Urteil
1 Ca 9861/11
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGK:2012:0629.1CA9861.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 378.117,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2011 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 37,5 % und die Beklagte zu 62,5 %. 4. Der Streitwert wird auf 604.987,85 € festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Kostenerstattungen und das Bestehen einer diesbezüglichen Verpflichtung. 3 Der am ……. geborene Kläger ist Facharzt für …… und bei der Beklagten seit dem 01.07.1999 als Chefarzt der ……. Abteilung in deren Krankenhaus in……. beschäftigt. In dem Dienstvertrag der Parteien vom ……. heißt es – soweit hier von Interesse – u.a.: 4 „ § 4 5 Gesonderte Berechnung ärztlicher Leistungen 6 (1) Soweit das ärztliche Berufsrecht, das Krankenhausrecht sowie die Bestimmungen der Abgabenordnung über die Gemeinnützigkeit und die caritativen Aufgabenstellungen des Krankenhauses es ermöglichen, wird dem Arzt unter den nachstehenden Bedingungen gestattet, im stationären Bereich für ärztliche Verrichtungen bei den Patienten gesondert abzurechnen, die eine persönliche Behandlung ausdrücklich gewählt und dies mit dem Krankenhaus vereinbart haben (Liquidationsrecht). 7 (…) 8 § 5 9 Nutzungsentgelt 10 (1) Der Arzt ist verpflichtet, an den Träger ein Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) zu zahlen. Die Einzelheiten bestimmen sich nach den folgenden Absätzen. 11 (2) Die Kostenerstattung des Arztes bemißt sich an den Kosten, die für die gesondert berechenbaren Leistungen (§ 4 Abs. 1) bei der Ermittlung der pflegesatzfähigen Kosten von den Gesamtkosten des Krankenhauses nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung in der jeweiligen Fassung und der diese ergänzenden oder ersetzenden Bestimmungen abzuziehen sind. 12 (3) Für die Einräumung des Liquidationsrechtes leistet der Arzt dem Träger unabhängig von der Kostenerstattung (Abs. 2) einen 10 %igen Vorteilsausgleich für Brutto-Liquidationseinnahmen bis zu einer Höhe von DM 300.000. Für darüber hinausgehende Brutto-Liquidations-einnahmen wird ein 15 %iger Vorteilsausgleich gezahlt. 13 Der Berechnung des abzuführenden Betrages sind die gesamten Brutto-Liquidationseinnahmen ohne Kostenabzug gem. Abs. 2 ohne Abzug von Sachkosten und Zuwendungen an nachgeordnete Ärzte und Hilfskräfte und ohne andere Kürzungen (z.B. durch Aufrechnung oder durch Abzug von Einzugsvergütungen oder von Leistungen an Dritte) zugrunde zu legen.“ 14 Bis einschließlich 2002 wurden die Krankenhauspflegesätze bei der Beklagten nach den Regelungen der Bundespflegesatzverordnung ermittelt. Seit 2003 wird für das Krankenhaus der Beklagten das DRG-Vergütungssystem nach den Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes angewandt. 15 Für die Zeit von Januar 2007 bis einschließlich Oktober 2011 leistete der Kläger an die Beklagte Kostenerstattungen im Hinblick auf § 5 Abs. 2 des Dienstvertrags der Parteien vom ……. in Höhe von insgesamt 378.117,41 €. 16 Mit seiner am …… vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom selben Tag nimmt der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung dieses geleisteten Gesamtbetrags in Anspruch und begehrt zudem die Feststellung, dass sich aus § 5 Abs. 2 des Dienstvertrags der Parteien keine Zahlungsverpflichtung von ihm gegenüber der Beklagten mehr ergibt. 17 Der Kläger ist der Auffassung, die Regelung in § 5 Abs. 2 des Dienstvertrags der Parteien stelle jedenfalls ab dem …… keine Rechtsgrundlage für eine wahlärztliche „Kostenerstattung“ von ihm gegenüber der Beklagten mehr dar. Mit der Umstellung des Krankenhausfinanzierungsrechts auf das sog. DRG-System sei der Kostenabzug vom Pflegesatz entfallen. Eine Kostenerstattung unabhängig von einem realen Kostenabzug sei nicht vereinbart worden und deshalb nicht Gegenstand einer vertraglichen Kostenerstattung von ihm. 18 Der Kläger beantragt, 19 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 378.117,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem …… zu zahlen, 20 2. festzustellen, dass die sich aus § 5 Abs. 2 des Chefarztdienstvertrags der Parteien vom ……. keine Zahlungsverpflichtung von ihm gegenüber der Beklagten mehr ergibt. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Die Beklagte ist der Auffassung, die streitbefangenen Zahlungen des Klägers an sie seien mit Rechtsgrund erfolgt, da der Kostenabzug für wahlärztliche Leistungen mit der Umstellung auf das DRG-System nicht entfallen sei. Jedenfalls sei § 5 Abs. 1 des Dienstvertrags nach wie vor Rechtsgrundlage für die vom Kläger geleistete und auch weiterhin zu leistende Kostenerstattung. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 26 I. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. 27 1. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB die Rückzahlung der von ihm an die Beklagte in der Zeit von Januar 2007 bis einschließlich Oktober 2011 geleisteten Kostenerstattungen in – rechnerisch zwischen den Parteien insoweit unstreitiger – Höhe von insgesamt 378.117,41 € verlangen, da diese Zahlungen rechtsgrundlos erfolgten. 28 a) Die Regelung in § 5 Abs. 2 des Dienstvertrags der Parteien vom ….. kommt – zumindest seit dem ….. – als Rechtsgrundlage für die vom Kläger während der streitbefangenen Zeit an die Beklagte geleisteten Kostenerstattungen nicht in Betracht. 29 Danach bemisst sich die Kostenerstattung des Arztes an den Kosten, die für die gesondert berechenbaren Leistungen i.S. von § 4 Abs. 1 des Dienstvertrags der Parteien bei der Ermittlung der pflegesatzfähigen Kosten von den Gesamtkosten des Krankenhauses nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung in der jeweiligen Fassung und der diese ergänzenden oder ersetzenden Bestimmungen abzuziehen sind. 30 Wie aber die Beklagte in der Klageerwiderung vom …… selbst eingeräumt hat, wird seit dem Jahr 2003 für ihr Krankenhaus das DRG-Vergütungssystem nach den Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) angewandt. Eine Verpflichtung des Klägers zur Kostenerstattung gegenüber der Beklagten nach Maßgabe dieses Gesetzes ist in § 5 Abs. 2 des Dienstvertrags der Parteien nicht vorgesehen. 31 Das Krankenhausentgeltgesetz stellt – anders als von der Beklagten angenommen – auch keine das Krankenhausfinanzierungsgesetz und die Bundespflegesatzverordnung „ergänzende“ oder „ersetzende“ Bestimmung im Sinne des letzten Halbsatzes von § 5 Abs. 2 des Dienstvertrags der Parteien dar. Insbesondere ist das Krankenhausentgeltgesetz – anders als etwa der TVöD im Verhältnis zum BAT im Jahre 2005 – nicht an die Stelle des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und/oder der Bundespflegesatzverordnung getreten. Ebenso wenig kann es als das Krankenhausfinanzierungsgesetz und die Bundespflegesatzverordnung „ergänzende“ Regelung ausgelegt werden. Vielmehr ist das Krankenhausentgeltgesetz gewissermaßen selbständig neben diese beiden Regelungen getreten. 32 b) Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Kläger nicht bereits unmittelbar auf Grund der Regelung in § 5 Abs. 1 des Dienstvertrags der Parteien zu den in der Zeit von Januar 2007 bis einschließlich Oktober 2011 geleisteten Kostenerstattungen an sie verpflichtet. Denn diese Bestimmung schreibt lediglich in Satz 1 die grundsätzliche Pflicht des Klägers zur Zahlung eines Nutzungsentgelts in Form der Kostenerstattung zum einen und des Vorteilsausgleichs zum anderen vor. Die konkreten Voraussetzungen, unter denen der Kläger an die Beklagte eine Kostenerstattung und einen Vorteilsausgleich zu leisten hat, und die hinsichtlich der Kostenerstattung zumindest seit Januar 2007 aus den bereits unter a) im Einzelnen genannten Gründen nicht mehr gegeben sind, richten sich hingegen – wie dies in Satz 2 von § 5 Abs. 1 des Dienstvertrags der Parteien auch ausdrücklich klargestellt wird, u.a. nach den Absätzen 2 und 3 von § 5 des Dienstvertrags der Parteien. 33 c) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich auf die gesetzliche Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG als Rechtsgrund auf die vom Kläger in der Zeit von Januar 2007 bis einschließlich Oktober 2011 an sie geleisteten Kostenerstattungen. 