Urteil
9 Ca 1659/12 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2012:0627.9CA1659.12.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit des Klägers von "regelmäßig 120 Stunden" auf 160 Stunden mit Wirkung zum 15.2.2012 zuzustimmen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt 20.764,80 €.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit des Klägers von "regelmäßig 120 Stunden" auf 160 Stunden mit Wirkung zum 15.2.2012 zuzustimmen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert beträgt 20.764,80 €. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Erhöhung seiner Monatsarbeitszeit. Der Kläger ist bei der Beklagten als …….zu einem Stundenlohn von ….. EUR angestellt. Arbeitsvertraglich ist eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 120 Stunden vereinbart. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW Anwendung, der eine Mindestarbeitszeit von 160 Monatsstunden vorsieht. Die Beklagte ist gegenüber dem Auftraggeber, der …… verpflichtet, an allen 365 Tagen eines Kalenderjahres und über 24 Stunden täglich ……. im jeweils angeforderten Umfang einzusetzen. Die Anforderungen der …….schwanken stark zwischen den einzelnen Monaten und insbesondere auch über die 24 Stunden eines Tages. Es gibt pro Tag drei ausgeprägte Spitzen (Peaks) in den Anforderungen der …... Eine im Beschäftigungsbetrieb geltende Betriebsvereinbarung sieht eine Mindestschichtdauer von sechs Stunden vor. Mit Schreiben vom 8.2.2012 erbat der Kläger von der Beklagten eine Erhöhung seiner monatlichen Arbeitszeit auf „mindestens 160 Stunden“ ab dem 15.2.2012. Obwohl sie Neueinstellungen vornahm, lehnte die Beklagte das Angebot des Klägers ab. Der Kläger ist der Auffassung, er könne nach § 9 TzBfG Aufstockung seiner Arbeitszeit verlangen. Er beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung seiner monatlichen Arbeitszeit von „regelmäßig 120 Stunden“ auf 160 Stunden mit Wirkung zum 15.2.2012 zuzustimmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, sie habe keinen freien Arbeitsplatz mit einem monatlichen Arbeitszeitvolumen von 160 Stunden zu besetzen und habe solche Arbeitsplätze auch in der Vergangenheit nicht zu besetzen gehabt. Sie beschäftige ausschließlich Teilzeitarbeitskräfte, weil dem Einsatz von Vollzeitarbeitnehmern betriebliche Gründe entgegenstünden. Den Anforderungen der Bundespolizei könne sie nur gerecht werden, wenn sie auf eine Vielzahl von Mitarbeitern mit geringen Stundenkontingenten zurückgreifen könne. Das ergebe sich einerseits aus dem Vergleich der Gesamtzahl der eingesetzten …… im Verhältnis zu den angeforderten Einsatzstunden und andererseits daraus, dass sich eine einzelne Schicht nicht über zwei der täglich typischerweise auftretenden Peaks erstrecken lasse. Im Übrigen wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Terminsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist begründet. Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers aus § 9 TzBfG auf Aufstockung seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit auf 160 Stunden monatlich zum 15.2.2012 sind erfüllt. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln u.a. in den Entscheidungen vom 21.4.2011 (Az. 7 Sa 24/11, 7 Sa 1551/10 und 7 Sa 25/11), v. 13.12.2010 (Az. 5 Sa 1179/10 ), v. 30.9.2010 (Az. 7 Sa 952/10 ); v. 20.9.2010 (Az. 2 Sa 540/10); v. 9.7.2009 (Az. 7 Sa 1386/08 und 7 Sa 111/09); v. 15.6.2009 (Az. 5 Sa 1454/08) sowie v. 6.10.2008 (Az. 5 Sa 964/08) an. 1) Nach § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. 