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Urteil

11 Ca 5699/11 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2012:0612.11CA5699.11.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.801,51 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1245,78 EUR brutto seit dem seit dem 01.10.2009, aus 1061,93 EUR seit dem 01.11.2009, aus 867,39 EUR seit dem 01.12.2009, aus 1.404,98 EUR seit dem 01.01.2010, aus 1.791,39 EUR seit dem 01.02.2010 und aus 1.430,04 EUR seit dem 01.03.2010 zu zahlen.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 %.

3. Streitwert : 9.043,63 EUR.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.801,51 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1245,78 EUR brutto seit dem seit dem 01.10.2009, aus 1061,93 EUR seit dem 01.11.2009, aus 867,39 EUR seit dem 01.12.2009, aus 1.404,98 EUR seit dem 01.01.2010, aus 1.791,39 EUR seit dem 01.02.2010 und aus 1.430,04 EUR seit dem 01.03.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 %. 3. Streitwert : 9.043,63 EUR. Tatbestand Die Parteien streiten über Equal‑Pay‑Ansprüche. Der Kläger war in der Zeit vom 01.09.2009 bis zum 28.02.2010 bei der Beklagten als Feuerwehrmann/Rettungssanitäter beschäftigt. Die Beklagte betreibt gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung. Der Kläger war während seines Arbeitsverhältnisses bei der Firma ….. GmbH ….., Werk …..eingesetzt. Die Parteien haben einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen in dem unter Ziffer 2 geregelt ist, dass für das Arbeitsverhältnis die zwischen der ….. einerseits und der Tarifgemeinschaft ….. andererseits geschlossenen Tarifverträge gelten, derzeit bestehend aus MTV (Manteltarifvertrag) ERTV (Entgeltrahmentarifvertrag), ETV (Entgelttarifvertrag) und Besch‑SiTV (Beschäftigungssicherungstarifvertrag) sowie etwaige ergänzende oder ersetzende Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung. Unter der Überschrift 16 "Ausschluss von Ansprüchen" ist darüber hinaus geregelt: 16.4 Alle beiderseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entstandenen oder mit ihm im Zusammenhang stehenden Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend zu machen, andernfalls verfallen sie. Wegen der Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Regelungen wird auf den zur Gerichtsakte gereichten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 10.08.2009 (Bl. 124 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsverhältnis bei der Firma ….. unterliegt der Wirkung der Tarifverträge, die zwischen der ….. und der ….. geschlossen wurden. Mit Auskunft vom 01.06.2011 teilte die Firma ….. dem Kläger mit, dass vergleichbare Mitarbeiter bei der Feuerwehr ….. bei ihr in der Tarifgruppe ETV 10 eingestuft werden. Wegen der Einzelheiten dieser Auskunft gemäß § 13 AÜG wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 76 d.A.) Bezug genommen. Der Entgelttarifvertrag sieht in Entgeltgruppe 10 eine Bruttomonatsvergütung von 3.631,48 € vor sowie eine Feuerwehrzulage in Höhe von 590,61 pro Monat. Wegen der Einzelheiten des Entgelttarifvertrages wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie Bl. 71 - 75 und Bl. 129 - 132 verwiesen. Mit der vorliegenden Klage beansprucht der Kläger die Lohndifferenzen zwischen dem von ihm tatsächlich erhaltenen Entgelt sowie dem monatlichen Entgelt, das er bei der Entleiherfirma zu beanspruchen hätte gemäß § 9 Ziffer 2, 10 Abs. 4 AÜG, da die Tarifgemeinschaft ….. nicht tariffähig ist. Wegen der Berechnungen für die einzelnen Monate wird auf die Klageschrift (Bl. 3 - 6 d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 09.06.2011 wurden die Ansprüche erstmals vom Kläger geltend gemacht. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.043,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.438,84 € brutto ab dem 01.10.2009, aus 1.256,03 € brutto ab dem 02.11.2009, aus 1.060,75 € brutto ab dem 01.12.2009, aus 1.685,69 € brutto ab dem 04.01.2010, aus 1.979,53 € brutto ab dem 01.02.2010 und aus 1.622,78 € brutto ab dem 01.03.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist. Darüber hinaus weist sie auf die Ausschlussfrist in § 11 des Entgelttarifvertrages zwischen der ….. und der ….. hin, die ebenfalls nicht gewahrt sei. Schließlich sei der Anspruch auch nach der in Bezug genommenen Ausschlussfrist aus Ziffer 19.2 des Manteltarifvertrages zwischen der ….. und der ….. erloschen, der arbeitsvertraglich in Bezug genommen wurde. Diese Verweisung sei als individualvertragliche Bezugnahme wirksam. Sie bestreitet den Zahlungsanspruch der Höhe nach. Der Vortrag zum Vergleichslohn sei unsubstantiiert, da der Kläger nicht die Eingruppierung in den Tarifvertrag konkret vortrage. Der Beklagten sei aus Parallelverfahren bekannt, dass die ….. Feuerwehrleute erst nach einjähriger Tätigkeit, wenn die entsprechenden Qualifikationen vorliegen, in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert. Zuvor würden sie lediglich nach der Entgeltgruppe 8 entlohnt. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Ausschlussfristen auf das Arbeitsverhältnis gemäß § 307 BGB keine Anwendung finden könnten, da die Regelungen nicht klar und verständlich seien. Im Übrigen könnte eine Regelung, nach der in den ersten zwölf Monaten lediglich die Entgeltgruppe 8 bei der Klägerin gezahlt wird, kein Einfluss auf den Vergütungsanspruch der Leiharbeitnehmer haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 9 Ziffer 2 i.V.m. 10 Abs. 4 AÜG in der geltend gemachten Höhe. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung tarifvertraglicher Regelungen zur Abweichung von den im Betrieb des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen ist unwirksam. Nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg vom 09.01.2012 (24 TaBV 1285/11) durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22.05.2012 (1 ABN 27/12) steht rechtskräftig fest, dass die Tarifgemeinschaft ….. und Personalservice Agenturen ….. auch im zeitlichen Geltungsbereich ihrer Satzung vom 11.12.2002 und vom 05.12.2005 nicht tariffähig war. Daraus folgt, dass die Vorschrift des § 9 Nr. 2 AÜG vorliegend nicht eingreift, nach der im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelung vereinbaren können. Der Kläger hat somit gegen die Beklagte gemäß § 10 Abs. 4 AÜG einen Anspruch auf Gewährung des im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden Arbeitsentgelts. Der Anspruch ist vorliegend in Höhe der Entgeltgruppe 9 des Entgelttarifvertrages im Entleiherbetrieb gegeben. Insoweit gilt eine abgestufte darlegungs- und Beweislast. Bei der Bestimmung der Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG kann der Leiharbeitnehmer sich zunächst auf die nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beziehen (BAG vom 19.09.2007 - 4 AZR 656/06 - Rdnr. 54 nach Juris, BAG vom 23.03.2011 - 5 AZR 7/10 - Rdnr. 36 nach Juris). Bestreitet der Verleiher die maßgeblichen Umstände der Auskunft im Einzelnen, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss. Nach den Auskünften des Entleiherbetriebs, die die Klägerseite in schriftlicher Form vorgelegt hat, erfolgt eine Eingruppierung von Feuerwehrleuten in die Entgeltgruppe 10. Dieser Auskunft hat die Beklagte im Wesentlichen entgegengesetzt, dass im ersten Jahr einer Beschäftigung bei dem Entleiherbetrieb ihr bekannt sei, dass lediglich eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 erfolgt. Dieser erheblichen Einwendung hätte die Klägerseite nunmehr entgegensetzen müssen, weshalb sie von der Vergütungsgruppe 10 ausgeht, die nach Auskunft der Beklagten erst nach einjähriger Tätigkeit erreicht werden kann. Zu den Eingruppierungsmerkmalen der Entgeltgruppen trägt die Klägerseite jedoch nichts vor. Soweit der Kläger vorträgt, die Regelung könne für Leiharbeitnehmer nicht gelten, kann die Kammer dem nicht folgen. § 10 Abs. 4 AÜG soll insoweit eine den Stammarbeitnehmern entsprechende Vergütung gewährleisten und gerade keine bessere. Eine insoweit unterschiedliche Vergütung aufgrund eines subjektiven Merkmals wie der Beschäftigungsdauer führt nicht zu einem Verstoß gegen das Gleichstellungsgebot (HWK/Kalb § 3 AÜG Rn. 32) Vor diesem Hintergrund war trotz der Auskunft des Entleihers lediglich von der Entgeltgruppe 8 auszugehen. Unter Arbeitsentgelt ist dabei nicht nur das laufenden Entgelt, sondern auch Zuschläge und andere Lohnbestandteile zu verstehen (HWK/Kalb § 3 AÜG Rn. 30). Unter Berücksichtigung eines Entgelts von monatlich 3.967,37 € einschließlich der Feuerwehrzulage ergibt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuschläge demnach für den Monat September 2009 ein Vergütungsanspruch in Höhe von 4.082,80 € abzüglich gezahlter 2.837,02 € somit ein Restanspruch in Höhe von 1.256,03 €, für Oktober 2009 ein Betrag von 4.096,21 € abzüglich gezahlter 3.034,28 €, somit ein Betrag von 1.061,63 €, für November 2009 ein Vergütungsanspruch von 4.082,50 € abzüglich gezahlter 3.215,11 €, also ein Restanspruch von 867,39 €, für Dezember 2009 ein Vergütungsanspruch von 4.564,97 € abzüglich gezahlter 3.159,99 €, somit ein Betrag von 1.404,98 €, für Januar 2010 ein Vergütungsanspruch von 4.026,94 € abzüglich gezahlter 2.235,59 €, somit ein Betrag von 1.622,78 € und für Februar 2010 ein Vergütungsanspruch von 4.071,54 € abzüglich gezahlter 2.641,50 €, somit ein Betrag von 1.430,04 € und damit insgesamt einen Restvergütungsanspruch von 7.801,51 €. 