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung Pausen von mehr als einer halben Stunde zulässig wären. Die Möglichkeit zur Verlängerung der Pause besteht indes nur, wenn innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt verlängerte Pausen an nicht mehr als zehn Arbeitstagen im Monat für den jeweiligen Mitarbeiter anfallen. Diesem Verständnis des § 9 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung steht nicht entgegen, dass im zweiten Teil des Satzes von "im Durchschnitt unbezahlten Pausen" die Rede ist. Mit dieser Wendung sind länger als 30 Minuten währende Pausen gemeint und nicht auch die nur 30 Minuten andauernden Pausen (welche auch unbezahlt sind). Zudem gilt auch für die verlängerte Pause, dass ihre Lage dem Mitarbeiter bei Beginn der Schicht mitzuteilen ist. Diese Annahme ist mit dem Umstand vereinbar, dass diese Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 der Betriebsvereinbarung und nicht in einen eigenen Absatz aufgenommen worden ist. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Betriebsvereinbarung ist dahingehend zu verstehen, dass die Lage der Pause bei Beginn der Schicht mitzuteilen ist, ohne dass es darauf ankommt, wie lange die Pause dauern soll. § 9 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung enthält lediglich eine Ausnahmebestimmung zu der Dauer der Pause, nicht zu der Mitteilung der Lage der Pause. Bei der Festlegung der Lage und der Dauer der Pausen ist der Arbeitgeber an die Grundsätze des billigen Ermessens (§ 106 GewO) gebunden. Wenn er nicht durch eine Betriebsvereinbarung in seinem Direktionsrecht beschränkt wird, steht es ihm nach § 106 GewO unabhängig von der Dauer der individuell geschuldeten arbeitstäglichen Arbeitszeit frei, unter Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers und des betrieblichen Interesses eine Pause von mehr als 30 Minuten Dauer anzuordnen. Die in § 4 ArbZG geregelten Ruhepausen stellen lediglich das Mindestmaß dar und verwehren es dem Arbeitgeber nicht, kraft seines Weisungsrechts längere Pausen vorzusehen (BAG 16.12.2009 – 5 AZR 157/09 – zitiert nach juris) . Eine Weisung des Arbeitgebers entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 106 GewO, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit (BAG 17.08.2011 – 10 AZR 202/10 – zitiert nach juris). Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, die den Annahmeverzug begründen, trägt der Arbeitnehmer. Da die konkret zu leistende Arbeit in der Regel vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist, genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen (BAG 16.05.2012 – 5 AZR 347/11; BAG 18.04.2012 – 5 AZR 248/11 – jeweils zitiert nach juris). Dagegen hat der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für ein Leistungsunvermögen des Arbeitnehmers im Sinne von § 297 BGB und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 106 GewO einschließlich der Wahrung billigen Ermessens (BAG 21.07.2009 – 9 AZR 404/08 – zitiert nach juris; ErfK/Preis, 11. Aufl. 2011, § 106 GewO Rn. 7 und § 615 BGB Rn. 109). Davon ausgehend ist in Fällen, in denen streitig ist, ob eine Arbeitszeitunterbrechung eine Pause darstellt, die den Annahmeverzug ausschließt, von einer wie folgt abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen: Der Arbeitnehmer hat zunächst darzulegen und ggf. zu beweisen, an welchen Tagen er gearbeitet und zu welchen Zeiten der Arbeitgeber an diesen Tagen Arbeitsunterbrechungen angeordnet hat. Sodann ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er im Voraus eine Pause angeordnet hat und diese Anordnung der maßgeblichen Betriebsvereinbarung sowie billigem Ermessen entspricht. Hierzu hat er anzugeben, von wann bis wann die jeweilige Schicht dauerte. Darüber hinaus muss er die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben des § 4 ArbZG und die der maßgeblichen Betriebsvereinbarung ergeben, konkret darlegen und ggf. beweisen. Sind die gesetzlichen Vorgaben und die der maßgeblichen Betriebsvereinbarung für Pausen eingehalten worden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Weisung billigem Ermessen entsprochen hat. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, jede Pausenanordnung detailliert zu begründen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Weisung nicht sachgerecht ist. Es ist vielmehr Sache des Arbeitnehmers, im Anschluss an den Vortrag des Arbeitgebers Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, die gegen die Wahrung billigen Ermessens durch den Arbeitgeber sprechen. Ist ihm dies gelungen, bleibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, die dennoch die Wahrung billigen Ermessens begründen. c. In Anwendung dieser Grundsätze gilt für die vorliegend streitigen Breakstunden Folgendes: aa. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung der für den Monat Juli 2010 geltend gemachten fünf Breakstunden. Insoweit war die Klage abzuweisen. Ein möglicher Anspruch des Klägers ist nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat Juli 2010 mit Schreiben vom 13.01.2011 geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist nicht gewahrt. Die Vergütung für den Monat Juli 2010 war spätestens am 15.08.2010 fällig (Ziffer 7 des Lohntarifvertrages NRW), die dreimonatige Verfallfrist war daher bereits am 15.11.2011 abgelaufen. Warum die Ausschlussfrist für diesen Anspruch im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit 14 Ca 10582/09, auf den der Kläger mit Schriftsatz vom 29.11.2011 (Blatt 24 der Akte) hingewiesen hat, nicht gelten soll, erschließt sich nicht. bb. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von € 14,76 brutto für den Monat September 2010 . Im Übrigen (Zahlung von 0,75 Breakstunden) war die Klage insoweit abzuweisen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte unter Vorlage des Arbeitsnachweises und der Abrechnung (Blatt 54 und 93 der Akte) vom Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass sie für den 02.09.2010 insgesamt 9,25 Stunden und für den 09.09.2010 6,5 Stunden als Arbeitsstunden vergütet hat. Ein Anspruch auf Vergütung von 0,75 Stunden der vom Kläger geltend gemachten zwei Stunden ist daher durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. Hinsichtlich der weiteren 1,25 „Breakstunden“ befand sich die Beklagte im Annahmeverzug, weil sie zu der Einhaltung der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung vom 31. Januar 2011 nicht substantiiert vorgetragen hat. Die Beklagte hat für die jeweiligen Schichten nicht substantiiert dargelegt, dass sie die jeweilige Arbeitszeitunterbrechung bei Beginn der Schicht mitgeteilt hat. Sie hat sich vielmehr auf allgemeine Angaben beschränkt, wie regelmäßig verfahren wird. Dies geht zu ihren Lasten, weil sie darlegen und ggf. beweisen muss, dass sie sich an die für sie maßgebliche Betriebsvereinbarung gehalten hat. Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat September 2010 mit Schreiben vom 13.01.2011 geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist gewahrt. Der Anspruch ist auch nicht nach § 9 Abs. 2 MTV verfallen, weil die Beklagte den Anspruch außergerichtlich nicht abgelehnt hat. cc. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von € 70,86 brutto für den Monat Januar 2011 . Ausweislich der von der Beklagten für den Monat Januar 2011 vorgelegten Abrechnung (Blatt 49 der Akte) hat diese dem Kläger einen Ausgleich für weitere 29,3 Vertragsstunden gezahlt. Damit ist der Anspruch auf Vergütung von sechs Breakstunden in jedem Fall bereits durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. dd. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von € 82,67 brutto für den Monat Februar 2011 . Ausweislich der von der Beklagten für den Monat Februar 2011 vorgelegten Abrechnung (Blatt 50 der Akte) hat diese dem Kläger einen Ausgleich für weitere 32,5 Vertragsstunden gezahlt. Damit ist der Anspruch auf Vergütung von sieben Breakstunden in jedem Fall bereits durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. ee. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von € 59,05 brutto für den Monat März 2011 . Ausweislich der von der Beklagten für den Monat März 2011 vorgelegten Abrechnung (Blatt 51 der Akte) hat diese dem Kläger einen Ausgleich für weitere 19 Vertragsstunden gezahlt. Damit ist der Anspruch auf Vergütung von fünf Breakstunden in jedem Fall bereits durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. Darüber hinaus ist der Anspruch auch nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat März 2011 erstmals mit der Klageschrift vom 21.07.2011, die der Beklagten am 09.08.2011 (Blatt 19 der Akte) zugestellt worden ist, geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist nicht gewahrt. Die Vergütung für den Monat März 2011 war spätestens am 15.04.2011 fällig (Ziffer 7 des Lohntarifvertrages NRW), die dreimonatige Verfallfrist war daher bereits am 15.07.2011 abgelaufen. ff. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von € 144,72 brutto für den Monat August 2011 . Hinsichtlich der insgesamt geltend gemachten 12 Breakstunden befand sich die Beklagte im Annahmeverzug, weil sie zu der Einhaltung der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung vom 31. Januar 2011 nicht substantiiert vorgetragen hat. Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat August 2011 mit Schriftsatz vom 25.10.2011 (Blatt 33 der Akte) geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist gewahrt. Die Beklagte hat nicht behauptet, den Schriftsatz nicht erhalten zu haben. Der Anspruch ist auch nicht nach § 9 Abs. 2 MTV verfallen, weil die Beklagte den Anspruch außergerichtlich nicht abgelehnt hat. gg. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von € 36,18 brutto für den Monat September 2011 . Hinsichtlich der insgesamt geltend gemachten drei Breakstunden befand sich die Beklagte im Annahmeverzug, weil sie zu der Einhaltung der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung vom 31. Januar 2011 nicht substantiiert vorgetragen hat. Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat September 2011 mit Schriftsatz vom 25.10.2011 (Blatt 33 der Akte) geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist gewahrt. Die Beklagte hat nicht behauptet, den Schriftsatz nicht erhalten zu haben. Der Anspruch ist auch nicht nach § 9 Abs. 2 MTV verfallen, weil die Beklagte den Anspruch außergerichtlich nicht abgelehnt hat. hh. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von € 120,60 brutto für den Monat Oktober 2011 . Hinsichtlich der insgesamt geltend gemachten zehn Breakstunden befand sich die Beklagte im Annahmeverzug, weil sie zu der Einhaltung der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung vom 31. Januar 2011 nicht substantiiert vorgetragen hat. Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat Oktober 2011 mit Klageerweiterung vom 09.01.2012, die der Beklagten am 17.01.2012 zugestellt worden ist (Blatt 67 der Akte), geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist gewahrt. ii. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von € 84,42 brutto für den Monat November 2011 . Hinsichtlich der insgesamt geltend gemachten sieben Breakstunden befand sich die Beklagte im Annahmeverzug, weil sie zu der Einhaltung der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung vom 31. Januar 2011 nicht substantiiert vorgetragen hat. Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat November 2011 mit Klageerweiterung vom 09.01.2012, die der Beklagten am 17.01.2012 zugestellt worden ist (Blatt 67 der Akte), geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist gewahrt. jj. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von € 72,36 brutto für den Monat Dezember 2011 . Im Übrigen (Vergütung weiterer fünf Breakstunden) war die Klage insoweit abzuweisen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte unter Vorlage des Arbeitsnachweises und der Abrechnung für den Monat Dezember 2011 (Blatt 98 und 99 der Akte) vom Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass sie die für den 03.12.2011, 06.12.2011 (0,5 Stunden) und für den 13.12.2011 im Umfang einer halben Breakstunde geltend gemachten Breakstunden vergütet hat. Die vom Kläger für diese insgesamt zwei Breakstunden verlangte Vergütung verschuldet die Beklagte daher nicht (§ 362 BGB). Darüber hinaus hat die Beklagte eine Ausgleichszahlung für drei weitere Vertragsstunden geleistet. Hinsichtlich der weiteren insgesamt sechs Breakstunden befand sich die Beklagte im Annahmeverzug, weil sie zu der Einhaltung der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung vom 31. Januar 2011 nicht substantiiert vorgetragen hat. Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat Dezember 2011 mit Klageerweiterung vom 07.03.2012, die der Beklagten am 13.03.2012 zugestellt worden ist (Blatt 77 der Akte), geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist gewahrt. kk. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von € 198,99 brutto für den Monat Januar 2012 . Im Übrigen (Vergütung weiterer zwei Breakstunden) war die Klage insoweit abzuweisen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte unter Vorlage des Arbeitsnachweises und der Abrechnung für den Monat Januar 2012 (Blatt 100 und 101 der Akte) vom Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass sie die für den 01.01.2012 (0,5 Stunden), 02.01.2012 und für den 15.01.2012 im Umfang einer halben Breakstunde geltend gemachten Breakstunden vergütet hat. Die vom Kläger für diese insgesamt zwei Breakstunden verlangte Vergütung verschuldet die Beklagte daher nicht (§ 362 BGB). Hinsichtlich der weiteren insgesamt 16,5 Breakstunden befand sich die Beklagte im Annahmeverzug, weil sie zu der Einhaltung der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung vom 31. Januar 2011 nicht substantiiert vorgetragen hat. Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat Januar 2012 mit Klageerweiterung vom 07.03.2012, die der Beklagten am 13.03.2012 zugestellt worden ist (Blatt 77 der Akte), geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist gewahrt. ll. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von € 86,52 brutto für den Monat Mai 2012 . Hinsichtlich der insgesamt geltend gemachten sieben Breakstunden befand sich die Beklagte im Annahmeverzug, weil sie zu der Einhaltung der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung vom 31. Januar 2011 nicht substantiiert vorgetragen hat. Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat Mai 2012 mit Schreiben vom 19.07.2012 (Blatt 140 der Akte) geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist gewahrt. Der Anspruch ist auch nicht nach § 9 Abs. 2 MTV verfallen, weil die Beklagte den Anspruch außergerichtlich nicht abgelehnt hat. mm. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von € 191,58 brutto für den Monat Juni 2012 . Hinsichtlich der insgesamt geltend gemachten 15,5 Breakstunden befand sich die Beklagte im Annahmeverzug, weil sie zu der Einhaltung der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung vom 31. Januar 2011 nicht substantiiert vorgetragen hat. Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat Juni 2012 mit Schreiben vom 19.07.2012 (Blatt 140 der Akte) geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist gewahrt. Der Anspruch ist auch nicht nach § 9 Abs. 2 MTV verfallen, weil die Beklagte den Anspruch außergerichtlich nicht abgelehnt hat. nn. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von € 98,88 brutto für den Monat Juli 2012 . Hinsichtlich der insgesamt geltend gemachten acht Breakstunden befand sich die Beklagte im Annahmeverzug, weil sie zu der Einhaltung der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung vom 31. Januar 2011 nicht substantiiert vorgetragen hat. Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat Juli 2012 mit Klageerweiterung vom 24.10.2012, die der Beklagten am 30.10.2012 zugestellt worden ist (Blatt 150 der Akte) geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist gewahrt. oo. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von € 123,60 brutto für den Monat August 2012 . Im Übrigen (Vergütung einer weiteren Breakstunde) war die Klage insoweit abzuweisen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte unter Vorlage des Arbeitsnachweises und der Abrechnung für den Monat August 2012 (Blatt 162 und 163 der Akte) vom Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass sie die für den 15.08.2012 und 16.08.2012 geltend gemachten Breakstunden im Umfang jeweils einer halben Breakstunde vergütet hat. Die vom Kläger für diese eine Breakstunde verlangte Vergütung verschuldet die Beklagte daher nicht (§ 362 BGB). Hinsichtlich der weiteren insgesamt zehn Breakstunden befand sich die Beklagte im Annahmeverzug, weil sie zu der Einhaltung der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung vom 31. Januar 2011 nicht substantiiert vorgetragen hat. Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat August 2012 mit Klageerweiterung vom 24.10.2012, die der Beklagten am 30.10.2012 zugestellt worden ist (Blatt 150 der Akte) geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist gewahrt. pp. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von € 86,52 brutto für den Monat Oktober 2012 . Im Übrigen (Vergütung von 1,5 weiteren Breakstunden) war die Klage insoweit abzuweisen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte unter Vorlage des Arbeitsnachweises und der Abrechnung für den Monat Oktober 2012 (Blatt 173 und 174 der Akte) vom Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass der Kläger am 01.10.2012 erkrankt war und sie für diesen Tag unter Berücksichtigung von neun Arbeitsstunden abgerechnet hat. Darüber hinaus hat sie die für den 14.10.2012 geltend gemachte Breakstunde im Umfang einer halben Breakstunde vergütet. Die vom Kläger für diese 1,5 Breakstunden verlangte Vergütung verschuldet die Beklagte daher nicht (§ 362 BGB). Hinsichtlich der weiteren insgesamt sieben Breakstunden befand sich die Beklagte im Annahmeverzug, weil sie zu der Einhaltung der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung vom 31. Januar 2011 nicht substantiiert vorgetragen hat. Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat Oktober 2012 mit Klageerweiterung vom 05.11.2012, die der Beklagten am 13.11.2012 zugestellt worden ist (Blatt 165 der Akte) geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige Verfallfrist gewahrt. qq. Zinsen waren dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 288 Abs. 1 BGB zuzusprechen. 3. Der Antrag zu 3.) ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit in Höhe von insgesamt € 136,02 netto nebst Zinsen aus § 615 Satz 1 BGB. Im Übrigen war die Klage hinsichtlich des Antrages zu 3.) abzuweisen. Soweit unter Ziffer 2.) der Annahmeverzug der Beklagten festgestellt worden ist, ist sie zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Zu dieser gehören die Zuschläge für Sonn – und Feiertagsarbeit nach § 3 Abs. 3 und 4 MTV NRW. Die Beklagte war daher antragsgemäß im tenorierten Umfang zur Zahlung der geltend gemachten Zuschläge zu verurteilen. Die Klage war abzuweisen, soweit der Kläger die Zahlung von Zuschlägen für die Monate Juli und Oktober 2010 sowie Januar, Mai und Juli 2011 verlangt hat, denn eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten für die Monate ist nicht festgestellt worden. Die Klage war darüber hinaus abzuweisen, soweit der Kläger Zuschläge für den 01.01.2012, den 15.01.2012 und den 14.10.2012 im Umfang je einer halben Stunde verlangt hat. Diese Stunden sind durch die Beklagte – wie unter Ziffer 2.) ausgeführt – bereits vergütet worden. Zinsen waren dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 288 Abs. 1 BGB zuzusprechen. 4. Der Antrag zu 4.) ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger erläutert nicht, für welche Nachtarbeit er Zuschläge verlangt; jedenfalls am 01.10.2012 ist keine tatsächliche Nachtarbeit angefallen, da der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war. 5. Den im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisenden Streitwert hat die Kammer in Höhe der geltend gemachten Klageforderung festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 92 Abs. 2, 91a ZPO. Dabei hat die Kammer den um den übereinstimmend erledigten Teil des Rechtsstreits erhöhten Gebührenstreitwert in Höhe von € 3.808,34 zugrundegelegt. Soweit die Kostenentscheidung über diesen Teil gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu treffen war, hat die Kammer die Kosten für weitere € 790,00 (Differenzvergütung für Dezember 2010) der Beklagten auferlegt. Die Beklagte hat die Differenzvergütung für den Monat Dezember 2010 im Laufe des Rechtsstreits und damit nach Klageerhebung gezahlt. Hinsichtlich weiterer € 23,60 (Breakstunden Mai 2011) hat die Kammer die Kosten dem Kläger auferlegt, da die Klage angesichts der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Differenzvergütung für den Monat Mai 2011 keine Aussicht auf Erfolg hatte. Angesichts der Kostenlast des Klägers bei insgesamt etwas weniger 10% hat die Kammer die Kosten der Beklagten gemäß § 92 Abs. 2 ZPO insgesamt auferlegt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.