2) Der aktuelle Arbeitsvertrag der Parteien sieht eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 120 Stunden vor. Der einschlägige Manteltarifvertrag sieht dagegen für Vollzeitbeschäftigte eine monatliche Mindestarbeitszeit von 160 Stunden vor. Der Kläger ist damit Teilzeitarbeitnehmer im Sinne von §§ 2 Abs. 1 S. 1, 9 TzBfG. 3) Mit Schreiben vom 8.2.2012 hat der Kläger der Beklagten seinen Wunsch auf Erhöhung seiner monatlichen Arbeitszeit ab dem 15.2.2012 auf 160 Monatsstunden und damit auf eine Vollzeitstelle im Sinne des Manteltarifvertrags angezeigt. Der zwischenzeitliche Zeitablauf hindert den Kläger nicht an der Verfolgung seines Aufstockungsverlangens rückbezogenen auf diesen Zeitpunkt. Denn seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) und dem gleichzeitigen außer Krafttreten des § 306 BGB a.F. steht der Wirksamkeit eines Vertrags nicht entgegen, dass er hinsichtlich der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann. Ein Arbeitnehmer kann daher eine Erhöhung seiner Arbeitszeit auch mit Wirkung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt verlangen. Entsprechend kommt die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung mit Rückwirkung in Betracht (BAG v. 21.6.2011 - 9 AZR 236/10, Rz. 64). 4) Die Beklagte ist verpflichtet, das darin liegende Aufstockungsangebot des Klägers anzunehmen. Ein entsprechender Arbeitsplatz war frei. Unstreitig schreibt die Beklagte fortwährend neue Stellen in der ….. aus und besetzt diese. Es liegen mithin alleine in Hinblick auf den Beschäftigungsbedarf von ……. freie Stellen vor. Der Einwand der Beklagten gegen die beantragte Aufstockung der Monatsarbeitszeit des Klägers begründet sich vielmehr in arbeitsorganisatorischen Gründen, welche sie zu der unternehmerischen Entscheidung veranlasst hätten, nur noch Teilzeitstellen mit maximal 120 Monatsstunden zu besetzen. Mit diesem Vortrag kann die Beklagte nach Auffassung der Kammer nicht durchdringen. Es ist vom Vorliegen freier Stellen auszugehen, welche eine Aufstockung der klägerischen Arbeitszeit auf 160 Monatsstunden erlauben. a) Der Arbeitgeber kann grundsätzlich frei entscheiden, welche Maßnahmen er zur Deckung des erhöhten Personalbedarfs ergreift. Seine Organisationsfreiheit darf jedoch nicht zur Umgehung des § 9 TzBfG genutzt werden. Wenn er, anstatt die Arbeitszeiten von aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern, weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit einrichtet, müssen für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen. Ansonsten würde der Anspruch auf Aufstockung leer laufen (BAG v. 13. 2. 2007 - 9 AZR 575/05, Rz. 26; v. 15.8.2006 - 9 AZR 8/06, Rz. 36). b) Zwar ist für die Kammer nachvollziehbar, dass es der Beklagten leichter fallen muss, den wechselnden Personalanforderungen der ……gerecht zu werden, wenn sie die Arbeitnehmer mit einer möglichst großen Anzahl von möglichst kurzen Einsatzschichten zur Arbeit einteilt. Dies dürfte bei der Mindestschichtdauer von 6 Stunden mit 120-Stunden-Teilzeitarbeitnehmern regelmäßig leichter fallen als mit 160-Stunden-Vollzeitarbeitnehmern. Denn wollte die Beklagte 160 Monatsstunden in 6-Stunden-Schichten einteilen, wären hierfür mehr als 26 Schichten monatlich notwendig. So viele Schichten kann sie indes ohne Verletzung der bestehenden Betriebsvereinbarung (welche gerichtsbekannt nach sechs Arbeitsschichten grundsätzlich drei Freischichten von 24 Stunden vorsieht) innerhalb eines Monats nicht anordnen. Sie wäre daher zur Anordnung längerer Schichten gezwungen, wollte sie