Urteil
1 Ca 3757/11 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2012:1005.1CA3757.11.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 12.711,80 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 12.711,80 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um Ansprüche auf Zahlung einer Wechselschichtzulage für vergangene und künftige Tätigkeiten, Vergütung von angeblich geleisteten Überstunden nebst Zeitzuschlägen, künftige Einrechnung von Pausenzeiten in die Arbeitszeit sowie auf Gewährung von Zusatzurlaub. Der Kläger ist seit dem 30.08.1990 bei der Beklagten zuletzt als Gerätebediener beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD Anwendung. Der Kläger arbeitet in einem Schichtsystem auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung 02/2007. Die Dienstzeit wird darin in Frühdienst, Tagesdienst, Spätdienst und Nachtdienst unterteilt, wobei innerhalb jeder Schicht im Viertelstundentakt unterschiedliche Zeiten für den Schichtbeginn vorgesehen sind. Der Frühdienst beginnt frühestens um 01.15 Uhr, spätestens um 07.00 Uhr, der Tagesdienst beginnt frühestens um 07.15 Uhr, spätestens um 12.00 Uhr, der Spätdienst beginnt frühestens um 12.15 Uhr, spätestens um 20.00 Uhr und der Nachtdienst beginnt frühestens um 20.15 Uhr und spätestens um 01.00 Uhr. Die Beklagte leistet an den Kläger monatlich eine Schichtzulage in Höhe von 74,73 €. Mit seiner vorliegenden, mehrfach geänderten Klage begehrt der Kläger zuletzt erstens die Zahlung der Differenzbeträge zwischen den Wechselschichtzulagen und den von der Beklagten geleisteten Schichtzulagen hinsichtlich der Monate Juli 2010 bis einschließlich November 2011 in Höhe von insgesamt 514,59 €, zweitens die Zahlung von Zinsen auf diese Forderungen, drittens die Zahlung einer Wechselschichtzulage ab Dezember 2011 unter den im zuletzt gestellten Klageantrag zu 4. im Einzelnen genannten Voraussetzungen, viertens die Vergütung von angeblich geleisteten Überstunden nebst Zahlung von Zeitzuschlägen hinsichtlich der Monate Juli 2010 bis einschließlich November 2011 in Höhe von insgesamt 3.135,35 €, fünftens die Zahlung von Zinsen auf diese Forderungen, sechstens die Feststellung, dass ihm künftig in den Monaten, in denen er Wechselschicht leistet, dreißig Minuten Pausen zustehen, die in die Arbeitszeit eingerechnet sind, siebtens die Gewährung von drei Tagen Zusatzurlaub für die Monate Juli 2010 bis einschließlich Dezember 2010 und von fünf Tagen Zusatzurlaub für die Monate Januar 2011 bis einschließlich Oktober 2011 sowie achtens die Feststellung, dass ihm künftig für jeweils zwei zusammenhängende Monate in Wechselschicht je ein Arbeitstag Zusatzurlaub, maximal fünf Tage je Kalenderjahr, beginnend erstmals im Kalenderjahr 2012, zusteht. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe nach § 8 Abs. 5 TVöD hinsichtlich der Monate Juli 2010 bis einschließlich November 2011 eine Wechselschichtzulage in Höhe von monatlich 105,00 € zu, da er während dieser Monate in allen Schichtarten eingesetzt worden sei und damit jeweils Wechselschichten i.S. von § 7 Abs. 1 TVöD geleistet habe. Hieraus rechtfertigten sich auch die weiteren Forderungen, die von ihm zuletzt geltend gemacht worden seien. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Wechselschichtzulage in Höhe von (105,00 € monatlich, abzüglich geleisteter Schichtzulage in Höhe von 74,73 € monatlich) 30,27 € monatlich, beginnend mit Juli 2010 und endend mit November 2011 (17 Monate), insgesamt (17 * 30,27 €) 514,59 € zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, auf die vorstehend bezifferten Vergütungsansprüche wegen Wechselschichtzulage an ihn Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes, jeweils ab dem ersten Tag des Monats, welcher der Entstehung des Anspruchs folgt, zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn unter Anrechnung von geleisteten Schichtzulagen eine Wechselschichtzulage in Höhe von 105,00 € monatlich zu zahlen, beginnend mit Dezember 2011, für die Monate, in denen in dem Arbeitsbereich, in dem er tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird, die Arbeit in diesem Arbeitsbereich nach einem Dienst- oder Schichtplan erfolgt, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, er zur Arbeit in allen Schichtarten und dabei durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht eingesetzt wird, und ihm seine Tätigkeit dauerhaft vom Arbeitgeber zugewiesen ist und er die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt bzw. Unterbrechungen nur wegen der in den in § 21 Satz 1 TVöD-F genannten Fällen erfolgen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn in den Monaten, in denen er Wechselschicht geleistet hat, für jeden Arbeitstag, einschließlich Urlaubs-, Kranken- und Feiertage, dreißig zusätzlich gearbeitete Minuten Überstunden (nach seinem Normalentgelt: Entgeltgruppe 7 Stufe 6 = 15,51 € pro Stunde) mit einem (zusätzlichen) Zeitzuschlag in Höhe von Zwölf von Hundert je Stunde des auf eine Stufe entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der Entgeltgruppe 7 (= 13,94 € * 12 % = 1,67 € pro Stunde), zusammen mit 17,18 € (= 15,51 € + 1,67 €) pro Stunde oder 8,59 € je 30 Minuten zu vergüten, beginnend mit Juli 2000 und endend mit November 2011, und zwar für Juli 2010 mit 21 Tagen, für August 2010 mit 20 Tagen, für September 2010 mit 20 Tagen, für Oktober 2010 mit 20 Tagen, für November 2010 mit 21 Tagen, für Dezember 2010 mit 21 Tagen, für Januar 2011 mit 21 Tagen, für Februar 2011 mit 19 Tagen, für März 2011 mit 20 Tagen, für April 2011 mit 23 Tagen, für Mai 2011 mit 24 Tagen, für Juni 2011 mit 26 Tagen, für Juli 2011 mit 21 Tagen, für August 2011 mit 20 Tagen, für September 2011 mit 25 Tagen, für Oktober 2011 mit 22 Tagen und für November 2011 mit 21 Tagen, insgesamt 265 Tage * 8,59 € = 3.135,35 €, 5. die Beklagte zu verurteilen, auf die vorstehend bezifferten Vergütungsansprüche wegen Überstunden an ihn Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes, jeweils ab dem ersten Tag des Monats, welcher der Entstehung des Anspruchs folgt, zu zahlen, 6. festzustellen, dass ihm künftig in den Monaten, in denen er Wechselschicht leistet, dreißig Minuten Pause täglich zustehen, die in die Arbeitszeit eingerechnet sind, 7. die Beklagte zu verurteilen, ihm für Juni 2010 bis Dezember 2010 drei Tage Zusatzurlaub und für Januar 2011 bis Oktober 2011 weitere fünf Tage Zusatzurlaub jeweils unter Entgeltfortzahlung zu gewähren, 8. festzustellen, dass ihm künftig für jeweils zwei zusammenhängende Monate in Wechselschicht je ein Arbeitstag Zusatzurlaub einschließlich Entgeltfortzahlung zusteht, maximal fünf Tage je Kalenderjahr, beginnend erstmals im Kalenderjahr 2012. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Forderungen des Klägers seien aus den von ihr in der Klageerwiderung vom 15.08.2011 sowie in den Schriftsätzen vom 21.11.2011, 18.01.2012 und 19.04.2012 im Einzelnen genannten Gründen unberechtigt. Insbesondere habe der Kläger nicht ununterbrochen gearbeitet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen zu 1., 2., 4., 5. und 7. zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der zuletzt gestellten Anträge zu 3., 6. und 8. ist die Klage bereits unzulässig. 1. Der Kläger kann von der Beklagten nicht für die Monate Juli 2010 bis einschließlich November 2011 die Zahlung der Differenzbeträge zwischen einer Wechselschichtzulage von monatlich 105,00 € brutto und der an ihn monatlich geleisteten Schichtzulage von 74,73 € brutto in Höhe von insgesamt 514,59 € (brutto) verlangen. Zur Zahlung der in § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD vorgesehenen Wechselschichtzulage in Höhe von monatlich 105,00 € brutto an den Kläger hinsichtlich der Monate Juli 2010 bis einschließlich November 2011 ist die Beklagte nicht verpflichtet, selbst wenn hier zu Gunsten des Klägers unterstellt würde, dass während dieser Zeit für die Begriffsbestimmung der Wechselschichtarbeit die Regelung des § 7 Abs. 1 TVöD und nicht, wie von der Beklagten angenommen, über § 23 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA die diesbezüglichen Vorschriften des BMT-G auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung gefunden hätten. a) Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschicht leisten, eine Wechselschichtzulage von 105,00 € monatlich. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD definiert Wechselschichtarbeit als die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt Wechselschichtarbeit in diesem tariflichen Sinne nur dann vor, wenn in dem Arbeitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird (BAG, Urteil vom 24.03.2010 – 10 AZR 58/09, AP Nr. 11 zu § 8 TVöD, zu A. I. 1. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 18.05.2011 – 10 AZR 255/10, AP Nr. 12 zu § 8 TVöD, zu I. 1. der Gründe). Die Arbeit muss nach einem Dienst- oder Schichtplan erfolgen, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit im genannten Sinn vorsieht. Der Beschäftigte muss zur Arbeit in allen Schichtarten eingesetzt werden (BAG, Urteil vom 24.03.2010 – 10 AZR 58/09, AP Nr. 11 zu § 8 TVöD, zu A. I. 1. b) der Gründe m.w. Nachw.). Auch wenn der Kläger, wie von ihm behauptet, während der Monate Juli 2010 bis einschließlich November 2011 in allen Schichtarten eingesetzt worden sein sollte, kämen das Vorliegen von Wechselschichtarbeit und damit ein Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD nach einer Entscheidung der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln nur dann in Betracht, wenn ein „entsprechender Einsatz“ des Arbeitnehmers „rund um die Uhr“ stattgefunden hätte (ArbG Köln, Urteil vom 23.02.2012 – 10 Ca 3642/11, zu I. 3. der Gründe). Dieser Auffassung hat sich zwischenzeitlich auch die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Köln ausdrücklich angeschlossen (ArbG Köln, Beschluss vom 16.05.2012 – 3 BV 167/11, zu II. 2. b) der Gründe). Die erkennende Kammer folgt dem ebenfalls aus Rechtssicherheitsgründen. b) Während der Monate Juli 2010 bis einschließlich November 2011 hat ein solcher tatsächlicher Arbeitseinsatz des Klägers „rund um die Uhr“ aber nicht stattgefunden. Denn den insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten in deren Schriftsätzen vom 15.08.2011 und 19.04.2012 zufolge wurden von dem Kläger während dieser Monate jeweils in der Zeit von 01.30 Uhr bis 04.00 Uhr keine tatsächlichen Arbeitsleistungen erbracht. Lediglich für die Zeit vom 27.12.2010 bis zum 29.12.2010 und vom 28.02.2011 bis zum 02.03.2011 seien „vorgeplante“ Spätdienste von 18.00 Uhr bis 04.00 Uhr vorgesehen gewesen. Die Dienste vom 27.12.2010 bis zum 29.12.2010 seien jedoch den insoweit ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten zufolge vom Kläger gegen Spätdienste mit Arbeitszeiten von 13.30 Uhr bis 23.30 Uhr getauscht worden. Während der Zeit vom 28.02.2011 bis zum 02.03.2011 sei der Kläger, wie von diesem im Kammertermin am 05.10.2012 selbst eingeräumt wurde, arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Da der Kläger nach alledem während der Monate Juli 2010 bis einschließlich November 2011 tatsächlich nicht „rund um die Uhr“ eingesetzt worden ist, kann er von der Beklagten auch nicht die Zahlung einer Wechselschichtzulage i.S. von § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD verlangen. c) Der Einwand des Klägervertreters im Kammertermin am 05.10.2012, der Arbeitgeber könne die Zahlung einer Wechselschichtzulage dadurch verhindern, dass er den Arbeitnehmer lediglich stets zu gleich bleibenden bestimmten Minuten eines Tages nicht einsetzt, verfängt im Streitfall nicht. Bei einer solchen Vorgehensweise käme in der Tat u.U. nach § 242 BGB ein treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers mit der Folge in Betracht, dass an den Arbeitnehmer nach Maßgabe des in § 162 BGB enthaltenen Grundgedankens eine Wechselschicht zu leisten wäre. Ein solcher Ausnahmefall war hier indes bereits deshalb nicht gegeben, weil der Kläger während der Zeit von Juli 2010 bis einschließlich November 2011 nicht nur wenige Minuten nicht „rund um die Uhr“, sondern für die Dauer von 2 ½ Stunden, nämlich jeweils von 01.30 Uhr bis 04.00 Uhr, und damit nicht nur für einen jeweils geringfügigen Zeitraum nicht durchgehend eingesetzt worden ist. 2. Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Klage auch mit den Anträgen zu 2., 4., 5. und 7. keinen Erfolg haben konnte. 3. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 3. die (künftige) Zahlung einer Wechselschichtzulage in Höhe von monatlich 105,00 € (brutto) unter Anrechnung von geleisteten Schichtzulagen, beginnend mit dem Monat Dezember 2011, für die Monate, in denen in dem Arbeitsbereich, in dem er tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird, die Arbeit in diesem Arbeitsbereich nach einem Dienst- oder Schichtplan erfolgt, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, er zur Arbeit in allen Schichtarten und dabei durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht eingesetzt wird, und ihm seine Tätigkeit dauerhaft vom Arbeitgeber zugewiesen ist und er die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt bzw. Unterbrechungen nur wegen der in den in § 21 Satz 1 TVöD-F genannten Fällen erfolgen, verlangt, ist die Klage unzulässig. a) In einer Entscheidung vom 09.04.2008 hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich „erwogen“, eine Klage auf künftige Vergütung nach § 259 ZPO, mit der in der Sache ausschließlich die Vergütungspflicht entsprechend einer bestimmten tariflichen Vergütungsgruppe geltend gemacht wird, grundsätzlich – mit Ausnahme der vorsätzlichen Verweigerung von „unzweifelhaft geschuldeter Vergütung“ als unzulässig anzusehen (BAG, Urteil vom 09.04.2008 – 4 AZR 104/07, Orientierungssatz 1 und zu B. II. 1. a) der Gründe, zitiert nach juris ). Hierfür spreche, dass das Rechtsschutzinteresse des Arbeitnehmers auf einen solchen Leistungstitel deswegen in der Regel nicht gegeben sein dürfte, weil die Gerichte nicht zur Erlangung eines Titels bemüht werden dürften, der im Regelfall nicht vollstreckt werden könne und dies bei einer Klage auf künftige Vergütungsleistung in vergleichbarer Weise gegeben sei (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 09.04.2008 – 4 AZR 104/07, zu B. II. 1. a) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris ). Denn § 259 ZPO lasse zwar grundsätzlich auch die Verurteilung zu künftigen Leistungen zu, die von einer im Urteil anzugebenden Gegenleistung abhängig seien. Da künftige Vergütungsansprüche aber z.B. dann entfielen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet werde, die geschuldete Arbeitsleistung ausbleibe oder die Vergütung nicht fortzuzahlen sei, wie z.B. bei längerer Krankheit, unbezahltem Urlaub, unentschuldigten Fehlzeiten und dergleichen, seien die für den Vergütungsanspruch maßgebenden Bedingungen in den Antrag aufzunehmen. Nur das Unerwartete könne unberücksichtigt bleiben (BAG, Urteil vom 09.04.2008 – 4 AZR 104/07, zu B. II. 1. a) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris ). Unerwartet in diesem Sinne sei bezogen auf die unbefristete Verurteilung zu künftiger Leistung jedenfalls nicht der Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsvergütung durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder – bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses – durch die Nichterbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer. Wolle dieser mit einer Leistungsklage die Verurteilung seines Arbeitgebers zur künftigen unbefristeten monatlichen Vergütungszahlung durchsetzen, müsse er diese nicht unerwarteten Bedingungen in seinem Antrag aufnehmen. Dies umfasse „in jedem Fall den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortzahlung der Vergütung trotz Nichtarbeit für die am häufigsten auftretenden Konstellationen, etwa Arbeitsunfähigkeit, Erholungsurlaub, Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen, Annahmeverzug, evtl. auch Betriebs- und Arbeitskampfrisiko (so wörtlich BAG, Urteil vom 09.04.2008 – 4 AZR 104/07, zu B. II. 1. a) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris ). Diese Erwägungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer insoweit vollinhaltlich anschließt, gelten wegen der Identität der Interessenlage in gleicher Weise, wenn es nicht um die (künftige) Vergütungspflicht entsprechend einer bestimmten tariflichen Vergütungsgruppe, sondern um die (künftige) Leistung von tariflich vorgesehenen Entgeltbestandteilen, wie hier der (künftigen) Zahlung einer Wechselschichtzulage, geht. b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist der Antrag des Klägers auf (künftige) Zahlung einer monatlichen Wechselschichtzulage in Höhe von 105,00 € (brutto) unter Anrechnung von geleisteten Schichtzulagen bereits deshalb unzulässig, weil dieser Antrag – soweit ersichtlich – jedenfalls nicht das Erfordernis des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für eine etwaige Zahlungsverpflichtung der Beklagten enthält, der nach der eben dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei einer Klage auf künftige (Entgelt-)Leistungen im Antrag stets aufzunehmen ist. Unabhängig davon ist im Klageantrag zu 3. nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass sich die tariflichen Regelungen hinsichtlich der Zahlung von Wechselschichtzulagen künftig sowohl im Hinblick auf deren Voraussetzungen als auch hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Wechselschichtzulage ändern können, worauf die Beklagte im Schriftsatz vom 19.04.2012 (dort auf Seite 4 im letzten Absatz) zu Recht hingewiesen hat. 4. Hinsichtlich der Anträge zu 6. und 8., mit denen der Kläger die Feststellung begehrt, dass ihm künftig in den Monaten, in denen er Wechselschicht leistet, dreißig Minuten Pause täglich zustehen, die in die Arbeitszeit eingerechnet ist, und ihm künftig für jeweils zwei zusammenhängende Monate in Wechselschicht je ein Arbeitstag Zusatzurlaub einschließlich Entgeltfortzahlung zusteht, maximal fünf Tage je Kalenderjahr, beginnend erstmals im Kalenderjahr 2012, ist die Klage wegen Fehlens eines insoweit nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses ebenfalls unzulässig. a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das besondere Feststellungsinteresse ist eine in jedem Stadium des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfende Sach-urteilsvoraussetzung (BAG, Urteil vom 16.11.2011 – 4 AZR 839/09, zu II. 2. a) der Gründe, zitiert nach juris ). Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn dem Kläger ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen, oder wenn die begehrte Feststellung zu einer abschließenden Klarstellung des Streits nicht geeignet ist (BAG, Urteil vom 16.11.2011 – 4 AZR 839/09, zu II. 2. a) der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris ). Das rechtliche Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage ist regelmäßig zu verneinen, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Allerdings kann auch in diesen Fällen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die auch insoweit von der Kammer vollinhaltlich geteilt wird, ein Feststellungsinteresse statthaft sein, wenn das angestrebte Urteil mit seiner lediglich grundsätzlich klärenden, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern (ständige Rechtsprechung des BAG, siehe statt vieler BAG, Urteil vom 16.11.2011 – 4 AZR 839/09, zu II. 2. a) der Gründe m. zahlr. Nachw., zitiert nach juris ). b) Letztere Voraussetzung ist hier nicht gegeben: Das bisherige Vorbringen der Beklagten in diesem Rechtsstreit verdeutlicht eindrucksvoll, dass ein den Klageanträgen zu 6. und 8. stattgebendes (Feststellungs-)Urteil nicht einmal ansatzweise geeignet wäre, die diesbezüglichen Konflikte der Parteien endgültig zu lösen und weitere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien über die den diesen Anträgen zu Grunde liegenden Streitgegenstände zu verhindern. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG, §§ 3, 5 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG, wobei die jeweiligen Klageanträge nach Maßgabe der Ausführungen des Klägers am Ende seines Schriftsatzes vom 22.02.2012 (dort auf Blatt 5 unter III.) bewertet wurden.