34 Diese Bestimmung sieht zwar in der Tat vor, dass ein Arzt des Krankenhauses, soweit er wahlärztliche Leistungen nach § 17 Abs. 3 KHEntgG gesondert berechnen kann, grundsätzlich verpflichtet ist, dem Krankenhaus die auf diese Wahlleistungen entfallenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der Bundespflegesatzverordnung nicht ersatzfähigen Kosten zu erstatten. Allerdings normiert diese Bestimmung – worauf der Kläger insoweit zu Recht hingewiesen hat – nicht schon von Gesetzes wegen eine Leistungspflicht der liquidationsberechtigten Krankenhausärzte gegenüber dem Krankenhausträger oder eine Änderung der vertraglichen Beziehungen zwischen dem liquidationsberechtigten Arzt und seinem Arbeitgeber. Vielmehr bedarf es insoweit einer diesbezüglichen Anpassung der bisherigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, wobei es den Parteien überlassen bleibt, inwieweit sie eine Anpassung vornehmen (vgl. BAG, Urteil vom 22.01.1997 – 5 AZR 441/95, AP Nr. 33 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag, zu I. 1. der Gründe). Als rechtliche Gestaltungsmittel für eine Anpassung von § 5 Abs. 2 des Dienstvertrags der Parteien an die geänderten tatsächlichen und rechtlichen Umstände kommen hier insbesondere die Berufung auf das nunmehr in § 313 BGB ausdrücklich geregelte Rechtsinstitut des nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sowie der Ausspruch einer Änderungskündigung in Betracht. Welches Gestaltungsmittel anzuwenden ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach den vertraglichen Vereinbarungen (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 22.01.1997 – 5 AZR 441/95, AP Nr. 33 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag, zu I. 2. a) der Gründe m.w. Nachw.). 35 Eine solche Vertragsanpassung von § 5 Abs. 2 des Dienstvertrags der Parteien hat die Beklagte mangels gegenteiliger Behauptung bislang nicht vorgenommen, so dass es auch keiner Entscheidung darüber bedurfte, auf welches dieser rechtlichen Gestaltungsmittel die Beklagte zum Zwecke der Anpassung von § 5 Abs. 2 des Dienstvertrags an die geänderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in zulässiger Weise zurückgreifen könnte. 36 2. Mit dem Antrag zu 2. konnte die Klage dagegen in der Sache keinen Erfolg haben. 37 a) Der Antrag ist zulässig. 38 aa) Er ist hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Wenngleich der Kläger damit ganz generell die Feststellung begehrt, dass sich aus § 5 Abs. 2 des Dienstvertrags der Parteien vom …… künftig keine Zahlungsverpflichtung von ihm gegenüber der Beklagten mehr ergibt, ist ein solcher Globalantrag nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar umfassend, aber nicht unbestimmt (vgl. BAG, Beschluss vom 10.03.2009 – 1 ABR 87/07, AP Nr. 16 zu § 87 BetrVG 1972, zu B. I. 1 der Gründe). 39 bb) Der Kläger hat auch ein nach § 256 Abs. 2 ZPO insoweit erforderliches berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass sich aus § 5 Abs. 2 des Dienstvertrags der Parteien vom ……. keine Zahlungsverpflichtung von ihm gegenüber der Beklagten mehr ergibt, da die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit von einer solchen – weiterhin bestehenden – Zahlungsverpflichtung des Klägers ihr gegenüber ausgeht. 40 b) Der Antrag ist jedoch als – zu weit gefasster – sog. Globalantrag unbegründet. 41 Zwar ergibt sich, wie bereits unter 1. im Einzelnen ausgeführt, in der Tat aus § 5 Abs. 2 des Dienstvertrags der Parteien vom ……. derzeit keine Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten. Von dem Klageantrag zu 2. würden indes aber auch Fallkonstellationen erfasst, in denen die Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 des Dienstvertrags der Parteien vom …… – wieder – gegeben wären und damit eine diesbezügliche Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten bestünde. 42 II. Die Entscheidung über die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB. 43 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG. 44 IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3, 5 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG. 45 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : 46 Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien B E R U F U N G 47 eingelegt werden. 48 Die Berufung muss 49 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 50 schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 51 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 52 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zuzulassen: 53 1. Rechtsanwälte, 54 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 55 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung oder Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 56 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 57 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.