das geschuldete Arbeitszeitvolumen gänzlich ausschöpfen. Bei einer Monatsarbeitszeit von 120 Stunden kann die Beklagte die Arbeitszeit des Arbeitnehmers dagegen in zwanzig 6-Stunden-Schichten einteilen, wodurch sie sich größere Flexibilität in Hinblick auf den schwankenden Arbeitskräftebedarf eröffnet. c) Die Kammer geht trotz dieser allgemeinen Überlegungen davon aus, dass arbeitsplatzbezogene Sachgründe für die behauptete Unternehmerentscheidung zur ausschließlichen Beschäftigung von Teilzeitkräften nicht ausreichend dargetan sind. Zwar ist eine unternehmerische Entscheidung für ein Organisationskonzept, welches eine bestimmte Arbeitszeitregelung bedingt, von den Arbeitsgerichten grundsätzlich ohne weitere Überprüfung hinzunehmen, soweit sie nicht willkürlich ist. Jedoch ist eine vorgetragene unternehmerische Entscheidung nur insoweit relevant, wie sie auch tatsächlich umgesetzt wird. Durch die Gerichte ist daher voll überprüfbar, ob das vorgetragene Konzept auch tatsächlich im Betrieb durchgeführt wird (BAG v. 9.12.2003 - 9 AZR 16/03, Rz. 22). Hieran hat die Kammer durchschlagende Zweifel, welche die Beklagte nicht zu widerlegen vermocht hat: Der Kammer ist aus einer Vielzahl von gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Beklagten und den bei ihr beschäftigten …… nicht zuletzt aus den am selben Terminstag verhandelten Verfahren (vgl. etwa Az. 9 Ca 2417/12) – bekannt, dass die Beklagte die Mitarbeiter tatsächlich überwiegend mit mehr als 120 Stunden monatlich einsetzt. Hiervon gehen auch die eingangs zitierten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts aus. Es handelt sich bei den solcherart eingesetzten Mitarbeitern nicht allein um solche, die – möglicher infolge gerichtlicher Entscheidungen – unstreitig bereits einen 160-Monatsstundenvertrag haben. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls kein unternehmerisches Bedürfnis dahingehend besteht, die Fluggastkontrolleure gerade nur mit 120 Stunden monatlich zu beschäftigen. Angesichts dieser Sachlage hätte es zur Darlegung arbeitsplatzbezogener Sachgründe für die Entscheidung zur Stellenbesetzung lediglich im Umfang von 120 Monatsstunden weiterer Darlegungen der Beklagten bedurft, inwieweit die vorgetragene Unternehmerentscheidung auch tatsächlich umgesetzt wird. Denn nur ein „tatsächlich gelebtes“ unternehmerisches Konzept kann einen ausreichenden Sachgrund darstellen, um die Entscheidung für eine ausschließliche Stellenbesetzung durch Teilzeitkräfte im Rahmen der Prüfung von Ansprüchen nach § 9 TzBfG zu rechtfertigen. Solange dagegen unklar bleibt, warum die Beklagte entgegen der vorgetragenen Entscheidung für den Einsatz – nur – von 120-Stunden-Teilzeitarbeitskräften – diese Mitarbeiter tatsächlich zu mitunter weitaus mehr Arbeitsstunden einzuteilen vermag und tatsächlich einteilt, bleibt es angesichts des unstreitig bestehenden, ungedeckten Beschäftigungsbedarfs bei dem Befund, dass einer Besetzung von Vollzeitarbeitsplätzen keine arbeitsplatzbezogenen Sachgründe entgegen stehen. 5) Dem Aufstockungsverlangen des Klägers entgegenstehende dringende betriebliche Erfordernisse hat die Beklagte nicht dargetan. II. Die Beklagte hat als unterliegende Partei gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der Rechtsmittelstreitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und bemisst sich nach der 42-fachen Differenz (§ 9 ZPO) zwischen der monatlichen Vergütung von bei 160 Monatsstunden und derjenigen bei 120 Monatsstunden. IV. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.