2. Der Anspruch ist auch nicht verfallen. Die Regelung einer Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag und in dem in Bezug genommenen Tarifvertrag ist intransparent und damit unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Arbeitsvertrag der Parteien nimmt in Ziffer 2 auf die zwischen dem ….. einerseits und der Tarifgemeinschaft ….. andererseits geschlossenen Tarifverträge, insbesondere auf den Manteltarifvertrag Bezug. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages wurde insoweit auf den Manteltarifvertrag vom 29.11.2004 verwiesen. Dieser regelt unter Ziffer 19.2 folgendes: "Beide Vertragsparteien können sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten ab Fälligkeit geltend machen." Die Unwirksamkeit des Manteltarifvertrages wegen der Tarifunfähigkeit der ….. führt nicht zur Unwirksamkeit der Bezugnahme auf diesen Tarifvertrag im Arbeitsvertrag. Ist der ausdrücklichen in Bezug genommene Tarifvertrag mangels Tariffähigkeit einer Vertragspartei unwirksam, so hindert dies nicht die Wirkung der Verweisung (BAG vom 22.01.2002 - 9 AZR 601/00 - Rdnr. 45 nach Juris; HWK/Henssler, § 3 TVG Rz 20; LAG Düsseldorf vom 08.12.2011 - 11 Sa 852/11 - Rdnr. 41 nach Juris). Nur wenn die Unwirksamkeit des Tarifvertrages aus einem Verstoß gegen höherrangiges Recht oder allgemeine Rechtsprinzipien folgt, geht die Bezugnahme ins Leere. Von diesen beiden Voraussetzungen kann bezogen auf den Manteltarifvertrag nicht ausgegangen werden. Somit folgt aus einer wirksamen Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag auch die Anwendung der in Ziffer 19.2 dieses Manteltarifvertrags enthaltenen Ausschlussfristen. Diese unterliegen aber einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da insoweit § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht eingreifen kann. Nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB stehen Tarifverträge Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB gleich. Eine Inhaltskontrolle hat aber nur dann nicht zu erfolgen, wenn die Tarifverträge gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB Rechtsvorschriften gleichstehen, was bei unwirksamen Tarifverträgen nicht der Fall ist. Damit unterliegen die arbeitsvertraglichen Regelungen im vorliegenden Fall der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Im vorliegenden Fall führt die Unwirksamkeit des Tarifvertrages dazu, dass neben der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist von drei Monaten auf der ersten Stufe die tarifliche Ausschlussfrist individuell in Bezug genommen wird und damit auf gleicher Ebene steht und lediglich eine Frist von zwei Monaten beinhaltet. Die nebeneinander stehenden Ausschlussklauseln sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Bestimmungen nicht klar und verständlich ist. Widersprüchliche Klauseln sind nicht klar und verständlich im Sinne dieser Vorschrift. Sinn des Transparenzgebotes ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar verfasster allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB (LAG Schleswig‑Holstein vom 15.02.2012 - 6 Sa 390/11 - Rdnr. 47 nach Juris). Ein solcher Fall ist hier nach Auffassung der Kammer gegeben. Der Arbeitnehmer, der auf Grund der arbeitsvertraglichen Regelung denkt, seine Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend machen zu müssen, könnte im Hinblick auf die Klausel des Tarifvertrages davon abgehalten werden dieses zu tun, da hier eine 2‑monatige Ausschlussfrist vereinbart ist. Da der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, welche Regelung gilt, verstößt dies gegen das Transparenzgebot (Brors, Equal Pay Anspruch und Ausschlussfriste, NZA 2010, 1385, 1389) 3. Die Ausschlussfrist des Entleihertarifvertrages steht nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2011 - 5 AZR 7/10 - einem möglichen Anspruch nicht entgegen. Die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen gehören nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen im Sinne von § 10 Abs. 4 AÜG (BAG a.a.O. Rdnr. 14 nach Juris). 4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286, 288, 247 BGB. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war im Urteil festzusetzen gemäß § 61 ArbGG.